Verfolgung durch den Gottesstaat -
Menschen und ihre Rechte im Iran - Iranische Flüchtlinge in Deutschland
von Kazem Hashemi und Javad Adineh - PRO ASYL, Deutschland, 1998


III. Das Justizwesen und Strafrecht der IRI


1. Die Judikative

Nach der Verfassung der IRI ist das islamisches Recht (Schari'a) Quelle allen Rechtes. In der Präambel ist die Schaffung eines Rechtswesens auf der Grundlage der islamischen Gerechtigkeit vorgesehen. Artikel 4 bestimmt eindeutig, daß sich "alle Gesetze und Vorschriften in Zivil- und Strafrecht, Finanzwesen, Wirtschaft, Kultur, Militär, Politik und sonstigen Bereichen nach islamischen Maßstäben" richten müssen. Unmittelbar nach der islamischen Revolution wurde die islamische Rechtssprechung nach Khomeinis Vorstellungen in Form von Revolutionsgerichten praktiziert, an deren Spitze vom religiösen Führer eingesetzte islamische Rechtsgelehrte standen. Ihre willkürlichen Urteile mit zum Teil drakonischen Strafen, die weltweit für Empörung gesorgt haben, rechtfertigten die islamischen Richter mit dem Hinweis auf ihre absolute Vollmacht in der Auslegung der Schari'a und ihre Verantwortung vor Gott und dem religiösen Führer.

Die Justiz der IRI ist unabhängig (Artikel 156). Die gesamte Justizverwaltung obliegt dem "Obersten Rat der Justiz", der auch dem Justizminister übergeordnet ist. Zu den wichtigsten Aufgaben des "Justizrates" gehören - neben der Berufung von Richtern - die "Aufdeckung von Straftaten, Verfolgung, Bestrafung und Züchtigung der Straftäter, Vollzug der hadd-Strafen und der im Islam niedergelegten Strafvorschriften". Der Rat wird von fünf Mitgliedern gebildet: dem Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs, dem Generalstaatsanwalt und von drei islamischen Rechtsgelehrten, die jeweils für fünf Jahre von den Richtern des Landes gewählt werden (Artikel 158). Auch "der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt müssen gerechte und in richterlichen Angelegenheiten sachkundige islamische Gelehrte" sein, die von der islamischen Führung ernannt werden.

Die eigentliche richterliche Tätigkeit üben die vom Staat nach islamischen Kriterien eingesetzten Gerichte aus, an deren Spitze der "Oberste Gerichtshof des Landes" steht. Die Richter sind verpflichtet, sich bei ihrer Urteilsfindung an den geschriebenen Gesetzen zu orientieren. Sollten keine Gesetzesgrundlagen vorhanden sein, müssen sie ihre Urteilssprüche auf der Grundlage der authentischen islamischen Rechtsquellen oder Rechtsgutachten (Fatwa) fällen (Artikel 167). Ihnen untersagt die Verfassung, Erlasse und Verordnungen der Exekutive auszuführen, die "mit islamischen Gesetzen und Vorschriften im Widerspruch stehen oder außerhalb der Kompetenzen der vollziehenden Gewalt stehen" (Artikel 170).

Gerichtsverhandlungen finden in der Regel öffentlich statt, in bestimmten Fällen, nach einem Beschluß des Gerichtes, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (Artikel 165). Politische und Pressestraftaten werden öffentlich und in Gegenwart einer Geschworenenjury vor ordentlichen Gerichten verhandelt. Die Auswahlkriterien der Jury sowie die Definition der politischen Straftaten werden aufgrund islamischer Kriterien vom Gesetzgeber bestimmt (Artikel 168).

Weitere Einrichtungen, die in der Verfassung neben den "ordentlichen Gerichten" vorgesehen sind, sind spezielle Militärgerichte, eine Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie ein "Oberstes Landesinspektionsamt", eine Art zentrale Aufsichtsbehörde zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und der korrekten Ausführung der Gesetze in der Verwaltung (Artikel 172-174).

Nicht vorgesehen in der Verfassung sind Bestimmungen, die die Errichtung von Sondergerichten außerhalb der in der Verfassung vorgesehenen Fälle verbieten. Dies hat zur Folge, daß die Revolutionsgerichte heute noch bestehen und islamisches Recht sprechen und zwar ohne verfassungsrechtliche Basis und nur unter Berufung auf den Islam und den religiösen Führer.

2. Das Strafrecht der IRI

Gemäß den Artikeln 4 und 156 basiert das neue iranische Strafgesetzbuch auf dem islamischen Recht, der Schari'a.

2.1 Zum Begriff Schari'a

Schari'a ist ein arabisches Wort und bedeutet den Weg, den Gott den Menschen vorschrieb und dem die (gläubigen) Menschen zu folgen haben.

Die Schari'a beinhaltet alle Gebote und Verbote, die nicht nur den Glauben, sondern die gesamten gesellschaftlichen und individuellen Handlungen der Menschen umfassen.

Das klassische Schari'a-Strafrecht ist kein in sich geschlossenes Gebilde; es gibt vielmehr Antworten auf konkrete Fragen, die von einzelnen seinerzeit an den Propheten herangetragen wurden. Als Quelle der Schari'a gelten daher der Koran sowie die Tradition und das vorbildliche Verhalten (Sunna) des Propheten.

Nach der Schari'a werden die Straftaten nach den über sie verhängten Strafen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Das klassische islamische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich drei Kategorien von Straftaten:

  1. Die Qisas-Straftaten, Delikte gegen Leib und Leben, die aufgrund der Wiedervergeltung nach dem Prinzip "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geahndet werden.
  2. Die Huddud (plural: Hodud)-Straftaten, für die im Koran ganz bestimmte Strafen vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um folgende Straftaten:
  3. Ta'zir-Straftaten (Züchtigungsstraftaten), die alle anderen in Frage kommenden Delikte (etwa Betrug, Unterschlagung, usw.) umfassen. Die Straftatbestände, die damit bestraft werden, werden von der Obrigkeit je nach Zeit und Umständen festgelegt und können jederzeit neu geschaffen oder abgeschafft werden. Das Strafmaß einer Ta'zir-Strafe wird vom Richter festgelegt, der sein Urteil nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Tatumstände fällt. Der Kategorie der Ta'zir-Straftaten kommt in der Praxis ein großes Gewicht zu, da sie dem Staat die Gelegenheit bietet, Straftatbestände und Strafen im eigenen Interesse neu zu definieren, ohne sich durch Koran und Sunna beschränken zu lassen.

Diese Dreiteilung des klassischen islamischen Strafrechts prägt auch das Strafrecht der IRI. Gesetze für die drei Bereiche von Hadd, Qisas und Ta'zir wurden zunächst in den Jahren 1982 und 1983 erlassen. Die Hadd- und Qisas-Normen sind im Jahre 1991, und das Ta'zir-Gesetz im Jahre 1996 im Rahmen einer umfassenden Novellierung des "Gesetzes über die islamischen Strafen" neu kodifiziert worden.

2.2 Das iranische Strafgesetz 2.2.1 Hadd-Strafen (Artikel 63-203) Für folgende Delikte sind im iranischen Strafgesetz Hadd-Strafen vorgesehen: unerlaubter Geschlechtsverkehr, Homosexualität, Kuppelei, Verleumdung, Trinken berauschender Getränke, Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden und schließlich für schweren Diebstahl.
Auf unerlaubten Geschlechtsverkehr zwischen unverheirateten Tätern steht die Auspeitschung mit hundert Hieben. Auf den Fall, daß ein gesetzliches Eheverbot vorliegt oder daß ein Nichtmuslim mit einer Muslimin unerlaubten Geschlechtsverkehr ausführt, steht die Todesstrafe. Wenn die Täter verheiratet sind, droht ihnen wegen Ehebruchs die Steinigung.
Auf Homosexualität in der Form des Verkehrs zwischen zwei Männern steht die Todesstrafe, wenn die Täter mündig und geistig gesund sind. Mit dem Tode bestraft wird ebenfalls ein mündiger und geistig gesunder Mann, der mit einem Unmündigen homosexuellen Verkehr hat. Der passive Teilnehmer wird mit 74 Peitschenhieben bestraft, sofern er nicht dazu gezwungen wurde. Homosexueller Verkehr zwischen zwei Unmündigen wird mit bis zu 74 Peitschenhieben bestraft. Auf lesbische Liebe stehen 100 Peitschenhiebe.
Auf Kuppelei stehen 75 Peitschenhiebe. Männliche Täter werden zudem zwischen 3 und 12 Monaten verbannt.
Auf falsche Anschuldigung sexuellen Fehlverhaltens stehen achtzig Peitschenhiebe; zu der so bestraften Art von "Verleumdung" zählt auch der unbegründete Vorwurf unehelicher Abstammung eigener Kinder durch die Eltern. Die Hadd-Strafe für Verleumdung wird allerdings nur dann verhängt, wenn der Verleumdete dies beantragt.
Für Alkoholgenuss sieht das Strafgesetzbuch eine Hadd-Strafe von 80 Peitschenhieben vor. Diese Strafe gilt für Nicht-Muslime nur dann, wenn sie berauschende Getränke öffentlich trinken. Die Hadd-Strafe für Alkoholgenuß wird erst dann vollstreckt, wenn der/die Verurteilte wieder nüchtern ist. "Männer werden im Stehen und bis auf das Schamteil unbekleidet ausgepeitscht, Frauen im Sitzen und bekleidet." Wenn jemand mehrmals wegen Alkoholgenusses zu Hadd-Strafen verurteilt wurde, wird er beim dritten Mal getötet.

"Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden" umfaßt Delikte, die von bewaffnetem Straßenraub bis zu politischem Terrorismus und bewaffnetem Kampf gegen die IRI sowie Unterstützung solcher Organisationen, die einen solchen Kampf führen, reichen. Sie sind mit unterschiedlichen Strafen belegt: Der Richter hat die Wahl zwischen Tötung, Kreuzigung (die von der Hinrichtung insofern zu unterscheiden ist, daß sie nicht unbedingt zum Tode führen muß), Amputation von Hand und Fuß sowie Verbannung. Auf schweren Diebstahl steht beim ersten Mal der Verlust der Finger der rechten Hand. Beim zweiten Mal wird der linke Fuß amputiert. Beim dritten Mal wird der Täter zu lebenslanger Gefängnisstrafe und beim vierten Mal zum Tode verurteilt.

Auffallend ist, daß der Abfall vom Islam, vielfach ebenfalls als Hadd-Vergehen angesehen, im Strafgesetz nirgendwo genannt wird; trotzdem ist die dafür traditionell vorgesehene Todesstrafe im Iran mehrfach gegen vom Islam zu einer anderen Religion Konvertierte verhängt worden.

2.2.2 Qisas-Strafen (Artikel 204-497)

Anders als bei den Hadd-Delikten, liegt im Falle von Qisas der Anspruch auf Bestrafung auf seiten des Opfers bzw. seiner Familie. Der Bluträcher kann zwischen drei Optionen wählen:

1. Er kann dem Täter verzeihen und auf die Bestrafung verzichten. Bei schweren Delikten geht der Täter gleichwohl nicht straflos aus, sondern hat ersatzweise eine staatliche Ta'zir-Strafe zu gewärtigen (bei vorsätzlicher Tötung drei bis zehn Jahre Haft).

2. Der Bluträcher kann auf unmittelbarer körperlicher Vergeltung bestehen, die in strenger Symmetrie zur Tat vollzogen werden muß: Leben gegen Leben, Auge gegen Auge, Hand gegen Hand usw.

3. Das Opfer bzw. dessen Familie kann sich schließlich auch mit der Zahlung eines Blutgeldes zufrieden geben. Auch in diesem Fall muß der Täter bei schweren Vergehen mit einer zusätzlichen Ta'zir-Strafe (in der Regel einer Gefängnisstrafe) rechnen.

Das strenge Symmetrie-Erfordernis der Qisas-Regeln verbietet, daß der Täter über das Ausmaß des von ihm angerichteten Schadens hinaus bestraft wird. Der Verlust eines kranken Gliedes (z. B. eines nur bedingt sehfähigen Auges) darf daher nicht an einem gesunden Glied vergolten werden. Falls der Täter bei der Vergeltung für ein Körperverletzungsdelikt versehentlich getötet wird, muß der Bluträcher seinerseits Blutgeld zahlen. Diese und ähnliche Qisas-Vorschriften legen es daher nahe, daß der Bluträcher auf unmittelbare körperliche Vergeltung verzichtet und statt dessen das vorgesehene Blutgeld annimmt, dessen Höhe im iranischen Strafgesetz für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen genauestens vorgeschrieben ist.

Das volle Blutgeld für einen muslimischen Mann beträgt hundert gesunde und nicht zu magere Kamele (bzw. analoge Sach- oder Geldwerte). Diese Summe ist nicht nur im Fall der Tötung, sondern auch bei schwerer Körperverletzung (etwa dem völligen Verlust der Seh- oder Hörfähigkeit) fällig. In einigen Fällen von Mehrfachschädigung kann die zu zahlende Summe die Höhe des vollen Blutgeldes sogar überschreiten. Auch bei relativ harmlosen Körperverletzungen sind z. T. recht hohe Blutgeldzahlungen vorgesehen. So kostet eine Hautabschürfung am Kopf oder Gesicht den Gegenwert eines Kamels; sofern Blut fließt, sogar das Doppelte.

Die Höhe des Blutgeldes hängt nicht nur von Art und Ausmaß der Verletzung, sondern auch vom Status des Opfers ab. So beträgt das Blutgeld einer muslimischen Frau nur die Hälfte des vollen Blutgeldes eines muslimischen Mannes; bei geringeren Verletzungen werden Mann und Frau allerdings gleich behandelt. Merkwürdigerweise ist die Höhe des Blutgeldes für Nicht-Muslime im iranischen Strafgesetz nicht geregelt; es ist jedoch davon auszugehen, daß es niedriger liegt als bei Muslimen. Das Blutgeld für einen abgetriebenen Fötus differiert je nach dem Stadium der Schwangerschaft und dem Geschlecht des Fötus.

Die Differenz in der Höhe des Blutgeldes hat zur Folge, daß unmittelbare körperliche Vergeltung an einem "höherrangigen" Täter in der Regel nicht verübt werden kann. Beispielsweise kann die Familie einer ermordeten Frau nur dann auf der Hinrichtung des Mörders bestehen, wenn sie bereit ist, der Familie des Täters als Preis für die Hinrichtung ein halbes Blutgeld (d. h. die Differenz zwischen dem Blutgeld der Frau und dem des Mannes) zu bezahlen.

2.2.3 Ta'zir-Strafen (Artikel 498-729)

Die Ta'zir-Strafen umfassen die unterschiedlichsten Delikte, von politisch motivierten Handlungen (wie Zusammenarbeit und Unterstützung verbotener politischer Organisationen, Verschwörung bzw. Propaganda gegen die Islamische Republik und Mitgliedschaft in einer Organisation von Verderbenstiftern auf Erden, Anschlag auf politische und religiöse Führer des Landes) über Straftaten gegen die innere Sicherheit, Angriff und Beleidigung von politischen Organen, Amtsmißbrauch, Urkundenfälschung, Betrug, Brandstiftung sowie Beleidigung religiöser Werte und Verstöße gegen die sittliche Ordnung bis zu Geiselnahme und Erpressung, Straftaten im Straßenverkehr und familienrechtlichen Delikten.

Neben Freiheitsstrafen (von einigen Monaten bis zur lebenslangen Gefängnisstrafe), Amtsenthebung und Geldstrafen ist häufig auch die Peitschenstrafe vorgesehen. Mit bis zu 99 Peitschenhieben werden z. B. Frauen und Männer bestraft, die nicht miteinander verheiratet sind und sich eines unzüchtigen Verhaltens wie Küssen oder Umarmen schuldig machen. Die Mißachtung der islamischen Kleidungsvorschriften wird mit 74 Peitschenhieben geahndet. Für bestimmte politische Delikte, etwa im Falle eines Anschlags auf politische Organe, der zum Tod führt, oder in Fällen, die als moharebe (Kampf gegen Gott) eingestuft werden, ist neben gewöhnliche Haft- und Körperstrafen auch die Todesstrafe vorgesehen.

Da das iranische Strafgesetz bei den Ta'zir-Delikten, insbesondere für politische Tatbestände, keine eindeutige Tatbeschreibung bietet, liegt es in den meisten Fällen im Ermessen des Richters zu entscheiden, wann eine solche Tat als "Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden" also als ein todeswürdiges Vergehen zu beurteilen ist, ob ein Täter mohareb (Gotteslästerer), oder saebolnabi (Lästerer und Feind des Propheten) bzw. ein Gegner des Islam und der IRI ist, also ob ein Täter zum Tode, zu Körper- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt oder einfach freigesprochen wird.

IV. Das Sicherheitssystem der Islamischen Republik Iran

1. Die Sicherheitsbehörden

Bis Juli 1991 gab es in der Islamischen Republik Iran drei voneinander unabhängige Sicherheitsbehörden: die islamischen Revolutionskomitees, Polizei und Gendarmerie.

Die islamischen Revolutionskomitees waren während der revolutionären Ereignisse von 1978/79 spontan als Hilfs- und Nachbarschaftskomitees entstanden, entwickelten sich aber in den ersten Jahren nach der Machtübernahme Khomeinis zu einem der wichtigsten Unterdrückungsinstrumente der Islamischen Republik. Ihre Hauptaufgaben bestanden in der Durchsetzung und dem Schutz der Revolution sowie in der Bekämpfung von Verschwörungen der Revolutionsfeinde. Von 1980 bis 1986 waren sie - neben den Revolutionswächtern - maßgeblich an der Verfolgung und Niederschlagung oppositioneller Organisationen beteiligt.

1986 beendete der Wächterrat der Islamischen Republik den revolutionär-provisorischen Status der islamischen Revolutionskomitees und legte ihre Aufgaben und Struktur fest. Sie wurden dem Innenministerium zugeordnet. Nach den Vorgaben des Wächterrates wurden ihre Aufgaben wie folgt definiert:

Bis 1991 hatten die Komitees einen eigenen Oberbefehlshaber, der vom Innenminister ernannt wurde. Sie verfügten über eigene Büros, Sekretariate, Infrastruktur und Verwaltung. Ihre Mitarbeiter waren hauptberuflich für das Komitee tätig.

Die Polizei war bereits während des Schah-Regimes gegründet worden und war im wesentlichen für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Städten verantwortlich. Darüber hinaus mußte sie bei Bedarf auch die Aktivitäten des damaligen Geheimdienstes SAVAK unterstützen.

Nach der Revolution blieben ihre Struktur und ihr Personal im wesentlichen zwar unverändert, ihre Machtbefugnisse wurden jedoch durch die Revolutionswächter und -komitees drastisch eingeschränkt und auf folgende Bereiche begrenzt:

In Bereichen, in denen es zu Überschneidungen mit der Zuständigkeit der Revolutionskomitees kam, war deren Kompetenz vorrangig.

Die Gendarmerie, die ebenfalls bereits in der Schahzeit gegründet worden war, war ähnlich wie die Armee organisiert und in Kasernen im ganzen Land verteilt untergebracht. Sie war hauptsächlich für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den ländlichen Gebieten, für die Bewachung der Grenzen und Fernstraßen sowie für die Registrierung von Wehrpflichtigen und deren Einziehung zum Militärdienst zuständig. Auch die Gendarmerie stand dem Geheimdienst SAVAK bei der Verfolgung oppositioneller Kräfte zur Seite.

Alle drei Sicherheitskräfte mit ihren weitgehend selbständigen Strukturen wurden durch das 1990 verabschiedete und 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Bildung der "Sicherheitskräfte der Islamischen Republik Iran" zu einem einzigen Sicherheitsorgan mit einheitlichem Befehlsstab und Verwaltung vereinigt. Alle Kompetenzen der früheren drei Sicherheitskräfte sind auf die neuen Sicherheitskräfte der IRI übergegangen. In der Praxis bedeutete dies, daß die jeweiligen Leiter der Komitees die Leitung der Sicherheitskräfte in einem Bezirk übernahmen und die jeweiligen Leiter der Polizei oder Gendarmerie diesen untergeordnet wurden. Diese Sicherheitskräfte verwenden inzwischen einheitliche Formulare, Embleme und Uniformen. Dennoch spricht die Bevölkerung nach wie vor davon, daß bestimmte Maßnahmen vom Komitee oder von der Polizei ergriffen wurden.

2. Die Revolutionswächter (Sepah-e Pasdaran)

Die Revolutionswächter waren unmittelbar nach der Revolution zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, die die Revolution gegen innere und äußere Feinde verteidigen sollte. Sie waren maßgeblich an der Niederschlagung der Autonomiebewegungen der kurdischen, arabischen und turkmenischen Völker beteiligt und konnten sich als eine eigenständige Armee behaupten.

Bei der Niederschlagung des Widerstandes gegen die islamische Kulturrevolution im Frühjahr 1980 sowie bei den Auseinandersetzungen von 1980 bis 1982 zwischen den klerikalen Machthabern und oppositionellen Kräften, die zum Teil zu bürgerkriegsähnlichen Straßenschlachten in mehreren Städten führten, taten sich die Revolutionswächter besonders hervor und zeichneten sich durch äußerste Brutalität in ihrem Vorgehen aus.

Im Verlauf des Krieges gegen den Irak entwickelten sie sich neben der regulären Armee zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung ebenso hoch wie die reguläre Armee eingestuft wird. Sie verfügt nicht nur über Landstreitkräfte, sondern auch über Luftstreitkräfte und Marine.

Die Führung der Islamischen Republik Iran sieht in den Revolutionswächtern ein - besonders für den Krisenfall - zuverlässiges Gegengewicht zur regulären Armee, weshalb ihre Angehörigen regelmäßig ideologisch geschult werden.

1981 bauten die Revolutionswächter einen eigenen Geheimdienst auf, der eine zentrale Rolle bei der Verfolgung und Verhaftung von Oppositionsgruppen spielte. Dieser Geheimdienst bildete den Kern des 1983 neugegründeten Informationsministeriums (Geheimdienstministerium), das seitdem offiziell die Verfolgung und Zerschlagung oppositioneller Bewegungen übernahm. Die Aktivitäten der Revolutionswächter wurden dadurch formal auf militärisches Gebiet eingeschränkt. Sie sollten nach außen nicht mehr im geheimdienstlichen Bereich und in der Verfolgung von Oppositionsgruppen tätig sein. In der Tat allerdings sind die Revolutionswächter nach wie vor an der Verfolgung von oppositionellen Kräften beteiligt.

Nach der Verfassung der Islamischen Republik Iran wird der Oberbefehlshaber der Sepah-e Pasdaran vom religiösen Führer ernannt. Bis vor kurzem noch hatte Mohssen Rez'i, einer der Mitbegründer der Sepah-e Pasdaran, der noch von Khomeini ernannt worden war, das Amt des Oberbefehlshabers inne. Nach der Wahl Khatamis zum Staatspräsidenten der Islamischen Republik wurde der Fundamentalist und Hardliner Rez'i, ein erklärter Gegner des neugewählten Staatspräsidenten, abgelöst. Das zweite einflußreiche Gründungsmitglied der Sepah-e Pasdaran, Shamkhani, wurde zum Kriegsminister ernannt und somit ebenfalls von den Sepah-e Pasdaran entfernt. Ob diese personellen Veränderungen an ihrer Spitze eine Änderung der Aktivitäten der Sepah-e Pasdaran zur Folge haben werden, ist bisher nicht ersichtlich.

Nach ihrem offiziellen Statut sollen sich die Sepah-e Pasdaran im wesentlichen mit folgenden Aufgaben befassen:

3. Bassidj-Kräfte (Organisation der Unterdrückten)

Die Bassidj-Organisation ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-e Pasdaran unterstellt ist. Zugleich nehmen die Angehörigen der Bassidj-Kräfte aber auch polizeiähnliche Aufgaben wahr und sind insoweit als Teil der Sicherheitskräfte anzusehen.

Die Bassidj-Bewegung wurde 1980 auf Anordnung von Khomeini als "20-Millionen-Armee" gegründet mit dem Ziel, eine - neben Militär und Sepah-e Pasdaran - bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben.

Während des Krieges gegen Irak wurden die zeitweilig bis zu einer Million Mitglieder zählenden, überwiegend jugendlichen Bassidj-Kräfte an vorderster Front als "Minen-Räumer" eingesetzt.

Die Bassidj-Mitglieder sind in der Regel nur in ihrer Freizeit als Bassidj aktiv und üben einen anderen Beruf aus. Bassidj-Gruppen sind meist Moscheen angegliedert und unterstehen jeweils der Leitung eines Angehörigen der Sepah-e Pasdaran.

Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-e Pasdaran eine Art militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in sog. Ashura-Bataillonen zusammengefaßt. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Während dieser Ausbildungszeit gehen die Mitglieder keiner anderen beruflichen Tätigkeit nach.

Im öffentlichen Leben treten sie vor allem im Rahmen zahlreicher Mobilisierungswochen auf, bei denen sie Straßenkontrollen zur Einhaltung von islamischen Sitten und Kleidungsvorschriften durchführen.

Bassidj-Mitglieder werden auch häufig für Spitzeldienste eingesetzt. Im ländlichen Raum unterstützen sie auf freiwilliger Basis die Ordnungskräfte.

Durch das "Gesetz über die juristische Unterstützung durch Angehörige der Bassidj-Organisation", das am 27.12.1992 verabschiedet wurde, werden den Bassidj polizeiähnliche Kompetenzen eingeräumt. Das Gesetz stellt zum einen eine Bestätigung dieser Organisation dar und gibt ihren Mitgliedern beachtliche Befugnisse im polizeilichen Bereich. Zum anderen wird mit dem Gesetz aber auch der Versuch unternommen, die faktisch polizeiähnliche Tätigkeit der bislang mit revolutionärem Geist im rechtsfreien Raum arbeitenden Bassidj-Angehörigen der staatlichen Gewalt zu unterwerfen.

Einige Auszüge aus diesem Gesetz lauten:

§ 1 Die Mitglieder der Bassidj dürfen wie Polizeikräfte (als Vollstreckungsbeamte der Justiz), wenn sie Zeuge von offenen Straftaten sind, zur Festnahme von Straftätern und zur Sicherung von Spuren in folgenden Fällen gesetzliche Maßnahmen ergreifen:

  • Gesetzes-Anmerkung 1: Alle Dienststellen der Sicherheitskräfte sind verpflichtet, die durch Bassidj festgenommenen Personen und die von Bassidj verfassten Berichte entgegenzunehmen und an die zuständigen juristischen Stellen weiterzuleiten.
  • Gesetzes-Anmerkung 3: Die Einheiten von Bassidj in Sepah-e Pasdaran werden die oben genannten Aufgaben nur von Mitgliedern durchführen lassen, die dafür ausgebildet sind und eine Sondergenehmigung erhalten haben. Solche Bassidj-Mitglieder müssen die Genehmigung bei Aufforderung vorzeigen.
  • § 6 Die Bassidj-Mitglieder dürfen aufgrund des Artikels 24 der Strafprozeßordnung festgenommene Personen 24 Stunden in ihrem Gewahrsam halten.
  • § 12 Falls Bassidjkräfte während der Ausführung ihrer Aufgaben beleidigt oder verletzt werden, werden die Täter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die "Beleidigung und Verletzung von Beamten während des Dienstes" bestraft.
  • 4. Informationsministerium (Der Geheimdienst)

    Das Informationsministerium wurde 1983 gegründet und übernahm die Aufgaben des bisherigen Geheimdienstes der Sepah-e Pasdaran. Formal bestehen seine Hauptaufgaben in der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gegenspionage und der Beobachtung der politischen Gruppen. In der Tat ist das Informationsministerium jedoch das wichtigste Instrument im Kampf gegen jegliche Opposition im In- und Ausland. Es stellt ein enges Überwachungssystem aller IranerInnen im In- und Ausland sicher, die potentiell für das Regime gefährlich sein bzw. werden könnten. Mitarbeiter des Informationsministeriums sitzen nicht nur in Ministerien und Behörden, sondern auch in staatlichen und privaten Industriebetrieben sowie in ausländischen Vertretungen der Islamischen Republik Iran, so z. B. in deren Botschaft in Bonn und den Konsulaten in Berlin und Frankfurt, wie das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz mehrfach festgestellt hat.

    Das Informationsministerium tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht schriftlich als solches auf, sondern bedient sich der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Informationsministerium ergehen grundsätzlich telefonisch bzw. die anzuhörenden Personen werden persönlich von Mitarbeitern abgeholt. Die vom Informationsministerium veranlassten Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen aufgrund von Haftbefehlen der Revolutionsstaatsanwaltschaften oder schriftlicher Anordnung der Sicherheitskräfte, keinesfalls aber des Informationsministeriums.

    Die Aktivitäten des Informationsministeriums beschränken sich allerdings nicht nur auf die Überwachung potentieller Gegner und Oppositioneller. Die Mitarbeiter des Ministeriums sind oft am "Verschwindenlassen" und an extralegalen Hinrichtungen unliebsamer Intellektueller im Iran und an der Ermordung oppositioneller Persönlichkeiten im Ausland beteiligt, wie das Verschwinden des Schriftstellers Sarkuhi im Iran und die Ermordung vieler Oppositioneller im Ausland bestätigen (s. Kapitel VII).

    5. Der Nachrichtendienst der Sepah-e Pasdaran (die Ghods-Streitkräfte)

    Die Ghods-Streitkräfte sind hauptsächlich für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit im zivilen und militärischen Bereich und für den Personenschutz zuständig. Sie werden in den letzten Jahren verstärkt zur Bekämpfung von Unruhen in den Städten (wie bei der Niederschlagung der Proteste von Bewohnern des Teheraner Vororts Islamshahr 1995 und bei der gewaltsamen Beendigung des Streiks der Mitarbeiter der iranischen Erdöl-Gesellschaft im Januar 1997) und militärischen Aufständen (wie in Kurdistan) eingesetzt. Im Ausland, insbesondere außerhalb des Nahen Ostens, sind sie für die Unterstützung von islamischen Bewegungen, für die Durchführung von Terroroperationen und die Unterstützung des Geheimdienstministeriums bei der Beschattung oppositioneller Kräfte sowie für die Beschaffung von technologischem know-how für ABC-Waffen und Trägertechnologien und für die Beschaffung von Waffenmustern verantwortlich.

    Im Zusammenhang mit dem "Mykonos-Prozeß" wurden die Ghods-Streitkräfte wiederholt als eigentliche Drahtzieher und Vollstrecker der Liquidierung der Kurden-Führer in Berlin und vieler anderer Personen der Opposition genannnt.