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Irak - Republik des Schreckens | ||
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7. Nachfluchtgründe und Amnestieversprechen 7. 1. Stellen eines Asylantrages im Ausland Auffällig im Aufbau der Lageberichte über den Irak ist, daß über Jahre hinweg die Autoren zwar wenig neue Informationen über die Menschenrechtslage verarbeiten, die Kapitel "IV. Rückkehrfragen" und "V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge" aber von Bericht zu Bericht länger werden. Nahmen beide Kapitel beispielsweise im Lagebericht vom Juni 1997 nicht mehr als 1 ½ Seiten ein, widmet der Lagebericht vom Januar 1999 ihnen 5 ½ Seiten, und damit etwa 1/3 des gesamten Berichts. Dies muß vor allem angesichts der Tatsache verwundern, daß rein praktisch eine Abschiebung in den Irak aufgrund der UN-Sanktionen seit Jahren nicht stattfinden kann. Im Zentrum der Überlegungen über Abschiebemöglichkeiten muß zwingend die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Abgeschobenen aufgrund ihrer Flucht bzw. der Asylantragstellung stehen. Obwohl das AA diesbezüglich aber einräumt, daß "zur Behandlung von ausgewiesenen und abgeschobenen Irakis nach Rückkehr nach Irak mangels bekannter Abschiebefälle keine konkreten Erkenntnisse vorliegen" (LBAA, S. 10), werden im Lagebericht zunehmend Überlegungen verfahrenstechnischer Art über mögliche Abschiebewege in den Irak vorgetragen. Die bindende Voraussetzung derartiger Spekulationen, daß nämlich Abgeschobene keine Verfolgung zu befürchten haben, wird durch die Vermutung ersetzt, daß "Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung (bei Wirtschaftsflüchtlingen) nicht als wahrscheinlich" eingeschätzt werden, "falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen." (LBAA, S. 5) Unabhängig von der an anderer Stelle erörterten Problematik, daß im Falle des Irak "Wirtschaftsflucht" von politischer Verfolgung nicht zu trennen ist (siehe Kapitel 2. Republik der Angst), steht die Einschätzung des AA vor einem unlösbaren Widerspruch: Die Möglichkeit einer Verfolgung aufgrund illegaler Ausreise (Flucht) und/oder Asylantragstellung ist im Falle des Irak generell, nämlich aufgrund des irakischen StGB und damit über den konkreten Einzelfall hinaus gegeben, während andererseits keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, daß der irakische Staat diese Möglichkeiten nicht nutzte. Illegaler Grenzübertritt, Verbreitung von "Falschnachrichten" im Ausland und damit Schädigung des Landes werden nach irakischem Recht drakonisch bestraft. Diese Tatbestände werden durch Flucht und spätere Asylantragstellung erfüllt; denn als Falschnachricht hat nicht zu gelten, was objektiven Kriterien zufolge "falsch" oder unwahr ist, sondern was im Sinne der irakischen Regierung als Falschnachricht gewertet wird. Entsprechend kommt auch das Bayerische Verwaltungsgericht München zu folgender Erkenntnis: "Geschieht die illegale Ausreise (...) zum Zweck der Asylantragstellung, ist nicht ausgeschlossen, daß irakische Sicherheits- und Justizorgane das darin zum Ausdruck kommende illoyale Verhalten als Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei bzw. von Regierungsinstitutionen ansehen und mit unverhältnismäßig hohen Strafen wie mehrjährigen Haftstrafen, Verstümmlungen und Exekutionen ahnden. (...) Eine Asylantragstellung wegen drohender politischer Verfolgung im Irak ist zwangsläufig mit Distanzierung vom Herkunftsstaat und Verunglimpfung von Staatsorganen verbunden und kann daher im Sinne der vorgenannten Straftatbestände ausgelegt werden." (BayVG München, Urteil vom 21.12. 1998 - M 27 K 98.51262, S. 7) Zwar stellt das AA selbst fest, daß "das irakische StGB und andere Rechtsvorschriften das ‘Verbreiten von Falschnachrichten’ über Irak im Ausland sowie Kritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe (stellen).", relativiert die damit generell als wahrscheinlich anzunehmende Verfolgung aber schon im Folgesatz: "So kann nicht ausgeschlossen werden, daß irakische Sicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe der o. g. Straftatbestände rücken." (LBAA, S. 5) Dem entgegen berichtet die ägyptische Zeitung al-Hayat, daß eine Asylantragstellung im Ausland nach RKR-Resolution Nr. 960 v. 29.1.1986 als Straftatbestand gelte, der auch mit der Todesstrafe geahndet werde (al-Hayat vom 18.7.1993). Vorsichtiger formulierend, weist das UNHCR auf denselben Tatbestand hin: "Ist den irakischen Behörden bekannt, daß ein in den Irak zurückkehrender irakischer Staatsangehöriger insbesondere im westlichen Ausland um Asyl nachgesucht hat (Hervorhebung im Original), wird dieser verhört und bestraft. Diejenigen, die beschuldigt werden, das irakische Paßgesetz Nr. 84 von 1983, das Bestimmungen über Auslandsreisen enthält, übertreten zu haben, können gemäß Art. 25 des Strafgesetzbuches Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafe zwischen 5-15 Jahren bestraft werden. Zusätzlich können die Behörden den gesamten Besitz des Beschuldigten konfiszieren." (UNHCR Bonn an das Bayerische VG München v. 12.5.1997, S. 2). Das irakische StGB kennt darüber hinaus eine ganze Reihe von Straftatbeständen, die alle ohne weiteres durch Stellen eines Asylantrags im Ausland erfüllt sein können. Zwar führt das AA diese teilweise auf (LBAA, S. 8 f.), stellt aber den entsprechenden Zusammenhang nicht her. Hierzu zählen beispielsweise: - Artikel 158, 1. "Zusammenarbeit mit dem Ausland oder seinen Agenten, um feindliche Akte gegen den Irak auszuführen ..." (ai-Bericht, S. 29),
- falls Flüchtlinge Dokumente mitführen, die ihre Stellung - und damit Fluchtgründe - innerhalb des Irak beweisen sollen: "wissentliches Zerstören, Verbergen, Stehlen oder Fälschen von Dokumenten, die irakische Rechte gegen das Ausland beweisen können oder der äußeren Sicherheit bzw. anderen nationalen Interessen dienen (§ 2)". (ibd.) Alle genannten Tatbestände werden im Irak mit der Todesstrafe geahndet. Vor allem nach 1991 entwickelte sich im Irak die Praxis, Straftatbestände vermehrt durch Dekrete zu definieren, die in ihrer Konsequenz für den Betroffenen mit der Schwere eines Gesetzes wirken. Per Dekret wurde u.a. verfahren bei der Ausweitung der Todesstrafe auf Straftatbestände wie "Schmuggel" (vgl. USSD 1998, S. 2). Nach mündlicher Auskunft des "Max Planck-Instituts für internationalen Rechtsvergleich" in Freiburg ist es kaum möglich, eine systematische Liste aller "Vergehen" aufzustellen, die nach Dekret mit dem Tode zu ahnden seien. Eine entsprechende Sammlung sei bisher in deutscher oder englischer Sprache nicht zugänglich, die einzelnen Dokumente müßten vielmehr aus der Presse zusammengesucht werden. Wenn man sich überhaupt auf Vermutungen einläßt, so müßten diese vor dem Hintergrund der allgemeinen Verschärfung der irakischen Rechtsprechung und der an anderen Stellen dargelegten Verfolgungspraxis zu einer der Einschätzung des AA entgegengesetzten Auffassung kommen. Hierfür spräche die undurchschaubare dekretäre Rechtspraxis und die regelmäßige Anwendung "extralegaler" Methoden im Irak. Sehr unvermittelt und ohne hinreichende Belege geht das Auswärtige Amt bei der Beurteilung der möglichen Rückkehrgefährdung generell davon aus, "daß Irak zur Zeit an einer Rückkehr von Flüchtlingen (nicht von Kurden) vorrangig interessiert sein dürfte" (LBAA, S. 14). Damit wird nicht nur eine bloße Vermutung zur Maxime verallgemeinert; die Aussage wird auch aus dem Zusammenhang der an anderer Stelle des Lageberichtes genannten Fakten herausgerissen und in der Folge fehlinterpretiert. Als Stütze seiner These weist das AA an anderer Stelle darauf hin, daß für bestimmte Personenkreise und Berufsgruppen Ausreiseverbote ausgesprochen werden (LBAA, S. 5) und die Ausstellung von Reisedokumenten extrem restriktiv gehandhabt wird, um "wirtschaftsrelevante Schichten und Eliten" (ibd.) an einer Ausreise zu hindern. Dabei verkennt bzw. mißinterpretiert das AA sichtbar die Tragweite dieser Maßnahmen, um dann falsche Schlüsse aus ihnen zu ziehen. Die Verweigerung von Reisedokumenten bzw. Verhängung von Ausreiseverboten stellen repressive Maßnahmen dar, die - zumal gegenüber Mitgliedern der "wirtschaftsrelevanten Schichten und Eliten" - den entgegengesetzten Schluß nahelegen, nämlich daß diese, sollten sie sich dennoch dem direkten Zugriff irakischer Verfolgungsorgane entzogen haben, im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße von weiteren Repressionen bedroht sind. Hier muß sicher gelten, was in anderen Fällen als gegeben angenommen wird, daß ihre Flucht nämlich als "Zusammenarbeit mit dem feindlichen Ausland" zu werten ist und damit einen der oben benannten Straftatbestände erfüllt. Vor dem Hintergrund der dichten Durchdringung aller gesellschaftlichen Institutionen durch die Baath-Partei sind Angestellte der Verwaltung und des Militärs, Hochschulmitarbeiter und Angestellte in den Schlüsselindustrien, also jene vom AA als Eliten bezeichnete Gruppen, von besonderem staatlichen Interesse, wenn diese nicht ohnehin als Geheimnisträger eingestuft werden. Dies verdeutlicht eine bereits 1978 verabschiedete Resolution, die "für politische Aktivitäten früherer Angehöriger der Streitkräfte (einschließlich der Polizei- und Sicherheitskräfte) oder aus dem Dienst entlassener Freiwilliger außerhalb der Ba´ath Partei" die Todesstrafe einführte." (RKR Resolution Nr. 884 v. 3.7.1978, zit. nach: ai-Bericht S. 32). Die Versuche bundesdeutscher Behörden, Personenkreise aus dem Irak zu benennen, denen nach einer Abschiebung unter keinen Umständen Gefahr droht, müssen letztlich an der Willkürlichkeit der irakischen Verfolgungspraxis scheitern. Mangels konkreter Fälle sieht sich das AA gezwungen, sich in einem äußerst sensiblen und asylrechtlich bedeutsamen Bereich auf der Ebene reiner Spekulation zu bewegen. Selbst auf dieser Ebene gelingt es den Autoren des Lageberichts aber nicht, überzeugend darzulegen, daß Irakern bei einer Rückkehr keine Verfolgung droht. Ohne Beweis aber, daß ein sicherer Schutz vor Verfolgung für Rückkehrer existiere, erübrigen sich auch alle Anstrengungen, den erschwerten Reisewegen zum Trotz nach Abschieberouten in den Irak zu suchen. Maßgeblich nämlich ist nicht die praktische Durchführbarkeit einer Abschiebung, sondern die Sicherheit des Abgeschobenen vor Verfolgungsmaßnahmen in seinem Heimatland. Aus den oben genannten Gründen müßte das AA das "Stellen eines Asylantrages" zwingend unter Abschnitt 7. "Nachfluchtgründe" aufführen. Hier aber stehen lediglich Hinweise auf irakische Oppositionsgruppen im In- und Ausland, die ebenfalls unvollständig sind. Daß dem AA angeblich "keine gesicherten Erkenntnisse über die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Oppositionsgruppen in Nordirak" (LBAA, S. 8) vorliegen, sollte in diesem Zusammenhang verwundern. Gesamtirakische Oppositionsgruppierungen sind, trotz Gefährdung, sogar seit 1991 kontinuierlich im Nordirak präsent. Neben der Irakischen Kommunistischen Partei sind dies vor allem islamistische, christliche, und arbeiterkommunistische Parteien sowie die Vertretungen von Minderheiten wie die Turkmenen oder Assyrer. All diese Parteien sind im Zentralirak verboten; auf Mitgliedschaft steht, wie das AA selbst feststellt, hohe Haftstrafen, bzw. die Todesstrafe. 7. 1. 1. Nachfluchtgründe im Nordirak Das AA versucht durchgängig, den Nordirak "bedingt als eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit für Kurden" (Hervorhebung im Original)" (LBAA, S. 7) abzuhandeln (vgl. Kapitel Republik der Staatenlosen). Offensichtlich aus diesem Grund legt das AA auch bei der Frage der möglichen Gefährdung durch das bloße Stellen eines Asylantrags einen anderen Maßstab an Flüchtlinge aus dem Nordirak an als bei solchen aus dem Restirak. Entsprechend argumentiert das AA, daß Abschiebungen in den kurdisch kontrollierten Nordirak nur aufgrund verfahrenspraktischer Probleme nicht möglich seien, da bei "einer Rückkehr in die von KDP und PUK beherrschten Gebiete in Nordirak Personen allein wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes oder Asylantragstellung nicht mit Verfolgung seitens der irakischen Zentralregierung (mangels Gebietsgewalt) zu rechnen" hätten. (LBAA, S. 5) Auch im Falle des Nordiraks liegen keine Erkenntnisse vor, was abgelehnte und zurückgeschobene Asylbewerber dort erwartet; das AA ist also auf Spekulationen und Vermutungen angewiesen. Angesichts der irakischen Rechtslage, die, wie oben dargelegt, für das Stellen eines Asylantrages harte Strafen vorsieht, wirken diese Vermutungen des AA sehr gewagt, geht es doch schließlich um eine zentrale Fragestellung, von der das Leben bzw. die persönliche Sicherheit abgeschobener Asylbewerber abhängen kann. Die irakische Regierung hält nämlich, wie auch das AA bemerkt, "an der Einheit des Landes einschließlich Nordiraks" fest (LBAA, S. 14). Dieser Rechtsanspruch, der auch völkerrechtlich dadurch gestützt wird, daß die UN dieses Gebiet als integralen Bestandteil des irakischen Staatsgebietes ansieht, muß in seiner ganzen Tragweite ernst genommen werden: Aus Sicht des irakischen Staates gelten folglich auch im Norden uneingeschränkt die irakischen Gesetze, woran die aktuelle Abwesenheit der irakischen Verwaltung nichts ändert. Vor allem das an anderer Stelle besprochene Amnestiegesetz vom September 1996 hat noch einmal verdeutlicht, in welcher Konsequenz der Irak an einer Rückkehr in den Norden festhält und gedenkt, dort seiner Rechtspraxis wieder Geltung zu verschaffen. Da die aktuelle Abwesenheit irakischer Verwaltungsstrukturen lediglich als ein labiler, jederzeit umkehrbarer Zustand angesehen werden kann und außerdem im kurdischen Nordirak keinerlei Rechtssicherheit existiert (vgl. Kapitel Republik der Staatenlosen), kann ein sicherer Schutz vor Verfolgung nicht postuliert werden. Die entsprechenden Spekulationen des AA gehen nur ungenügend auf die genannten Beispiele ein, die gezeigt haben, daß der Irak willens und fähig ist, seine Oberhoheit im Norden wieder herzustellen. Da er zudem an diesem Anspruch festhält, können keine überzeugenden Prognosen getätigt werden, ob abgeschobene Asylbewerber im Nordirak hinreichend sicher sein werden. Der irakische Rechtsgültigkeitsanspruch äußert sich unter anderem auch in der Weigerung der Bagdader Regierung, den Grenzverkehr, von dem sie selbst nicht unbeträchtlich profitiert, zu "legalisieren" oder zumindest vorübergehend die Ausstellung regionaler Ausweisdokumente zuzulassen. De facto werden alle Grenzübertritte in den kurdischen Nordirak als illegal betrachtet, auch jene, die über den einzigen vor 1991 offiziellen Übergang Ibrahim-Khalil/Habur erfolgen. Im Umgang mit Entwicklungshilfsorganisationen in der Region hat die irakische Regierung ihre diesbezügliche Haltung explizit bekräftigt: Mitarbeiter internationaler Organisationen, die in der Region tätig sind und ohne irakisches Visum über einen der von der Regierung kontrollierten Grenzübergänge einreisen, gelten als illegal eingereist und müssen im Falle einer Ergreifung mit schweren Haftstrafen rechnen. Hierzu stellt auch das AA fest, daß "das durchschnittliche Strafmaß für illegale Grenzüberschreitungen" im Irak bei acht Jahren liege. Festzuhalten ist daher, daß mit Gültigkeit irakischen Rechts sich Flüchtlinge nicht nur bei Verlassen, sondern gleichfalls auch bei einer Rückkehr (z.B. Abschiebung) in den kurdischen Nordirak strafbar machen (siehe auch LBAA, S. 14), auch wenn staatliche Verfolgungsorgane dies im Einzelfall nicht sofort sanktionieren sollten bzw. können. Als Beweis für seine These führt das AA an, daß "das Hin- und Herreisen anerkannter Asylbewerber zwischen Deutschland und Nordirak (dafür spricht), daß Nordirak mit den genannten Einschränkungen als innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden kann." (LBAA, S. 8) Der alleinige Verweis auf derartige Reisen stellt ein fragwürdiges und nicht hinreichendes Argument für die These einer existierenden Fluchtalternative und damit den Schutz vor Verfolgung/Nachverfolgung dar. Der (kurzfristige) Aufenthalt von anerkannten Asylbewerbern im Nordirak ist nämlich nicht mit einer dauerhaften Rückkehr vergleichbar. Zudem dürfte der Anteil von Kurden, die zurückreisen, im Vergleich mit der Zahl von Asylsuchenden aus dem Nordirak gering sein. Rückschlüsse auf die allgemeine und über den Moment hinaus gültige Sicherheitslage vor Ort lassen aus dieser Tatsache nur bedingt ziehen, als tragfähiger Beweis einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" reicht der Hinweis jedenfalls nicht aus. Darüber hinaus verfolgen auch die kurdischen Parteien Oppositionelle in erheblichem Maße (LBAA, s.o.). Daß diese auf eine Verfolgung nach der Rückkehr von Flüchtlingen verzichten werden, sofern die Personen für sie von Interesse sind, scheint eine mehr als gewagte Annahme zu sein. Um seine Argumentation, der Irak habe ein fundamentales Interesse an der Rückkehr von Flüchtlingen, weiter zu erhärten, führt das AA an, die Bagdader Regierung wolle "durch zahlreiche politische Amnestien" Iraker zur Rückkehr bewegen (LBAA, S. 5). Da sich der Lagebericht auch an anderer Stelle auf derartige Amnestien bezieht, sollen diese kurz problematisiert werden (LBAA, S. 7). Die irakische Regierung erläßt zwar regelmäßig Amnestien, doch sind diese in der Regel entweder zeitlich begrenzt oder gelten nur für bestimmte Personen innerhalb der vermeintlich amnestierten Gruppe: "A number of conditions are attached to each amnesty decree. For example, in Decree No 61, a condition of remission of sentence is: ‘if (the detainee´s) relatives undertake to ensure their good conduct, provided that the said undertaking is endorsed by a member of the Arab Ba’ath Socialist Party’(...) A number of categories of offenders are not eligible for amnesty. One of these categories is espionage, which the Special Rapporteur noted is a ‘particularly important exclusion ... because so many laws refer to ‘espionage’ and because the crime applies to a wide variety of behaviour’. " (UNHCR/CDR, S. 8) Über Rückkehrer, die glaubten, unter entsprechende Amnestien zu fallen, wird folgendes berichtet: "The Special Rapporteur further pointed out that: Testimony and reports have consistently indicated that persons who returned to Iraq in order to benefit from amnesties, or did so within the country, were, at a minimum, subject to regular surveillance and frequent interrogations thereafter. (...) In several reported cases, persons who returned or surrendered were subsequently arrested; sometimes they were convicted and sentenced for certain crimes, and sometimes they simply disappeared." (ibd.) Generell gelten die vom AA angeführten Amnestien nicht für solche Straftatbestände, die die "nationale Sicherheit" bzw. die nationale Integrität des Irak betreffen und daher auch nicht für Wirtschafts- und Eigentumsdelikte, sofern diese als solche Tatbestände begriffen werden. Der weite Ermessensspielraum irakischer Autoritäten durch vage Formulierungen von Gesetzen und Dekreten mit gesetzlichem Charakter macht es im Einzelfall schwer, wenn nicht unmöglich, abzuschätzen, ob die betreffenden Tatbestände im Bereich der Amnestie liegen oder nicht. Auch das AA muß eingestehen, daß "über die Zusicherung des Nichtvollzuges bzw. Nichtverhängung der Todesstrafe keine Erfahrungswerte" vorliegen (LBAA, S. 9). Offensichtlich sind also Amnestien der irakischen Regierung im emphatischen Sinne keine, da sie willkürlich ausgelegt werden und keine Sicherheit garantieren. Unklar ist ebenfalls, ob sie nicht als "Lockmittel" dienen, um Geflohener wieder habhaft zu werden. Der Fall des Regierungsmitglieds und Schwiegersohnes von Saddam Hussein, Hussein Kamel, der 1995 ins Ausland floh, etwa hat gezeigt, wie wenig Zusicherungen der irakischen Regierung in der Praxis wert sind. Wenige Tage nach seiner Rückkehr in den Irak wurden Hussein Kamil und Angehörige ohne gerichtliches Verfahren von einem Kommando erschossen. So wurde im September 1996 die vermeintliche Generalamnestie für Kurden (siehe Kapitel Republik der Staatenlosen) von der Bevölkerung des Nordirak auch eher als Drohung angesehen denn als Amnestie. Nachdem sie bekannt wurde, fühlten sich viele Bewohner des Nordiraks gefährdet, da ein Großteil der kurdischen Bevölkerung explizit von ihr ausgenommen wurde. Jedem war klar, das dies, sollte der Irak seine Oberhoheit über das Gebiet zurückgewinnen, im Zweifelsfall hohe Haft- oder die Todesstrafe bedeutete. Insofern klingt die Formulierung des AA, ihr sei von den Betroffenen "wenig Vertrauen entgegengebracht" worden (LBAA, S. 4) eher wie eine Beschönigung der tatsächlichen Lage. Im Zusammenhang mit "Rückkehrfragen" jedenfalls haben von der irakischen Regierung erklärte Amnestien keine Bedeutung, da ihnen nicht zu trauen ist. Auch dem AA wird es nicht gelingen, mit Sicherheit Personengruppen zu benennen, die keine Angst haben müßten, daß in ihrem Fall die irakische Regierung ihr Amnestieversprechen brechen würde.
8. Quellen- und Methodenkritik Angesichts der eingangs erwähnten Problematik, daß im Irak aktuell weder eine deutsche Auslandsvertretung existiert, noch Menschenrechtsorganisationen vor Ort recherchieren können, ist man bei der Auswertung vorhandener Quellen auf Berichte Dritter angewiesen. Auf diese Problematik weist auch das AA in seiner Vorbemerkung hin: "Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die der Botschaft Amman, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten die politischen Entwicklungen im benachbarten Irak verfolgt, zugänglich waren." (LBAA) Als weitere Quellen werden folgende genannt: der Bericht des UN-Sonderberichterstatters van der Stoel v. 10.3.1998, der Bericht des US-Department of State v. Januar 1998, ein Bericht des UNHCR v. 21.4.1998, sowie Berichte von amnesty international (ohne genaue Benennung) und Erkenntnisse der Grenzschutzdirektion Koblenz. Den Autoren des Lageberichts liegen darüber hinaus nach eigenem Bekunden die irakische Verfassung von 1970, sowie das irakische StGB in seiner Fassung von 1982 vor. Zudem heißt es: "Zur Lage in Nordirak wurden auch Erkenntnisse der Botschaft Ankara verwertet." (LBAA) Allgemeines zur Quellenproblematik im Falle des Irak Die Möglichkeiten der Dokumentation von durch staatliche irakische Organe begangenen Menschenrechtsverletzungen sind ausgesprochen schlecht. Die UN-Menschenrechtskommission hat wiederholt die mangelnde Kooperationsbereitschaft der irakischen Regierung beklagt. Sowohl die UN, als auch das US-State Department und Organisationen wie amnesty international oder Human Rights Watch sehen darin einen Versuch der irakischen Autoritäten, Menschenrechtsverletzungen zu verheimlichen. Den Verlautbarungen der irakischen Regierungsorgane ist daher mit größtem Mißtrauen zu begegnen. Dennoch existieren mannigfache Informationen über den Irak und alle oben benannten Organisationen haben Wege gefunden, auch primäre Quellen zu erschließen. Hinrichtungen werden im Irak vielfach bekannt gegeben, Dekrete werden öffentlich gemacht und sind den irakischen Regierungsmedien zu entnehmen, Hinrichtungen und Strafaktionen werden von den irakischen Sicherheitskräften dokumentiert und gelangen teilweise (u. a. über Mitglieder der verschiedenen Oppositionsparteien) ins Ausland. So dokumentieren beispielsweise der "Hohe Rat der islamischen Revolution im Irak" (SCIRI), das Menschenrechtszentrum der Irakischen Kommunistischen Partei, der "Iraqi National Congress" oder die "Iraq Foundation" regelmäßig Listen von exekutierten Personen oder von "Verschwundenen", Meldungen über Deportationen, Vergeltungsaktionen und andere menschenrechtsrelevante Vorgänge innerhalb des Irak. Das US-State Departement, die UN und andere Organisationen befragen zudem systematisch oder unsystematisch Flüchtlinge aus dem Irak über die aktuelle Situation. Die Auswertung dieser Befragungen geht z.T. in die entsprechenden Berichte ein. In keinem Lagebericht zum Irak seit 1991 verwertet das AA Aussagen von Flüchtlingen als Quelle. Zur Verwertung der Aussagen von Flüchtlingen mag es eine Reihe berechtigeter Einwände geben, wie etwa den Hinweis auf das zu unterstellende Eigeninteresse, generelle politische Bedenken gegen eine zusätzliche Befragung neben dem Asylverfahren, die zur Verwirrung der Betroffenen führen kann, gegen die Widergabe im Inland gewonnener Erkenntnisse durch das Auswärtige Amt oder Zweifel, welchen divergierenden Aussagen möglicherweise und kaum nachvollziehbar Erkenntniswert zugesprochen wird. Dennoch bleibt festzuhalten, daß andere Staaten und Organisationen z.T. anders verfahren und so wichtige Informationen gewinnen, die zeitnah auf andere Weise womöglich nicht zu beschaffen gewesen wären. Darüber hinaus existieren vielfältige Dokumente und Berichte über systematische Menschenrechtsvergehen in der Vergangenheit, sowie über die justizielle Praxis, die Handhabung von Dekreten, sowie die Funktions- und Handlungsweise der diversen Sicherheitsdienste und Militärorganisationen. Nach Sichtung und Auswertung eines Großteils der öffentlich zur Verfügung stehenden Materialien lassen sich folgende Punkte als grundsätzliche Kritik an der Umgangsweise des AA mit den von ihm angebenen Quellenmaterial formulieren. a) Das Quellen-Material ist unzureichend und veraltet, offen zugängliche Quellen wurden nicht genutzt Insgesamt sind alle angegeben Quellen älteren Datums, da sie sich auf den Berichtszeitraum 1997 beziehen. Neuere Berichte wertet das AA nicht aus; der kurz nach dem Lagebericht publizierte USSD Report 1999 zeigt aber zur Genüge, daß entsprechend aktuelle Informationen existieren und verwertet werden können. Beim Lagebericht des AA dagegen bleiben Quellen, auf die sich andere Berichte stützen, unberücksichtigt, obwohl sie zugänglich gewesen wären. Fast alle relevanten Berichte über den Irak sind über das Internet verfügbar. Dies sind insbesondere alle Materialien von irakischen Oppositionsgruppen, Berichte von Human Rights Watch/Middle East Watch, Presseberichte, Analysen und Dokumente zur irakischen Rechtspraxis und die Organisation und Praxis irakischer Sicherheitsorgane. Zudem zeigen sich Exil- und Oppositionsgruppen aus dem Irak interessiert, westlichen Regierungen umfassende Materialien zukommen zu lassen. In der Bundesrepublik Deutschland sind offizielle Auslandsvertretungen der beiden kurdischen Parteien PUK und KDP ansässig, zudem gibt es das "Büro der irakischen Kurden in Bonn". Menschenrechtsrelevante Berichte über die Situation im Irak, die von kurdischen Parteien regelmäßig publiziert werden, finden in den Lageberichten des AA keine Erwähnung. Ebensowenig werden deutsche oder internationale NGOs zitiert, die über Jahre hinweg im Nordirak tätig waren und teilweise über eine beträchtliche Sachkenntnis der Lage verfügen. Offenkundig wurden auch die von den als Quellen benannten Organisationen und Institutionen verfaßten Berichte nur unvollständig ausgewertet. 1997 hat amnesty international einen Bericht zur Praxis des "Verschwindenlassens" im Irak vorgelegt, nachdem eine UN-Arbeitsgruppe zum selben Thema eine Untersuchung vorgelegt hatte, der zufolge der Irak mit 16.000 ungeklärten Fällen an der Spitze der Liste von Staaten steht, die "Verschwindenlassen" praktizieren. Diese international als Verbechen gegen die Menschheit eingestufte Verfolgungspraxis wird im Lagebericht an keiner Stelle erwähnt. Eine Untersuchungskommission der International Commission of Jurists hat der UN-Menschenrechtskommission 1994 einen detaillierten Bericht über die irakische Rechtspraxis als Bestandteil systematischer Menschenrechtsvergehen vorgelegt, in dem insbesondere die Praxis sog. Sonder-Sicherheitsberichte kritisiert wird. Auch diese finden keinerlei Erwähnung. Beide Beispiele werden im übrigen in allen vom AA als Quellen genannten Berichten explizit und an hervorgehobener Stelle genannt. Die Auswahl und Auswertung des AA ist offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. b) Die Berichte, auf die sich die Verfasser des Lageberichtes stützen, werden häufig sinnentstellt wiedergegeben und enthalten Wertungen, die den Aussagen der Quelldokumente nicht entsprechen Ein Vergleich des Lageberichtes mit den Quellen hat ergeben, daß die im Lagebericht beschriebenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen in relevanten Teilen wie Paraphrasen aus anderen Berichten wirken, zugleich aber zentrale Passagen ausgelassen und die Ereignisse weitestgehend anders als in den angegeben Quellen bewertet wurden. Diese Vorgehensweise zeigt sich beispielsweise deutlich auf Seite 6, wo das AA offensichtlich Teile aus dem USSD-Bericht 1997 über Maßnahmen gegen Schiiten paraphrasiert, dann aber zentrale Punkte wie militärische Bestrafungsaktionen, Tötungen und Verhaftungen ausläßt. Der USSD-Bericht gibt seine entsprechenden Quellen aus der irakischen Opposition an, im LBAA werden diese dann lediglich "Darstellungen der irakischen Exilopposition" ohne Hinweis auf die entsprechende Partei oder Organisation. Während in der Regel Quellenangaben in Berichten des USSD, von amnesty und der UN nachprüfbar sind, fehlen in den AA-Berichten die Verweise auf die Herkunft der entsprechenden Quellen. Aus diesem Grund ist weder die Richtigkeit noch der entsprechende Kontext der Quellen für Dritte überprüfbar. Zudem entsprechen die Schlußfolgerungen des AA nicht denen der Autoren der Originaldokumente, ohne daß diese Abweichung begründet würde. Dies wurde in der vorliegenden Untersuchung etwa im Zusammenhang mit gezielter Gruppenverfolgung (Kapitel 5.2. und 5.3.) oder Haftbedingungen in irakischen Gefängnissen (Kapitel 3) nachgewiesen. Die Praxis des AA, eigene Wertungen der Lage im Irak ohne klare Erkenntnisgrundlage vorzunehmen, ist an unterschiedlichen Stellen kriisiert worden. In der Regel ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Wertungen stützen, da in den als Quellen angeführten Dokumenten entsprechende Einschätzungen so nicht zu finden sind. Zieht man zum Vergleich die Berichte des US-State Departments heran, tritt der Unterschied offen zutage. Das USSD vermeidet es, Wertungen von menschenrechtsrelevanten Tatbeständen vorzunehmen, die Einfluß nehmen könnten auf die Anerkennung von Asylbewerbern. Stattdessen führt es akribisch die vorliegenden Berichte und Informationen auf. Viele Wertungen des AA, die eher den Charakter bloßer Behauptungen tragen, sind bei näherer Betrachtung in ihrer Pauschalität nicht ernsthaft aufrechtzuerhalten. c) Der Lagebericht setzt sich überwiegend aus den Textbausteinen vorausgegangener Lageberichte zusammen; die Quellen sind veraltet Vergleicht man den Bericht vom Januar 1999 mit dem letzten der alten Bundesregierung vom August 1998, stellt man fest, daß keine relevanten neuen Erkenntnisse verarbeitet werden. Beide Texte sind im großen und ganzen deckungsgleich. Einige zentrale Textpassagen wurden vielmehr seit einigen Jahren nicht bedeutend geändert, sondern als "Textbausteine" im jeweils neuen Lagebericht wiederholt. Das AA hat offenkundig auch unter der neuen Regierung alle relevanten inhaltlichen Aussagen und den formalen Aufbau der Lageberichte Irak übernommen. Lediglich Informationen, die der Tagespresse entnommen werden konnten, wurden den bestehenden Textbausteinen zugefügt, etwa der Hinweis auf militärische Zusammenstöße zwischen Flugzeugen der Anti-Irak-Koalition und irakischer Luftabwehr (LBAA, S. 2). Auch die Friedensverhandlungen zwischen den beiden großen Kurdenparteien in Washington, die 1998 stattfanden, werden nur kurz erwähnt. Aus diesen wenigen Ergänzungen, die sich immerhin auf den Berichtszeitraum eines halben Jahres beziehen, ist kein Wille erkennbar, die bisherige Praxis der Lageberichterstattung zu revidieren. Alle von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen vorher problematisierten Punkte, wie die Annahme einer "inländischen Fluchtalternative Nordirak", die Feststellung, es gebe keine gezielte Verfolgung von Minderheiten im Irak etc., wurden im neuen Lagebericht beibehalten. Auch die in anderen Quellen dargelegten "Säuberungswellen" in irakischen Gefängnissen (Umwandlungen von Haftstrafen in Todesstrafen ohne Gerichtsverfahren), sowie neuere Verfolgungsmaßnahmen z.B. gegen schiitische Glaubensangehörige bzw. die Wiedereinführung von Amputationen zur Bestrafung von Deserteuren, bleiben unerwähnt. Dies deckt sich mit den eher nachlässigen Quellenverweisen und der Vermutung, daß der Bericht unter Verzicht auf die Verwertung zugänglicher Erkenntnisse anderer Organisationen und Institutionen geschrieben wurde. In diesem Zusammenhang erscheint erwähnenswert, daß lediglich bezüglich möglicher Rückschiebewege in den Nordirak die Verfasser der Berichte Flexibilität zeigen und regelmäßig auf neue Situationen reagieren. So wird beispielsweise seit August 1998 die "grüne" syrisch-nordirakische Grenze erwähnt, über die vermehrt Personen in den Nordirak ein- und ausreisen. d) "Augenzeugen" und "Beobachter" An einigen Stellen führt das AA sog. "Beobachter in Bagdad" (nähere Auskünfte, in welcher Funktion sich diese "Beobachter" in Bagdad aufhalten, werden nicht gemacht) an, die Auskünfte geben, wie etwa die, daß die von der KPD kontrollierten Gebiete mit türkischen, die PUK-Gebiete mit iranischen Waren beliefert würden (LBAA, S. 4). Auf das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IRKK) beruft sich das AA auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Einreise in den Nordirak durch Syrien. Es handelt sich um relativ belanglose Informationen, die auch anderweitig hätten beschafft werden können. In Anbetracht der Tatsache, daß nur in solchen Zusammenhängen "Zeugen" aufgeführt werden, kann man sich des Eindruckes nur schwer erwehren, daß die Autoren des Lageberichts hier eine Authenzität erzeugen wollen, die wohl demonstrieren soll, daß sie auf alle verfügbaren Quellen zurückgreifen. e) Conclusio Die Quellenlage und Auswertung im Lagebericht ist ausgesprochen mangelhaft; zugängliche und bedeutsame Quellen wurden nicht verwendet und die genannten Quellen werden teilweise sinnentstellt wiedergegeben. Die gesamte Darstellung inklusive der den einzelnen Punkten zugrunde liegenden Einschätzung des irakischen Staates, seiner Institutionen und deren täglicher Praxis, zeugen von einem erschreckenden Mangel an Sorgfalt. Das Auswärtige Amt muß sich entweder weitgehende Unkenntnis der Menschenrechtslage im Irak vorhalten oder den Vorwurf machen lassen, wider besseres Wissen einen Lagebericht verfaßt zu haben, der die Lage der Menschenrechte im Irak durch selektive Quellenverwertung beschönigt und durch mangelhaft belegte Schlußfolgerungen asylpolitischen Abwehrinteressen dienstbar macht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legen letzteres nahe. Das Auswärtige Amt hat eine grundlegende Neukonzeptionierung seiner Lageberichte angekündigt. Geplant ist offensichtlich eine stärkere Akzentuierung der Fakten- und Quellenlage und eine gewisse Zurückhaltung bei Bewertungen der Asylrelevanz. Dies wäre ohne Zweifel ein Schritt in die richtige Richtung. Auch dann allerdings wäre eine sorgfältige und umfassende Quellenauswertung eine Voraussetzung bereits bei der Feststellung der Faktenlage. Daß eine kritische Neufassung des Lageberichtes zum Irak jedenfalls notwendig ist, hat die vorliegende Untersuchung belegt. 1982 hielten Zollbeamte am Münchner Flughafen den damaligen irakischen Innenminister Sadour Shakir an. In seinem Gepäck befand sich ein Koffer voller automatischer Waffen, die ihm die Münchner Firma Krausser geschenkt hatte. Er konnte passieren, obwohl die Waffen einem Ausfuhrverbot unterlagen, da sich der Irak im Krieg befand. Denn bei einem Besuch, den Shakir zuvor dem damaligen Leiter des BND Klaus Kinkel abstatte, wußte dieser Abhilfe zu schaffen: Shakir wurde auf seinem Gang durch den Zoll von einem "BND-Oberst Phillip und einigen Herren des bayerischen Innenminsteriums" begleitet, so daß die Waffen ohne weitere Probleme in seinen Privatjet gelangten. (taz v. 23.8.1990). Wer heute als Iraker auf einem deutschen Flughafen ankommt, kann kaum auf besondere Zuvorkommenheit deutscher Bundesbehörden hoffen. Ablehnungen von irakischen Asylantragstellern bei der Erstanhörung auf dem Frankfurter Flughafen sind die Regel, wobei gerne angeführt wird, die Geschichten, die sie vorbringen seien nicht glaubhaft, bzw. übertrieben: "Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nutzen irak. Asylantragsteller die weithin bekannte, überdurchschnittlich schlechte MR-Lage im Irak, um unter Verweis auf relativ lapidare "Vergehen" (...) staatliche Verfolgung geltend zu machen." (LBAA, S. 12 f.). Daß Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Irak zumindest häufig fragwürdig sind, hat die Vergangenheit gezeigt. Anfang der 80er Jahre begannen mit Wissen und vermutlich aktiver Teilhabe des BND bundesdeutsche Firmen im Irak, Anlagen zur Produktion von Giftgas zu bauen. Unter ihnen befanden sich über 40 Firmen, viele mit bekannten Namen. "Im Mai 1982 gab ein Techniker des Preussag-Konzerns der deutschen Botschaft in Bagdad den Hinweis, in der (von Karl Kolb in Samarrah gebauten, Anm. d. Verf.) Anlage sollte später Giftgas hergestellt werden." (Der Spiegel Nr. 37/1990, S. 114) Trotz dieser Erkenntnisse wurden keine Schritte der Botschaft bekannt; der Preussag-Mitarbeiter aber erhielt überraschend eine Kündigung. Die Anlagen Fallujah und Sammarah dienten, so beteuerten die Betreiber einem sogenannten Expertenteam des Bundeswirtschaftsminsteriums, der Produktion von Pestiziden oder Waschmittel. In Wirklichkeit aber handelte es sich um Giftgasanlagen, in denen Nervengas hergestellt wurde. Ein WTB-Mitarbeiter, der gefragt wurde, was denn in einer von seiner Firma gebauten "Waschmittelanlage" produziert wurde, antwortete damals: "Waschmittel für zweibeinige Fliegen." (zit. nach Der Spiegel Nr. 4/1989, S. 24). Nichts weiter geschah seitens der Bundesbehörden; jahrelang konnte ungehindert Giftgas im Irak produziert werden, obwohl sich Beweise häuften, daß das irakische Miltär dieses Gas völkerrechtswidrig gegen iranische Soldaten einsetzte. Ende der 80er Jahre setzte die irakische Armee dann dieses Giftgas gegen die kurdische Zivilbevölkerung ein. Mehr als 15.000 Menschen starben in Folge eines einzigen Giftgaseinsatzes am 16. März 1988 in der kurdischen Stadt Halabja. 1991 drohte der Irak, das gleiche deutsche Gas auf Tel Aviv zu werfen. Solange es irgendwie tragbar schien, spielten Auswärtiges Amt und Bundeswirtschaftsminsterium die "Irak-Connection" herunter; erst massiver Druck der USA (1.000 Anfragen in vier Jahren; medico, Buko u.a. (Hrsg.): Waffen für Saddam, o. Ort 1990, S. 1) zwangen die Bundesregierung zu halbherzigem Handeln. 1986 nahm die Darmstädter Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. In diesem Rahmen wurde 1990 bekannt, daß ein Agent des Bundesnachrichtendienstes "in die Lieferung von Chemikalien und Ausrüstung für Giftgasanlagen an den Irak verwickelt gewesen sein" soll. (SZ v. 29.8.1990). In seiner Urteilsverkündung zum sogenannten "Giftgasprozeß" gegen Mitarbeiter verschiedener deutscher Firmen, die an der Aufrüstung des Irak mit Giftgaskomponeneten beteilgt waren, kritisierte das Darmstädter Landgericht am 23.1.1998 ausdrücklich die "mangelnde Kooperation bis Blockierung der Ermittlungen" durch die Bundesbehörden. Auch auf anderer Ebene funktionierte die deutsch-irakische Zusammenarbeit hervorragend. Klaus Kinkel und der irakische Innenminister hatten ein Projekt abgesprochen, das kurze Zeit später realisiert wurde: Ein Anti-Terror-Ausbildungsprogramm für irakische Spezialeinheiten, durchgeführt von einem Ex-GSG-9-Mann. Im Abschlußbericht zu diesem Training heißt es: "Ziel der zurückliegenden Monate war es, eine Spezialeinheit aufzustellen, der es möglich ist, allen terroristischen Aktivitäten im Landesinneren entgegenzutreten, um sie erfolgreich abzuwehren." (zit. nach taz v. 25.8.90). Der SPD-Nahostexperte Hans Jürgen Wischnewski vermittelte 1981 der Baufirma WTB einen Hermeskredit zum Bau unterirdischer Bunkeranlagen für Saddam Hussein (zit. nach Südwestpressee v. 25.1.1991). Dies sind nur einige, willkürlich herausgegriffene, Beispiele für die Kooperation zwischen deutschen Firmen und Behörden und der irakischen Regierung. Bisher aber sind alle Forderungen und Petitionen, in denen die Bundesregierung aufgefordert wurde, an der irakischen Zivilbevölkerung begangenes Unrecht (vor allem an den Kurden) - soweit dies überhaupt möglich ist - wiedergutzumachen, ungehört verklungen. Es liegt nach wie vor in der politischen und moralischen Verantwortung der Bundesregierung, zumindest den Menschen, denen die Flucht aus dem Irak gelungen ist, großzügige Aufnahme zu gewähren. Denn solange Saddam Hussein weiter an der Macht ist, wird es für die Menschen im Irak keine Hoffnung auf Besserung ihrer Lage geben. Und er konnte seine Alleinherrschaft nur zementieren und ausweiten, weil das irakische Regime aus Ost und West in den 80er Jahren so großzügig unterstützt wurde. Dieser Zusammenhang sollte nie aus dem Auge verloren werden, wenn über die Menschenrechtslage im Irak gesprochen wird. 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Asaisch - kurdischer Geheimdienst im Nordirak Baath-Partei - seit 1968 allein regierende Partei im Irak BAFl - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge DPK-I - Demokratische Partei Kurdistan/Iran. Die älteste kurdische Partei überhaupt (gegr. 1945) unterhält Guerilla-Verbände im iranisch-irakischen Grenzgebiet und innerhalb Irakisch-Kurdistans. Die Einrichtungen der DPK-I wurden in den vergangenen Jahren häufig zum Ziel iranischer Angriffe innerhalb des kurdischen Nordiraks. Ihr Vorsitzender Said Sarafkandi wurde 1992 beim sog. Mykonos-Attentat in Berlin von iranischen Sicherheitsdiensten ermordet. Estikhbarat - Militärischer Abschirmdienst des Irak Feddayin Saddam - Elitetruppe zum Schutz des Präsidenten. Die Saddam Feddayin sind direkt der Familie des Staatspräsidenten unterstellt und unterliegen nicht den Befehlshoheit des Militärs. IBC - Iraqi Broadcasting Corporation; Radio und Pressestelle des INC ICJ - International Commission of Jurists; Internationale Juristische Kommission, NGO ICP - Iraqi Communist Party. Die irakische KP ist eine der ältesten und traditionsreichsten irakischen Oppositionsparteien. Bis in die frühen 70er Jahre stärkste Massenpartei des Landes, verlor sie an Ansehen durch ihre Zusammenarbeit mit der Baath-Partei in einer nationalen Front (1970-75). Seit 1975 im Untergrund aktiv, unterhält landesweit ein illegales Kadersystem, sowie Guerilla-Einheiten und im kurdischen Nordirak offizielle Vertretungen. Die ICP bemüht sich seit 1994 im Bündnis mit anderen Parteien um eine Schlichtung des innerkurdischen Konfliktes. IKF - Iraqi Kurdistan Front. Die IKF war ein Zusammenschluß kurdischer Parteien zur Verwaltung der Region während der Zeit der Befreiung bis zur Regierungsgründung im Sommer 1992. INAMO - Informationszentrum Naher und Mittlerer Osten INC - Iraqi National Congress; irakisches Oppositionsbündnis, das in Wien 1992 unter der Schirmherrschaft der Anti-Irak-Koalition gegründet wurde. Ihr gehören die wichtigsten irakischen Oppositionsparteien an. Die Bedeutung des INC leidet unter den widersprüchlichen Interessen seiner Mitglieder (z.B. PUK und KDP). Bis 1996 unterhielt der INC auch bewaffnete Verbände im kurdischen Nordirak. IRDP - Iraq Research and Document Project iz3w - Informationszentrum 3. Welt KCP - Kurdistan Communist Party. Die kurdische KP ist eine Abspaltung der ICP und eng mit ihr verbunden. Der Generalsekretär der KCP hat automatisch einen Sitz im Zentralkomitee der ICP. KDP - Kurdische Demokratische Partei. Die KDP ist die älteste kurdische Partei im Irak und wurde 1946 unter dem Vorsitz von Mullah Mustapha Barzani gegründet. Andere kurdische Parteien gehen z.T. als Abspaltungen auf die KDP zurück (siehe PUK). Die KDP kontrolliert vor allem den nördlichen Teil der kurdischen Region des Landes (Badinan). Komala Iran - Marxistisch orientierte iranisch-kurdische Partei mit starken Bindungen zur KP Iran (Tudeh). Die Komala unterhält Einrichtungen im kurdischen Nordirak, die in den vergangenen Jahren häufig zum Ziel iranischer Militäraktionen und Anschläge durch iranische Sicherheitsdienste wurden. LBAA - Auswärtiges Amt Lagebericht zur asyl- und abschieberelevanten Situation im Irak. MIO - Military Industrialisation Organisation. Dem RKR direkt unterstellte Leitstelle des militärisch-industriellen Komplexes im Irak. Mukhabarat - größter und einflußreichster irakischer Geheimdienst. Der Mukhabarat ist sowohl für Inlands- als auch für Auslandsaktivitäten verantwortlich und überwacht alle anderen irakischen Sicherheitsdienste. Der Mukhabarat ist direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. NGO - Non Governmental Organisation, Nichtregierungsorganisation PAK - Freiheitspartei Kurdistans. Irakisch-kurdische Partei mit starker Affinität zur PKK. Die PAK wurde 1992 von der IKF verboten. PKK - Arbeiterpartei Kurdistans. Türkisch-kurdische Partei, die 1984 unter dem Vorsitz von Abdullah Öcalan den bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung aufnahm. Die PKK unterhielt Guerilla-Verbände im kurdischen Nordirak und befindet sich spätestens seit 1994 im Krieg mit Kämpfern der KDP. PUK - Patriotische Union Kurdistans. Die PUK wurde 1975 nach dem Scheitern des von Mustapha Barzani betriebenen Autonomievertrages mit der Zentralregierung aus drei verschiedenen Gruppierungen gegründet, die vor allem aus dem Kreis um Jalal Talabani und der marxistischen Komala bestand. Die PUK kobntrolliert weitestgehend den Süden der kurdischen Region (Soran) und bezeichnet sich heute selbst als sozialdemokratisch. Republikanische Garden - Eliteeinheiten der irakischen Armee, die auch zur inländischen Aufstandsbekämpfung und Kontrolle des üblichen Militärs eingesetzt wird. RKR - Revolutionärer Kommando Rat. Höchstes exekutives wie legislatives Gremium und zweithöchste Regierungsinstanz (nach dem Staatspräsidenten) im Irak. SCIRI - Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq. Pro-iranische schiitische Oppositionspartei mit starker Anbindung an den Iran. Die SCIRI ist im Irak verboten und führt vor allem im Südirak bewaffnete Aktionen gegen Regierungsstellen und Militär durch. SNK - Netherlands Kurdistan Society UN - United Nations. Im Text wird UN als Kürzel für die Vereinten Nationen verwendet, da die meisten Quellenangaben sich auf englischsprachige Fassungen von Dokumenten der Vereinten Nationen (VN) beziehen. UNGCI - im Nordirak stationierte UN-Guards UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen UNHCR/CDR - Centre for Documentation and Research UNSCR - United Nations Security Council Resolution. Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen USSD - US-State Department bzw. US-Department of State van der Stoel-Report - Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak, Max van der Stoel. Wird einmal pro Jahr vorgelegt und bildet eine der Hauptquellen für die Einschätzung der Menschenrechtslage im Irak. Die folgenden internationalen und irakischen Organisationen und Parteien veröffentlichen regelmäßig Berichte und Meldungen über Menschenrechtsverletzungen im Irak. 1. Special Rapporteur to the UN (United Nations Human Rights Committee) Internet: http://www.unhrc.ch.htm Die Berichte des Sonderberichterstatters stellen eine wichtige Informationsquelle dar. Auf sie stützen sich fast aller anderen relevanten intenationalen Organisationen. 2. United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Internet: http://www.unhcr.ch/world/mide/iraq.htm Vor allem der Bericht "Background Paper on Iraqi Refugees and Asyl Seekers" von 1996 enthält weiterhin viele nützliche Information: 3. United Nations Special Commission Overseeing the Destruction of Iraqi Weapons (UNSCOM) Internet: http://www.usa.gov/regional/nea/gulfsee/unsca129.htm B. Internationale Menschenrechtsorganisationen Irak allgemein: Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aireport/ar98/mde14.htm Annual Reports Iraq: Internet: http://www.amnesty-volunteer.org./usa/mideast/reports/iraq.html Jahresberichte Irak: Internet: http://www.amnesty.de/irak.htm "Disappearances - Unresolved cases since the early 1980s": Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aipub/1997/MDE/51400597.htm "Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991": Internet: http://www.amnesty.org/ailib/aipub/1995/MDE/140195.MDE.txt Die amnesty-Berichte bieten detaillierte Informationen über die Lage im Zentral-, Süd,- und Nordirak. Sie sind auch bei amnesty international, D-53108 Bonn, Fax: 0228-630036 bestellbar. Internet: http://www.hrw.org/hrw/worldreport99/mideast/iraq.html Kurzer Überblick über die Entwicklung der Menschenrechtssituation im gesamten Irak. Iraq Country Reports on Human Rights Practises, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor. Das US-State Department veröffentlicht einmal im Jahr einen sehr detaillierten und gut recherchierten Lagebericht. Internet:http://www.state.gov/www/global/human_rights/Jahreszahl_hrp_report/iraq.html D. Menschenrechts- und Lageberichte aus Irakisch-Kurdistan 1. American-Kurdish Information Network (AKIN) 2623 Conneticut Avenue NW #1, USA-Wahington, DC 20008 - 1522 AKIN unterhält einen ausführlichen und täglichen Nachrichtentenservice über Ereignisse im Irak, in der Türkei und über Entwicklungen, die Kurdistan betreffen. Internet: http://www.kurdistan.org 2. Kurdistan Human Rights Project Suite 319, Linen hall, 162-168 Regent Street, UK-London W1R 5TB Internet: http://www.khrp.org E. Irakische Parteien und Organisationen I. Dachverbände und Gesamtirak (Auswahl) 1. Iraqi National Congress (INCI 17 Cavendish Square, UK-London W1M 9AB Tel: 0044-171-6651812 Fax: 0044-171 6651201 Internet: http://www.inc.org.uk Bietet Links zu den meisten anderen Organisationen an. 2. Human Rights Center of the Iraqi Communist Party BM Box Al-Tariq, UK-London WC1N 3XX Fax: 0040 - 171 3881990 (Schickt auf Anfrage seine Berichte als Faxe, hat keine eigene Website, viele Berichte finden sich aber auf den Seiten der Iraq Foundation.) 3. Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq (SCIRI) SCIRI ist eine der bedeutendesten schiitischen Oppositionsparteien. SCIRI veröffentlicht vor allem Berichte über die Lage im Südirak und in den Vorstädten Bagdads. SCIRI, 27a Old Gloucester St., UK-London WC1N 3XX Tel .: 44 171 371 6815, Fax No.: 44 171 371 2886, e-mail: 101642.1150@compuserve.com Internet: http://www.ourworld.compuserve.com/homepages/sciri 4. The International Campaign to Indict Iraqi War Criminals (INDICT) PO Box 23184, UK-London, SE1 7WJ Tel: +44 (0)171 840 0190, Fax +44 (0)171 840 0191 Internet: http://www.indict.org 5. Arbeiterkommunistische Partei PO Box 796, UK-London SE1 2Z Internet: http://www.wpiraq.org 1. Iraq Foundation Die Iraq Foundation bietet auf ihren Web-Seiten eine Fülle von Berichten der irakischen Opposition und ein umfangreiches News-Archiv.Vor allem finden sich hier Meldungen von SCIRI, den Kommunisten und anderen kleineren Parteien in englischer Übersetzung. Internet: http://www.iraqfoundation.org 2. Iraqi Research and Documentation Project (IRDP) c/o Center for Middle Eastern Studies, Harvard University, 1737 Cambridge Street, UK-Cambridge, MA 02238. Das IRDP bietet einige Originaldokumente aus der Anfal-Kampagne und den Vernichtungsaktionen gegen die Marschen auf seiner Website an. Internet: http://www.fas-www.harvard.edu.uk 1. Demokratsiche Partei Kurdistans (KDP) KDP-Europe, International Relations Comittee, PO. Box. 7725, UK-London SW1V 3ZD Fax: 0044-171-931 7765 Internet: http://www.kdp.pp.se 2. Patriotische Union Kurdistan (PUK) PUK United Kingdom, Tel: 0044-171-840 0640, Fax: 0044-171-8400630 Internet: http://www.puk.org In der BRD, Internet: http:// www.ourworld.compuserve.com/homepages/pukd IV. Parteien und Organisationen, die Minderheiten vertreten 1. Assyirian Democratic Organization (ADO) Postfach 310 203, D-86063 Augsburg, Fax: 0821-426352 Internet: http://www.members.aol.com/Nabilhyro/ADO 2. Turkmenen Internet: http://www.angelfire.com/tn/turkoman 3. Faili-Kurden Internet: http://www.home5.swipnet.se/~w-54922 WADI e. V. wurde 1992 gegründet und ist seitdem als Hilfsorganisation in verschiedenen Ländern des Nahen Ostens tätig. Im Nordirak hilft WADI vor allem Flüchtlingen aus dem von Saddam Hussein kontrollierten Gebiet des Irak, fördert unterschiedliche Projekte für Frauen und arbeitet mit Gefangenen. Seit 1993 unterhält WADI ein Büro in Sulemaniyah, in dem kurdische Mitarbeiter die verschiedenen Projekte betreuen. In Jordanien und Israel kooperiert WADI mit lokalen Selbsthilfeorganisationen und unterstützt vor allem Projekte für Frauen in ländlichen Gebieten und Frauenzentren für Opfer familiärer Gewalt und sexuellen Mißbrauchs. In der BRD setzt WADI sich für Flüchtlinge aus der Region ein und informiert durch Öffentlichkeitsarbeit über die Ursachen und Hintergründe von Flucht und Unterdrückung. WADI arbeitet mit verschiedenen Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen sowie Vertretern der irakischen Opposition zusammen. Die Autoren der vorliegenden Untersuchung sind Gründungsmitglieder von WADI e.V. WADI e.V.Verband für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit WADI e.V. Herborner Str. 62, D-60439 Frankfurt a. M. Tel.: 069/ 57002440, Fax: 069/ 57002444 e-mail: wadi@excite.com Konto: 612305 - 602, BLZ: 500 100 60 Postbank Frankfurt a. M. | ||
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