PRO ASYL Materialien

Irak - Republik des Schreckens
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak
und die Realität

Karte


4. "Republik der Staatenlosen" (Irakisch-Kurdistan)

Es ist wesentlich leichter, unabhängige Informationen über die Lage im kurdischen Nordirak zu erhalten, als über den Rest des Landes. Seit 1991 arbeiten internationale (auch deutsche) NGOs in der Region und auch Vertreter staatlicher Organisationen wie auch der Humanitären Organisation der EU, sowie Journalisten haben die Region bereist. Darüber hinaus fanden zwei Fact-Finding- Missions von amnesty international in der Region statt. Leider sind nach 1996 die Möglichkeiten für unabhängige Menschenrechtsbeobachter, in den Nordirak zu gelangen, extrem eingeschränkt, da die Türkei seit Oktober dieses Jahres den Grenzübergang Habur de facto für Ausländer gesperrt hat.

Das AA widmet der Region im aktuellen Lagebericht einen Exkurs, in dem es zu der Einschätzung kommt, die Region sei bedingt als innerirakische Fluchtalternative zu bewerten. Um so erstaunlicher muß erscheinen, daß die Verfasser des Lageberichtes bei der Herleitung dieser Einschätzung offensichtlich von falschen Tatsachen ausgehen: "In einer Schutzzone, die in etwa mit den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulemaniyah identisch ist, ist darüber hinaus irakischen Truppen der Aufenthalt untersagt. Diese Maßnahmen waren als Schutzvorkehrungen für die Sicherheit der Kurden konzipiert." (LBAA, 1999, S. 2) Zugleich verweist das AA darauf, daß "die beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK (...) in den von ihnen beherrschten Gebieten de facto staatsähnliche Gewalt aus(üben)."(ibd.), während zugleich die "staatsähnliche(n)" Verfolgungsmaßnahmen durch diese Parteien weitestgehend nicht gewürdigt werden.

Tatsächlich wird häufig in der deutschsprachigen Literatur über den Nordirak fälschlicherweise von einer "Schutzzone für Kurden" oder auch "UN-Schutzzone" gesprochen, die nicht existiert und auch von den für den Lagebericht angegebenen Quellen an keiner Stelle mit vergleichbarer Begrifflichkeit benannt wird. Zwar existiert eine zeitlich begrenzte, von der Gesamtheit zentralirakischer Verwaltung losgelöste Region, die aber weder einen völkerrechtlich garantierten Status besitzt, noch per UN-Sicherheitsratsbeschluß oder durch eine Präsenz internationaler Beobachter verbindlich vor der Wiedererrichtung zentralirakischer Staatsgewalt geschützt wird. Im Hinblick auf die Bewertung des kurdischen Nordirak als innerirakische Fluchtalternative lohnt sich daher vorab ein Blick in die jüngste Geschichte.

4.1. Die Entstehung der kurdischen Region

Nach Beendigung des 2. Golfkrieges kam es im Nordirak (ebenso wie zuvor im Süden des Landes) zu bewaffneten Erhebungen der Bevölkerung, die von irakischen Truppen blutig niedergeschlagen wurden. Vor den Vergeltungsmaßnahmen irakischer Truppen flohen im März/April 1991 schätzungsweise 2,5 - 3 Millionen Kurden in die Grenzregion zur Türkei und zum Iran. Angesichts der Massenflucht aus dem Irak, die zunehmend auch Probleme mit den angrenzenden Ländern Türkei und Iran nach sich zog, die nicht bereit und in der Lage waren, derartige Flüchtlingsmassen dauerhaft aufzunehmen, entschied sich die Anti-Irak-Allianz unter Federführung der USA für eine "humanitäre Operation" unter dem Namen "Provide Comfort". Intendiert war nicht die Schaffung eines unabhängigen kurdischen Gebietes, sondern eine Rückführung der Flüchtlinge auf irakisches Territorium, "to protect Turkey from a mass influx of Kurdish refugees as much as to protect Iraqi civilians from attacks by government troops." (Netherland Kurdistan Society, 1996, S.12). Die UN weigerten sich entschieden, die Einrichtung einer Schutzzone zu unterstützen, die als Eingriff in die Souveränität des irakischen Staates gewertet wurde. Auch die EU, die die Einrichtung einer vorübergehenden Schutzzone in direkter Grenznähe zur Türkei damals unterstützte, räumte jeden Zweifel am Status einer kurzfristigen Übergangslösung aus: "EG-Ratspräsident Santer (betonte), daß die EG mit den Schutzzonen keine "rechtliche Enklaven" gemeint habe. UN-Generalsekretär Perez de Cuellar hatte gesagt, aus rechtlicher Sicht sei für die Errichtung von Schutzzonen die Zustimmung Iraks erforderlich." (FR v. 13.4.1991)

Zum Zwecke einer Rückführung, die von vielen Betroffenen abgelehnt wurde, wurde in der türkisch-irakischen Grenzregion, die in etwa das Gebiet Zakho, Dohuk und Amadiyah umfaßt, ein sogenannter "Safe Haven" eingerichtet: "In der Schutzzone, aus der sich die irakische Armee schrittweise zurückziehen sollte und in der alliierte Truppen stationiert wurden, wurden große Zeltstädte als Durchgangslager für die Flüchtlinge errichtet. Zusätzlich wurde das Gebiet nördlich des 36. Breitengrades zur Flugverbotszone erklärt. (R. Ofteringer u. R. Bäcker: Republik der Staatenlosen, S.12) Lediglich dieser "Safe Haven", der einen Bruchteil des kurdischen Siedlungsgebietes im Nordirak einschließt, war kurzfristig (bis Juni 1991) eine Schutzzone, in der Militärs der Anti-Irak-Koalition die sichere Rückführung der Flüchtlinge überwachten.

Die Truppen der Anti-Irak-Koalition zogen sich bereits im Juni 1991 zurück. "Unsere Absicht war es, nicht weiter als unbedingt nötig nach Süden oder Osten vorzudringen, um die Leute aus den Bergen wieder nach Hause zu bekommen.", kommentierte der damalige Armee-Sprecher Don Kirchoffner den endgültigen Abzug alliierter Truppen aus dem Nordirak (zit. nach SZ v. 10.6.1991). Offiziell wurde am 7.6.1991 das humanitäre Mandat für die Rückführung der Flüchtlinge an das UNHCR übergeben. Zuvor hatte der damalige Sonderbeauftragte der UN, Agha Khan, mit der irakischen Zentralregierung ein Memorandum of Understanding (MOU) ausgehandelt, in dem unter anderem internationalen Hilfsorganisationen der freie Zugang zu den Flüchtlingen zugesagt wurde. Das MOU, wie auch große Teile der Aktion "Provide Comfort" stützten sich rechtlich auf UNSCR 687 und 688, in denen von der irakischen Regierung unter anderem gefordert wurde, humanitären Organisationen freien Zugang zu allen Bevölkerungsteilen zu gewähren. Alle

Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zum Irak betonen ausdrücklich die territoriale Integrität und nationale Souveränität des Landes.

Irakische Truppenverbände zogen sich im Laufe des Sommers und Herbstes 1991 aus Teilen des kurdischen Nordirak zurück, hielten aber die Erdölstadt Kirkuk, die kurzfristig in die Hände kurdischer Milizen gefallen war und andere strategisch und wirtschaftlich bedeutsame Teile der Region. Dadurch entstand ein vorübergehend von der zentralstaatlichen Verwaltung befreites Gebiet, das über den ursprünglichen "Safe Haven" und die Flugverbotszone hinaus über die regionale Hauptstadt Arbil und über Suleymaniyah bis nach Kifri reicht, eine Stadt, die von drei Seiten durch irakische Truppenverbände eingeschlossen ist. 1991 formierten sich die wichtigsten Parteien der Region, darunter auch nicht spezifisch kurdische wie die Irakische KP, zur Iraqi Kurdistan Front (IKF), die der Regionalregierung nach deren Wahl 1992 ihre Aufgaben weitestgehend übertrug.

Faktisch befinden sich also seit April 1991 Teile des Nordirak unter kurdischer Kontrolle, ohne daß die irakische Zentralregierung ihren Rechtsanspruch auf das Territorium aufgegeben hat. Der Status Quo kurdischer Selbstverwaltung wurde niemals völkerrechtlich festgeschrieben und fand keinerlei internationale Anerkennung. Ebensowenig gab es international verbindliche Schutzzusicherungen für die Kurden. Die Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades richtet sich ausschließlich gegen irakische Flugzeuge und Flugabwehrbatterien, nicht gegen Bodentruppen und umfaßt lediglich einen Teil des kurdisch kontrollierten Gebietes.

UN-Guards (UNGCI), die im Nordirak stationiert wurden und häufig verwechselt werden mit Blauhelmsoldaten, hatten und haben keinen Auftrag, die kurdische Bevölkerung vor möglichen Übergriffen irakischer Truppen zu schützen. Vielmehr "stellte sich die UN auf den Standpunkt, daß sich die Schutzfunktionen auf ‚UN-Personal, Projekte und Equipment’ beschränkte." (R. Ofteringer u. R. Bäcker, S. 13)

Politisch und rechtlich blieb die Lage im Nordirak also ungelöst und wurde in den folgenden Jahren fast ausschließlich als humanitäres Programm behandelt: "The ambivalent legal and political status of the area in Northern Iraq which thus came under different kinds of international protection (...) has prevented an adequate political settlement which provides durable international guarantees for the population´s safety. The problems of the region are treated first and foremost in humanitarian terms, at the expense of a lasting political solution. The population is kept in limbo, and the continuing uncertainty has had serious consequences for the region´s economic and social rehabilitation." (Netherlands Kurdistan Society 1996, S.12)

4.2. Der Status Quo in Irakisch-Kurdistan

Die Voraussetzungen des aktuellen Status Quo im kurdischen Nordirak lassen sich zusammenfassen in folgende Punkte: 1. Der Rückzug irakischer administrativer Institutionen, dem keine Aufgabe eines Rechtsanspruches seitens der irakischen Zentralregierung zugrunde liegt, während die "Autonomie" durch keine internationalen politisch-militärischen Mechanismen geschützt ist, 2. die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität (d.h. keine Anerkennung einer Autonomie) und nationalen Souveränität (d.h. alle internationalen Maßnahmen im Nordirak fußen auf gegenseitigem Einverständnis - siehe MOU) des irakischen Staates, 3. daraus resultierend eine Nichtanerkennung der regionalen kurdischen Regierung und Administration und eine Aufrechterhaltung des UN-Embargos auch gegenüber den "autonomen" kurdischen Gebieten. So ist zwar festzuhalten, daß seit 1991 eine faktisch nicht von staatlichen irakischen Behörden verwaltete Region innerhalb des Landes besteht, diese aber über keinerlei anerkannten Status und damit Sicherheit gegenüber der irakischen Zentralregierung verfügt. Damit ist die Einschätzung des AA an zwei wesentlichen Punkten als nicht haltbar zurückzuweisen.

Erstens kann die z.Z. nicht unter zentralirakischer Verwaltung stehende Region jeder Zeit wieder von der irakischen Regierung an das Bagdader Regime angegliedert werden. Der irakischen Armee ist es - sollte es geeignet erscheinen - möglich, die als innerirakische Fluchtalternative apostrophierte Region unter ihre Kontrolle zu bringen, ohne internationales Recht zu verletzen, und irakisches Recht auf (kurdisch) irakischem Territorium zu exekutieren, wie sie es in einigen Fällen auch tat. Seit Frühjahr 1991 finden regelmäßig Übergriffe, Mordanschläge und Verschleppungen seitens irakischer Geheimdienste statt, da die irakische Zentralregierung - obwohl sie das MOU unterzeichnet und 1992 verlängert hat - die Existenz selbstverwalteter Gebiete im Norden de facto nie anerkannt hat. Die kurdischen Milizen verfügen kaum über schwere Waffen und mit einer reellen Gegenwehr gegen die irakische Armee durch die kurdische Bevölkerung allein kann nicht gerechnet werden. Daß eine solche Wiedereingliederung der Region militärisch in kurzer Zeit möglich ist, zeigte sich Ende August/Anfang September 1996. Binnen weniger Stunden eroberte die irakische Armee zur Unterstützung von KDP-Milizen die regionale Hauptstadt Arbil, führte Haus-zu-Haus-Fahndungen durch und exekutierte und verhaftete (vermeintliche) Oppositionelle. amnesty international berichtete am 3.9.1996, "Iraqi troops have executed 96 members of an Iraqi opposition group, the Iraqi National Congress (INC), in the Koshtape suburp of Arbil after capturing them on 31 August. amnesty international has received the names of 20 of the alleged victims, who like the rest, were reportedly executed in public. There are mainly non-Kurdish Iraqis in opposition to the government in Bagdad, some of whom were reportedly army deserters. amnesty international has also received reports that Iraqi intelligence forces have captured leading members of the PUK from the city of Arbil, including military officers and male and female civilians." (ai-News Release v. 3.9.1996, S. 1) Nach Angaben von amnesty international wurden während der kurzen Anwesenheit irakischer Regierungstruppen in Arbil Hunderte von Oppositionellen verhaftet und in Gebiete verbracht, die unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Hierzu führt das USSD an: "Hundreds still are missing in the aftermath of the brief Iraqi military occupation of Irbil in August 1996. Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998..." (USSD, 1999, S. 3)

Der ai-Bericht des darauffolgenden Jahres gibt Auskunft über das Schicksal eines der seinerzeit Verschleppten: "Hundreds of convicted political prisoners were said to have been executed (...). Among them was Ahmad Nur al-Din, a member of a Turkman party from Kirkuk. He had reportedly been arrested by government forces when they and KDP forces entered Arbil in August 1996." (ai-Report 1998, Iraq 1998, S. 2).

Das AA führt die Ereignisse vom August/September in seinem Lagebericht zwar an und erwähnt, daß es dabei "zu zahlreichen Verhaftungen und Exekutionen von nach Nordirak geflüchteten Oppositionellen durch irakische Regierungstruppen und Sicherheitskräfte" kam, wobei auch "viele Unbeteiligte Opfer der Kampfhandlungen" wurden (LBAA, S. 3), geht aber nicht auf die oben angeführten Informationen ein, daß auch Vertreter kurdischer Organisationen (in diesem Falle vor allem der PUK) verhaftet und exekutiert oder verschleppt wurden. So entsteht - durch Auslassung - der falsche Eindruck, lediglich Oppositionelle aus dem Zentralirak hätten den Zugriff irakischer Truppen im Norden zu fürchten. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, daß das AA regelmäßig zwischen Oppositionsparteien und kurdischen Parteien differenziert. Angesichts der kurdischen Selbstverwaltung mag dies statthaft sein, es sollte allerdings nicht vergessen werden, daß die irakische Regierung beide Parteien weiterhin als Opposition betrachtet und Mitgliedschaft in einer dieser Parteien im Irak offiziell unter Strafe steht.

Aus Sicht der Regierung stellt irakisches Recht die Grundlage staatlicher Verfolgung auch im kurdischen Nordirak dar und wird, wie das Beispiel Arbils 1996 zeigte, in unterschiedlichem Ausmaß dort auch exekutiert. Zu den zahlreichen Anschlägen irakischer Sicherheitsdienste innerhalb der kurdischen Region stellt das AA lediglich fest: "Der Bericht des VN-Menschenrechtberichterstatters führt Beispiele für politische Morde an Kurden durch irakische Sicherheitskräfte/Agenten an (im November 1996), deren Nachweise allerdings dürftig erscheinen." (LBAA 1999, S. 4), während an anderer Stelle von einer Infiltration (ibd. S. 3) durch irakische Sicherheitsdienste gesprochen wird.

Fälle geheimdienstlicher Aktivitäten staatlicher irakischer Sicherheitskräfte sind seit 1992 bekannt. So heißt es in einer vom Büro der irakischen Kurden in Bonn veröffentlichten Presseerklärung über die Ereignisse eines einzigen Tages im Dezember 1992: "Am frühen Nachmittag des 7. Dezember passierte ein Konvoi von 52 Lastwagen mit UNO-Hilfsgütern auf dem Weg in die kurdischen Gebiete die offiziellen irakischen Kontrollpunkte an der von den Irakern kontrollierten Straße nach Arbil. Bei der Abfahrt vom letzten Kontrollpunkt fanden die begleitenden UNO-Beamten zwei Sprengkörper, die an zweien der Fahrzeuge befestigt worden waren; ein dritter, der unter dem Fahrersitz verborgen war, wurde vom Fahrer des Lastwagens entdeckt. Durch weitere Kontrollen wurden vier weitere Sprengkörper versteckt auf den Lastwagen gefunden. Ebenso wurde am selben Morgen des 7. Dezember ein Sprengkörper entdeckt, der in einem Telefonapparat versteckt und im Büro des Gouverneurs von Arbil gelassen worden war." (Büro der irakischen Kurden in Bonn v. 8.12.1998) In einer Erklärung der Kurdistan Front/Irak vom 22.1.1993 zu einem von irakischen Sicherheitskräften verübten Bombenanschlag in Arbil, bei dem 11 Personen getötet und 124 zum Teil schwer verletzt wurden, heißt es: "Der Anschlag ist einer der schwersten, die gegen die irakischen Kurden verübt wurde (...). Er folgt einer ganzen Reihe von Bombenattentaten, Morden und Sabotageakten, die von irakischen Agenten innerhalb der kurdischen Region begangen wurden." (Presseerklärung der Kurdistan Font/Irak v. 22.1.1993) Im März desselben Jahres wurden bei einer gemeinsamen Aktion von Militär und irakischem Geheimdienst 30 Bewohner des nahe der Stadt Arbil gelegenen Dorfes Avina getötet. Im März 1993 erschossen irakische Geheimdienstler einen belgischen Mitarbeiter der Hilfsorganisation "Handicap International". Am 21.12.1993 wurde eine UN-Patrouille im kurdischen Nordirak unter Beschuß genommen, am 24.3.1994 meldete AFP den Beschuß von kurdischen Dörfern bei Cemcemal durch irakische Truppen, am 27.3.1994 wurden zwei UN-Angehörige bei Arbil beschossen und verwundet, am 6.4.1994 ein dänischer UN-Offizier bei einem ähnlichen Zwischenfall (vgl. ai-Irak-Ko-Gruppe: Südkurdistan (Irakisch-Kurdistan) seit 1991, 1995, S.17 ff.). Am 4.4.1994 wurde die deutsche Journalistin Elisabeth Schmidt von irakischen Geheimdienstlern in der Nähe von Sulemaniyah ermordet. Die Washington Post berichtet unter Bezug auf UN-Quellen, die irakische Regierung habe eine Belohnung von 10.000 USD für die Ermordung von Mitarbeitern der UN und internationalen Organisationen ausgesetzt (ibd., S.21).

Auch amnesty international kommt zu der Einschätzung, daß "neben der Gefährdung von vermeintlichen Oppositionellen durch gezielte Verfolgungsmaßnahmen seitens der irakischen Sicherheitskräfte und Geheimdienste die allgemeine Sicherheitslage in der Schutzzone im Nordirak durch äußerste Instabilität gekennzeichnet ist." (amnesty international, Auskunft an das VG Bayreuth vom 17.11.1997)

Diese Lage vor Augen kommt das Bayerische Verwaltungsgericht München sogar zu dem Schluß, daß innerhalb des Nordiraks eine "Ausübung staatlicher Gewalt" stattfindet (BayVG München vom 21.12.1998 - AZ: M 27 K 98.51262 S. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 21.11.1997, AZ: A 10 K 11270/97 S. 8 f.)

Von einer "Infiltration" durch irakische Agenten ist insofern nicht zu sprechen, als sich die staatlichen irakischen Verfolgungsorgane im kurdischen Nordirak im Rahmen irakischer Rechtspraxis bewegen. Daß dies auch der Rechtsauffassung der irakischen Regierung entspricht, belegt die am 11.9.1996 von der irakischen Zentralregierung erlassene Amnestieerklärung für die Bewohner des kurdischen Nordirak, die auch im Lagebericht des AA Erwähnung findet (vgl. LBAA, 1999, S.4). Der Amnestieerlaß, der im Falle einer Rückkehr irakischer Regierungsgewalt in die Region allgemein Straffreiheit versprach, schloß zugleich alle Personen aus, die als Spione für das feindliche Ausland gearbeitet haben, für Personen die sich an irakischem Regierungseigentum vergriffen haben oder gewaltsam gegen Personen tätig geworden sind, die im Auftrag der irakischen Regierung standen. In der üblichen irakischen Rechtspraxis sind hiervon weite Bereiche möglicher Taten betroffen, die von der Mitarbeit im internationalen Hilfsprogramm, über den illegalen Grenzübertritt bis hin zu einfachen Eigentumsdelikten reichen (siehe auch Kapitel "Republik der Angst"). Die Amnestieerlasse der irakischen Zentralregierung sind darüber hinaus nach Einschätzung des UNHCR und des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak weitestgehend nicht als ernstgemeintes Angebot zu werten. Insofern spricht der Amnestieerlaß entgegen der Einschätzung des AA vielmehr für den Gültigkeitsanspruch irakischer Rechtspraxis im kurdischen Nordirak. Dies impliziert zugleich, daß Personen, derer die irakischen Regierung habhaft geworden ist, die im kurdischen Nordirak zwar nicht gegen das lokal praktizierte Recht verstoßen, aber nach zentralirakischer Rechtsauffassung Straftaten verübt haben, den - nur durch die in der Praxis unbrauchbare Amnestie behinderten - Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates unterworfen sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst problematisch, von einer "innerirakischen Fluchtalternative" auszugehen. Zudem bleibt das AA eine Erläuterung schuldig, aufgrund welcher Erkenntnisse es zu dem Schluß kommt, "daß in Nordirak z.Z. (solange Bagdad seine Hoheitsgewalt noch nicht wieder über die Kurdenregionen ausgeweitet hat) Flüchtlinge und Einheimische weitgehend Schutz vor dem Zugriff der Bagdader Sicherheitsdienste genießen." (LBAA, S. 7 f.)

Die vorab beschriebenen Voraussetzungen der z.Z. nicht unter zentral-irakischer Verwaltung stehenden kurdischen Region im Nordirak haben deren Konstitution und Entwicklung maßgeblich bestimmt. Hier wäre zu erwähnen, daß auch die Bundesregierung die am 19.6.1992 durchgeführten Wahlen und die Bildung einer von der irakischen Zentralregierung unabhängigen kurdischen Regierung weder anerkannt, noch deren Anerkennung ernsthaft unterstützt hat. Anstelle bilateraler Hilfe sah sich die kurdische Regionalregierung unter den Auflagen des UN-Embargos einer UN-verwalteten Nothilfe ausgesetzt, die sich weitestgehend auf die Rücksiedlung der Flüchtlinge beschränkte, von der regionalen Regierung weitestgehend unabhängig operierte und dadurch jede wirtschaftliche oder soziale Planung durch die Regionalregierung unmöglich machte.

Unabhängig von den Ursachen aber bleibt als Resultat festzuhalten, daß von einer Entwicklung zu einer unabhängigen, demokratischen und liberalen Regierungs- und Rechtspraxis im kurdischen Nordirak nicht gesprochen werden kann. Hierfür sprechen nicht nur die Übernahme von Sicherheitsbeamten, die vor 1991 für die Zentralregierung gearbeitet haben, und die angewandte Verfolgungspraxis. Die für wenige Jahre zumindest pro forma existente kurdische Regionalregierung hat nicht nur keine eigene Verfassung verabschiedet, sondern darüber hinaus die irakische Gesetzgebung weitestgehend unverändert übernommen. Straftatbestände wurden dementsprechend weder abgeschafft, noch (regional) gültig neu kommentiert. So besteht bis heute das "Gesetz der Ehre", das Bestrafungen bis hin zum Mord an Frauen ohne gerichtliche Untersuchung erlaubt, dem seit 1991 nach Auskunft irakisch-kurdischer Frauenorganisationen mehrere hundert Frauen zum Opfer fielen. Dies bedeutet, daß die Rechtsprechung im kurdischen Nordirak auf irakischem Recht basiert und sich politisch dissident gebärdende Personen unter der Maßgabe einer zum Zentralirak fast identischen Rechtsprechung verfolgt und, ihrer habhaft geworden, verurteilt werden können. "The legal procedures followed from the start were said to conform to Iraq´s Penal Code and Code of Criminal Procedure, both of which fall short of international standards. However, cases involving offences of a "security" nature continued to be dealt with by the IKF‘s security committees. Suspects were arrested without warrant and interrogated while held in the custody of the same authority, with no independent judicial supervision at any stage in the process..." (ai: Human rights abuses in Iraqi Kurdistan since 1991, 1995, S.16). Darüber hinaus wurde auch die Organisation des irakischen Rechtssystems adaptiert, das sich in reguläre und Sonder-Sicherheitsgerichte scheidet, deren letztere sog. "Vergehen gegen die innere Sicherheit" verhandeln (vgl. ibd., S. 32 ff.).

Als institutionelle Kontinuität irakischer Verwaltung muß auch die Bildung eines kurdischen Geheimdienstes, des Asaisch, gewertet werden, der in seiner Organisationsstruktur an den zentral-irakischen Mukhabarat anknüpft. Der im Oktober 1992 entstandene Asaisch (dem erst fünf Monate später durch das Innenministergesetz (No. 9 aus 1993) ein legaler Rahmen verschafft wurde) wurde ähnlich des Mukhabarat als eine über den anderen Sicherheitsdiensten stehende Meta-Organisation konstruiert, die in weiten Belangen Einfluß auf die Verwaltung, die Sicherheits- und Justizorgane nimmt. So unterliegen dem Asaisch nicht nur die Verfolgung jener als "Gefährdung innerer Sicherheit" vage umrissenen politischen und ökonomischen Vergehen (Sabotage, Spionage, Schmuggel, Drogenhandel), sondern darüber hinaus auch die Kontrolle über das Meldewesen, die Checkpoints entlang der Überlandstraßen sowie die normale Verbrechensbekämpfung in "besonders schwerwiegenden Fällen" (vgl. ibd., S.19). Mangelnde Richtlinien erlauben es Mitarbeitern des Asaisch, weitestgehend außerhalb des Gesetzes zu agieren, was während der Anfangszeit der kurdischen Regionalregierung auf heftige Kritik bei den regulären Sicherheitsdiensten stieß. Ähnlich dem Mukhabarat besteht auch bei dem kurdischen Asaisch ein grundlegendes Problem darin, daß die Organisation keinen Kontrollorganen unterworfen ist und sich kaum demokratisch legitimierten Instanzen zu verantworten hat. Zwar unterstand der Asaisch in der Anfangszeit kurdischer Regionalregierung de jure dem Innenministerium, schon 1993 aber meldet amnesty international, daß sich die einzelnen Sektionen den jeweiligen Parteien mehr verantwortlich fühlen, als dem gemeinsamen Innenministerium. Seit 1995 existieren diese von der demokratisch legitimierten Regierung eingesetzten gemeinsamen Behörden nicht mehr. In den von jeweils einer der Parteien kontrollierten Gebieten sind eigenständige Verwaltungsstrukturen entstanden, die der lokal herrschenden Partei verantwortlich sind. Unter dieser Voraussetzung fällt auch diese letzte, eher vage Kontrolle des Asaisch, der als politische Geheimpolizei der jeweiligen Partei weiter existiert, weg.

Angesichts der beschriebenen Voraussetzungen kommt das AA zu dem Schluß: "Die beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK üben in den von ihnen beherrschten Gebieten de facto staatsähnliche Gewalt aus." (Hervorhebung im Original) (LBAA, 1999, S. 3). Das AA unterläßt eine genaue Definition dieses Begriffs, die klären würde, was "de facto staatsähnliche" Gewalt von "staatlicher" bzw. "staatsähnlicher" Gewalt unterscheidet. Die reine Nennung "de facto staatsähnlicher Gewalt" mag in der Asylrechtssprechung vor allem im Zusammenhang mit der ebenfalls postulierten "innerstaatlichen Fluchtalternative" von Bedeutung sein, im vorliegenden Kontext schafft sie keinerlei Klarheit.

Nur wenn man "Gewalt" als unmittelbare und territoriale Herrschaftsausübung über Personen versteht, mag die Bezeichnung sinnvoll erscheinen. Diese wird in gewissem Rahmen von den kurdischen Parteien ausgeübt, wobei ihnen dabei, vor allem von amnesty international, eine Fülle gravierender Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden.

In diesem Zusammenhang aber spricht das AA nur am Rande von Übergriffen auf kleinere Gruppierungen im Rahmen kämpferischer Auseinandersetzungen, ohne auf die Systematik der Menschenrechtsverletzungen einzugehen: "Nach Berichten von Amnesty International sollen sich KDP und PUK dabei schwerer Übergriffe (Festnahmen, Folterungen und tlw. extralegale Tötungen) gegen Angehörige kleinerer Gruppierungen schuldig gemacht haben, während die Opfer auf Seiten der KDP und PUK nicht eigens erwähnt werden" (LBAA, 1999, S. 3)

Eine genauere Prüfung der Berichte von amnesty international ergibt jedoch das gegenteilige Bild: Die Menschenrechtslage hat sich seit 1993 kontinuierlich verschlechtert, positive Errungenschaften, die zur Verbesserung der Menschenrechtssituation und zur Kontrolle der Sicherheits- und Verfolgungsorgane eingeführt wurden, sind seitdem rückgängig gemacht worden. (ibd., S. 5) Die Hauptverantwortung für die weitreichenden Menschenrechtsverletzungen liegt demnach bei den beiden großen Parteien PUK und KDP. Deren effektive Kontrolle über weite Teile der Region, ihre militärischen Verbände, ihre Sicherheits- und Geheimdienste, haben es ihnen ermöglicht, gegen alle Personen vorzugehen, die einer oppositionellen Einstellung verdächtigt werden. Die Kontrolle über die gesamte Administration zieht zugleich die völlige Abwesenheit jedweder Instanz nach sich, derer sie sich zu verantworten hätten und die Akte politischer Verfolgung kontrollierte (vgl. ibd., S. 43). Auch in den von der Kurdischen Islamischen Bewegung kontrollierten Gebieten wurden Sicherheitsdienste, Judikative und Verwaltung vollständig von der herrschenden Partei absorbiert. Den Unterschied zwischen den Bedingungen unter einer gemeinsamen Regierung und den heutigen unter der Herrschaft jeweils einer der Parteien verdeutlicht amnesty international etwa am Beispiel der Haftbedingungen. "Detainees held in IKF prisons had some measure of protection as the judicial structure established by the IKF involved the eventual referral of detainees to the special courts. This meant that written records, albeit rudimentary, were kept of detainees´ names, dates of arrest and charges against them. (...) By contrast, detainees held in custody of the political parties, both those within the IKF and those outside it, were deprived of even this minimal protection. They were held in unacknowledged places of detention, outside the framework of any judicial process, and for the most part without access to the outside world." (ibid, S. 45)

Zu den von den Parteien angewandten Praktiken zählen u.a.: Erschießungen von gegnerischen Milizen, die sich bereits ergeben haben (ibd., S. 51), Tötungen durch Maschinengewehrfeuer auf zivile Demonstranten (ibd.S 52 ff.), planmäßige politische Morde (ibd. S. 55), Haft ohne richterliches Urteil, Folter (ibd., S. 44 ff.), sowie die praktizierte Todesstrafe.

Auch in seinen neuesten Berichten weist ai auf eine Fülle gravierender Menschenrechtsverletzungen im Nordirak hin: "The detention of suspected political opponents among them possible prisoners of conscience; torture and ill-treatment of political and common law detainees and the failure to investigate such abuses adequately; the use of the death penalty and the enactment of legislation increasing the number of offenses punishable by death; executions after summary ‘trials’; and unlawful and deliberate killings." (amnesty international USA, Mideast Reports Iraq, Background Information, 1999, S. 4.)

Da das AA die zitierten amnesty-Berichte, die über das Internet zugänglich sind, nicht als Quelle anführt, ist es zu fragen, woher seine Informationen, die immerhin denen von ai diametral widersprechen, stammen. In diesen werden eigens die Verfolgungsmaßnahmen (außerhalb kriegerischer Handlungen) der PUK gegenüber Anhängern der KDP (ai - Human Rights abuses in Iraqi Kurdistan, S. 70 ff.), bzw. umgekehrt der KDP gegenüber solchen der PUK erwähnt (ibd., S. 75 ff.).

amnesty dagegen spricht nirgends davon, daß die kurdischen Parteien in der Lage seien, die Bevölkerung Irakisch-Kurdistans effektiv im Sinne staatlicher Autoritäten vor Übergriffen von außen oder die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner gegen Willkür von innen zu schützen.

Weder also scheinen die Konstruktion der "de facto staatsähnlichen Gewalt" noch die der "innerstaatlichen Fluchtalternative" adäquate Beschreibungen der komplizierten und prekären Lage vor Ort zu sein. Beide ergeben nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn man sie vor dem Hintergrund der Entscheidungspraxis von BAFl und Verwaltungsgerichten betrachtet, die häufig Asylbewerber aus dem Nordirak mit dem Verweis auf eine entsprechende "innerstaatliche" Fluchtalternative ablehnen, wobei sie sich wiederum auf die Lageberichte des AA stützen. Dieses allerdings kann keine wirklichen Erkenntnisse vorweisen, sondern stützt sich auf Postulate und Vermutungen.

Einzig der UNHCR spricht in einem internen Bericht von 1998 die Möglichkeit einer Fluchtalternative an. Das AA spricht sogar davon, daß aus Sicht "des UNHCR eine Rückführung von aus Nordirak stammenden Flüchtlingen aus Drittstaaten zurück nach Nordirak unbedenklich (!) (ist), soweit es sich nicht tatsächlich um exponierte politische Oppositionelle" handele. (LBAA, 1999, S. 8) Hinter dem Wort "bedingt" und der vermeintlichen "Unbedenklichkeitserklärung" aber verbirgt sich ein 29-seitiges UNHCR-Dokument, das allerdings als intern eingestuft ist und aus diesem Grund vom AA nicht als Quelle hätte angeführt werden dürfen (siehe auch Kap. 8. Quellenkritik). Da ansonsten in der Quellenlage keine expliziten Verweise auf die Existenz einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" bestehen, argumentiert das AA hier aufgrund einer extrem dünnen Beweislage.

Zieht man öffentlich zugängliche Stellungnahmen des UNHCR heran, ist zudem kaum davon auszugehen, daß es sich in diesem Dokument derart undifferenziert äußert. Diesen Schluß jedenfalls legt eine Gegenüberstellung mit einem UNHCR Papier vom 12.5.1997 nahe:

Einschätzungen und Aussagen des Lageberichts 1999

Einschätzungen und Aussagen des UNHCR Bonn v. 12.5.1997

Aus Sicht des UNHCR ist eine Rückführung von aus Nordirak stammenden Flüchtlingen aus Drittstaaten zurück nach Nordirak unbedenklich, soweit es sich nicht tatsächlich um exponierte politische Oppositionelle handelt. (S. 8)

Für einen irakischen Staatsangehörigen, der aus dem Nordirak stammt und der vor Verfolgungsmaßnahmen der irakischen Regierung flieht, kommen die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete als interne Fluchtalternative nur dann in Betracht, wenn der Betreffende keine Verfolgungsmaßnahmen der lokalen kurdischen De facto-Autoritäten KDP und PUK zu befürchten hat. (S. 5)

Für aus unter Bagdader Kontrolle stehende Gebiete stammende Flüchtlinge biete sich der Nordirak aus Sicht des UNHCR nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative (...) an, wenn diese längere Zeit im Nordirak gelebt hätten. (S. 8)

Irakische Asylsuchende, die aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, steht im Nordirak grundsätzlich keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. In Ausnahmefällen, wenn der Betreffende über ausreichende familiäre oder politische Beziehungen in den Nordirak verfügt, die das zum Überleben notwendige Existenzminimum sicherstellen, können die Umstände des Einzelfalles allerdings für eine Anwendbarkeit des Konzepts der internen Fluchtalternative für diese Personengruppe sprechen. Für hochrangige politische oder militärische Akteure aus dem von der irakischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet kommt der Nordirak aber wegen des zum Beispiel durch den Geheimdienst ausgeübten Einflusses der irakischen Regierung auch dann nicht in Betracht, wenn der Asylsuchende über Beziehungen in den Nordirak verfügt. (S. 5 f.)

Diese differenzierte und abwägende Position des UNHCR wird vom AA verkürzt und apodiktisch wiedergegeben. Vor allem der Hinweis auf die desolate Menschenrechtslage im Nordirak im Zusammenhang mit möglichen Rückschiebungen fehlt im Lagebericht des AA vollständig.

Die uneinheitliche Rechtsprechung und Einschätzung dieses heiklen Themas jedenfalls sollte insgesamt bei der Beurteilung der Sachlage zu äußerster Vorsicht gemahnen, die das AA aber offensichtlich nicht walten läßt.

Berücksichtigt werden müssen nicht nur alle Hinweise auf Tätigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte im Norden des Landes (die das AA mit wenigen Sätzen abtut), die Ereignisse vom August/September 1996, die deutlich gezeigt haben, wozu der Irak im Falle - auch einer zeitlich begrenzten - Machtübernahme im Norden fähig ist, sondern auch die Menschenrechtslage im Nordirak müßte wesentlich differenzierter gewürdigt werden.

Denn schließlich bestreitet auch das AA nicht, daß von der Annahme ausgegangen werden muß, daß früher oder später der Irak wieder "seine Hoheitsgewalt ... über die Kurdenregionen ausweiten" wird. (LBAA, 1999, S. 7.) Da keinerlei verbindliche Schutzzusagen gegenüber den kurdischen Gebieten existieren, bleibt völlig offen, wann und unter welchen Umständen die Wiederherstellung des status quo ante stattfinden kann. Im landläufigen Verständnis aber können Orte nur als sicher gelten, für die zumindest über einen absehbaren Zeitraum einigermaßen plausible Einschätzungen gemacht werden können. Dies ist offensichtlich im Falle des Nordiraks nicht möglich und sollte auch bei der Postulierung "interner Fluchtalternativen" entsprechend in Betracht gezogen werden.

5. Gruppenverfolgungen im Irak

Die UN-Menschenrechtskommission forderte 1997 angesichts der anhaltenden Verfolgung und Unterdrückung von religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak die irakische Regierung in einer Resolution auf, "unverzüglich die Unterdrückung der irakischen Kurden im Norden, der Assyrer, der Schiiten, der Turkmenen und der Bevölkerung der Marschgebiete, sowie anderer ethnischer und religiöser Gruppen einzustellen." (UN-Resolution vom 11.4.1997, frei übesetzt von UNHCR in der BRD, Mitteilung an das Bayerische Verwaltungsgericht München v. 12.7.1997). Obgleich auch die Bundesregierung diese Resolution mitgetragen hat, konstatiert das AA in seinen Lageberichten, daß "eine gezielte Verfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten bzw. bestimmter sozialer Gruppen" im Irak nicht existiere. (LBAA, S. 4)

Angesichts dieser widersprüchlichen Haltung soll im folgenden die Vorgehensweise der irakischen Regierung gegenüber den verschiedenen Minderheiten des Landes eingehend betrachtet werden.

 

5.1. Minderheiten schiitischen Glaubens

5. 1. 1 "Marsch-Araber"

Die sogenannten "Marsch-Araber", die in einem sumpfigen, von Wasserarmen durchzogenen Gebiet im Südirak leben bzw. lebten, das nördlich von Basra beginnt und zwischen Nassiriyah und Amara liegt, wurden und werden den einschlägigen Quellen zufolge von der irakischen Regierung mit besonderer Systematik und Brutalität verfolgt.

Vor dem Iran-Irak-Krieg erstreckte sich dieses Gebiet bis an die iranische Grenze, wurde aber schon damals zum Teil trockengelegt, um, wie es offiziell hieß, iranischen Truppen eine Infiltration auf irakisches Territorium zu erschweren.

Da sich nach den Aufständen 1991 im Südirak angeblich Deserteure und Rebellen in diesen Sümpfen versteckt hielten, begann die irakische Regierung eine Anfal-ähnliche Kampagne gegen die Marsch-Araber. Mittels eines Systems von Entwässerungskanälen wurden wichtige Teile dieses Gebietes (vor allem in der Region um Amara) trocken gelegt und die Bewohner entweder zur Flucht gezwungen oder umgesiedelt.

Laut Schätzungen der britischen Regierung wurden allein bis 1994 auf diese Weise 60% der Sümpfe ausgetrocknet (S. Ryan: Saddam kills off marsh wildlife in eco-disaster, Sunday Times v. 17.4.1994, S. 16), wobei die irakische Regierung diese Maßnahmen damit rechtfertigt, sie dienten zur Urbarmachung neuer landwirtschaftlicher Anbauflächen.

Die Bewohner dieses Gebietes wurden systematisch in "collective towns" in den Zentralirak oder die Region um Kirkuk umgesiedelt: "Nach Angaben der irakischen Armee wurden im Dezember 1991 und im Januar 1992 mehr als 70 Dörfer in den Marschgebieten zerstört und 50.000 Menschen umgesiedelt." (M. Wood: Saddam drains the life of the Marsh Arabs, in: The Independent v. 28.3.1993, zit. nach pogrom 173, 10/11 1993, vgl. auch USSD Report 1998, S. 8 ).

Bei diesen Umsiedlungen soll es zu gezielten Massakern an der Zivilbevölkerung gekommen sein. So berichtete Middle East Watch von einem Massaker am 30.9.1992 an 2.500 Frauen und Kindern im Süden des Irak. Auch amnesty international berichtete, "that an unknown number of unarmed civilians were extrajudically executed in the southern marches region in 1994, while military and special forces continued to launch ‘deliberate and indiscriminate military attacks on civilian targets’" (UNHCR/CDR, S. 12).

Unterschiedliche Berichterstatter sind sich einig, daß die Kampagne gegen die Marsch-Araber mit äußerster militärischer Brutalität durchgeführt wurde, die bis hin zum Einsatz von Napalm, Brandbomben (M. Wood, a.a.O.) und "ground to ground missiles" (The Times v. 14.10.1994) reichten.

Außerdem soll gezielt Gift in die Zuflüsse des Gebietes geleitet worden sein, um den Fisch- und Viehbestand, der Subsistenzgrundlage der Bewohner war und ist, zu dezimieren und diese so zu zwingen, das Gebiet zu verlassen. Zusätzlich sollen die noch bestehenden Sümpfe zeitweilig vermint worden sein. (pogrom 10/11 1993, S. 15)

Wieviele Menschen heute noch in diesem Gebiet leben, das in den 80er Jahren noch von etwa einer halben Million Menschen besiedelt war, ist unklar, Schätzungen schwanken zwischen 20.000 (S. Ryan, a.a.O.) und 50.000 (pogrom, 10/11 1993, S. 13). Diese Quellen beziehen sich allerdings auf die Jahre 1993 und 1994. Es ist schwierig, gesicherte Informationen aus diesen Gebieten zu erhalten, da selbst die UN dort nicht tätig sein darf, von Hilfsorganisationen ganz zu schweigen. (vgl. van der Stoel-Report 1998, S. 9)

Für den Berichtszeitraum des Lageberichts liegen trotzdem eine Fülle von Erkenntnissen vor, die belegen, daß mit unveränderter Härte gegen die verbleibenden Marschbewohner vorgegangen wird:

"During the year, the Government also continued its water-diversion and other projects in the south, continuing the process of large scale enviromental destruction. (...) The opposition group The Supreme Council of the Islamic Revolution in Iraq claimed to have obtained government documents describing its long-range plans to drain the marshes completely. The army continued to construct canals, causeways, and earhern berms to divert water from the wetlands. Hundreds of square kilometers have been burned in military operations. Moreover, the regime´s diversion of supplies in the south limited the population´s access to food, medicine, drinking water and transportation." (USSD 1999, S.5 f.)

Weiter werden militärische Übergriffe auf Zivilisten angeführt:

"Military operations against Shi’a civilians, particulary in southern Iraq, continued throughout the year, increasing in the summer after the killing of Ayatollah ali al Gharawi and Shaykh Borojourdi. In January villages near Sayed Yoshi lake in Nasiriyah province were surrounded by government troops and bombarded with heavy artillery and mortars, the 14th Division bombarded fishermen in the Am al Niáj marsh in Amara province, and scores of villagers in the Am al Ghizlan area of Amara province were arrested and their crops were burned." (USSD 1998, S. 5) Zusätzlich führen die Berichte Fälle von Massenverhaftungen und Angriffen auf Dorfbewohner der Region an.

SCIRI berichtet, daß es im November 1998 zu einer großangelegten Offensive gegen die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes südlich von Amara gekommen sei, bei denen Dörfer in den Sümpfen und in ihrer direkten Nähe attackiert wurden: "Our sources have added that military units, together with members of the Baath Party, of Security Intelligence and the Emergency Forces, have attacked the areas of Bani Malik in Basra, and the al I´dhaim Marsh, I´chirda area, and Am al Ni´aj Lake in Amara. Their bombardments have lasted for five days and have extended as far as areas near the border with Iran. (...) Futhermore units from the Army have launched a brutal attack against the al Suwaib area of Basra Province, with their forces advancing as far as the Abu al Afat area, from which they established a cordon round al Suwaib and the districts surrounding it. (...) Saddam´s Regime continue their brutal attacks ...against the al Jazira area, and the surrounding districts in Nassriya and Amara Provinces." (SCIRI, Latest News from Iraq, 17.11.1998)

Außerdem sollen Tausende von Menschen bei den Umsiedlungsmaßnahmen im Südirak "verschwunden", andere in Gefängnisse oder Internierungslager überführt worden sein (van der Stoel-Report 1999, S.9; USSD Report 1999, S. 8). Nachfragen des UN-Menschenrechtsbeauftragten Max van der Stoel bei der irakischen Regierung über deren Verbleib blieben unbeantwortet (ibd.).

Das irakische Regime geht folglich systematisch gegen die Bewohner der Marschgebiete vor, mit dem Ziel, deren Lebensgrundlage zu zerstören, die Sümpfe trockenzulegen und die Bewohner entweder zur Flucht in den Iran zu zwingen oder, ähnlich wie in den 80er Jahren die Kurden, in militärisch kontrollierbare Sammelstädte umzusiedeln. Bei diesen "Umsiedlungsmaßnahmen" verschwinden regelmäßig viele der Betroffenen oder werden im Rahmen der Militäroperationen getötet.

Diese Vorgehensweise wird seit Beginn der 90er Jahre sowohl von namhaften Menschenrechtsorganisationen als auch von den Regierungen der USA und Großbritanniens schärfstens verurteilt. Sie führte 1992 zur Verhängung einer Flugverbotszone für irakische Militärflugzeuge über dem Südirak, die allerdings die Vorgehensweise des Miltärs nur bedingt beeinträchtigen konnte.

Die angegeben Quellen lassen keine Zweifel, daß es sich bei den Maßnahmen gegen die "Marsch-Araber" um eine systematische Verfolgung handelt, die die Mitglieder dieser Gruppe aufgrund ihrer religiösen und ethnischen Zugehörigkeit, bzw. allein, weil sie in diesem Gebiet leben, erleiden. In keiner der vorliegenden Quellen finden sich Hinweise, daß "Marsch-Araber" in Umsiedlungslagern keine Repression erleiden.

Das AA hingegen widmet dieser Vertreibungs- und Zerstörungspolitik keinen eigenen Absatz, sondern erwähnt sie lediglich in Klammern als "Trockenlegung der von "Marsch-Arabern" bewohnten Sümpfe in Südirak, um dortiges Untertauchen von Oppositionellen und Deserteuren zu unterbinden" (LBAA S. 4). Weder finden die massenhaften und gezielten Menschenrechtsverletzungen noch die systematische Vertreibung bzw. Umsiedlung Hunderttausender von Menschen im aktuellen (oder einem vorhergehenden) Lagebericht Erwähnung.

Hinsichtlich seiner Darstellung muß sich das AA hier den Vorwurf gefallen lassen, selektiv aus den angegebenen Menschenrechtsberichten zu zitieren, da das US-State Department, UNHCR, amnesty international und der van der Stoel-Report die Zerstörung der Sumpfgebiete im Süden als eine der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen des Irak darstellen und entsprechend ausführlich behandeln.

Der Bezug auf "Oppositionelle und Deserteure" übernimmt zudem unkritisch die offizielle irakische Regierungspropaganda, daß es sich bei einem Teil der Marsch-Araber um "iranische subversive Elemente" handele. Denn selbst wo militärischer Widerstand gegen das Regime aus den Sümpfen heraus geleistet wird, richten sich die Vergeltungsmaßnahmen der Regierung nicht allein gegen diese oppositionellen Gruppen, sondern die gesamte Zivilbevölkerung ist davon nachhaltig betroffen. Deshalb subsumiert das US-State Department diese Aktionen auch unter den Begriff der exzessiven Gewaltanwendung und Verletzung des Humanitarian Law in internen Konflikten. (USSD 1998, S. 5)

Die sogenannte Anfal-Kampagne gegen die Kurden im Nordirak demonstrierte hinlänglich, in welchem Ausmaß die irakische Regierung bereit ist, mit umfassenden militärischen Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung vorzugehen. Die Politik der zwangsweisen Trockenlegung und Umsiedlung in den Marschen weist dieselben Charakteristika wie die Anfal-Kampagne auf und ist in ihren Auswirkungen wie diese zu beurteilen (siehe Kapitel 2. Republik der Angst).

 

5. 1. 2 Faili-Kurden

Seit Beginn der Baath-Herrschaft im Irak wurde die Gruppe der Faili-Kurdinnen und -Kurden immer wieder zum Ziel staatlicher Repression und Verfolgungsmaßnahmen. Die Faili-Kurden sind im Gegensatz zu den sunnitischen Kurden im Nordirak Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung und wurden nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache immer wieder der Konspiration für den Iran verdächtigt. Der Konflikt reicht zurück bis in die Zeiten des Osmanischen Reiches, nahm aber erst in den 70er Jahren massive Formen staatlicher Verfolgung an. Rund 100.000 Faili-Kurdinnen und -Kurden wurden Ende 1971/Anfang 1972 zwangsenteignet und in den Iran ausgewiesen, nachdem der Iran sich die drei arabischen Inseln Abu Musa, Tunb al-Sughra und Tunb al-Kubra im Golf von Hormuz aneignete. Mit Beginn des Iran-Irak-Krieges richtete die irakische Regierung eine erneute Verfolgungswelle gegen die Faili Kurden, die als "Iraner" bezeichnet wurden. Rund 130.000 Faili-Kurden wurden enteignet und in den Iran deportiert (vgl. ibd.), mehrere Tausend wurden interniert oder "verschwanden".

Einige der seinerzeit "Verschwundenen" wurden während der Aufstände im Norden und Süden des Irak 1991 aus Internierungslagern und Gefängnissen befreit (vgl. ai: Disappearances, S. 3), die Namen anderer tauchten im Sommer 1998 auf Listen hingerichteter Gefangener im Bagdader Gefängnis Abu Ghraib auf:

"Parteiinterne Informationsquellen im Irak haben enthüllt, daß Hunderte von Faili-Kurden und weitere irakische Bürger, die in den frühen 80er Jahren festgenommen wurden, weil sie iranischer Herkunft seien und seit damals "verschwanden", noch leben und sich in Kerkern innerhalb des Komplexes des "Abu Ghraib-Gefängnisses" befinden. Es wurde außerdem aufgedeckt, daß etwa 1.000 dieser Häftlinge als sogenannte Guinea-Schweine in Experimenten benutzt wurden, um verbotene Waffen zu entwickeln." (Zentrum für Menschenrechte der ICP, Meldung v. 2.7.1998, S. 1)

Die Faili-Kurden wurden nach Einschätzung des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte nicht zuletzt deshalb zu Opfern staatlicher Gewalt, weil sie als schiitische Kurden einen großen Teil der inner-irakischen Konfliktlinien widerspiegeln: "(They) reflect in their persons the fault-lines of much of Iraqi society under Ba´ath rule: Arab versus Kurd; Sunni vs. Shiah; and Iraq vs. Iran." (UNHCR/CDR, 1996, S. 12)

Der Mehrheit der Faili-Kurden wurde ihre irakische Staatsbürgerschaft aberkannt ("stripped hundreds of thousands of persons of their Iraqi-nationality by asserting their "Persian ancestry"), so daß sie weder unter Amnestien fallen noch sonst von den - wenigen - Vorzügen dieser Staatsbürgerschaft profitieren (V. der Stoel-Report 1995, S. 5). Als Personen, die "considered by the Government to be Iranian" werden sie gezwungen (to) "carry special identification cards and often are precluded from desirable employment." (USSD 1999, S. 10)

Der irakischen Staatbürgerschaft verlustig, droht ihnen als als "feindlichen Ausländern" die Deportation in den Iran. (ibd.)

Vor diesem Hintergrund verwundert es, daß die Autoren des Lageberichts offenbar keine Notwendigkeit sehen, die Lage der Faili-Kurden auch nur mit einem Satz zu erwähnen. Dies erstaunt um so mehr, als in den vom AA angegebenen Quellen die Verfolgung der Failis als gravierende Menschenrechtsverletzung vergleichsweise ausführlich dokumentiert wird.

5. 1. 3. Schiitische Turkmenen

Die im Irak lebenden Turkmenen lassen sich in zwei Gruppen aufteilen: die eine lebt hauptsächlich im kurdisch kontrollierten Nordirak, die andere Gruppe in der Region um Kirkuk. Ein Großteil der letzteren bekennt sich zum schiitischen Glauben. Berichten der UN-Menschenrechtskommission zufolge wurden und werden diese schiitischen Turkmenen systematisch aus Kirkuk ausgesiedelt.

Hierbei handelte es sich unter anderem um schätzungsweise 25.000 Personen. Vier Moscheen, in denen Angehörige dieser Gruppe verkehrten, sollen von der irakischen Regierung zerstört worden sein. Außerdem wurden Jugendliche dieser Gruppe "arbitrary arrested and detained" (UN Commission on Human Rights v. 23.2.1994, S. 5).

Aktuellen Berichten zufolge gehen diese Vertreibungen unvermindert weiter: "According to an urgent report from the province of Kirkuk to Kurdistan-Iraq, authorities of the Iraqi regime have expelled four hundred Kurdish and Turkomen families from the neighborhoods of Azady, Iskan, Imam Qasim, Ashorja, Rahim Awa, Qoaria, Baglar and Sary Kahia to Kurdistan. It is noted that this the first time the regime‘s authorities expelled Turkomen families from the neighborhoods of Qoaria and Sary-kahia..." (Iraqi National Accord v. 28.4.1999, zit. nach: The Iraq Foundation Homepage "Human Rights Abuses").

Auch die Vorgehensweise gegen die Turkmenen findet im Lagebericht nur am Rande Erwähnung, ohne daß die entsprechenden Details aufgeführt werden.

5. 2. Arabisierungspolitik (Deportationen von Kurden aus Kirkuk, Khanaqin und Douz)

In den kurdischen Gebieten, die 1991 unter der Kontrolle des Bagdader Regimes verblieben, vor allem in Kirkuk, findet eine gezielte Deportation der kurdischen Bevölkerung statt, die das Ziel verfolgt, dort eine arabische Mehrheitheitsbevölkerung zu schaffen. Vor allem seit 1997 dokumentieren sowohl amnesty international als auch die UN unzählige Fälle von gewaltsamen Deportationen ganzer kurdischer Familien aus der Region Kirkuk in die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak oder in den Süden des Landes (vor allen Dingen in die Gegend von Ramadi) (van der Stoel-Report 1998, S. 5).

Auch das AA stellt hierzu fest, daß es "im Zuge der Arabisierungspolitik zu zwangsweisen Umsiedlungen..." kam und kommt. (LBAA, S. 4) Weder die Tragweite noch die Dimension und Systematik dieser Umsiedlungspolitik werden allerdings vom AA ausgeführt. So entsteht der Eindruck, diese Arabisierungspolitik ginge nicht mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einher.

Sowohl die UN als auch irakische Oppositionsgruppen kommen zu dem Schluß, daß es sich hierbei um eine gezielte und umfassende ethnische Diskriminierung von Kurden (und Turkmenen) handelt. So könne jede Familie nur aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von derartigen Maßnahmen betroffen werden. Umsiedlungen haben - wie auch die Vergangenheit bewiesen hat - im Irak keinen Ausnahmecharakter, sondern sind Teil eines demographischen Konzeptes, das zur systematischen "Arabisierung" von ökonomisch und militärisch relevanten Gebieten durchgeführt wird.

Es ist davon auszugehen, daß der Irak eine mehr oder weniger vollständige Vertreibung der kurdischen Bevölkerung Kirkuks, Khanaqins und Douz´ plant und zum Teil schon durchgeführt hat. So umschrieb etwa im Sommer 1998 ein hoher Beamter des Innenministeriums offiziell dieses Programm mit den Worten, daß in kürzester Zeit Kirkuk so arabisch werden solle wie Basra es sei.

Planung und Durchführung dieser Umsiedlungsmaßnahmen gehen mit massiver Einschüchterung und Repression einher. Sie verletzen unter anderem "the rihts to privacy, property, movement and personal integrity." (van der Stoel-Report 1998, S. 5). Gezielte Maßnahmen, die die Bevölkerung verängstigen und verunsichern sollen, sind dabei an der Tagesordnung: "In Kirkuk the regime periodically sealed off whole districts and conducted day-long house to house searches, evidently as part of its campaign to harass and expel ethnic Kurds and Turkomans from the city." (USSD 1999, S. 5)

Planmäßig bereiten Sicherheitskräfte die Vertreibung von Bewohnern kurdischer Stadtviertel vor, wobei diesen in der Regel eine äußerst kurze Frist gesetzt wird: "Once the decision is taken to expel a family, Baath Party members present themselves at the residence of that family and order them to leave the area within 24 to 48 hours. In order to ensure that the family will effectively move, Baath Party members usually withold the identification cards of the members of the family. In some cases a member of the family is put in detention in order to accelerate the process. Once the family is ready to leave their home, they need to pass by the local police station and fill in a form stating that they are voluntarily changing their residence. Their identification cards are only then returned to them and if a member of the family was detained, only then is he or she released." (van der Stoel-Report 1998, S. 5 f.)

Wie viele Menschen von diesen Ausweisungen in den letzten Jahren betroffen wurden, ist unklar, da keine offiziellen Statistiken hierüber geführt werden. Während Max van der Stoel anführt, daß ihm für den 20.11.1997 eine Zahl von 1.129 deportierten Personen bekannt ist, gibt amnesty international an, daß allein im April 1998 1.468 Familien aus Kirkuk in den Nordirak abgeschoben wurden. Statistiken der kurdischen Regionalverwaltung sprechen von 90.574 Menschen, die von 1991 bis Dezember 1998 in den Nordirak deportiert wurden. Wie viele Betroffene in den Südirak deportiert worden sind, ist unbekannt (vgl. USSD 1999, S. 8)

Weiteren Informationen zufolge werden arabische Stämme gezielt in den - während der Anfal-Kampagne zerstörten - Dörfern um Kirkuk und Khanaqin angesiedelt, während die ursprüngliche Bevölkerung entweder im kurdisch kontrollierten Nordirak in provisorischen Unterkünften leben muß (die Zahl der Internally Displaced Persons wird auf über 50.000 geschätzt; vgl. ibd.) oder in sog. "Collective Towns" bei Kirkuk.

Kurdinnen und Kurden, die bisher noch nicht dieser Aussiedlungspolitik zum Opfer gefallen sind, werden politisch und ökonomisch benachteiligt und unterdrückt. So weigern sich die Behörden neuerdings in vielen Fällen, Personalausweise und Lebensmittelkarten für Kurden zu verlängern oder neu auszustellen, was katastrophale Folgen für die Betroffenen hat, da sie im Irak völlig von der staatlichen Nahrungsmittelverteilung abhängig sind. Außerdem ist ein Kurde "who leaves Kirkuk not permitted to return and upon leaving, Kurds are not permitted to sell their homes to anyone other than Arabs; a Kurd may not sell his property to another Kurd or any non-Arab citizen." (Patriotic Union of Kurdistan, Iraq’s Policy of Ethnic Cleansing: Arabization of Kirkuk, Khanaqin and Makhmour, 10.10.1998., S. 2)

Öffentliche Gebäude und Straßen werden systematisch mit arabischen Namen versehen und die dortigen (kurdischen) Bewohner vor die Wahl gestellt, sich entweder sofort ausweisen zu lassen oder arabischen Stämmen anzuschließen. Neue arabische Stadtviertel werden gebaut und mit Menschen aus dem Süden oder dem Zentrum des Landes besiedelt. "The state built new factories and government office buildings, as well as new housing for Arab workers. In the past several months, at least seven new Arab settlements have been built in Kurdish areas. For example, the government built the Sa‘eer settlement #1, which was formerly the Hasari Gawra village, for the Arab "Laheeb" tribe. The Hadeedi tribe now inhabits "al-Shaheed" settlement #2, which has been built in the village of Klor. The new developments are often built on land confiscated from the region‘s Kurdish residents. The new settlements are given Arab names and local merchants are instructed to give their enterprises Arab names." (ibd.)

Das kurdische Stadtzentrum Kirkuks, das sich innerhalb der Mauern einer alten Burganlage befand, soll größtenteils zerstört, an seiner Statt ein Militärcamp gebaut worden sein. (vgl. ibd.)

Diese Informationen widersprechen weitgehend der Einschätzung des AA, daß Kurden "in Kirkuk - trotz früherer Vertreibungs- und Umsiedlungsaktiviäten der irakischen Regierung - frei (leben) und nicht verfolgt" werden (LBAA, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung, daß "von einer landesweiten Gruppenverfolgung allein aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht auszugehen" (ibd.) sei, zu problematisieren.

Die vergleichsweise lapidare Abhandlung der Arabisierungspolitik durch das AA wird der andernorts dokumentierten Schwere der Menschenrechtsverletzungen nicht gerecht. Diese werden vom UN-Sonderbeauftragten sogar als besonders schwerwiegend eingestuft und an hervorgehobener Stelle als Beispiel für die Verfolgung ethnischer Minderheiten innerhalb des Irak dokumentiert. (van der Stoel-Report 1997, S. 10 f.)

5.3. Assyrer und andere Christen

Obwohl Verfolgungsmaßnahmen gegen Christinnen und Christen im Irak auch den Charakter religiöser Verfolgung tragen, betrachtet die irakische Regierung diese Gruppen als ethnische Minderheiten innerhalb des Landes. Aus diesem Grund finden sie auch an dieser Stelle Erwähnung.

Berichten zufolge geht das irakische Regime vielerorts massiv gegen christliche Minderheiten vor "with a programme of discrimination, repression and strict government control. (...) Christians in Iraq are reported to have been under pressure since the Gulf war because it is perceived that they have closer ties with the West. As a consequence tens of thousands of Christians have tried to leave the country. (UNHCR/CDR, S.14)

Bezugnehmend auf Human Rights Watch berichtet auch das US-State Department: "According to Human Rights Watch and Assyrian sources, the Government continues to harass and kill Assyrians throughout the country by forced relocations, terror, and artillery shelling." (USSD 1998, S. 7)

Auch Assyrer fallen der Arabisierungspolitik im irakisch kontrollierten Norirak zum Opfer und werden systematisch umgesiedelt (ibd., S. 10).

Dem USSD zufolge fehlen speziell über Unterdrückungsmaßnahmen gegen Christen nachprüfbare Detailinformationen, was auf die Verweigerungshaltung des Irak gegenüber unabhängigen Beobachtern zurückgeführt wird (ibd S. 9). Die Autoren des USSD-Reports gehen aber davon aus, daß es zu weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen gegenüber dieser Gruppe kam (ibd. S. 7).

5. 4. Conclusio

Die eingangs zitierte Einschätzung des AA, es gebe im Irak keine gezielte Gruppenverfolgung, erscheint angesichts der vorliegenden Informationen und Quellen als vorschnell gefälltes Urteil. Eine derart gravierende Aussage, die zudem den Schlüssen widerspricht, die in den vorliegenden Quellen gezogen werden, ist nicht durch Präsentation hinreichender Fakten gedeckt. Statt durch entsprechendes Quellenmaterial die eigene These zu belegen, läßt das AA vielmehr den Eindruck entstehen, es sei ihm vorrangig daran gelegen, mit der gewagten Behauptung, es gebe keine gezielte Gruppenverfolgung im Irak eine Aussage von weitgehender Asylrelevanz zu machen, deren Adressat vor allem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte sind. Die Aussage ist jedenfalls unhaltbar.

Inhaltlich widersprechen dieser Einschätzung alle Berichte der UN, von Menschenrechtsorganisationen und irakischen Oppositionsquellen, die vielmehr anhand unzähliger Einzelbeispiele belegen, daß das irakische Regime gezielt gegen Minderheiten und als feindlich eingestufte Gruppen vorgeht. Hierbei wird neben der Tatsache, daß "forced displacement" eine Menschenrechtsverletzung darstellt, die äußerst gewalttätige und gegen Zivilisten gerichtete Art der Vorgehensweise der irakischen Sicherheitskräfte betont.

In diesem Zusammenhang hätte das AA auch die Information berücksichtigen müssen, daß sich unter den Exekutierten im Irak überdurchschnittlich viele Mitglieder von Minderheiten befinden: "The Special Rapporteur notes that members of ethnic minorities continue to be especially at risk. Indeed, lists indicate that the proportion of members of ethnic minorities reportedly executed in the recent mass executions of prisoners is very high compared with their numbers in Iraqi society." (van der Stoel-Report 1998, S. 9)

6. Religiöse Verfolgung

Das AA widmet der Frage von religiöser Verfolgung einen recht langen Abschnitt. Die Autoren verfolgen dabei offensichtlich die Absicht darzustellen, daß es im Irak keine spezifische religiöse Verfolgung gäbe.

Um die Vorgehensweise des AA zu veranschaulichen, sollen an dieser Stelle die zentralen Aussagen des Lageberichts denen des USSD Reports von 1998 gegenübergestellt werden, den das AA größtenteils lediglich paraphrasiert:

Einschätzungen und Aussagen des Lageberichts 1999

Einschätzungen und Aussagen des USSD Reports von 1998

In Irak herrscht offiziell Religionsfreiheit. Alle Religionsgruppen können ihren Glauben relativ frei ausüben, auch wenn der Islam laut irakischer Verfassung Staatsreligion ist. Das irak. Ministerium für religiöse Stiftungen und Angelegenheiten überwacht allerdings die Publikation religiöser Schriften und stimmt der Ernennung von religiösen Amtsträgern zu. (S. 6)

The Constitution provides for freedom of religion, but also notes that "Islam is the religion of the State." In practice, the Government severely limits freedom of religion. The Ministry of Endowments and Religious Affairs monitors places of worship, appoints the clergy, and approves the publication of religious literature. (S. 7)

 

In der Einleitung des AA steht kein Quellenverweis, der die These, daß im Irak "alle Religionsgruppen ihren Glauben relativ frei ausüben können", erhärtet. Im USSD Report jedenfalls wird das genaue Gegenteil attestiert, nämlich, daß die irakische Regierung die Religionsfreiheit im Land nachhaltig einschränkt: "The Government severely limits freedom of religion" (USSD 1998, S. 5).

Nicht nur an dieser zentral wichtigen Stelle widerspricht das AA dem - ansonsten offensichtlich wiedergegeben - USSD-Report. Während nämlich dieser davon spricht, daß die Regierung Geistliche einsetzt ("appoints the clergy") und damit weitgehend in religiöse Bereiche eingreift, stimmt sie laut AA lediglich "der Ernennung von religiösen Amtsträgern zu".

Auch die verschiedenen UN-Berichte betonen die im Irak herrschende religiöse Repression, indem sie explizit die "suppression of freedom of thought, expression, religion ..." erwähnen (van der Stoel Report 1998, S. 4).

Auch angesichts einer im Oktober 1979 verabschiedeten Resolution des RKR, die die Todesstrafe auf Mitgliedschaft in der Baha’i Sekte vorsieht (RKR-Resolution Nr. 1447 v. 30.10.1979, Quelle: Amnesty Bericht 1984, S. 32) ist die pauschale Aussage, im Irak herrsche Religionsfreiheit, weiter zu relativieren.

Von größerem Interesse aber muß die Frage sein, ob es eine religiöse Verfolgung gegen Schiiten im Irak gibt, da diese die Mehrheitsbevölkerung (ca. 60%) stellen.

Das AA führt zwar Repressionen gegen die schiitische Bevölkerung an, interpretiert diese aber als machtpolitische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Stämmen: "Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sowie die in den Berichten des VN-Menschenrechtsberichterstatters aufgeführten Behinderungen der schiitischen Glaubensgemeinschaft haben einen machtpolitischen oder tribalen, weniger einen religiösen Hintergrund." (LBAA S. 6)

Die vom AA als Quellen zitierten Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak und vor allem des US-State Departements weisen dagegen umfangreiche Verfolgungsmaßnahmen der irakischen Regierung gegenüber Schiiten nach und stellen diese explizit als "religiöse Verfolgung" dar.

Obwohl die Ausführungen des AA auch an dieser Stelle eine erstaunliche Ähnlichkeit mit dem als Quelle angegebenen Bericht des US-State Departement (USSD 1998) aufweisen, kommt der Lagebericht erneut zu der entgegengesetzten Bewertung, die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft seien nicht als religiöse Verfolgung zu werten. Eine Schlußfolgerung, die sich direkt aus der Einschätzung herleitet, bei sich religiös äußernden Verfolgungsmaßnahmen handele es sich um ursächlich "tribale" oder "machtpolitische Auseinandersetzungen".

Des weiteren versucht das AA offensichtlich, Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen, die im USSD Report dokumentiert werden, in seiner Paraphrase zu beschönigen:

Einschätzungen und Aussagen des Lageberichts 1999

Einschätzungen und Aussagen des USSD Reports von 1998

Schiitische Radiosendungen, Publikationen und Prozessionen werden häufig verboten oder behindert. (S. 6)

So wurden in den letzten Jahren teilweise die traditionellen Passionsmärsche anläßlich

The following government restrictions on religious rights remained in effect throughout 1997: a ban on the Muslim call to prayer in certain cities; a ban on the broadcast of Shi‘a programs on government radio or television; a ban on the publication of Shi‘a books, including prayer books; a ban on funeral processions; and the prohibition of certain processions and public meetings commemorating Shi‘a holy days. (S. 7)

des schiitische Aschura-Festes in den Pilgerorten Nadschef und Kerbela durch die Bagdader Behörden - offensichtlich aus Angst, die üblicherweise religiös-aufgeputschten Pilgemassen nicht unter Kontrolle halten zu können - unterbunden. (S. 6)

In June serious clashes were reported between Shi‘a pilgrims traveling to Karbala for the Arba‘in commemoration and security forces and government-backed Sunni civilians. Reports of casualties varied widely, indicating that between 40 to 500 pilgrims were killed. The Government cut off food, water, and electricity to the city of Karbala. Some pilgrims were allegedly kidnapped and their families were forced to pay a ransom to the Government to effect their release. (S. 7)

Die bewaffneten Zusammenstöße mit Toten und Verletzten, sowie folgende Bestrafungsaktionen der Regierung gegen die Bewohner der Stadt Kerbela, werden vom AA schlicht ausgelassen. Von "aufgeputschten Pilgermassen" dagegen ist in dem betont nüchternen und an Fakten orientierten USSD-Bericht nirgends die Rede.

Religiös motivierte Zusammenstöße ereignen sich derart häufig, vor allem in den Städten Kerbala, Nadjaf und Nassriya, daß sie schwerlich als unwichtig übergangen werden können. Am 15.1.1999 etwa, kurz vor der der Herausgabe des Lageberichtes, kam es in Nassiriya zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Demonstranten, die vorher friedlich für die Freilassung ihres Imams Shaikh Awas demonstrierten und irakischen Sicherheitskräften: "Five worshipers were killed, eleven wounded and two hundred arrested." (SCIRI, The Latest News from Iraq, 5.2.1999).

Kurze Zeit später, am 31.1.1999, kam es erneut wegen dieser Angelegenheit zu heftigen Auseiandersetzungen, bei denen SCIRI zufolge die Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten: "Hundreds were killed, wounded or arrested." (ibd.)

Zusätzlich berichtet das USSD von einer großangelegten Aktion gegen Schiiten im September 1998: "An estimated 20.000 persons reportedly were detained arbitrarily and trucked to tent-camps holding facilities in the desert region of al Rifa´i...." (USSD 1999, S. 4)

Neben der allgemeinen Repression gegenüber Bewohnern des südlichen Irak (spätestens seit den Aufständen im Frühjahr 1991) richten sich die Maßnahmen der irakischen Sicherheitskräfte gezielt gegen den schiitischen Klerus und religiöse Heiligtümer. "Seit dem Aufstand (1991) hat (...) besonders die religiös motivierte Verfolgung der schiitischen Bevölkerung zugenommen. Das Regime hat offen feindliche Äußerungen sanktioniert und sogar das Schiitentum als Glauben lächerlich gemacht (...) Zudem hat das Regime religiöse Praktiken der Schiiten besonders an öffentlichen Plätzen weiter eingeschränkt. Religiöse Institutionen sind geschlossen worden, und es haben Zerstörungen und Entweihungen von schiitischen Heiligtümern während und nach dem Aufstand stattgefunden, besonders in den heiligen Städten Najaf und Kerbela." (Graham-Brown: Die irakischen Schiiten nach dem Golfkrieg, in INAMO-Beiträge, Nr.1/95, S. 26)

Verfolgungsmaßnahmen gegen Schiiten werden auch offen religiös begründet; so beschreibt der INC, daß die an der Niederschlagung der Aufstände 1991 maßgeblich beteiligten Republikanischen Garden den Slogan "No more Shi’as after today" auf Panzern anbringen ließen. (vgl. INC-Crimes against Humanity Report, London/Salahuddin 1993, S. 41)

Das mehrheitlich schiitisch bewohnte Bagdader Viertel Medina al Thaura (Saddam City) ist in Krisensituationen (wie 1991) ein besonderer Brennpunkt von "präventiven" Verfolgungsmaßnahmen gewesen, die sich auch in jüngster Zeit gezielt gegen den schiitischen Klerus richteten. Irakische Oppositionsparteien machen die Regierung für die Ermordung des Ajatollah Seyyid Mohammed al-Sadr zu Beginn dieses Jahres verantwortlich, in deren Folge es zu Unruhen kam. Nach Angaben des INC wurden Ende Februar die Imame der schiitischen Moscheen in den Bagdader Quartieren al-Thawra City, al-Khadimiya und al-Shu’lla verhaftet und am 2. März zum Tode verurteilt (INC/IBC: News from Iraq - A new Campaign of Arrest and Executions, Sulaimaniyah, 22.3.1999).

Im vorliegenden Zusammenhang wird die Problematik zusätzlich durch eine Gegenüberstellung der Aussagen des AA über religiöse Verfolgung und eine juristische Definition erhellt. Diese geht davon aus, daß für die Feststellung einer religiösen Verfolgung nicht die (letztlich kaum nachweisbare) Motivation des verfolgenden Staates und seiner Behörden ausschlaggebend ist, sondern die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen sich nach der Maßgabe der Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften und religiöser Betätigung richten. "Ob eine asylrelevante Verfolgung droht, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG anhand ihres - objektiven - inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten." (R. Marx: Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Frankfurt a. M 1995, §7/2/7)

Der Versuch des AA, religiöse Verfolgung als entweder tribal oder politisch motivierte darzustellen, mißachtet die Realitäten im Irak. Besonders bei Parteien, die sich auf den Islam berufen, wirkt die Trennung zwischen politischer und religiöser Tätigkeit aufgesetzt. Sie wird der Problematik nicht gerecht. Nicht zuletzt sind die im mehrheitlich schiitisch bewohnten Südirak dominierenden Oppositionsparteien (al-Da’wa al-Islamiyye und SCIRI) religiös ausgerichtet.

Auch das USSD berichtet, Schiiten im Südirak "have been targeted for particular discrimination and abuse, ostensibly because of their opposition to the government." (USSD 1998, S. 10), vermeidet aber die Trennung zwischen religiös motivierter und politischer Opposition. So wird zwar das Bekenntnis zum schiitischen Glauben im Irak weitgehend als Hinweis auf eine dissidente und staatsfeindliche politische Haltung betrachtet, die Maßnahmen gegen Schiiten tragen aber den Charakter religiöser Repression und Diskriminierung.

Allein der Verweis auf den unterstellten Mangel an Verfolgungsmotivation allerdings dürfte kaum ausreichen, um die vom AA vertretene These, eine religiöse Verfolgung existiere im Irak nicht, gegenüber den entgegengesetzten Einschätzungen anderer Autoren zu stützen.

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