PRO ASYL Materialien

Irak - Republik des Schreckens
Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak
und die Realität

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2. Republik der Angst

"Der Irak ist ein totalitärer Staat."

(Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 1999, S. 4, im folgenden LBAA)

Die Entsendung eines Sonderberichterstatters für Menschenrechte durch die Vereinten Nationen ist kein gewöhnlicher Vorgang. Lediglich in Fällen besonders gravierender Menschenrechtsverletzungen ernennt die UN-Menschenrechtskommission einen solchen Berichterstatter, dessen Amtszeit in der Regel auf eine kurze Untersuchungsperiode beschränkt ist. 1992 begann die Amtszeit des Sonderberichterstatters für den Irak, Max van der Stoel, und wird seitdem jährlich verlängert. "At the beginning of 1992, the special rapporteur concluded that the gravity of the human rights situation in Iraq had few comparisons in the world since the end of the Second World War. The special rapporteur regrets that since then he has had no cause to change his view." (Reuters World Report, 24.3.1999, S.1) Kaum ein Land weist derzeit eine ähnlich lange Liste von Menschenrechtsverletzungen auf wie der Irak. In ihrer Resolution vom 12.12.1997 verurteilt die Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 52/141, § 2) den Irak im einzelnen wegen: "suppression of freedom of thought, expression, religion, information, association, assembly and movement through fear of arrest, imprisonment and other sanctions, including the death penalty; summary and arbitrary executions, including political killings, enforced or involuntary disappearances, routinely practised arbitrary arrests and detention and consistent and routine failure to respect due process and the rule of law; widespread, systematic torture in its most cruel forms, and the enactment and implementation of decrees prescribing cruel and inhuman punishment, namely mutilation, as a penalty for offences and diversion of medical care services for such mutilations." (Summary of Report of the Special Rapporteur on the Situation of Human Rights in Iraq, presented to the UN Commission on Human Rights Fifty-fourth session, 10.3.98, S. 1, im folgenden van der Stoel-Report) Im Irak herrsche eine alles durchdringende Unterdrückung, "sustained by broad-based discrimination and widespread terror." (ibd.)

Auch das Auswärtige Amt (AA) kommt zu dem Schluß, der Irak sei ein totalitärer Staat: "Eine Gewaltenteilung existiert nicht. (...) Rechtsstaatliche Prinzipien werden grob mißachtet. Das Recht auf rechtliches Gehör und Rechtsbeistand vor Gericht wird (obwohl in der Verfassung verbrieft) häufig verletzt." (LBAA, 1999, S. 2) Totalitäre Herrschaft ist, folgt man Hannah Arendts Analyse in dem Standardwerk "Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft", konstitutiv auf die Außerkraftsetzung aller bürgerlichen Freiheitsrechte aufgebaut. Hannah Arendt stellt fest, "daß sich ein totalitärer Staat von einer Diktatur und einer Tyrannis unterscheidet" (Arendt, 1986, S. 479). Deshalb warnt sie zur Vorsicht im Hinblick auf diese Bezeichnung: "Wir haben allen Grund, mit dem Wort totalitär sparsam und vorsichtig umzugehen". (ibd.)

Der vom Auswärtigen Amt aufgegriffene Totalitarismusansatz bietet einen Ansatz zur Analyse der irakischen Herrschaftspraxis, der weitreichende Konsequenzen hat. In der Region des Nahen Ostens stellt die Diktatur derzeit keine unübliche Herrschaftsform dar. Auch der dem Irak benachbarte Baath-Staat Syrien beispielsweise unterdrückt und verfolgt die politische Opposition und unterhält einen riesigen Polizei- und Militärapparat, der zur Aufrechterhaltung der Herrschaft in Krisensituationen auch im Inneren des Landes eingesetzt werden kann. Im Unterschied dazu fundiert der totalitäre Staat auf dem regelmäßigen, systematischen Einsatz polizeilicher Gewalt gegen die gesamte Bevölkerung. Gewalt dient ihm nicht als Mittel, sondern als Form der Herrschaft. Die Literatur über den Irak scheint diesen vom AA aufgegriffen Ansatz zu stützen. Das seit dem letzten Golfkrieg wohl bekannteste Werk über den Irak, "Republic of Fear", wird eingeleitet mit einer drastischen Darstellung der spezifisch irakischen Herrschaft: "From being a means to an end, violence has turned into an end in itself, into the way in which all politics (finally no politics) is experienced by the public in Iraq. (...) The system functions like a concentration camp: inmates are played off against one another (enemies are invented) and children are tortured (for a ‘higher’ purpose) as the whole thing spins wildly out of control in a closed world all of its own making." (al-Khalil, 1989 S. XI) Auch die Berichte des UN-Sonderberichterstatters scheinen die Annahme des AA, wenn auch mit weniger starken Vergleichen, zu bestätigen: "The prevailing regime in Iraq has effectively eliminated civil rights to life, liberty, physical integrity, and the freedoms of thought, expression, association and assembly; the rights of political participation have been flouted, while all available resources have not been used to ensure the enjoyment of economic, social and cultural rights." (UN-Sonderberichterstatter Max van der Stoel, zit. nach Reuters World Report, 24.03.99)

Die Konsequenzen aber, die aus dieser Einschätzung von seiten des AA zu ziehen wären, bleiben aus. Handelte es sich im Falle des Irak um einen "totalitären Staat", dann würden Rechte nicht "häufig verletzt" und "rechtsstaatliche Prinzipien (...) grob mißachtet", denn totalitäre Herrschaft baut konstituierend auf die systematische "Verletzung" von Rechten und die vollständige Auflösung aller bindenden rechtlichen Prinzipien auf. Sie schafft sich ihre Rechte selbst und bricht sie mit der gleichen Routine, wo immer sie den totalen Zugriff auf die Bevölkerung behindern. Das Alltagsverständnis, demzufolge politische Verfolgung in den meisten Fällen an abweichendem Verhalten beziehungsweise einer oppositionellen politischen Betätigung anknüpft, vermag die Realität eines totalitären Regimes nur unzureichend zu beschreiben. Der totalitäre Terror nämlich trifft Menschen ohne Ansehen von Schuld oder Unschuld, er "hat (...) sowenig mit der Existenz von Gegnern des Regimes zu tun, wie die Gesetze in konstitutionell regierten Ländern von denjenigen abhängen, die sie brechen." (Arendt, 1986, S. 549)

2.1. Rechtssicherheit

1970 gab sich der irakische Staat eine neue Verfassung, auf die sich auch das AA an zentraler Stelle beruft: "Generell ist der Menschenrechtsschutz in der irakischen Verfassung formal umfassend geregelt. (...) Daneben werden soziale Grundrechte gewährt und der Zusammenhang von ‘Grundrechten und Grundpflichten’ betont." (LBAA, 1999, S.2) Die irakische Verfassung führe "alle klassischen Freiheitsrechte sowie Justizrechte" (ibd.) auf. Zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung war die bis heute regierende Baath-Partei seit gerade zwei Jahren an der Macht und setzte alle Anstrengungen darein, ihre Herrschaft zu konsolidieren. Nicht die "klassischen Freiheitsrechte", auf deren Erwähnung sich das AA positiv bezieht, die aber weitestgehend von der zuvor gültigen Verfassung übernommen wurden, sondern die verfassungsmäßige Regelung der institutionellen Organisation des irakischen Staates und dessen Eingriffsrechte machen die Besonderheit der Verfassung aus. Unerwähnt bleibt im Lagebericht, was beispielsweise von der International Commission of Jurists (ICJ) als zentrales Charakteristikum der Verfassung dargestellt wird, daß diese nämlich keinerlei plebiszitären Rechte nennt, noch eine demokratisch legitimierte, effektive Kontrolle der staatlichen Institutionen. Sie verleiht dem Präsidenten der Republik das Recht, über die bestehende Gesetzeslage hinaus per Dekret eine gesetzesähnliche Rechtsprechung zu erlassen. Die ICJ wurde von der UN-Menschenrechtskommission aufgrund der weitreichenden Menschenrechtsverletzungen im Irak beauftragt, die irakische Verfassung als rechtliche Grundlage der aktuellen Herrschaft zu untersuchen. Das Ergebnis der Studie, die vom AA an keiner Stelle gewürdigt wird, läßt einen positiven Bezug auf die irakische Verfassung kaum zu: "Iraq is a clear example of how a prevailing legal system facilitates violations of human rights. (...) If the Iraqi human rights crisis is to be avoided, it is imperative to specify the structural deficiencies in the Iraqi system itself, not only its human rights practices." (ICJ 1994, S.9) Schon durch die vermeintlich freiheitliche irakische Verfassung ist ein unkontrolliertes staatliches Eingriffsrecht gegeben, das sich durch die Kompetenz der Polizei- und der Sicherheitsorgane auszeichnet, ihre Eingriffsermächtigungen weitestgehend selbst zu bestimmen. Der Widerspruch, den das AA zwischen den praktizierten Menschenrechtsverletzungen und den verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechten ausmacht, existiert folglich nicht. Die Verfassungsrealität völlig mißverstehend schreibt das AA: "Dessen ungeachtet ist die Menschenrechtslage in Irak alarmierend." (ibd., Hervorheb. v. A.) und bezeichnet als Ausnahme, was vielmehr herrschaftspraktische Regel ist.

2.1.1. Legislative

Die irakische Verfassung definiert den Revolutionären Kommando Rat (RKR) nach Art. 37 (a) als "supreme body in the State which, on 17 July 1968, assumed responsibility for the fulfilment of the general popular will by wresting power from the reactionary, autocratic and corrupt regime and restoring it to the people." (ICJ 1994, S. 45) Die Formulierung weist auf das Grundverständnis irakischer Staatsbildung hin: Mit dem Putsch von 1968 ist die Baath-Partei als einzige legitime Vertreterin der Interessen des irakischen Volkes und damit das Volk selbst an die Macht gelangt. Der RKR stellt demnach "den wahren Repräsentanten des Willens des irakischen Volkes" dar. Das Bürgerrecht, die Regierung zu wechseln, kennt die Verfassung konsequenterweise nicht.

Nach Art. 42 der irakischen Verfassung von 1990 ist der Revolutionäre Kommando Rat (RKR) zugleich die höchste legislative Instanz des irakischen Staates. Der RKR ist nicht demokratisch legitimiert, die Verfassung faßt den RKR als "standing institution and (...) its members remain in office until they die, resign or are dismissed" (ICJ 1994, S.49). Neue Mitglieder im RKR werden formal per 2/3 Mehrheit vom RKR bestimmt, praktisch aber vom Präsidenten der Republik, Saddam Hussein, der zugleich dem RKR vorsitzt, persönlich ernannt.

Als höchste legislative Instanz ist der RKR befugt, Gesetze (Art. 42, a) und Dekrete (Art. 42, b) zu erlassen, ohne daß diese von einer unabhängigen Institution auf mögliche verfassungsrechtliche Probleme und die Vereinbarkeit mit bestehenden Gesetzen oder internationalen Abkommen geprüft werden, sowie bindende Interpretationen geltender Gesetze zu beschließen. Die gesetzesähnlichen Erlasse des RKR umfassen unter anderem: Die Kriminalisierung von Handlungen, die im Strafgesetz nicht als Straftaten behandelt werden; die Erhöhung des Strafmaßes für existierende Straftatbestände; die Einschränkung regulärer Gerichtsbarkeit. Die gängige irakische Rechtspraxis ist geprägt von Dekreten, die direkt vom RKR erlassen werden und keiner wenigstens formalen Zustimmung durch die Nationalversammlung benötigen, wie dies bei Gesetzen erforderlich ist (Art. 51 (1) und (2) der irakischen Verfassung. Dementsprechend wurde u.a. verfahren bei der Ausweitung der Todesstrafe auf Straftatbestände wie "Schmuggel" oder "Sabotage der nationalen Wirtschaft" 1994/95 (vgl. USSD v. 30.1.1998, S. 2). Die UN-Menschenrechtskommission zeigte sich zudem äußerst besorgt über die Tatsache, daß die per Dekret bestimmten und mit schweren Haftstrafen, körperlichen Verstümmlungen oder der Todesstrafe zu ahndenden Straftatbestände in einer Art unklar definiert sind, die den irakischen Autoritäten einen erheblichen Ermessensspielraum und weite Interpretationsmöglichkeiten einräumt.

Der RKR nimmt darüber hinaus direkten Einfluß auf die ökonomischen und sozialen Freiheiten der Bürger. Entsprechende Dekrete schreiben beispielsweise vor: Die Bestrafung von Personen, die Handel mit dem Iran treiben; die Bestrafung von Ladenbesitzern, die sich nicht an die staatlichen Preisvorgaben halten; die Möglichkeit von Berufsverboten gegen Lehrer, Beamte und Rechtsanwälte; die Möglichkeit, alle Staatsbeamten ohne weiteres Verfahren ein- und abzusetzen. (vgl. ICJ 1994, S. 59 ff.)

Als höchstes legislatives Organ regelt der RKR seine eigenen exekutiven Befugnisse. Eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative nämlich besteht schon insofern nicht, als er gemäß der irakischen Verfassung zugleich das höchste exekutive Organ des Staates darstellt: "The Human Rights Committee expressed its deep concern about the unclear separation between the executive, legislative and judicial powers in Iraq..." (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 7) Der RKR ist mithin an rechtliche Vorlagen weitestgehend nicht gebunden, bzw. in der Lage, diese zu verändern, und setzt sich in der Praxis über die ihm verfassungsmäßig auferlegten Beschränkungen hinweg (vgl. ICJ 1994, S. 45-72).

2.1.2. Exekutive und Judikative

"With regard to the executive power, the Human Rights Committee expressed its special concern that all government power in Iraq is concentrated in the hands of one executive which is not subject to scrunity or accountability, either politically or otherwise. It operates without any safeguards or checks and balances designed to ensure protection of human rights and fundamental freedoms in accordance with the Covenant." (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 7) Die Unabhängigkeit der Judikative ist zwar per Art. 60 der irakischen Verfassung gefordert, existiert in der Praxis allerdings nicht. "The judiciary is not independent, and there is no check on the President´s power to override any court decision." (USSD, 1999, S. 4) Die Judikative ist aufgeteilt in zwei Bereiche, (a) die regulären Gerichte und (b) die Sonder-Sicherheitsgerichte, deren Gerichtsbarkeit generell alle Strafverfahren und Ermittlungen unterliegen, die den Bereich nationaler Sicherheit berühren, mitunter aber auch gewöhnliche Strafverfahren durchführen: "Special security courts have jurisdication in all cases involving espionage and treason, peaceful political dissent, smuggling, currency exchange violations, and drug trafficking." (ibd., S.5). Während die regulären Gerichte öffentlich verhandeln, Beschuldigte einen Verteidiger einfordern dürfen und im Falle der Verurteilung das Recht haben, das Berufungsgericht anzurufen, existieren derartige strafprozessurale Rechte in Verfahren der Sonder-Sicherheitsgerichte nicht. Die Verfahren finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit und ohne öffentliche Bekanntgabe statt, Angehörige werden mitunter erst nach der Urteilsvollstreckung informiert, Verteidiger oder Rechtsbeistand sind nicht zugelassen. Angaben des US-State Departments zufolge ist die Verwendung von unter Folter erpreßten Geständnissen in solchen Verfahren gängige Praxis (ibd., 1999, S.5). Die von Sonder-Sicherheitsgerichten gefällten Urteile sind unanfechtbar und können lediglich per Gnadenerlaß durch den Präsidenten aufgehoben werden. Die irakischen Verfolgungsorgane sind größtenteils jeder rechtlichen Kontrolle enthoben und nehmen z.T. Aufgaben der Judikative wahr. Sonder-Sicherheitsgerichte werden von Mitgliedern der Sicherheitsbehörden - teilweise ohne jegliche juristische Kenntnisse - geleitet. "According to the Special Rapporteur and other sources, military officers or civil servants with no legal training head these tribunals, which hear cases in secret." (ibd.) Ein direkt vom irakischen Staatspräsidenten Saddam Hussein 1992 erlassenes Dekret garantiert Mitgliedern der Baath-Partei und der Sicherheitsdienste, die in "Verfolgung von Deserteuren" Menschen töten, volle rechtliche Immunität.

2.2. Verfolgung

"Ein Merkmal ultranationalistischer Herrschaft ist die vollständige Gleichsetzung von Nation und Staat und dessen alleinige Kontrolle über Wirtschaft, Kultur, Privatleben und vor allem über die Politik. Jede Auseinandersetzung nimmt nun eine hochgradig politisierte Form an; Auseinandersetzungen stellen sich so als Kampf konkurrierender Flügel innerhalb des Regimes dar oder als Kampf zwischen dem Regime und seinen Feinden. (...) Oppositionelle werden allesamt behandelt, als seien sie
ausländische Agenten oder zumindest, als erhielten sie Anweisungen von ‘außen’." (al-Khafaji, 1994, S.16)

Der irakische Baath-Staat fußt auf einer Ideologie, derzufolge alle Bereiche gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eine (erzwungene) Einheit bilden, in deren Zentrum die Nation steht, die durch die "Revolution" der Baath-Partei unter Führung Saddam Husseins zu sich selbst gefunden hat, jedoch beständig von äußeren Feinden bedroht wird. Der Baath-Staat, und als dessen Verkörperung Saddam Hussein, steht nicht nur ideell Pate für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Irak, sondern versucht, sich eine weitestgehende Kontrolle über alle gesellschaftlichen Bereiche zu sichern. Die irakische Verfassung hat den Präsidenten der Republik mit weitestgehenden Rechten zur Kontrolle aller Lebensbereiche ausgestattet (vgl. ICJ 1994, S. 82 ff.). Einen entscheidenden Hinweis auf das Verständnis des "totalitären Staat(es)" Irak gibt das AA selbst: Neben den durch die Verfassung verbrieften Freiheitsrechten, "werden soziale Grundrechte gewährt und der Zusammenhang von ‘Grundrechten und Grundpflichten’ betont." (LBAA, 1999, S.2) Vor dem Hintergrund der noch jungen Geschichte des Irak und der Baath-Partei sollte die Erwähnung von "Grundpflichten" stutzig machen. Die verfassungsmäßige Regelung von Eigentumsrechten über soziale "Grundpflichten" zeigt am deutlichsten den Zugriffsanspruch des irakischen Staates.

Als "Grundpflicht" wurde per Verfassung beispielsweise die Verpflichtung des Bürgers vorgeschrieben, staatliches Eigentum zu bewachen, zu schützen und zu verteidigen (irakische Verfassung, Art. 15). Nationale Ressourcen und Produktionsmittel, die nicht direkt Eigentum des Staates sind, werden als "Eigentum des Volkes" betrachtet. Als solches wird deklariert, was dem direkten Zugriff irakischer Behörden als dessen einzig legitime Vertretung untersteht: "directly invested by the Central Authority in the Iraqi Republic" (irakische Verfassung, Art. 13). Der Einsatz privaten Eigentums hat sich demnach nach staatlichen Vorgaben zu richten (irakische Verfassung, Art. 16 b, c). Zwar wurde die Privatwirtschaft nicht verstaatlicht, aber als gebunden an die Interessen des "Volkes" definiert und damit unter das Kuratel einer in alle Schlüsselfunktionen der Industrie direkt involvierten Regierung gestellt. Die vom AA angeführten sozialen Rechte sind an Pflichten gebunden, die genauer betrachtet eine Verpflichtung gegenüber dem Staat und seinen ökonomischen Interessen darstellen. "The social solidarity is the first foundation for the society. It´s essence is that every citizen accomplishes his duty in full." (ibd., Art. 10)

Dem entsprechen nicht nur die korporatistische Gesellschaftsordnung des Irak, die vollständige Durchdringung und Erfassung der Bürger durch Berufs- und Standesorganisationen, durch Stadtteil-, Bezirks- und Regionalkomitees, durch Schüler-, Frauen- und Studentenvereinigungen der Baath-Partei, die Zwangsrekrutierungen zu Militär und Bürgermilizen, sondern auch die staatlichen irakischen Verlautbarungen und die vom RKR erlassenen Dekrete. Diese ideologische - wie zum Teil praktische - Einheit vorausgesetzt, berühren eine Vielzahl von Äußerungen und Handlungen das "nationale Interesse" und müssen als politisch insofern eingestuft werden, als sie vor der Maßgabe "politischer" Straftatbestände gemaßregelt werden. Mit dem Tode sind demnach Vergehen zu bestrafen, die sich gegen die "nationale Souveränität und Einheit" richten, die die nationale "innere und äußere Sicherheit des Iraks beeinträchtigen", die Zusammenarbeit mit feindlichen Staaten, die Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit im Kriegsfalle, der Verrat militärischer Geheimnisse, der gewaltsame Angriff auf das Verfassungssystem, die Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur, die "Verbreitung des Zionismus oder des Freimaurertums" oder die Verbreitung von Falschmeldungen über den irakischen Staat bzw. die Beleidigung des irakischen Präsidenten. Als Zerstörung wirtschaftlicher Infrastruktur und mithin politisches Vergehen gegen die apostrophierte Einheit von Staat, Partei, Bevölkerung, Wirtschaft, etc. wird z.B. Schmuggel begriffen und in entsprechenden Fällen als politisches Vergehen vor Sonder-Sicherheitsgerichten verhandelt. Im Dezember 1997 wurden vier jordanische Studenten hingerichtet, denen das Schmuggeln von Kfz-Ersatzteilen im Wert von rund 850 US-Dollar zur Last gelegt wurde. (vgl. USSD Report, 1999, S.2). Als Gefährdung der nationalen Sicherheit können auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Dissidenten ausgelegt werden, ohne daß die dieserart Verfolgten durch eigene politische Betätigung in Erscheinung getreten sein müssen. Ein Beispiel für den Straftatbestand der Beleidigung des Präsidenten nennt amnesty international (ai-Report Iraq - Dissappearances: Unresolved cases since the early 1980s, 1997): Am 14. April 1991 wurde der prominente irakische Journalist Aziz al-Sayyid Jassem in Bagdad verhaftet. Jassem ist Mitglied der Baath-Partei und hat sich in der Vergangenheit an vielen staatlichen Publikationen beteiligt, vor allem aber schrieb er für die (halb-)staatlichen Blätter al-Qadissiya, al-Ghad und al-Thawra. Eine Pressefreiheit existiert im Irak nicht und es ist kaum anzunehmen, daß der prominente Redakteur ausgesprochen oppositionell in Erscheinung getreten sein könnte. Trotz verschiedenster Appelle namhafter arabischer Schriftsteller und Journalisten hielten die irakischen Autoritäten alle Informationen über das Schicksal Jassems zurück. Erst 1993 wurden einige Einzelheiten bekannt: Jassem war in die Zentralstelle des Inlands-Geheimdienstes Mudiriyyat al-Amn al-’Amma in Bagdad gebracht worden, dort in Einzelhaft gehalten und gefoltert worden. Seitdem wurde nichts mehr über seinen Fall bekannt. Jassem wurde zur Last gelegt, in seinen Artikeln die irakische Invasion Kuwaits nicht ausreichend unterstützt zu haben. (vgl. ibd.)

"Politisch" ist im Irak jede Äußerung einer dissidenten Haltung in der Öffentlichkeit bzw. jedes Verhalten, das nach Maßgabe der irakischen Gesellschaftsorganisation als dissident gewertet werden könnte. Hierzu zählen alle Formen ziviler Verweigerung (z.B. gegenüber geforderter Mitwirkung in staatlichen Programmen, gegenüber der Teilnahme an Übungen paramilitärischer Volksmilizen, Mitgliedschaft in staatlichen bzw. Baath-Organisationen) bzw. die Mitgliedschaft in formell legalen, politisch aber als suspekt eingestuften Organisationen und Glaubensgemeinschaften und die (öffentlich bekannte) Wahrnehmung verbriefter, jedoch praktisch in Permanenz verletzter kultureller und religiöser Rechte. "Politisch" ist im Irak jede Handlung, die unter der Maßgabe irakischen Rechts als politischer Straftatbestand eingestuft wird und dessen Bestrafung dementsprechend als explizit politischer Akt durch den irakischen Staat und seine Verfolgungsorgane vollzogen wird. Politisch ist jede Handlung und Äußerung, die den Interessen der Baath-Regierung und ihren Verfolgungsorganen zuwiderläuft.

Wie weit die Vereinnahmung aller gesellschaftlichen Bereiche durch den irakischen Staat als "politisch" relevant reicht, zeigt, daß beispielsweise eine Grenze zwischen "wirtschaftlichen" und "politischen" Vergehen schwerlich zu ziehen ist. Die weitestgehend staatlich gesteuerte Wirtschaftpolitik der irakischen Regierung bedient sich drakonischer Strafen als Interventionsmittel. Wirtschafts- und z.T. auch einfache Eigentumsdelikte werden als politische Straftatbestände definiert und entsprechend mit langjährigen Haftstrafen, Verstümmelungen und z.T. der Todesstrafe geahndet. Per irakischer Verfassung ist der RKR explizit berechtigt, Dekrete - "having the force of law" (ICJ 1994 , S. 60) - zu erlassen, die sich in der Praxis abgesehen von Desertion weitestgehend auf ökonomische Delikte beziehen, wie: "prescribing penalties for anyone found to be dealing in contraband Iraqi of foreign currency or gold with the ‘Iranian enemy’, prescribing penalties for shopkeepers who fail to abide by the prices fixed by the State or who illegally hoard or conceal goods from the public." (ibd., S. 61)

Wäre das Auswärtige Amt seiner Einschätzung, der Irak sei ein totalitärer Staat, gefolgt, so wäre es wohl kaum zu dem Schluß gekommen, "daß es sich bei irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handelt." (LBAA, 1999, S. 5) Die neueren Dekrete zur Bestrafung von Eigentumsdelikten und Schmuggel aber werden vom AA nicht vor dem Hintergrund der engen Verknüpfung von Wirtschaft und Staat als ökonomisch begründete Verfolgung gesehen, sondern in den Kontext der "dramatische(n) Verschlechterung" der wirtschaftlichen Lage gestellt. Für Irakisch-Kurdistan konstatiert das AA dementsprechend: "Die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit,
sowie die instabile Sicherheitslage sind als Hauptgründe für die anhaltende

Fluchtbewegung aus Nordirak anzusehen. (LBAA, 1999, S. 4)

Insgesamt ist sicherlich zu sagen, daß die wirtschaftliche und soziale Lage der irakischen Bevölkerung als sehr besorgniserregend einzustufen ist. Dennoch sollte nicht vergessen werden, daß die irakische Regierung die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates (UNSCR) 706 und 712 (beide von 1991), die einen begrenzten und kontrollierten Ölverkauf in Höhe von 1,6 Milliarden US-Dollar pro Halbjahr zum Erwerb humanitärer Güter vorsahen, abgelehnt hat. Die Implementierung des sog. Oil for Food-Programmes gem. UNSCR 986 führte seit 1997 zu einer leichten Belebung der irakischen Wirtschaft - für die das Abflauen der Hyperinflation des irakischen Dinar spricht - und darüber hinaus zu einer Verbesserung der Versorgungssituation, soweit dies im Rahmen des irakischen Verteilungsprogrammes möglich ist. Die tägliche staatliche Pro-Kopf-Ration an Lebensmitteln hat sich verdoppelt. Gegenüber den vergangenen Jahren ist daher eher eine Verringerung der wirtschaftlichen Not festzustellen. Das staatliche Verteilungssystem allerdings wird als Mittel politischer Repression (s.u.) genutzt: "Instead, the Iraqi Government decided to rely only on domestic production to meet the humanitarian needs of its people - preferring to let innocent people suffer while the Government manoeuvred to get sanctions lifted." (van der Stoel-Report, 10.3.1998, S. 10) Das USSD weist in seinem jüngsten Bericht (USSD, 1999, S. 6) auf die Verweigerung von humanitären Gütern gegenüber der schiitischen Bevölkerungsgruppe hin. Eine Trennung zwischen politischer und ökonomischer Unterdrückung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu ziehen.

Das Ausmaß staatlicher Verfolgung im Irak läßt sicherlich nicht den generalisierten Verdacht zu, irakische Flüchtlinge verließen ihr Land aus vorwiegend ökonomischen Gründen, während die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschheit der irakischen Regierung aus der Vergangenheit die Argumentation der irakischen Autoritäten widerlegen, extreme Strafen und der teilweise exzessive Einsatz staatlicher Gewalt sei ursächlich der ökonomischen Situation infolge des Embargos geschuldet.

Daß politische Verfolgung und wirtschaftliche Existenzvernichtung im Irak häufig Hand in Hand gehen, ist nicht etwa vorrangig der wirtschaftlichen Situation geschuldet, sondern hängt ursächlich mit dem totalitären Anspruch des Staates zusammen, Macht über alle gesellschaftlichen Bereiche auszuüben. Von daher ist eine Trennung in einen ökonomischen und politischen Bereich im Fall des Irak nicht statthaft.

2.2.1. Omnipräsente Kontrolle

"Everything is secret including the arrest, the charges, the interrogation, the extraction of the evidence, the trial, the judgement, the execution of the sentence, the kill, and finally the corpse which bears in its markings that last record of the whole affair. The punishment that was once so public and sensual, almost tactile, has become a total abstraction; it is now the knowledge of the inevitability of a horrible and anonymous death under certain conditions. The sovereignty that previously had to be reconstituted is now a terrifying solid omniscient presence. A new kind of fear has become the precondition for this consolidated power, born and sustained through complicity." (al-Khalil, 1991, S. 68)

Die Rolle der Geheimdienste im Apparat staatlicher Verfolgungsorgane reicht im Irak unter der Herrschaft der Baath-Partei weit über die Funktion der Sicherung des Staates und der Verfolgung Oppositioneller hinaus. Kontrolle und Terror werden nicht als Mittel, sondern als notwendige Form der Herrschaft verstanden. Die Geheimdienste sind kein unsichtbares Instrument, sondern ein ständig präsenter, sichtbarer Teil der Herrschaft.

Neben dem staatlichen Inlandsgeheimdienst al-Amn al-Amm (der schon vor der Regierungszeit der Baath-Partei existierte), dem militärischen Abwehrdienst Estikhbarat und den regulären Verfolgungsbehörden der Exekutive existiert als eine Art Meta-Dienst der sogenannte Mukhabarat, eine Organisation, die den anderen Diensten übergeordnet ist und Einfluß nimmt auf weite Teile des alltäglichen Lebens. Der Mukhabarat, entstanden aus der terroristischen Sicherheitsorganisation der Baath-Partei al-Jihaz al-Khas, ist nicht dem Staat, sondern der Baath-Partei respektive ihrer Führungsspitze unter Hussein verantwortlich und bewegt sich praktisch außerhalb jeder legalen Kontrolle. "The most powerfull and feared agency (...), is a meta-intelligence organization designed to watch over the other policing networks and control the activities of state and corporate institutions like the army, government departments, and mass organizations." (al-Khalil, 1991, S. 15) Der Aufbau dieses repressiven Kontrollapparates, der von Saddam Hussein noch unter der Regierungszeit
al-Bakrs betrieben wurde, zielte darauf, ein exekutives Organ der Baath-Partei und ihrer herrschenden Elite zu schaffen, das Kontrolle und Einfluß ausübt auf alle staatlichen Organisationen inklusive der staatlichen Geheimdienste, und darüber hinaus die Armee, die Bevölkerung und alle möglichen oppositionellen Bewegungen und die parteilichen und korporatistischen Massenorganisationen kontrolliert. Darüber hinaus ist der Mukhabarat in weiten Teilen für die Organisation und Abwicklung im militärisch-industriellen Komplex (der - dem RKR direkt unterstellten - Military Industrialisation Organisation - MIO) des Landes involviert und ermittelt als zuständige Behörde in allen Fällen, die als Angriffe auf die nationale Sicherheit, bzw. die nationale Wirtschaft gewertet werden. Eine beispielsweise aus der bundesdeutschen Verfassung bekannte strikte Trennung zwischen nachrichtendienstlichen, polizeilichen und richterlichen Befugnissen existiert dabei nicht, im Gegenteil stützt sich die Tätigkeit des Mukhabarat auf ein Gerichtssystem, daß in reguläre und Sonder-Sicherheitsgerichte aufgeteilt ist, während letztere in enger Kooperation mit dem Mukhabarat arbeiten und teilweise sogar direkt mit juristisch ungeschultem Personal des Mukhabarat besetzt sind. Die Rolle des Mukhabarat als Meta-Organisation und Staat im Staate spiegelt sich wider in seiner organisatorischen Struktur. Der Mukhabarat ist aufgeteilt in 28 Direktorate, die sich teils auf Sachbereiche beziehen, teils einer geographischen Aufgabenverteilung folgen und deren Verantwortlichkeiten sich mit denen anderer staatlicher Behörden überschneiden, indem sie Aufgaben der neben dem Mukhabarat existierenden polizeilichen und nachrichtendienstlichen Behörden übernehmen, ohne daß diese ihrer Aufgabe enthoben wären. Trotz dieser sich überlagernden Schichtung von Repression und Kontrolle im Irak sind alle Behörden streng zentral organisiert und der Kontrolle durch das Hauptquartier des Mukhabarat unterworfen, wo die wichtigsten Direktorate angesiedelt sind und das derzeit von Rafi’ Dahham al Tikriti, einem direkten Verwandten Saddam Husseins geleitet wird (vgl. INC, 1999, S. 1).

Wesentlich erscheint hier aber vor allem die Rolle, die der Mukhabarat und die anderen Sicherheitsdienste der Bevölkerung gegenüber spielen. al-Khalil analysiert den Mukhabarat als eine Institution, deren Aufgabe nicht alleine in der Verfolgung einer möglichen politischen Opposition, dem Schutz des Staates oder seiner aktuell herrschenden Elite durch präventive Maßnahmen und Ermittlungen, gezieltes Ausschalten politisch auffälliger Personen und Organisationen liegt, sondern darin, ein System vollständiger Kontrolle und allgemeiner Angst zu erzeugen, das praktisch die Allgegenwärtigkeit des Baath-Staates und damit den postulierten Anspruch totaler Einheit zwischen Staat und "Volk" umsetzt (vgl. al-Khalil, 1991, S. 66 ff.). Die weitestgehende Durchdringung aller gesellschaftlichen Bereiche mit Agenten oder Zuarbeitern des Mukhabarat zielt darauf ab, das Verhalten der Bevölkerung durch stetige Bedrohung (mit Verhör und Repression) vollständig mit dem aktuellen Befehlen, Bestimmungen und Erlassen zu konformieren. "The real modern Iraqi individual is always caught up in the endless motion of becoming something else. (...) ...as citizens they cannot escape the logic of punishment as torture any more than they can escape the endless flurry of edicts and commands that shower down on their daily lives." (al-Khalil, 1991, S. 68) al-Khalils Einschätzung wird unterstrichen durch die auch vom US-State Department beschriebene Praxis, Verhaftungen ohne eine Angabe ersichtlicher Gründe vorzunehmen und selbst in Verhörsituationen, in denen Folter angewandt wird, die Beschuldigten/Befragten über das ihnen zur Last gelegte im Unklaren zu lassen (vgl. USSD, 1998, S. 3-5), die angewandte Praxis des "Verschwindenlassens" (s.u.) und die gängige Vorgehensweise, Verwandte nicht über die verhängten Strafen zu informieren, bzw. nach vollstreckter Todesstrafe diese ohne weitere Ausführungen aufzufordern, die Leichen abzuholen (ibd.); all dies Praktiken, die in keinem Verhältnis zum möglicherweise unterstellten Schutz des Staates stehen, sondern als Instrumente gesehen werden müssen, Terror gegen die Bevölkerung auszuüben.

Anfang der siebziger Jahre wurden die alten Verwaltungsbezirke Bagdads durch ein neues System von Sicherheitszonen ersetzt, innerhalb derer jeweils eine Zentrale der Sicherheitsdienste errichtet wurde. Diese quartierbezogene Organisation der Sicherheits- und Geheimdienste diente nicht nur der möglichst nahen Bewachung der Bevölkerung durch Kontrollpunkte (beim Betreten/Verlassen) und Überwachung öffentlicher Plätze, sondern auch der Übernahme administrativer Aufgaben. Ein Umzug beispielsweise von einer Zone in eine andere muß seither bei der zuständigen Sicherheitszentrale beantragt werden (vgl. al-Khalil, 1991). Eine erfolgreiche Kontrollstruktur, die nicht nur später auf alle größeren Städte des Landes übertragen wurde, sondern der landesweiten Unterteilung in regionale Mukhabarat-Direktorate im kleinen entspricht. Als crosscutting structure zur räumlich organisierten Kontrolle setzen die Berufs- und Standesverbände, die Massenorganisationen für Schüler, Studenten und Frauen, sowie die Aushebung von Rekruten, Reservisten und Milizionären ein. Fast die gesamte irakische Bevölkerung ist in zumindest einem dieser Verbände organisiert. Eine Verweigerung der Teilnahme schadet nicht nur dem persönlichen Fortkommen (in Beruf, Studium etc.), sondern kann auch als politische Dissidenz gewertet werden. Die Verbände selbst sind weitestgehend der Baath-Partei untergliedert und die wahrscheinlich wichtigsten Informationszuträger für die Sicherheitsdienste. Die ausgeübte Kontrolle geht damit weit über den Bereich "politischer Betätigung" hinaus und verletzt in Permanenz die Persönlichkeitsrechte der irakischen Bevölkerung.

2.2.2. Körperstrafen und Folter

Irakische Verfolgungsbehörden wenden systematisch Folter an. Das USSD berichtet über das Jahr 1997 "The security services routinely tortured detainees." (USSD, 1998, S.3). Dem USSD zufolge zählen gezielte Verbrennungen, im Genitalbereich verabreichte Elektroschocks, Schläge, Brandzeichen mit heißen Eisen, Aufhängen an sich drehenden Deckenventilatoren, Verätzungen, Brechen von Knochen, Vergewaltigungen, Entzug von Nahrung und Wasser zu den im Irak regelmäßig praktizierten Foltertechniken. (vgl. ibd.)

al-Khalil zufolge stellen die im Irak praktizierten Foltertechniken und Körperstrafen weniger ein Instrument zum Erpressen von Geständnissen, als vielmehr den konkretesten Ausdruck des totalen Anspruchs des Staates dar. "Torture is not merely about social control through the incalculation of fear any more than a prison sentence under bougeois law is merely about vengeance. The idea must exist that power as a matter of principle and ideological necessity needs to be so pervasive that it takes over a reality capable of being perfected and hence no longer given as a constraint on power. At this juncture the more straightforward notion of social control shades into one of "making", "forming", and "molding" people." (al-Khalil, 1989, S. 69) Der Eingriff in den Körper durch Folter und Körperstrafen entspricht dem des irakischen Staates in das gesamte gesellschaftliche Leben. Mit Folter wird nicht Dissidenz oder Devianz geahndet, sondern das Individuum geformt, körperlich verändert oder auch zerstört. Körperliche Verstümmlungen dienen als Zeichen der allgegenwärtigen Macht des irakischen Staates. So berichtet das USSD, daß die Leichen von Hingerichteten oder zu Tode gefolterten zerstückelt werden, bevor sie den Angehörigen übergeben werden. Frauen werden bei Verhören häufig vergewaltigt. Zur Anwendung dieser Foltermethode gibt es im Irak eine besondere Berufsbezeichnung. Das Iraq Research and Documentation Center bietet auf seiner Homepage eine von der irakischen Regierung ausgestellten Identitätskarte, die einen Aziz Saleh Ahmed als professionellen Vergewaltiger ausweist, mit der Berufsbezeichnung "violation of women´s honor".

Ein von irakischen Sicherheitskräften aufgenommenes Video, das der INC der UN-Menschenrechtskommission zur Verfügung stellte, zeigt Verhörspezialisten, die auf dem entblößten und stark entstellten Körper einer zu Tode gefolterten und zuvor vergewaltigten Frau Karten spielen. (INC, 1993, S. 34)

Seit Juni 1994 werden körperliche Verstümmlungen auch als "legale" Bestrafungsmethode durchgeführt. Deserteuren wird demnach ein X in die Stirn gebrannt. Weitere Strafen sehen bei Dieben die Amputation von Händen, Füßen oder der Ohren vor.

Auch das AA räumt ein: "In Irak gibt es Körperstrafen...", schränkt jedoch sofort ein: "...die allerdings selten zur Anwendung kommen.", und wertet: "Irak versucht mit derart drastischen Strafandrohungen der steigenden Kriminalität im Lande Herr zu werden."(LBAA, 1999, S. 9) Damit folgt das AA direkt der Argumentation der irakischen Regierung, die am 27.10.1997 vor dem Human Rights Committee in Genf die gravierenden Menschenrechtsverletzungen ebenfalls mit der steigenden Kriminalitätsrate aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage begründete: "...the prevailing tragic economic and social situation was due to the continued imposition of international sanctions and that explained the appearence of imbalances in social relations and crime profileration, forcing the Government of Iraq to take punitive action of a deterrent nature." Eine substantiierte Darlegung über den Zusammenhang zwischen der vermeintlich steigenden Kriminalität (die beide nicht empirisch belegen) und der Praxis, legale oder "extralegale" Verstümmlungen von Menschen vorzunehmen, bleiben sowohl die irakische Regierung als auch das AA schuldig.

Die vom AA darüber hinaus behauptete Abschaffung von Körperstrafen (vgl. LBAA, 1999, S. 7) entspricht nicht der Wahrheit: Zwar ist richtig, daß das USSD für 1997 keine Fälle von Verstümmelungen nachweist. Im aktuellen Bericht allerdings führt das USSD explizit aus, daß Verstümmelungen weiterhin als "legale" Strafen praktiziert werden und weist für 1998 Fälle nach.

Über die systematisch praktizierte Folter weiß das Auswärtigen Amt lediglich zu berichten, daß diese existiert: "Im Irak wird gefoltert. Die Folter dient dem Regime als Repressionsmittel und zum Erpressen von Geständnissen." (LBAA, 1999, S. 8) Die (nach Textvergleich d. A.) maßgebliche Quelle des AA, der jährliche Bericht des USSD, widmet der Folter ein ganzes Kapitel. Folter, Verstümmelungen und Körperstrafen sind unter der Maßgabe eines "totalitären Staat(es)" sowenig voneinander zu trennen, wie legale und "extralegale" Verfolgungsmaßnahmen. Körperstrafen erscheinen in den Berichten des USSD, wie denen des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak nicht getrennt von anderen Foltermaßnahmen, bzw. von unmenschlicher Behandlung und Bestrafung. Keine der durch die Autoren gesichteten Quellen, außer jener der irakischen Regierung, stellt diese Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit "der steigenden Kriminalität im Lande". (LBAA, 1999, S. 9)

2.2.3. "Extralegale" Methoden

Unter den Bedingungen eines "totalitären Staates" ist es kaum möglich, Verfolgungsmethoden in legale und extralegale zu trennen. Der Begriff "extralegal" beschreibt eine Überschreitung der Regel und ergibt nur unter der Bedingung einen Sinn, daß festgeschriebenes Recht als für die gesamte Gesellschaft konstituierende Regel gültig ist. Die schon per Verfassung gegebenen Voraussetzungen im Irak schränken diese Gültigkeit weitestgehend ein, eine Rechtssicherheit existiert im Irak nicht. "Extralegale" Verfolgungsmaßnahmen werden von allen zentralen Institutionen des Staates systematisch praktiziert, auch von jenen, die für die Gesetzgebung verantwortlich sind. Eine Grenze zwischen "extralegaler" und legaler Verfolgung ist folglich schwer zu ziehen.

Das AA stellt hierzu fest: "Nach wie vor kommt es in Irak zu extralegalen Verhaftungen und Exekutionen" (LBAA, 1999, S. 2) und behandelt wieder als Ausnahme, was zur Systematik der irakischen Herrschaftspraxis gehört.

Extralegale Verhaftungen, "Verschwindenlassen" und Hinrichtungen als Mittel, die Bevölkerung einzuschüchtern, richten sich nicht nur gegen vermeintliche oder tatsächliche Oppositionelle, sondern, wie amnesty international in einem Bericht über "Verschwundene" 1997 konstatiert, auch gegen Personen, die vermeintlich sicher sind. "Since the imposition of UN sanctions on Iraq in 1990, even those considered to be "safe" became target for arrest, torture and "disappearence". They include journalists, businessmen, artists, female students and army officers. (...) It does not always take a major crisis such as the 1991 uprising or the 1996 inter-Kurdish conflict to witness an upsurge in human rights violations. These are carried out on a daily basis." (ai-Report "Iraq - Disappearances: Unresolved cases since the early 1980s", 1997, S. 2)

2.2.4. "Verschwindenlassen"

Im März 1997 überreichte die UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances einen Bericht an die UN Commission on Human Rights: Auf der Liste der Länder, in denen "Verschwindenlassen" als Repressionsinstrument Anwendung findet, steht der Irak an der Spitze. Mehr als 16.000 ungelöste Fälle "Verschwundener" sind der Arbeitsgruppe aus dem Irak bekannt, die gesamte Zahl der ungeklärten Fälle kann nach Angaben von amnesty international, Human Rights Watch und dem USSD bei weit mehr als 100.000 verschwundenen Personen liegen (vgl. ai-Report Iraq - Dissappearances: Unresolved cases since the early 1980s, 1997). Die Praxis des "Verschwindenlassens" wird an keiner Stelle des Lageberichtes erwähnt. Als "Verschwundene" werden Personen bezeichnet, die von staatlichen Sicherheitskräften in Haft genommen wurden, deren Aufenthaltsort und Schicksal nach der Verhaftung geheimgehalten werden und deren Verhaftung geleugnet wird. "The victims are cut off from the world and placed outside the protection of law; often they are tortured; many are never seen again." (ibd., S. 9) Die Vereinten Nationen haben die Praxis des "Verschwindenlassens" als Verbrechen gegen die Menschheit eingestuft.

Aus der Vergangenheit sind gravierende Fälle des "Verschwindenlassens" im Irak bekannt. Während der sog. Anfal-Operation sind nach Schätzung in 1988 bis zu 100.000 Kurdinnen und Kurden "verschwunden", allein amnesty international verfügt über eine Liste von 17.000 "verschwundenen" Personen aus dieser Zeit. Im August 1983 wurden 8.000 männliche Personen des kurdischen Barzani-Stammes bei Arbil verhaftet, darunter 315 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 8 und 17 Jahren. Alle Personen "verschwanden". Infolge der Aufstände im Südirak 1991 "verschwanden" rund 12.000 verhaftete Personen, 600 weitere während der irakischen Invasion in Kuwait. 1980 "verschwanden" mehr als 1.000 Faili-Kurden, denen eine pro-iranische Einstellung vorgeworfen wurde.

Auch weiterhin "verschwinden" Menschen im Irak:

  • im Juli 1996 33 Mitglieder der jesidischen Gemeinde in Mossul nach ihrer Verhaftung durch Sicherheitskräfte. Informationen gibt es weder über den Grund ihrer Festnahme, noch über ihren Aufenthaltsort bzw. ihr weiteres Schicksal.
  • während des Einmarsches irakischer Truppen in Arbil im September 1996 eine ungeklärte Anzahl von Personen: "Hundreds of suspected members of opposition groups, including Arabs, Kurds and Turkmen, and their families were arrested, loaded onto trucks and taken to detention centres and prisons in areas under the control of the government. Nothing has been heard of them since." (ibd., S. 8)
  • im Oktober 1996 sechs Mitglieder der assyrischen Gemeinde und Angestellte im Präsidentenpalast in Bagdad. Seitdem wurde nichts über sie bekannt.
  • "In addition to the tens of thousands of reported disappearances, human rights groups reported during the year that the Government continued to hold thousands of other Iraqis in incommunicado detention. (...) Many of these persons may have been killed surreptitiously late in 1997 and throughout 1998, in the reported regime campaign to ‘cleanse the prisons’" (s.u.). (USSD, 1999, S. 3)

2.2.5. "Extralegale" Hinrichtungen und politische Morde

"The special Rapporteur has stated that "the country is run through extrajudicial measures." The list of offences requiring a mandatory death penalty has grown substantially in recent years (...) The special Rapporteur also noted that membership in certain political parties is punishable by death, that there is a pervasive fear of death for any act or expression of dissent, and that there are recurrent reports of the use of the death penalty for such offenses as "insulting" the President or the Ba’ath Party. These killings occured with total impunity and without due process." (USSD, 1999, S. 2) Seit 1997 führt die irakische Regierung in den Gefängnissen des Landes Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren durch. Hintergrund der Massenexekutionen ist nach Auskunft der irakischen Oppositionsgruppen ICP, SCIRI, und INC, nach Einschätzung des US-State Departments sowie amnesty international, die Überfüllung in den Gefängnissen. Betroffen sind von den Hinrichtungen politische Gefangene, mit Haftstrafen zwischen 15 und 20 Jahren. Das US State Department schätzt, daß seit 1997 2.000 bis 3.000 Gefangene diesen Säuberungen zum Opfer gefallen sind. Ein Überblick über bestätigte Exekutionen in den Monaten des Jahres 1998 gibt einen Eindruck vom Ausmaß der Säuberungswellen: 400 Personen im Februar, 120 Pers. im März, 100 Pers. im April, 38 Pers. im Mai, 62 Pers. im Juni, 397 Pers. im Oktober, 120 Pers. im Dezember. (vgl. ibd.) Nach Berichten von Human Rights Watch fielen bereits Anfang 1994 2.000 Gefangene einer Säuberungswelle in Radwaniya (bei Bagdad) zum Opfer. (vgl. UNHCR/CDR, 1996)

Nach Auskunft von SCIRI vom 14.11.1998 wurden während der ersten beiden Novemberwochen in Amara/Südirak 150 Personen ohne Nennung von Gründen verhaftet und hingerichtet. Die Leichen von dreien der Opfer wurden an einer Brücke der Stadt Amara aufgehängt, um sie öffentlich zur Schau zu stellen. (SCIRI - The latest news of Iraq, 14.11.1998) Nach Auskunft des INC wurden infolge der Unruhen, die nach der Ermordung des schiitischen Geistlichen Ajatollah Seyyid Mohammed al-Sadr im Februar im Südirak und den schiitischen Suburbs von Bagdad ausbrachen, im Bagdader Stadtteil al-Thawra Dutzende Personen verhaftet und teilweise hingerichtet. Dieselbe Quelle nennt die Namen von acht hingerichteten Personen; 33 weitere Personen aus den Stadtteilen al-Kadhimiya und al-Shu´lla seien am 24.2.1999 auf Befehl Qusay Husseins hingerichtet worden. Vier schiitische Geistliche dieser Stadtteile seien am 23.2.1999 verhaftet, am 2.3.1999 sei ihre Hinrichtung angeordnet worden. (Iraqi Broadcasting Corporation - INC, London/Sulaimaniya, 22.3.1999)

Nach Auskunft des UN-Sonderberichterstatters Max van der Stoel führen die irakischen Sicherheitskräfte auch gezielte politische Morde an prominenten Personen durch. "In July the Special Rapporteur expressed concern about the killings of two internationally respected religious scholars, Grand Ayatollah Shaykh Mirza Ali al-Gharawi, age 68, and Ayatollah Shaykh Murtada al-Burujerdi, age 69, which he fears are part of a systematic attack by Iraqi officials on the independent leadership of Shi´a Muslims in Iraq." (USSD Report, 1999)

2.2.6. Loyalität schützt nicht vor Verfolgung

Vor Verfolgung sind auch Personen nicht geschützt, die innerhalb der Institutionen der Baath-Partei, dem Militär oder den Sicherheitskräften aktiv sind. Selbst hochrangige Partei- und Regierungsmitglieder müssen im Irak mit Verfolgung rechnen.

Die Herrschaft der Baath-Partei ist gekennzeichnet durch regelmäßige Säuberungswellen, mittels derer sich der seit 1979 immer kleiner werdende Führungskreis um die Familie Hussein die absolute Macht über Partei, Armee, Sicherheitsdienste und zivile Behörden sichert. Direkt in Folge der Vereidigung Saddam Husseins als Präsident der Republik am 16. Juli 1979, sorgte eine Säuberung in der obersten Führungsspitze des Staates für Aufsehen: Am 28. Juli wurde die Aufdeckung einer angeblichen "syrische(n) Verschwörung" bekannt gegeben. "Ein besonderes Parteigericht aus sieben RKR-Mitgliedern unter Leitung von Na´im Haddad wurde gebildet und innerhalb weniger Tage wurden 22 Personen hingerichtet. (...) Diese ‘demokratischen Hinrichtungen’, wie Na´im Haddad sie nannte, wurden von Saddam Hussein und den übrigen Führungsmitgliedern persönlich vorgenommen. (...) Diese Episode ist um so bemerkenswerter, als viele der Hingerichteten zu Saddam Husseins engsten Verbündeten gehört hatten... Es war klar, daß selbst diejenigen, die ihm am nächsten standen, fallengelassen wurden." (Sluglett/Sluglett, 1991, S. 220) Entscheidungsträger, hohe Beamte und vor allem Offiziere werden in größter Regelmäßigkeit immer dann verhaftet, wenn zu befürchten steht, daß ihr Einfluß eine Gefahr für die Alleinherrschaft der Hussein-Familie darstellt. Schon zum Ende des Iran-Irak-Krieges bestand der innere Führungskreis mit nur zwei Ausnahmen lediglich aus Personen, die durch Blutsverwandtschaft oder Heirat zur Familie Hussein gehörten (vgl. Sluglett/Sluglett, 1991). Besonders stark betroffen von den Säuberungen ist das Militär, das traditionell die Elite des Landes seit der Revolution der "Freien Offiziere" von 1958 stellt. Säuberungen werden zumeist mit Konspiration und Attentatsversuchen gegen den Präsidenten begründet. Auch für 1996 und 1997 beschreibt amnesty international Fälle: "In the period between July and October (1997), at least 14 officers of the intelligence, special and security forces, and former members of the Ba’ath Party were executed for involvement in a coup attempt and on charges of plotting to assassinate President Saddam Hussain. Among those executed were ‘Ali Hassan ‘Alyan al-Samarra’i and Ahmad Taha al-’Azzuz, both former leading members of the Ba’ath Party, Brigadier-General Fauzi Mahmud al-Samarra’i, Brigadier-General Faruq Falih al-’Ali and Colonel Ahmad ‘Abd al-Wahab al-’Ubaidi." (ai-Report, 1998, S. 2) "More than 120 army officers believed to be connected to the opposition Iraqi National Accord, were executed following an alleged coup attempt against President Saddam Hussain in June (1996). Among those executed were several high-ranking officers, including Major-General ‘Abd Mutlaq al-Jibburi, Major Fawzi Karim al-Hamdani and Colonel Riyadh Talib Jassem. Up to 300 had been arrested but the fate and whereabouts of those detained remained unknown. (...) At least 12 Iraqi army officers were reportedly executed (Sept. 1996) for objecting to orders to intervene in the take-over of Arbil. They included Brigadier General Adham al-’Alwani, Major Jihad ‘Abd al-’Azziz al-’Alwani and Major Faisal ‘Abd al-Hamid al-’Issawi." (ai-Report, 1997, S.2) Im Dezember 1998 wurde Hikmat Ali Azzawi, ehemals Minister und hoher Baath-Funktionär, verhaftet und in das Sicherheitsgefängnis des Mukhabarat al-Radwaniyya (bei Bagdad) überstellt, sein weiteres Schicksal ist ungewiß. Nach Auskunft der schiitischen Oppositionspartei SCIRI wurde Hikmat verhaftet, nachdem er öffentlich kritisierte, der Sohn Präsident Husseins, Uday Hussein, transferiere größere Summen Geld ins Ausland. Am 8. April 1999 meldete dieselbe Partei die Hinrichtung von 27 Mitgliedern der sogenannten Saddam-Fedayin, einer militärischen Elitetruppe, die zum Schutze des Präsidenten eingesetzt wird: "In recent days Ali Hasan Al Majid has carried out the execution, by firing squad, of 27 members of the organisation calles the Fidayi Saddam in the Governorate of Amara. Our informants have reported that the bodies of those executed were delivered to their families on the day of Id Al Fitr, thus making an example of them and displaying the ruthlessness and cruelty of the regime. Ali Hassan Al Majid committed an heinous crime in striking at the necks of two of the Fidayi with a sword in front of the general public in the centre of the Governorate of Nasiriya to punish them." (SCIRI, 8.4.1999)

2.2.7. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen setzen keine (strafrechtlich) sanktionsfähigen Handlungen der Verfolgten voraus.

Verfolgungsmaßnahmen können im Irak jeden zu jeder Zeit treffen. Ein Zusammenhang zu strafrechtlich sanktionsfähigen Handlungen oder zu konkreter politischer Betätigung ist in vielen dokumentierten Fällen nicht herzustellen. Politische Enthaltung oder Anpassung schützen vor Verfolgung nicht.

Das AA zählt einige dieser Phänomene auf, vergißt dabei aber das selbst konstatierte Symptom eines "totalitären Staates". Systematische Verfolgung erscheint so als eine Anhäufung von Einzelfällen. In der Logik irakischer Regierungspraxis aber gilt, daß nicht nur "Personen (oder Gruppen), die nach Überzeugung der irakischen Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, (...) mit politischer Verfolgung rechnen" müssen (LBAA, 1999, S. 2), sondern Gewalt sich als konstituierendes Merkmal irakischer Herrschaft gegen jeden richtet.

Dem entspricht, daß Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates sich vielfach nicht gegen Individuen, sondern gegen ganze Bevölkerungsgruppen richten. So wurden in Folge der landesweiten Aufstände nach dem Golfkrieg großangelegte Vergeltungsmaßnahmen durchgeführt, die unabhängig von der individuellen Beteiligung ganze Dorfbevölkerungen, Bewohnerinnen und Bewohner bestimmter Stadtviertel oder ethnische und religiöse Gruppen verschiedener Landesteile trafen. "In Basra, Hussein ‘Ali Kazim witnessed the mass execution of 400 people shortly before he fled the city. (...) They shot civilians attempting to gather water; they murdered doctors and other civilians who had given medical treatment to or otherwise assisted the insurgents. They also murdered civilians during sweeps through the neighbourhoods of the city. One witness reports that: "We went into a house... In the living room, there were the bodies of two young girls, completely naked, hung from the fan that was suspended from the ceiling... In another room was the rest of the family - at least eight bodies, including a child under the age of two. The bodies were bloated - it had been at least two days. The streets of the neighbourhood were full of bodies, lying in heaps. I saw whole families cut to pieces - arms, hands, legs." (INC-Crimes Against Humanity Report, 1993, S. 41)

Das bekannteste und am besten dokumentierte Beispiel für die Vorgehensweise des irakischen Staates stellt die sogenannte Anfal-Kampagne gegen die Bewohnerinnen und Bewohner Irakisch-Kurdistans dar:

2.3. Die Anfal-Kampagne

Die Verfolgungsmaßnahmen gegen die Kurdinnen und Kurden im Norden des Iraks haben zwischen 1975 und 1988 Zehntausende Menschen das Leben gekostet, die meisten unter ihnen Zivilisten. 1988 kulminierte die Politik gegen die irakischen Kurden in der sog. al-Anfal-Kampagne. Zugleich demonstriert die Anfal-Kampagne deutlich das staatsterroritische Wesen des Irak. Da vor allem Human Rights Watch eine detaillierte Dokumentation dieses Verbrechens vorgelegt hat (Human Rights Watch/Middle East (Hrsg.): "Iraq’s Crime of Genocide - The Anfal Campaign against the Kurds", New Haven and London 1995) soll im folgenden nur kurz auf die Anfal-Kampagne eingegangen werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem, daß sich die Anfal-Kampagne weitestgehend gegen die kurdische Zivilbevölkerung richtete, ohne daß dem konkrete Betätigungen der Betroffenen vorausgegangen wären, die in einen Zusammenhang mit den Strafmaßnahmen zu stellen sind. Unter der Vorgabe, die Guerillaeinheiten kurdischer sog. Peshmerga zu isolieren und letztlich militärisch zu zerschlagen, wurde die Zivilbevölkerung im Nordirak systematisch terrorisiert:

"By the estimate of Middle East Watch, in the seven consecutive Anfal campaigns, at least 50.000 and possibly as many as 100.000 persons, many of them women and children were killed. The Committee Against Repression And For Democratic Rights In Iraq mentions that between 180.000 and 200.000 Kurdish villagers perished (...). World Refugee Survey in its turn states that as a result of the Anfal campaign, approximately 4.000 Kurdish villages were destroyed and 800.000 people were forced out of their homes and into government-controlled housing centres (...)." (UNHCR-CDR, 1996, S. 9) "The United Nations has documented over 16.000 of persons who have disappeared. According to the Special Rapporteur, most of these cases occurred during the Anfal Campaign. He estimates that the total number of Kurds who disappeared during Anfal could reach the tens of thousands. Human Rights Watch estimates the total at between 70.000 and 150.000, and amnesty international at more than 100.000." (USSD-Report, 1999, S. 3) "The Anfal operations created an atmosphere of terror among the civilians. (...) In the Anfal operations, it was especially non-combatant males between the ages of 12 and 50 that were executed. (...) In 1983, all males over 12 years of age were deported from the camp (Qushtepe mujamma´a south of Arbil) by government troops, and have vanished without a trace." (Netherlands Kurdistan Society (SNK) "Iraqi Kurdistan 1991-1996 - Political Crisis and Humanitarian Aid", Amsterdam 1996)

Infolge der Aufstände in 1991 gelangten Regierungsdokumente zu irakischen Oppositionsgruppen und dem UN-Sonderberichterstatter. In einem dieser Dokumente, einem "Memorandum of instructions from the bureau for the organisation of the North", unterzeichnet von Ali Hassan al-Majid, Mitglied des Revolutionären Kommando Rates und späterer Verteidigungsminister, am 20.6.1987, heißt es über den Umgang mit kurdischen Dörfern unter anderem: "We have decided, that the following action should be taken (...): (iv) the corps commanders shall carry out sporadic bombardments using artillery, helicopters and aircraft, at all times of the day or night in order to kill the largest number of persons present in those (...) zones. (v) All persons captured in those villages shall be detained and interrogated by the security services and those between the ages of 15 and 70 shall be executed after any useful information has been obtained from them." (Document cited to the UN Special Rapporteur´s Report (E/CN.4, 1993, S. 45) zitiert nach: INC-Crimes Against Humanity Report, Salahuldin/London 1993, S. 136)

Außerdem setzte die irakische Armee gezielt und systematisch in mehreren Fällen Giftgas gegen die Zivilbevölkerung ein. Die Bombardierung von Halabja am 16.3.1988 mit Giftgas aus bundesdeutscher Produktion stellt nur den bekannten Höhepunkt dieser Vorgehensweise dar (vgl. PRO ASYL / WADI 1998).

Daß die Verbrechen der irakischen Regierung gegenüber den Kurden im Norden des Landes vergleichsweise gut und mitunter sehr detailreich dokumentiert wurden, ist den Aufständen in der Region in Folge des Golfkrieges zu verdanken. In den Städten Rania, Suleymaniyah, Kirkuk, Arbil und Dohuk wurden die Gebäude der Sicherheits- und Nachrichtendienste erstürmt und wichtige Dokumente, Tonband- und Videoaufnahmen erbeutet. Der schockierende Eindruck, den unabhängige Beobachter, die sich erstmals relativ frei in der Region bewegen konnten, dadurch von dem Terror der irakischen Sicherheitsdienste erhielten, ist in den Berichten westlicher Medien aus dieser Zeit umfassend dokumentiert (z.B. "A testimony of brutality written in blood", R. Fisk, The Independent, 27. Mai 1991; "Iraq Accused: A Case of Genozide", J. Miller, The New York Times, 3. Januar 1993).

Für alle Menschenrechtsorganisationen, die sich mit dem Irak beschäftigen, stellen die Verbrechen der Anfal-Kampagne quasi den Brennpunkt ihrer Auseinandersetzung mit dem irakischen Regime dar, das seinerzeit am deutlichsten gezeigt hat, zu welchen Maßnahmen es fähig ist. Die Folgen der Anfal-Kampagne wirken auf vielfältige Weise bis auf den heutigen Tag nach. Besonders die Ereignisse und Entwicklungen im Nordirak (einschließlich der Angst der Bewohner Irakisch-Kurdistans vor einer Rückkehr der irakischen Regierung) sind ohne sie nicht verständlich.

Dem Auswärtigen Amt aber ist die Anfal-Kampagne keine Erwähnung wert.

3. Haftbedingungen und Situation von Gefangenen im Irak

Als besonders problematisch, wenn nicht sogar skandalös, erscheint die Auseinandersetzung des AA mit Haftbedingungen und der Situation von Gefangenen im Irak. Lapidar handelt das AA diesen Komplex in drei (!) Sätzen ab: "Die Haftbedingungen in Irak sind schlecht, allerdings nicht untypisch für die Region. Die Gefängnisse befinden sich in einem heruntergekommenen Zustand. Besonders berüchtigt sind Untersuchungsgefängnisse sowie das Gefängnis Abu Ghraib bei Bagdad." (LBAA, 1999, S. 9)

Alle relevanten Organisationen und Institutionen wie amnesty international, das US-State Department und die Menschenrechtskommission der UN prangern in diesem Zusammenhang an:

  • die gängige Praxis des "Verschwindenlassens",
  • die praktizierte Folter in ihren grausamsten Formen,
  • extralegale Massenhinrichtungen von Gefangenen,
  • sog. Säuberungsaktionen in den Gefängnissen, denen Tausende Gefangener zum Opfer fallen,
  • Inkommunikado-Haft,
  • Haft ohne gerichtliches Urteil,
  • Massenverhaftungen und
  • Verbringung in Internierungslager.

Darüber hinaus besteht sogar der Verdacht, Gefangene würden als "Versuchskaninchen" mißbraucht, um die Wirkung der verbotenen chemischen und biologischen Kampfstoffe zu testen (zu allen benannten Punkten siehe das Kapitel "Republik der Angst").

Als besonders gravierend müssen die seit 1994 durchgeführten Säuberungswellen in Gefängnissen betrachtet werden.

Betroffen sind Gefangene mit hohen Haftstrafen, die ohne richterliches Urteil von Sicherheitskräften hingerichtet werden. Das US-State Department schätzt, daß seit 1997 2.000 bis 3.000 Gefangene diesen Säuberungen zum Opfer gefallen sind.

Alle vom AA als Quelle zitierten Berichte schenken diesen extralegalen Massenexekutionen in irakischen Gefängnissen besondere Aufmerksamkeit. So heißt es im Bericht des US-State Department von 1998: "The Bagdad regime periodically eliminated large numbers of political detainees en masse. In February and March some 200 to 650 persons were said to have been executed in Abu Ghraib prison, near Bagdad. The Special Rapporteur related in detail allegations that filtered out of Iraq about the killings. According to these reports, by order of Qusay Hussein, one of Saddam Hussein´s sons and chief of Special Security, a "judges comitee" drew up a timetable for killing all detainees sentenced to death. (...) There were other credible reports of mass executions; on August 31, approximately 170 persons arrested by the Government during its brief 1996 occupation of Irbil (Arbil) were executed on the one year anniversary of the Iraqi attack on that city; in September 600 prisoners were killed in Abu Ghraib; on November 9, approximately 100 persons were executed at an undisclosed site; on November 12, 568 people were executed at Abu Ghraib; on November 15, approximately 80 Iraqi officers and Iranian prisoners of war (POW) were executed at the Mosul prison. The total number killed at Abu Ghraib prison and the Radwaniyah detention centre in late November and early December may have reached 800 to 1.500 persons. Opposition groups alleged that all political prisoners with sentences of more than 15 to 20 years were summarily executed. Qusay Hussein again was named as instrumental in this program of executions, allegedly ordering that the prisons be ‘cleaned out’." (USSD, 1998, S.1-2)

Die Existenz von Internierungslagern, die sich zum Teil in Camps der Armee befinden, wird vom AA nicht erwähnt, ebensowenig die von Hafträumen, die sich außerhalb der regulären Haftanstalten in den Gebäuden der Sicherheitsdienste befinden. "An estimated 20.000 persons reportedly were arbitrarily detained and trucked to tent-camp holding facilities in the desert region of al Rifa‘i about 60 miles north of the marshes in southern Iraq." (USSD, 1999, S.4)

Als Grundlage der Einschätzung des AA über den Zustand irakischer Gefängnisse scheint der als Quelle zitierte Bericht des US-State Department gedient zu haben. Hier heißt es fast identisch: "Prison conditions are poor. Certain prisons are notorious for routine mistreatment of prisoners." (USSD, 1998, S.3). Ausgelassen wurde vom AA, wofür diese Gefängnisse berüchtigt sind: "Abu Ghraib prison west of Baghdad may hold as many as 15.000 persons, many of whom are reportedly subjected to torture. al-Rashidiya prison, on the Tigris River north of Taji, reportedly has torture chambers. The
al-Shamma‘iya prison, located in east Baghdad, holds the mentally ill and is reportedly the site of both torture and disappearances. The Radwaniyah detention centre is a former prisoner-of-war facility near Baghdad and reportedly the site of torture as well as mass executions. This prison was the principal detention centre for persons arrested following the civil uprisings of 1991. Human Rights Watch and others have estimated that Radwaniyah holds more than 5.000 detainees."
(ibd.)

Die Wendung, den Zustand irakischer Gefängnisse als "nicht untypisch" zu bezeichnen, findet sich wiederum in keinem der als Quelle zitierten Berichte, vielmehr wird dort auf die besonders grausamen Formen der Mißhandlung Gefangener explizit hingewiesen: "According to former detainees torture techniques included branding, electric shocks administered to the genitals and other areas, beating, burning with hot irons, suspension from rotating ceiling fans, dripping acid on the skin, rape, breaking of limbs, denial of food and water, and threats to rape or otherwise harm relatives. The security forces killed many of their torture victims and mutilated their bodies before returning them to the victims’ families." (ibd.) Der aktuelle Report des US-State Departments weiß (Bezug nehmend auf ebenfalls als Quelle zitierte Berichte des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte im Irak) über den als "heruntergekommen" bezeichneten Zustand irakischer Gefängnisse weiter zu berichten: "Reports of deaths due to poor conditions in prisons and detention facilities also continued during the year. According to the U.N. Special Rapporteur, many prisoners in Amarah province were reportedly near death because of lack of adequate food and health care. The Iraqi Communist Party reported that 17 prisoners died at Abu Ghraib prison in November after blood was drawn from them forcibly, despite their malnourishment and weakened physical state." (USSD, 1999, S.4)

Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß die vom AA abgegebene Einschätzung des Zustandes irakischer Gefängnisse - allein schon aufgrund der Erkenntnisse der vom AA selbst angeführten Quellen - als unzutreffend und beschönigend zurückgewiesen werden muß.

Als "heruntergekommen" können vielleicht Gefängnisse mit mangelnden sanitären Einrichtungen bezeichnet werden, als "schlechte" Haftbedingungen solche mit ungenügender Versorgung und eingeschränktem Hofgang, nicht aber ein Zustand, der durch systematische Folter, Mißhandlungen aller Art, Entzug von Nahrung und willkürlichen, extralegalen Exekutionen gekennzeichnet ist.

Was das AA mit der Feststellung, die Haftbedingungen im Irak seien "nicht untypisch für die Region" meint, bleibt offen. Keines der Regime im Nahen Osten, von denen die meisten für ihre notorischen Menschenrechtsverletzungen bekannt sind, zeichnet sich durch derartig grausame Maßnahmen und Haftbedingungen aus wie der Irak. Obwohl - mit wenigen Ausnahmen - in allen Ländern der Region die Haftbedingungen in keiner Weise entsprechenden menschenrechtlichen Standards genügen, fehlt diesem Satz jeder inhaltlich nachvollziehbare Sinn. Ein solcher ergäbe sich nur, wenn man dem AA die Aussage unterstellen wollte, daß derartige Haftbedingungen eben kultureller Bestandteil der Region seien, und von daher in Lageberichten nicht gesondert angeführt werden müßten.

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