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2.1 Der Inhalt der Leistungen nach § 2 AsylbLG und nach BSHG Anstelle der §§ 3-7 AsylbLG treten für Leistungsberechtigte nach § 2 die entsprechenden Leistungsinhalte nach BSHG. Lediglich die Vorschriften über die Leistungsberechtigung (§ 1 AsylbLG), die Anspruchseinschränkung (§ 1a) sowie die im wesentlichen nur verfahrensrechtlich bedeutsamen Vorschriften der §§ 8 bis 13 AsylbLG (Zuständigkeiten und Leistungsträger, Kostenerstattung, Statistik, Meldepflicht bei Arbeitsaufnahme) sind auf Leistungsberechtigte nach § 2 anwendbar. Die Leistung nach § 2 richtet sich in Art, Form und Maß nach den Bestimmungen des BSHG (BT-Drs. 12/5008, vgl. Zitat weiter unten). Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben nach dem für sie entsprechend anzuwendenden § 120 Abs. 1 BSHG in gleichem Umfang wie Deutsche Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe einschl. Hilfe für werdende Mütter sowie auf Hilfe zur Pflege. Weitere Hilfen in besonderen Lebenslagen - insbesondere die Eingliederungshilfe für Behinderte - können im Ermessensweg gewährt werden (§ 120 Abs. 1 Satz 2). Im Unterschied zu den Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG bedeutet der Anspruch nach § 2 AsylbLG in der Praxis insbesondere
Zum Umfang der Leistungen nach § 2 AsylbLG vgl. auch die Ausführungen weiter unten bei § 120 Abs.1 BSHG. 2.2 Die medizinische Versorgung nach § 2 AsylbLG Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG beinhaltet einen Anspruch auf uneingeschränkte medizinische Versorgung und auf Hilfe zur Pflege nach § 37 und §§ 68ff. BSHG analog der auch für Deutsche geltenden Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Die Form der Leistungen zur Krankenhilfe ist ohnehin immer die Sachleistung, somit dürfen auch im Fall einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften keine Einschränkungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet § 2 AsylbLG, dass z.B Krankenscheine ohne anspruchseinschränkende Kennzeichnungen auszugeben sind, dass ein uneingeschränkter Anspruch auch auf Zahnersatz (in nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen zugelassener Ausführung) besteht, dass (im Rahmen der Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen) ein uneingeschränkter Anspruch auf Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln wie Brillen, Rollstühlen, Hörgeräten, Prothesen, Psychotherapie etc. besteht, und dass ohne Einschränkungen Anspruch auch auf planbare/aufschiebbare Krankenhausbehandlungen besteht. Zuzahlungen dürfen nicht verlangt werden. Wie nach § 6 sind erforderlichenfalls Dolmetscherkosten zu übernehmen (BVerwG NJW 1996, 3092). Bei Geburt ist zusätzlich zum Mehrbedarf nach § 23 BSHG und zu den nach § 21 BSHG zu gewährenden einmaligen Behilfen für Schwangerschaftsausstattung, Babykleidung, Kinderwagen und -bett etc. auch das Entbindungsgeld von 150.- DM § 38 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) zu gewähren. Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung können ebenfalls beansprucht werden. Im Falle der Krankenhausbehandlung ist die Zuzahlung von 17.- bzw. 14.- DM/Tag vom Sozialamt zu übernehmen, anstelle des Regelsatzes kann nur das Taschengeld gemäß § 21 Abs. 3 BSHG (zur Höhe des Taschengeldes siehe weiter oben) beansprucht werden. Im Falle häuslicher Pflege schwerbehinderter und pflegebedürftiger Angehöriger (gilt auch für behinderte Kinder) ist das entsprechend der Grundsätze der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) nach Pflegestufen zu bemessende Pflegegeld zu gewähren (§ 69 BSHG). Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung des Pflegegeldes, das dazu dient die Pflegemotivation Angehöriger bzw. sonstiger im Rahmen von Nachbarschaftshilfe usw. tätiger ehrenamtlicher Pflegekräfte aufrecht zu erhalten und die Inanspruchnahme weit teurerer ambulanter oder gar stationärer Pflegesachleistungen zu vermeiden, wäre ein Verweis auf Pflegesachleistungen unzulässig. Pflegesachleistungen können aber (z.B. über eine Sozialstation oder in Form stationärer Pflege) in Anspruch genommen werden, wenn eine Pflege durch Angehörige oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausscheidet. 2.3 Leistungen nach § 2 erst ab 1.6.2000 möglich Die Dreijahresfrist für den Bezug gekürzter Leistungen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut ("frühestens beginnend ab 1.6.1997") ab Inkrafttreten der AsylbLG-Novelle für alle Leistungsberechtigten, unabhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer. Das Gesetz enthält keine Bestandschutzregelung für Leistungsberechtigte, die bei Inkrafttreten bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG oder nach BSHG bezogen haben. Ebenso fehlt eine Regelung, die die bisherige Aufenthaltsdauer oder die bisherigen Bezugszeiten eingeschränkter Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG berücksichtigt. Im Ergebnis kann es daher erst ab 1.6.2000 überhaupt wieder Leistungen nach § 2 geben. Die Möglichkeit einer über die Dreijahresfrist hinausgehenden Leistungsabsenkung nach § 2 Abs. 1 - insbesondere für geduldete Ausländer - nach Maßgabe der im Einzelfall einer Abschiebung sowie einer freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Hindernisse erhält ebenfalls erst ab 1.6.2000 eine praktische Bedeutung. Ebenso hat die in § 2 Abs. 2 neu geschaffene Möglichkeit einer Sachleistungsgewährung in Gemeinschaftsunterkünften über die Dreijahresfrist hinaus erst ab 1.6.2000 eine praktische Bedeutung. Schließlich wird auch die geänderte Regelung in § 2 Abs. 3 zur Leistungsberechtigung in Familien erst ab 1.6.2000 praktisch relevant. Minderjährige Kinder, die leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind, erhalten demnach Leistungen nach § 2 AsylbLG nur noch dann, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG ist. Wer am 1.6.2000 bereits drei Jahre oder länger Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG bezogen hat, hat ab diesem Tag Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Wer am 1.6.2000 die dreijährige Bezugsdauer noch nicht erfüllt, hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem Tag, an dem er drei Jahre Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG bezogen hat. 2.4 Berechnung der Dreijahresfrist Maßgeblich für die Erfüllung der Dreijahresfrist zum Erhalt von Leistungen nach § 2 AsylbLG sind allein Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG seit dem 1.6.1997. Zeiten des Leistungsbezugs vor dem 1.6.1997 spielen keine Rolle. Berechtigte, die am 1.6.1997 im Leistungsbezug standen, erhalten bei seit 1.6.1997 ununterbrochenem Leistungsbezug ab dem 1.6.2000 Leistungen nach § 2. Berechtigte, deren Leistungsbezug erst nach dem 1.6.1997 begonnen hat, erhalten Leistungen nach § 2 erst entsprechend später. Maßgeblich für die Dreijahresfrist sind nur Zeiten des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG. Auf die Aufenthaltsdauer bzw. die Dauer des Asylverfahrens kommt es nicht an. Zeiten des Leistungsbezugs im Asylverfahren, mit einer Duldung oder bei sonstiger Ausreisepflicht sowie vor und nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs liegenden Zeiten werden zusammengerechnet (ebenso GK AsylbLG § 2 Rn 23). Nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs (etwa wegen Arbeitsaufnahme, wegen Erhalts privater Unterhaltsleistungen, wegen Bezugs von Leistungen nach BSHG umittelbar, wegen zwischenzeitlicher Ausreise und Wiedereinreise), beginnt die Dreijahresfrist also nicht erneut zu laufen. Die Dreijahresfrist beginnt auch nicht erneut zu laufen nach einem Wechsel des ausländerrechtlichen Status, z.B. Stellen eines Asylfolgeantrags, oder wenn ein geduldeter Ausländer einen Asylantrag stellt, oder wenn ein abgelehnter Asylbewerber eine Duldung erhält etc.. 2.5 persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen analog BSHG Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach § 2 ist zusätzlich zum dreijährigen Bezug abgesenkter Leistungen, dass rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse nicht nur einer Abschiebung, sondern zudem auch einer (freiwilligen) Ausreise entgegenstehen. Bei Asylbewerbern ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen analog BSHG erfüllen, da rechtliche Gründe (der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens) sowohl einer Abschiebung als auch einer freiwilligen Ausreise entgegenstehen. Bei Ausländern mit Duldung liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen analog BSHG im Regelfall ebenfalls vor, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art. oder des öffentlichen Interesses zugrundeliegen, die sowohl einer Abschiebung als auch einer Ausreise entgegenstehen. Dies ist regelmäßig bei Duldungen nach § 53, § 54 sowie § 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG kommt es - im Unterschied zum Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG - allein auf Abschiebehindernisse, nicht jedoch auf die Ausreisemöglichkeit an (BVerwG 1 C 3.97 v. 25.9.1997). Bei Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG ist daher vom Sozialamt zusätzlich zu prüfen, ob auch einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art. oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Dieselben Prüfkriterien sind auch bezüglich der einer Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse anzulegen. Bei einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG aus humanitären oder persönlichen Gründen stehen in der Regel einer freiwilligen Rückkehr dieselben Hindernisse entgegen, die auch eine Abschiebung verhindern. Im Falle ausschließlich tatsächlicher Duldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG - bei Unmöglichkeit der Rückkehr ausschließlich wegen technischer Abschiebe- und Ausreisehindernisse (aufgrund der rechtlichen Modalitäten eines Rückübernahmeabkommens, wegen Passlosigkeit, fehlendem Reiseweg, geschlossenem Flughafen, etc.) ist zu prüfen, ob die Leistungen gekürzt werden dürfen, oder ob auch in diesem Fall "rechtliche Gründe" einer Abschiebung und einer Ausreise entgegenstehen, und deshalb Anspruch auf Leistungen analog BSHG besteht. Im Falle eines geschlossenen Flughafens auf dem einzig möglichem Reiseweg ist es beispielsweise (zumindest im Sinne der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes) auch aus "rechtlichen Gründen" unmöglich, den Flüchtling dennoch dorthin abzuschieben bzw. dass er dorthin freiwillig auszureist. Ein einer Abschiebung und einer Ausreise entgegenstehendes "rechtliches" Hindernis ist jedensfalls die fehlende Möglichkeit, die notwendigen Reisedokumente und Transitvisa für eine freiwillige Ausreise auf dem Landweg durch Drittstaaten zu erhalten, wenn zugleich auch die direkte Ausreise auf dem Luft- oder Seeweg nicht möglich ist. Solange eine Abschiebung und auch eine freiwillige Ausreise z.B. an fehlenden Reisedokumenten scheitern, und dies vom Ausländer nicht zu vertreten ist, weil er sich um die Ausreisepapiere zwar bemüht, die zuständige Botschaft die Anträge auf Reisedokumente aber nicht oder nur verzögert bearbeitet, besteht ebenfalls ein "rechtliches Abschiebe- und Ausreisehindernis" mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG besteht. Der Begriff der dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen und einer freiwilligen Ausreise entgegenstehenden "rechtlichen Hindernisse" ist in dem hier erläuterten Sinne weiter zu fassen als der Begriff der rechtlichen Duldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG, weil der Wortlaut von § 2 - im Unterschied zu § 2 AsylbLG F 1993 - nicht mehr auf das Vorhandensein einer Duldung im Sinne des AuslG und die für die Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde maßgeblichen Gründe abstellt. Zudem verbieten es die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Sozialstaatlichkeit sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz, Ausländer zeitlich unbefristet mit abgesenkten Leistungen dafür zu sanktionieren, dass sie nicht freiwillig zurückkehren können, weil ihr Herkunftsland zu einer Aufnahme nicht bereit ist bzw. dorthin kein Reiseweg existiert, ohne dass die betroffenen Ausländer es in der Hand hätten, hieran irgendetwas zu ändern. Rechtliche Abschiebe- und Ausreisehindernisse können zwar auch auf Umständen beruhen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, wenn er sich beispielsweise nicht um die erforderlichen Papiere bemüht - Folge eines solchen Verhaltens ist allerdings keineswegs eine Privilegierung nach § 2, sondern im Gegenteil im Falle der durch dieses Verhalten verhinderten Möglichkeit seiner Abschiebung eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG und somit lediglich ein Anspruch auf die "unabweisbaren Leistungen" nach § 1a, die ggf. noch unter dem Niveau der §§ 3-7 AsylbLG liegen. Trotz Erreichens der Dreijahresfrist des § 2 kommt keine Priviliegierung nach § 2 und damit lediglich eine weitere Gewährung von Leistungen nach §§ 3- 7 in Frage, wenn entweder der Vollzug einer Abschiebung oder aber eine freiwillige Ausreise oder beides möglich und auch zumutbar ist, weil der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise keine der in § 2 genannten Hindernisse humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Bei sonstigen Ausreisepflichtigen ohne Duldung können ebenso wie im Falle einer Duldung Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder des öffentlichen Interesses einer Ausreise entgegenstehen. Dies ist z.B. bei Asylfolgeantragstellern regelmäßig der Fall, solange noch nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden ist. Ebenso kann dies im Fall eines laufenden Petitionsverfahrens der Fall sein, wenn aufgrund der Petition nach Erlasslage auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verzichtet wird. Beide nehmen von der Rechtsordnung bzw. der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten in Anspruch. Somit stehen diese Anträge zur Erlangung eines gesicherten Bleiberechts - jedenfalls solange sie nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, vorgeschoben und vollkommen unbegründet sind - ähnlich wie ein Asylerstantrag auch einer freiwilligen Ausreise als persönliche und rechtliche Gründe im Sinne von § 2 entgegen. Vgl. dazu auch VG Frankfurt/M 3 G 757/99(1) v. 2.6.99, IBIS e.V.: C1462. Bei Passeinzugs- oder Grenzübertrittbescheinigung sind Ausreisehindernisse und Ausreisemöglichkeit nach den Kriterien des § 2 im konkreten Einzelfall zu prüfen. Da es nach dem Wortlaut von § 2 nicht auf das Vorhandensein einer Duldung ankommt, muss der Leistungsträger ggf. eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 prüfen, es ist daher unzulässig, allein auf die (möglicherweise rechtswidrige) Verweigerung einer Duldung durch die Ausländerbehörde zu verweisen. Asylbewerber haben nach drei Jahren Anspruch auf Leistungen nach § 2. Ausländer mit Duldung haben im Regelfall nach drei Jahren Anspruch auf Leistungen nach § 2. Voraussetzung ist, dass ihre Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht lediglich Anspruch auf Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG. Ausreisepflichtige Ausländer ohne Duldung (mit Grenzübertrittsbescheinigung usw.) sind zu behandeln wie Ausländer mit einer Duldung. In beiden Fällen hat das Sozialamt eigenständig die einer Abschiebung und die einer freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder des öffentliche Interesses festzustellen. 2.6 Voraussetzungen einer Sachleistungsgewährung in Die in § 2 Abs. 2 neu geschaffene Möglichkeit einer Sachleistungsgewährung in Gemeinschaftsunterkünften auch über die Dreijahresfrist hinaus hat frühestens zum 1.6.2000 eine praktische Bedeutung. Bei Unterbringung in Wohnungen oder sonstiger Einzelunterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften (z.B. in Pensionen, in Wohngemeinschaften etc.) müssen hingegen nach § 2 AsylbLG in jedem Fall die Sozialhilferegelsätze und Mehrbedarfszuschläge als ungekürzte Geldleistungen erbracht werden, zusätzlich müssen die Miet- und Heizkosten für die Wohnung, einmalige Beihilfen usw. übernommen werden. Der Begriff "Gemeinschaftsunterkunft" ist rechtlich in § 53 AsylVfG definiert. § 2 Abs. 2 gilt daher nach unserer Auffassung nicht für Wohnheime, die keine "Gemeinschaftsunterkunft " für Asylbewerber im Sinne von § 53 AsylVfG sind, da sie überwiegend mit anderen Personen als Asylsuchenden belegt sind, wie z.B. Obdachlosen, geduldeten Ausländern, Kriegsflüchtlingen, Aussiedlern, jüdischen Zuwanderern, anerkannten Flüchtlingen usw. Bei einer solchen Belegungsstruktur handelt es sich um keine Gemeinschaftsunterkunft, so dass eine Sachleistungsversorgung unzulässig ist. Aufgrund der örtlichen Umstände hat das Sozialamt eine Ermessensentscheidung über Geld- oder Sachleistungen zu treffen. Für eine Sachleistungsgewährung kann eine gemeinsame Unterbringung mit einem relevanten Anteil an Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG, die Sachleistungen erhalten, sprechen. Sofern aufgrund der unterschiedlichen Form der Leistungsgewährung anders nicht lösbare Konflikte der Leistungsberechtigten untereinander ("Zweiklassengesellschaft") entstanden sind, bzw. wenn aufgrund konkreter Vorkommnisse in der Unterkunft solche Konflikte befürchtet werden müssen, kann eine Sachleistungsgewährung gerechtfertigt sein. Die Geldleistungsgewährung ist demgegenüber nach § 2 auch in Gemeinschaftsunterkünften der Regelfall. Sachleistungen sind nach § 2 nur gerechtfertigt, solange weniger restriktive Maßnahmen - insbesondere zur Befriedung möglicher Konflikte in den Gemeinschaftsunterkünften zwischen den Beziehern von Sach- und Geldleistungen - nicht zur Verfügung stehen (GK AsylbLG, § 2 Rn 200ff.). Solange technische Möglichkeiten zur Selbstverpflegung (Küchen) vorhanden, konkrete Anhaltspunkte für Konflikte der Leistungsberechtigten untereinander nicht vorliegen sind bzw. solange solche Konflikte durch mildere Mittel als eine Sachleistungsgewährung (z.B. Konfliktvermittlung durch Sozialarbeiter) gelöst werden können, sind Geldleistungen zu gewähren. Zudem sprechen die günstigeren Kosten regelmäßig für eine Selbstversorgung und Geldleistungsgewährung. Neben den in § 2 genannten örtlichen Umständen sind auch die Umstände des Einzelfalles (z.B. gesundheitliche Gründe) zu berücksichtigten, da diese Gründe bereits bei § 3 berücksichtigen sind und sich aus Gleichbehandlungsgründen eine Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten nach § 3 verbietet. Auch wenn in der Unterkunft aufgrund der örtlichen Umstände Sachleistungen gewährt werden, kann z.B. aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall Anspruch auf Geldleistungen bestehen. Auch im Falle einer Sachleistungsversorgung in einer Gemeinschaftsunterkunft müssen dem Umfang nach die höheren Leistungen nach dem BSHG gewährt werden. Der Umfang der Leistungen ist nach dem BSHG und nicht nach den Beträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu bemessen. Dies bedeutet insbesondere die Gewährung eines Barbetrags von mindesten 160.- DM/Monat für Erwachsene (siehe dazu weiter unten). Zusätzliche (Geld- oder Sach-)leistungen sind analog BSHG für Mehrbedarfszuschläge (§ 23 BSHG) und für den Bedarf an einmaligen Beihilfen (§ 21 BSHG) zu gewähren. Hinzu kommen - unabhängig von der Form der Unterkunft - der Anspruch auf uneingeschränkte medizinische Versorgung sowie auf Hilfe zur Pflege nach § 37ff. und §§ 68ff. BSHG im gleichen Umfang wie für Deutsche in der Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und XI) - vgl. weiter unten. Ein Anspruch auf Mietkostenübernahme für die Neuanmietung von Wohnraum besteht nach § 2 regelmäßig auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, sofern dem (nur bei Asylbewerbern möglich) § 53 AsylVfG nicht entgegensteht. Der Anspruch richtet sich im Einzelnen nach § 3 VO zu § 22 BSHG. Die Höhe der Miete muss demnach "angemessen" sein (hierfür sind die auch für Deutsche geltenden Ausführungsvorschriften der örtlichen Sozialhilfeträger maßgeblich). Ist die Miete unangemessen hoch, muss zumindest ein angemessener Anteil übernommen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VO zu § 22 BSHG). Zusätzlich zur Miete sind die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, Kautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Als einmalige Beihilfen nach § 21 BSHG sind Hausrat, Möbel und evtl. Renovierungskosten zu übernehmen. In der Folge besteht dann auch ein Anspruch auf Regelsätze usw. als Geldleistungen. Es ist unzulässig, nach § 2 Abs. 2 auch die Form der Leistung für die Unterkunft als Sachleistung = Gemeinschaftsunterkunft festzulegen. Wenn die Behörde bestimmen würde, wenn jemand in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, dann muss er (Sachleistungsprinzip) auch weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wären Tatbestand ("wenn") und Rechtsfolge ("dann") identisch und würden sich gegenseitig bedingen. Eine solche Auslegung widerspräche aber den Grundprinzipien juristischer Logik. |
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2.7 Der Barbetrag bei Sachleistungsversorgung in Entsprechend der Grundsätze des Sozialhilferechts muss im Falle einer Sachleistungsversorgung ein angemessener Barbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt werden. Die BSHG-Regelsätze beinhalten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse jedenfalls für Volljährige etwa doppelt so hohe Beträge wie das Taschengeld nach AsylbLG. Den Anspruch auf einen Barbetrag hat die Rechtsprechung bereits zu § 120 Abs. 2 BSHG in der bis 1993 geltenden Fassung festgestellt. Im Unterschied zu § 120 Abs. 2 BSHG alter Fassung gilt nach § 2 aber weder das Gebot der Sachleistungsgewährung noch die Möglichkeit der Leistungskürzung. Im Unterschied zu den für die Höhe des Barbetrags maßgeblichen Leistungseinschränkungen nach § 120 Abs. 2 BSHG alter Fassung ist der Barbetrag nach § 2 Abs. 2 deshalb allein nach den Grundsätzen der auch für Deutsche geltenden Regelungen des Sozialhilferechts zu bemessen. Soweit nach § 2 Abs. 2 nur ein gegenüber dem BSHG reduzierter Barbetrag gewährt werden sollte, würde dies im Ergebnis eine rechtsmissbräuchliche Einschränkung des Umfangs der nach BSHG für den persönlichen Bedarf zu beanspruchenden Regelsatzleistungen bedeuten, § 2 würde im Ergebnis leerlaufen. Es düfte rein praktisch gar nicht möglich sein, durch einen erhöhten Umfang an Sachleistungen die nach § 2 zu beanspruchenden erhöhten Leistungen für den persönliche Bedarf zu gewähren. Eine angemessene Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ist nur möglich, wenn eine individuelle persönliche Dispositionsfreiheit bei der Wahl der zu befriedigenden Bedürfnisse (z.B. Rauchen, Fahrgeld, Kneipenbesuche, Telefonkosten) besteht, dies setzt einen frei verfügbaren Barbetrag voraus. Der analog BSHG bemessene Barbetrag (Taschengeld) nach § 2 Abs. 2 beträgt für Personen ab 18 Jahren (für Haushaltsvorstände und Haushaltsangehörige gleichermaßen) mindestens 30 % des Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Aus Gründen des Menschenwürdeprinzips (§ 1 BSHG) wurde dieser Barbetrag in § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG für Bewohner von Einrichtungen auf mindestens 30 % des Regelsatzes festgesetzt. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 2 AsylbLG anzuwenden, da nicht erkennbar ist, dass Asylsuchende durch § 2 AsylbLG schlechter gestellt werden sollen als Heimbewohner. Bei Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich zwar nicht um "Einrichtungen" im Sinne des § 21 BSHG. Sozialhilfeempfängern steht aber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG ("Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.") i.V. m. §1 VO zu § 22 BSHG ein bestimmter betragsmäßiger Anteil des Regelsatzes zur Deckung ihrer persönlichen und kultureller Bedürfnisse des täglichen Lebens zu. Der Deutsche Verein für öff. und private Fürsorge geht dabei sogar davon aus, das ein Anteil von 35% des Sozialhilferegelsatzes zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse vorgesehen ist (LPK-BSHG, § 22 Rn 39). Ausgehend von dem Mindestbarbetrag analog § 21 BSHG von 30 % des Regelsatzes ergibt sich für Leistungsberechtigte ab 18 Jahren in den meisten alten Bundesländern (Beispiel NRW, Niedersachsen usw.) ab dem 1.6.2000 bei einem Regelsatz von 547.- DM ein Barbetrag von mindestens 164,10 DM monatlich. Ein geringerer als 30 % bemessener, etwa aufgrund der Differenz zwischen den Beträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und den Regelsätzen nach BSHG ermittelter Barbetrag ist demgegenüber rechtswidrig. Das VG Darmstadt (info also 1991, 159; IBIS e.V.: C1428) hat 1991 entschieden, dass Asylbewerbern nach § 120 Abs. 2 BSHG in der damals geltenden Fassung für ihren persönlichen Bedarf ein Barbetrag von 30 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zusteht, obwohl seinerzeit die Leistungen für Asylbewerber gemäß § 120 Abs. 2 BSHG möglichst als Sachleistungen zu gewähren waren. Auch unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG waren keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Antragsteller einen geringeren persönlichen Bedarf haben könnte als die vergleichbare von § 21 Abs. 3 BSHG erfasste Gruppe der Heimbewohner (vgl. insbesondere hinsichtlich des persönl. Bedarfs VG Berlin, InfAuslR 1989, 124). Für weitergehende Einschränkungen der Leistungen als sie nach § 120 Abs. 2 BSHG in der bis 1993 geltenden Fassung zulässig waren, bietet § 2 Abs. 2 keinesfalls eine Grundlage. Für Personen unter 18 Jahren richtet sich der Barbetrag nach den landesrechtlichen Vorschriften (§ 21 Abs. 3 Satz 3 BSHG). Vielfach wurden in den Ländern die Barbeträge aus der Jugendhilfe übernommen. Aus Gleichbehandlungsgründen dürfen aber die Barbeträge nach § 3 Abs. 1 AsylbLG nicht unterschritten werden. Rechtswidrig (für Leistungsberechtigte nach BSHG, KJHG und nach AsylbLG!) dürfte die Praxis mancher Länder sein, kleinen Kindern den Barbetrag vollständig zu verweigern, bzw. nur lächerlich geringe Beträge zu gewähren (Beispiel Berlin: für Kinder von 0 bis 4 wird kein Barbetrag gezahlt, von 5 bis zur Einschulung nur 9,85 DM/Monat). Angemessen ist dagegen die Praxis in Ba-Wü, Kindern als Barbetrag 30 % des für sie jeweils maßgeblichen Regelsatzes zu gewähren. 2.8 Leistungsberechtigung in Familien - § 2 Abs 3 Die geänderte Regelung in § 2 Abs. 3 zur Leistungsberechtigung in Familien wird frühestens zum 1.6.2000 praktisch relevant. Minderjährige Kinder, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, erhalten die Leistungen nach § 2 AsylbLG nur noch dann, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG ist. 2.9 Die Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG Die Begründung zu § 2 AsylbLG Fassung 1993 § 2 wurde (zunächst als § 1a) auf Initiative der SPD im Rahmen der Asylkompromissverhandlungen nachträglich in den Entwurf des AsylbLG aufgenommenen. Die im Folgenden zitierte Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG Fassung 1993 (BT-Drs. 12/5008 v. 24.5.1993, S. 15/16) ist weiterhin für die Auslegung maßgeblich. Aufgrund der ersten AsylbLG-Novelle nicht mehr zutreffende Passagen wurden in [eckige Klammern] gesetzt. In § 2 "Absatz 1 wird einleitend festgelegt, dass in diesen Fällen das Bundessozialhilfegesetz entsprechend anzuwenden ist. Grundlegende Bedeutung hat § 120 des Bundessozialhilfegesetzes, der insbesondere die Leistungen an Ausländer näher bestimmt ... Die danach zu erbringenden Leistungen sind ... Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bestimmen sich jedoch nach den näheren Leistungsvor-aussetzungen, den Bestimmungen über Art, Form und Maß der Leistung und den einzelnen Verfahrensregelungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit sich aus den §§ 1 und 8 bis [12] des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts anderes ergibt. Daraus folgt unter anderem, dass die zuständige Behörde im Sinne von § 10 auch insoweit nicht Träger der Sozialhilfe ist und sich darauf beziehende Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes wie z.B. über die Zuständigkeit und die Kostenbeteiligung keine entsprechende Anwendung finden können." .... § 2 "schreibt die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes auf Asylbewerber vor, über deren Antrag [zwölf Monate nach Antragstellung] noch keine unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder eines Gerichtes vorliegt. Die weitgehende Angleichung des Leistungsrechts an das Sozialhilferecht folgt der Überlegung, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und – mangels Entscheidung – noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind." § 2 "[enthält als weitere Fallgruppe] Ausländer, denen eine Duldung im Sinne von § 55 des Ausländergesetzes erteilt worden ist. Auch in diesen Fällen wird entsprechend [der Fallgruppe in Nummer 1 (Asylbewerber)] ein erhöhter Bedarf anerkannt, unabhängig davon, ob der Duldung ein Asylverfahren vorangegangen ist." Die Begründung der 1997 novellierten Fassung des § 2 AsylbLG Zur seit 1.6.1997 geltenden, im Vermittlungssauschuss abschließend formulierten Fassung des § 2 liegt keine Begründung vor. Für die Auslegung kann aber neben der Begründung von 1993 auf die Gesetzesbegründung des 1995 vorgelegten Gesetzentwurfs zur Änderung des AsylbLG zurückgegriffen werden (BT-Drs 13/2746 v. 24.10.1995, inhaltsgleich mit BT-Drs. 13/3720 v. 8.2.1996). Aufgrund der geänderten endgültigen Fassung des Gesetzes nicht mehr zutreffende Passagen wurden in [eckige Klammern] gesetzt. (BT-Drs 13/2746, S. 11) "Nicht überzeugt hat die Differenzierung der Leistungen nach § 2. Es ist auch für Betroffene nicht einsichtig, dass Ausländer mit einer Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge sind, vom ersten Tag an höhere Leistungen als Asylbewerber beziehen. Schwer nachvollziehbar ist, dass Asylbewerber, die zunehmend gegen die Ablehnung ihres Asylantrags klagen, unabhängig davon, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, nach zwölf Monaten seit Stellung des Asylantrags höhere Leistungen erhalten. ... (a.a.O. S. 12) Grundsätzlich erhalten alle Leistungsberechtigten die gleichen Leistungen nach §§ 3ff. des Gesetzes. Abweichende Leistungen sind nur in zwei Fällen vorgesehen: [a)....] b) Für ... Ausländer mit einer Duldung werden die Leistungen nach §§ 3 ff. [...] begrenzt und dann auf das Niveau der Sozialhilfe angehoben.... Dies trägt der Regelung in § 30 Abs. 4 AuslG Rechnung, nach der im Wege des Ermessens zu prüfen ist, ob [...] eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Da der Gesetzgeber die Auswirkungen dieser Regelung noch näher prüfen will, soll die Begrenzungsvorschrift in dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 1 erst [zwei] Jahre nach Inkrafttreten wirksam werden. (a.a.O. S. 15) Auch diese Vorschrift geht davon aus, dass der Status der Duldung lediglich ein vorübergehender ist und Ausländer auf Dauer nicht in ihm verbleiben sollen. Demnach soll die dafür zuständige Behörde bestrebt sein, frühestmöglich eine endgültige Regelung zu treffen. Eine Möglichkeit einer solchen Regelung ist, dass der Ausländer innerhalb dieses Zeitraumes die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss. Ist dies nicht möglich, weil der Abschiebung nach wie vor Hindernisse humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Natur oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, so soll geprüft werden, ob die zweite Möglichkeit der Beendigung des Duldungszustandes zum Tragen kommen kann, d. h. ob eine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt. [Die Zwei-Jahres-Frist in Absatz 1 Nr. 1 korrespondiert mit der in § 30 Abs. 4 AuslG genannten Frist.] Scheidet trotz Ablauf dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus, so ist dennoch davon auszugehen, dass der Aufenthalt des betroffenen Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland länger dauern wird als im Normalfall einer Duldung. Dann ist mit Beginn des [dritten] Jahres seit [erstmaliger Duldungserteilung] dem Ausländer auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen, so dass die höheren Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind. Die Anwendung dieser Regelung setzt jedoch voraus, dass in der Praxis zuvor Durchführungsfragen zu § 30 Abs. 4 AuslG geklärt werden. Die Regelung soll daher erst [zwei] Jahre nach Inkrafttreten Anwendung finden."
2.10 Rechtssystematische und verfassungsrechtliche Die für alle Leistungsberechtigten bis zum 31.5.2000 geltende Dreijahresfrist des § 2 Abs. erscheint im Ergebnis widersinnig und willkürlich, sie ist auch verfassungsrechtlich angreifbar. Im Folgenden einige Überlegungen hierzu. I. Es fehlt eine Bestandsschutzregelung für diejenigen, die bereits hier leben und ungekürzte Geldleistungen nach BSHG beziehen. Das Gegenteil ist der Fall, man hat sich sozusagen eine "Bestrafungsaktion" besonderer Art für die nächsten drei Jahre ausgedacht: Ab Inkrafttreten sollen drei Jahre lang auch diejenigen in das Gesetz einbezogen werden, die bereits länger als drei Jahre hier leben und nach der Intention gar nicht unter das Gesetz fallen sollten. Dies dürfte gegen das rechtstaatliche Gebot der Systemstimmigkeit und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen (Artikel 3 und 20 GG). II. Der Gesetzgeber hat für die rein haushaltspolitisch motivierte, erst im Vermittlungsverfahren gefundene Regelung keine Begründung vorgelegt. Der Gesetzgeber hat die Brisanz dieser von Mitarbeitern der zuständigen Ministerien, also der Exekutive, erst in letzter Minute in das Gesetzeswerk eingefügten Regelung offenbar selbst nicht begriffen, wie die Protokolle der Bundestags- und Bundesratsdebatten am 24. und 25. April 1997 zur AsylbLG-Novelle beweisen. Niemand hat in diesen Debatten über die endgültige Fassung der AsylbLG-Novelle auf das Fehlen einer Bestandsschutzregelung, auf die verlängerte vierjährige Kürzung für bereits hier lebenden Asylbewerber sowie auf die im Ergebnis völlig widersinnige dreijährige Kürzung auch für langjährig hier lebende Leistungsberechtigte hingewiesen. Die Presse brachte denn auch durchweg die unzutreffende Nachricht, dass eine Kürzung nur für die ersten drei Jahre ab Einreise beschlossen sei. Etwas anderes kann man sich mit normalem Menschenverstand auch nicht vorstellen. Im Grundsatz soll die Kürzung ja auch für drei Jahre ab Einreise gelten, zutreffend ist dies dem Wortlaut der Novelle allerdings nur für nach dem 1.6.1997 neu einreisende Asylbewerber bzw. sonstwie nach dem 1.6.1997 neu unter das AsylbLG fallende Leistungsberechtigte. III. Die bisherige Bezugsdauer gekürzter Leistungen wird nicht angerechnet. Auf Vorschlag Berlins im Vermittlungsausschuss wurde erst einen Tag vor Verabschiedung des Gesetzes in dritter Lesung im Bundestag die Formulierung "frühestens beginnend am 1.6.1997" eingefügt. Für am 1.6.1997 bereits hier lebende Asylbewerber gilt deshalb im Ergebnis im Regelfall eine vierjährige Kürzung. Diese Vierjahresfrist dürfte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) verstoßen. Auch in anderen Fallkonstellationen können die Leistungen bei Einreise vor dem 1.6.1997 im Ergebnis länger als drei Jahre gekürzt werden. IV. Für am 1.6.1997 bereits hier lebende Leistungsberechtigte gilt die Kürzung ggf. erheblich über das dritte Jahr des Aufenthaltes hinaus. Je länger die Asylbewerber hier leben, desto länger reicht der dreijährige Kürzungszeitraum über das dritte Aufenthaltsjahr hinaus. Bei bereits fünfjährigem Aufenthalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens reicht die Kürzung beispielsweise bis zum achten Jahr des Aufenthaltes. Diese Regelung ist vollkommen willkürlich und steht im krassen Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 2 AsylbLG (BT-Drs 12/5008, S. 15). Sie verstößt im Ergebnis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. V. Eigeninitiative lohnt nicht. Wer arbeitet oder sich um private Unterhaltsleistungen bemüht, wird durch eine entsprechend längerdauernde Leistungskürzung sanktioniert, denn maßgeblich für das Hineinwachsen in die Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG bzw. BSHG ist nicht die Aufenthaltsdauer, sondern die Bezugsdauer von Leistungen nach dem AsylbLG. VI. Zielsetzung von § 2 AsylbLG: Integrationsbedürfnisse anerkennen? Die Neuregelung ist aufgrund der dargestellten widersprüchlichen Ergebnisse nicht geeignet, der Zielsetzung des Gesetzgebers gerecht zu werden. Die mit § 2 AsylbLG verfolgte Zielsetzung, nach Ablauf der nunmehr von einem Jahr auf den - ohnehin fragwürdigen - Zeitraum von drei Jahren ausgedehnten Frist der Leistungskürzung Integrationsbedürfnisse und einen entsprechend höheren Bedarf anzuerkennen (vgl. die ursprünglich Begründung zu § 2 AsylbLG in BT-Drs. 12/5508 v. 24.5.1993, S. 15 f.), wird durch die Neuregelung im Ergebnis völlig ad absurdum geführt. Die Leistungskürzung trifft diejenigen, die bereits bei Inkrafttreten hier leben, in willkürlicher Weise ungleich härter als diejenigen, die erst nach dem 1.6.1997 einreisen. VII. Dauerhafte Ausgrenzung und Leistungsabsenkung unter das Existenzminimum im Sozialstaat verfassungsrechtlich zulässig? Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zur bereits in den 80er Jahren diskutierten Ausgrenzung von Asylbewerbern aus dem BSHG vorliegende Literatur (Bethäuser 1982, Stolleis/Schlamelcher 1985, Krahmer 1988, Huber 1988, Zuleeg 1988), auf die von den Wohlfahrtsverbänden wiederholt vorgetragenen schwerwiegenden Bedenken gegen die Praxis der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG (insbesondere Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege 1995) und gegen die AsylbLG-Novelle, sowie auf die Veröffentlichungen von Sieveking 1995 und 1996. Verfassungsrechtlichen Einwände Hohms (GK AsylbLG) Hohm legt in seiner Kommentierung des AsylbLG ausführlich die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Neufassung des § 2 AsylbLG dar (GK AsylbLG, § 2 Rn 37ff). Hohm stellt die Unvereinbarkeit von § 2 AsylbLG mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten soziokulturellen Existenzminimum fest, da mit der Neuregelung die ursprüngliche Gesetzessystematik aufgegeben wurde, weil die Hilfeleistungen rechtswidrig für sachfremde Zwecke instrumentalisiert werden (Bekämpfung des Asylmissbrauchs etc.), und weil die Dauer der Leistungsabsenkung unverhältnismäßig ist (die wegen Arbeitsverweigerung möglichen Kürzungen nach § 25 BSHG haben demgegenüber Ausnahmecharakter und sind in jedem Fall zeitlich zu befristen, LPK-BSHG § 25 Rn 10). Die Neuregelung verstößt auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), da sie zum einen willkürlich bzw. systemwidrig erscheint, und zum anderen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach AsylbLG und nach BSHG, aber auch zwischen Leistungsberechtigten nach AsylbLG untereinander führt. Hinzu kommt der unzulässige Verzicht auf eine Übergangsregelung. Rechtsprechung zur fehlenden Bestandsschutzregelung des § 2 AsylbLG VG Berlin, 8 A 372.97 v. 27.6.1997, NVwZ-Beilage 1998, 7 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Dreijahresfrist für die Leistungskürzung nach § 2 AsylbLG Fassung 1997 unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer bestehen nicht. "Denn da sowohl Leistungen nach dem BSHG als auch nach dem AsylbLG - anders als etwa Rentenansprüche - keine Dauerleistungen darstellen, es sich hierbei vielmehr um immer wieder neu zu bewilligende Leistungen zur Deckung des aktuellen Bedarfs handelt, liegt in der Neufassung des § 2 AsylbLG weder eine unechte noch gar eine echte Rückwirkung, so dass Vertrauenschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. (Da öffentlich rechtliche Forderungen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 GG nur unterfallen, wenn sie zumindest teilweise das Äquivalent eigener Leistungen darstellen, ist auch eine Verletzung dieses Grundrechts nicht zu besorgen)." Das OVG Sachsen (2 S 361/97 v 18.8.1997, IBIS e.V.: C1286, NVwZ-RR 1998, 332) ist der Auffassung, dass § 2 AsylbLG Fassung 1997 weder wegen Unbestimmtheit noch wegen Unklarheit der Neuregelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 2.1 i.V.m Art. 20.3 GG (Vertrauensschutz, Verbot der echten Rückwirkung), denn es wird keine abgeänderte Behandlung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhaltes geregelt. Auch von einer zu beanstandenden unechten Rückwirkung kann nicht ausgegangen werden. Bei Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG führt bereits die Tatsache, dass es sich um Personen ohne dauerhaftes Bleiberecht handelt, dazu, dass ihre Erwartung in Zukunft ungekürzte Sozialhilfe beziehen zu können nicht schutzwürdig ist. Der Senat teilt daher nicht die in der Literatur (Hohm, NVwZ 1997, 659) geäußerten Bedenken gegen die Neuregelung. (Anmerkung: das OVG wendet - nach mehr als 6 monatigem Zuwarten ohne Entscheidung - hier § 2 AsylbLG n.F. auf einen offenbar noch 1996 gestellten Eilantrag gegen die Kürzung nach § 2 AsylbLG a.F an! Ich habe deshalb erhebliche Bedenken gegen diese Entscheidung - wegen Verstoßes gegen Art. 19.4 GG - Rechtsschutzgarantie -!). 2.11 Rechtsprechung zu Art, Form und Maß der Leistungen Die hier zitierten Entscheidungen sind ausführlich auf der CD dokumentiert. Anspruch auf Regelsätze als Geldleistungen Hauptkonflikt bei der Anwendung des AsylbLG Fassung 1993 war die Sachleistungsgewährung in Gemeinschaftsunterkünften auch an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG. Die Rechtsprechung hat diese Praxis in den meisten Bundesländern gestoppt und den Anspruch auf Regelsätze als Geldleistungen nach § 2 AsylbLG ganz überwiegend bestätigt, so VGH Ba-Wü (NVwZ-Beilage 1994, 34), Bayerischer VGH (NVwZ-Beilage 1994, 36), OVG Mecklenburg-Vorpommern (NVwZ-Beilage 1994, 46), OVG Saarland (NVwZ Beil. 1994, 68), Sächsisches OVG (NVwZ-Beilage 1995, 25), Hessischer VGH (NVwZ-Beilage 1995, 41; InfAuslR 1995, 242), VGH Baden-Württemberg 6 S 744/95 v. 4.7.1995 (Geldleistungen in staatl. Sammellagern), OVG Thüringen (ThürVBl 1996, 111). Die den Anspruch auf Geldleistungen bejahenden Entscheidungen verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum BSHG. Schon 1986 hatte das BVerwG festgestellt, dass der Grundsatz der Menschenwürde es gebietet, "dass dem erwachsenen Mensch die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten." Aufgrund dieser Überlegung bestehe grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird. Im vorliegenden Fall sei es ermessensfehlerhaft, obdachlose Alkoholiker auf Sachleistungen und ein Taschengeld zu verweisen (BVerwG v. 16.1.86; NVwZ 1986, 380). 1993 stellte das BVerwG in einer Entscheidung zum Inhalt der Sozialhilferegelsätze klar, dass "das Gesetz die Form der Sozialhilfe (vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) für den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Ausschluss von Ermessen (§ 4 Abs. 2 BSHG) für den Regelfall auf eine schematisierte betragsmäßig fixierte Geldleistung" festlegt (BVerwG v. 25.11.93, NDV 94, 153). Den Anspruch auf Regelsätze als Geldleistungen verneint hatten demgegenüber unter Verweis auf zu befürchtenden Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften das OVG Brandenburg (NVwZ-Beil. 1995, 42) sowie begründet mit der asylpolitischen Zielsetzung des AsylbLG (Bekämpfung des Schlepperunwesens und des Asylmissbrauchs) das OVG Münster (NVwZ-Beil. 1995, 20). Anspruch auf Mietkostenübernahme Der Anspruch auf Mietkostenübernahme als "Geldleistung" im Sinne von § 2 AsylbLG wurde vom OVG Berlin (NVwZ-Beilage 1994, 13), vom OVG Niedersachsen (NVwZ-Beilage 1996, 33 sowie NVwZ-Beilage 1996, 86) sowie vom Hessischen VGH bestätigt (NVwZ-Beilage 1995, 41; der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt - strittig war die Mietkostenübernahme - geht allerdings nur aus der Entscheidung der Vorinstanz hervor: VG Wiesbaden 2/3 G 743/94 v. 2.9.1994). Anspruch auf einmalige Beihilfen, Mehrbedarf, Krankenhilfe und Pflegegeld analog BSHG Hierzu liegen zahlreiche Entscheidungen vor, z.B.: Winterbekleidung und Weihnachtsbeihilfe wie für Deutsche nach dem BSHG (OVG Nds. 4 M 696/96 v. 22.2.1996), Bekleidungspauschalen wie für Deutsche nach dem BSHG (VG Chemnitz 5 K 2059/95 v. 5.2.1996), Mehrbedarfszuschläge für Alleinerziehende wie nach § 23 BSHG (OVG Berlin, FEVS 1997, 126), uneingeschränkte Krankenhilfe wie nach § 37 BSHG (VG Chemnitz 5 K 2317/95 v. 15.2.1997, VG Hannover 3 B 600/95 Hi v. 28.4.1995), Anspruch auf pauschales Pflegegeld für Pflegebedüftige/Behinderte nach § 69 BSHG (VGH Bayern, FEVS 1996, 141). Vorbemerkung zu §§ 3 - 7 AsylbLG: Vorbemerkung: Die Leistungseinschränkungen der §§ 3-7 AsylbLG (Absenkung der Leistungen, Sachleistungsprinzip, eingeschränkte medizinische Versorgung, volle Vermögensanrechung u.a.) gelten nicht für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG! Leistungsberechtigte nach § 2 haben Anspruch auf Regelsätze und Mehrbedarfszuschläge als Geldleistungen (§§ 22, 23 BSHG, zu beachten ist aber § 2 Abs. 2 siehe die Erläuterungen dort), einen Rechtsanspruch auf Mietkostenübernahme, Anspruch auf zusätzliche einmalige Beihilfen (z.B. für Kleidung, § 21 BSHG), Anspruch auf uneingeschränkte medizinische Versorgung (§ 37 BSHG), vgl. dazu die Erläuterungen bei § 2 und bei § 120 Abs. 1 BSHG. Unterschiede zum BSHG Das nur aus wenigen Paragraphen bestehende AsylbLG kennt einige der im BSHG enthaltenen Restriktionen nicht. Die nachfolgend erläuterten, in §§ 16, 18, 25, 25a und 26 enthaltenen Restriktionen können nicht auf Leistungsberechtigte nach §§ 3-7 AsylbLG angewandt werden. Die Anwendung der genannten Bestimmungen auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ist demgegenüber im Regelfall zulässig, soweit diese dadurch nicht willkürlich gegenüber den übrigen nach AsylbLG Leistungsberechtigten schlechtergestellt werden. Keine Pflicht zur Beschaffung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit Die im BSHG festgeschriebene Pflicht zu Bemühungen um die Beschaffung des Lebensunterhaltes durch eine reguläre Erwerbstätigkeit (§ 18, § 25 BSHG) ist im AsylbLG nicht enthalten. Sanktionen sind nur vorgesehen für den Fall der Weigerung, gemeinnützige Arbeit zu leisten (§ 5 Abs. 4 AsylbLG). Entsprechende Sanktionen der Sozialämter wären mangels gesetzlicher Grundlage im AsylbLG rechtswidrig (VG München - M 18 E 93.5337 - v. 7.12.1993.). Der Unterschied zum BSHG erklärt sich daraus, dass sozialpolitisch beabsichtigt ist, den nach AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis möglichst aus dem Arbeitsmarkt auszugrenzen. Kein leistungsrechtliches Ausbildungsverbot Da die Verpflichtung zur (vorrangig einzusetzenden) Arbeitskraft im AsylbLG entfällt, ist es leistungsrechtlich konsequent, im AsylbLG (im Unterschied zu § 26 BSHG) auch keinen Entzug von Leistungen wegen Betreibens einer dem Grunde nach gemäß SGB III oder BAföG förderungswürdigen Ausbildung vorzusehen. Einem Studium und einer Berufsausbildung stehen in der Praxis allerdings meist Auflagen der Ausländerbehörde bzw. das Arbeitserlaubnisrecht entgegen. Zudem kann wegen der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung evtl. zu einem späteren Zeitpunkt nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 26 BSHG ein vollständiger Anspruchsverlust drohen. Vgl. dazu auch Seite 286ff. Kein Verweis auf Unterhaltsleistungen nicht unterhaltspflichtiger Haushaltsangehöriger Der Verweis auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in der Haushaltsgemeinschaft lebende Haushalts- bzw. Familienangehörige, die nicht nach BGB unterhaltspflichtig sind (= weder Ehepartner noch Verwandte in gerader - auf- oder absteigender - Linie) ist unzulässig (im Unterschied zu § 16 BSHG). So ist z.B. ein nach § 16 BSHG möglicher Verweis auf Einkommen bzw. Vermögen des im Haushalt lebenden Bruders nach § 7 unzulässig (VG Münster, NVwZ 1996, 96; VG Trier, NVwZ-RR 1996, 297; GK AsylbLG, § 7 Rn 48ff.). Hingegen ist infolge der 2. AsylbLG-Novelle seit 1.9.1998 ein Verweis auf Unterhaltsleistungen eheähnlicher Lebenspartner grundsätzlich zulässig, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, der § 122 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt. Keine Kürzung der Leistung wegen Überzahlung oder wegen Rückforderungsansprüchen des Sozialamtes Eine Möglichkeit der Kürzung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wegen erschlichener Leistungen bzw. Rückforderungsansprüchen aufgrund falscher oder fahrlässig unvollständiger Angaben (etwa Rückforderung zuviel gezahlter Hilfe wg. verschwiegenem Arbeitseinkommen) wie nach § 25a BSHG kennt das AsylbLG nicht. Da die Leistungen nach AsylbLG bereits auf das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" gekürzt sind, ist eine weitere Kürzungen des Leistungsumfanges nicht möglich. Solange kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügbar ist, kann ein Rückforderungsanspruch zwar geltend gemacht, die Rückzahlung aber nicht durchgesetzt werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 AsylbLG). In der Praxis werden im Falle von verschwiegenem Arbeitseinkommen allerdings mit dem Argument Kürzungen vorgenommen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation (§ 7 AsylbLG) und damit die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies können Leistungsberechtigte ggf. durch entsprechende Nachweise widerlegen (eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen von Arbeitskollegen, von Bekannten, die im Falle verweigerter Sozialhilfe zur Überbrückung der aktuellen Notlage Unterkunft und weitere Unterstützungsleistungen erbracht haben, evtl. Einkommensnachweise, etc.). Kürzungen wegen Rückforderungsansprüchen aufgrund vom Sozialamt zu vertretender versehentlicher "Überzahlungen" sind nach AsylbLG wie nach BSHG in aller Regel rechtswidrig (§ 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 SGB X analog, vgl. dazu die Erläuterungen bei § 9 Abs. 3). Leistungen nach AsylbLG müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden Die Leistungen nach dem AsylbLG müssen, ebenso wie auch die Leistungen nach dem BSHG, außer im Falle missbräuchlichen Leistungsbezugs (verschwiegenem Einkommen oder Vermögen) grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Etwas anderes gilt nur für die Kosten der Abschiebehaft sowie ggf. der Abschiebung, die gemäß § 82 AuslG zurückgezahlt werden müssen (was ggf. Voraussetzung für die spätere Erteilung eines Visums ist). Darlehen und Rückforderungen sind allenfalls bei Leistungsberechtigten nach § 2 in ganz wenigen Sonderfällen unter bestimmmten, gesetzlich eng eingegrenzten Voraussetzungen denkbar (vgl. §§ 15a, 15 b, 26 BSHG zu Darlehen, §§ 25a, 92a, 92c zu Rückforderung). Das Sozialamt kann allerdings Forderungen gegen Dritte auf Ersatz der Leistungen geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 84 AuslG (siehe dazu die Erläuterungen bei § 8), eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach BGB (siehe dazu die Erläuterungen bei § 7 Abs. 3), ein Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitslosenunterstützung, § 9 Abs. 3) oder ein Anspruch gegen einen sonstigen Dritten (z.B. Arbeitgeber, vgl. die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3) vorliegt. Kein Verweis auf Fahrtkosten und Zehrgeld für die Ausreise wegen illegalen Aufenthalts Im Falle einer vollziehbaren Ausreisepflicht ist es selbst bei illegalem Aufenthalt im Regelfall nicht zulässig, dass das Sozialamt (etwa unter Verweis auf vorrangige Selbsthilfebemühungen) lediglich Fahrtkosten und ein Zehrgeld für die Ausreise bereitstellt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise verweist. Aus diesem Grund hat etwa das OVG Hamburg EG-Angehörigen, dessen Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen war, laufende Leistungen nach dem AsylbLG zugesprochen (OVG Hamburg, InfAuslR 1995, 241). Die Ausweisung und Rückschaffung liege allein in der Verantwortung der Ausländerbehörde. Zweck des AsylbLG sei es, bereits durch die Leistungskürzung und die Sachleistungsgewährung auf die Ausreise hinzuwirken. Allerdings sind Leistungsberechtigte infolge des neu eingefügten § 1a seit 1.9.1998 gehalten, daran mitzuwirken, Abschiebehindernisse zu beseitigen, indem sie z.B. bei der Passbeschaffung mitwirken und sich, soweit zumutbar, auch selbst um erforderliche Reisedokumente zu bemühen. Ist der Ausländer eingereist, um hier von Sozialhilfe zu leben, sind im Falle der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr seit 1.9.98 auch Leistungseinschränkungen nach § 1a unter Verweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zulässig (vgl. dazu die Erläuterungen bei § 1a). § 3 Grundleistungen (1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4. (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Absatz 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden. (4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Vorbemerkung: Die Leistungseinschränkungen des § 3 (Absenkung des Leistungsumfangs, Sachleistungsprinzip, abgesenkter Barbetrag) gelten nicht für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG! Leistungsberechtigte nach § 2 haben Anspruch auf Regelsätze und Mehrbedarfszuschläge als Geldleistungen (§§ 22, 23 BSHG, zu beachten ist aber § 2 Abs. 2), einen Rechtsanspruch auf Mietkostenübernahme sowie Anspruch auf zusätzliche einmalige Beihilfen (z.B. für Kleidung, § 21 BSHG) 3.1 Der notwendige Bedarf nach AsylbLG § 3 Abs. 1 bestimmt: "Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt". Die Formulierung ist bis auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Regelung für den persönlichen Bedarf weitgehend inhaltsgleich mit der Regelung für den "notwendigen Bedarf" für die Hilfe zum Lebensunterhalt in § 12 BSHG. Es spricht demnach einiges dafür, dass der Umfang (die Höhe) des Bedarfs für die genannten Bedarfspositionen mit den Leistungen nach BSHG identisch ist, denn eine Kürzung gegenüber dem BSHG sieht das AsylbLG für die genannten Bedarfspositionen zunächst nicht vor. Abweichend von den Grundprinzipien des BSHG regelt § 3 allerdings, dass der über den persönlichen Bedarf (Taschengeld) hinausgehende notwendige Bedarf vorrangig in Form von Sachleistungen zu erbringen ist. 3.2 Zusätzlich: das Taschengeld Zusätzlich zum in Abs. 1 Satz 1 genannten Bedarf wird für die "persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" ein Barbetrag von 40.- für Kinder bis 13 Jahre und 80.- für Leistungsberechtigte ab 14 Jahren gewährt. Der persönliche Bedarf ist durch diese betragsmäßige Festschreibung im Gesetz gegenüber dem entsprechenden Betrag im BSHG (= für Volljährige mindestens 30% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, ca. 164.- DM/Monat, § 21 Abs. 3 BSHG) um etwa die Hälfte reduziert worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4451 S. 8) wird zum Barbetrag ausgeführt: "Mit diesem Betrag sind die notwendigen Ausgaben, z.B. für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleine Mengen von Genußmitten, zu bestreiten." 3.3 Der Inhalt der Grundleistungen Die Grundleistungen werden vorrangig in Form von Sachleistungen gewährt. Einzelne oder mehrere Bedarfspositionen können aber auch in Form von Wertgutscheinen, vergleichbaren Abrechungssystemen oder Bargeld gewährt werden. Für diesen Fall wurden in Abs. 2 für einen Teil des notwendigen Bedarfs pauschalierte Grundleistungsbeträge festgesetzt. Aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Positionen für den notwendigen Bedarf sowie daraus, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen das Taschengeld sowie Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat gewährt werden, ergibt sich, dass die Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 Satz 2 den notwendigen Bedarf für die Bedarfspositionen Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie für Verbrauchsgüter des Haushalts enthalten. § 3 Abs. 2 AsylbLG regelt Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip (Wertgutscheine, Kundenkontensystem, Geldleistungen) und legt - zunächst nur für diese Fälle - betragsmäßig den Wert der Grundleistungen fest. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass auch bei einer Sachleistungsversorgung (Paketverpflegung etc.) eine wertmäßige Vorgabe sinnvoll ist. Daher haben alle Bundesländer in ihren aufgrund § 10 AsylbLG ergangenen Durchführungserlassen zum AsylbLG festgelegt, dass sich auch im Falle einer Sachleistungsversorgung der Wert des zu erbringenden notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 AsylbLG richtet. Daher muss beispielsweise im Falle einer Paketversorgung der Wert des Inhalts der Pakete mindestens die Beträge nach § 3 Abs. 2 AsylbLG erreichen. Da Pakete aufgrund ihrer zwangsläufig unproportionalen Zusamenstellung nie eine 100%ig genaue Bedarfsdeckung ermöglichen, sind in der Praxis eigentlich sogar höhere Werte als die Beträge nach § 3 Abs. 2 erforderlich.
Der Unterschied zwischen Lebensalter und Lebensjahren Hinzuweisen ist auf den Unterschied zwischen den in der Tabelle und im übrigen Text dieses Buches verwendeten Lebensaltersstufen und dem im Gesetzeswortlaut des AsylbLG und des BSHG verwendeten "Lebensjahren". Wer unzutreffenderweise Lebensalter und die im BSHG und im AsylbLG verwendeten Lebensjahre gleichsetzt, kommt im Ergebnis zu einer geringeren Leistung. Auch Sozialämter machen gelegentlich denselben Fehler. Als Erleichterung werden in diesem Buch durchgängig die dem umgangsprachlichen Gebrauch entsprechenden Lebensaltersstufen verwendet. Beispiele: Ein 3 Monate alte Kind wird in diesem Buch als "0 Jahre alt" bezeichnet, es befindet sich aber bereits in seinem 1. Lebensjahr. Ein 7 Jahre altes Kind wird allgemein (und ebenso in diesem Buch) als "7 Jahre alt" bezeichnet, obwohl es sich - nach Lebensjahren gerechnet - bereits im 8. Lebensjahr befindet. Am 7. Geburtstag vollendet das Kind sein 7. Lebensjahr und beginnt sein 8. Lebensjahr, obwohl es gerade erst 7 Jahre alt geworden ist. Das Kind bekommt deshalb ab dem Monat seines 7. Geburtstags bzw. "ab 7 Jahren" (und nicht erst ab 8 Jahren!) die Kindern ab dem 8. Lebensjahr zustehenden höheren Grundleistungen von 310.- DM + 40.- DM. Ein Kind bekommt ebenso schon ab seinem 14. Geburtstag, d.h. ab 14 Jahren das Leistungsberechtigten ab dem 15. Lebensjahr zustehende höhere Taschengeld von 80.- DM statt 40.- DM! Entsprechendes gilt für die (mit denen nach AsylbLG identischen) Altersstufen für die Sozialhilferegelsätze. Merke: Lebensalter + 1 = Alter in Lebensjahren! Alleinstehende und Haushaltsvorstände Auch alleinstehende Asylbewerber haben regelmäßig Anspruch auf den Regelsatz bzw. den Grundleistungsbetrag für einen Haushaltsvorstand, auch wenn sie in einer Gemeinschaftsunterkunft oder mit mehreren alleinstehenden Asylbewerbern gemeinsam in einer Wohnung untergebracht sind. Der niedrigere Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen kann nicht zugrundegelegt werden, weil der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft oder gemeinsamem Wohnung keinem "Haushalt" angehört, so VG Hannover, InfAuslR 1987, 124; OVG Lüneburg, FEVS 37 (1988); 152, OVG Lüneburg InfAuslR 1989, 241, FEVS 41/91, 63. Aufteilung der Bedarfspositionen Da häufig ein Teil der in den Grundleistungsbeträgen enthaltenen Bedarfspositionen als Sachleistungen, andere Bedarfspositionen aber in Form von Wertgutscheinen oder Bargeld gewährt werden, haben alle Bundesländer in ihren Durchführungserlassen zum AsylbLG zusätzlich eine betragsmäßige Aufteilung der Grundleistungsbeträge nach den einzelen Bedarfspositionen vorgenommen (vgl. Tabelle "Grundleistungen nach § 3 AsylbLG" in Kapitel 18). Die im Folgenden unter 3.3.1 bis 3.3.4 erläuterten Positionen des notwendigen Bedarfs sind in den Grundleistungsbeträgen nach § 3 Abs. 2 enthalten. Unabhängig von der gewählten Form der Leistung ist das Sozialamt verpflichtet, den notwendigen Bedarf für die im Folgenden genannten Bedarfspositionen vollständig zu decken. Hieraus ergibt sich, dass es unzulässig wäre, z.B. für den Bedarf an Seife, Shampoo, Damenhygiene, WC-Papier, Waschpulver usw. auf das Taschengeld zu verweisen, und dass im Falle einer Heimunterbringung (und einem entsprechenden Energiekostenabzug) auch keine Gebühren für elektrischen Energie wie z.B. für die Waschmaschinenbenutzung verlangt werden dürfen. Zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Dinge des notwendigen Bedarfs an Hausrat wie Teller, Tassen, Geschirrtücher, Handtücher, Babyfläschchen, Kinderwagen, etc. Diese Bedarfspositionen sind nicht in den Grundleistungsbeträgen enthalten und deshalb (wie nach BSHG) im Bedarfsfall als einmalige Beihilfen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 (ggf. als Sachleistungen, ggf. auch leihweise) zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Abschnitt 3.4). Im Falle einer Sachleistungsversorgung mit Esspaketen, Lebensmittelmagazinen oder Kantinenverpflegung muss das Sozialamt den notwendigen Bedarf an Ernährung sicherstellen. Obwohl ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung kulturspezifischer Ernährungsgewohnheiten nicht bestehen dürfte, muss zumindest die Möglichkeit der Einhaltung religiöser Ernährungsvorschriften (z.B. kein Schweinefleisch oder schweinefleischhaltige Fleischprodukte) gegeben sein. Auch müssen die verfügbaren Nahrungsmittel nach Art und Zubereitung geeignet sein. In Zubereitung und Genuß nicht allgemein bekannte Spezialitäten deutscher Esskultur wie Sauerkraut, Schweinskopfsülze, Haferflocken oder Pfanniknödelpulver dürften nicht zumutbar sein. Zudem sind allgemein anerkannte Grundsätze gesunder Ernährung zu beachten. Die Sachleistungen müssen in einem sinnvollen Verhältnis zueinander den notwendigen Bedarf nicht nur an Kalorien, sondern zugleich auch den Bedarf an Fett, Eiweiß, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen decken. Eine für den individuellen Bedarf ausreichende Menge und Qualität an Nahrungsmitteln muss bereitgestellt werden, insbesondere sind neben Dingen wie Streichfett, Speiseöl, Zucker, Salz, Gewürzen, Hefe, Reis, Mehl, Nudeln, Linsen, Kartoffeln, Kaffee, Tee usw. für den täglichen Bedarf auch ausreichende Mengen an frischem Brot, frischem Obst und Gemüse, Frischmilch, Milchprodukte, Käse, Eier, Frischfleisch und Frischfisch sowie ggf. geeignete Babynahrung notwendig. Wenn Flüchtlinge sich darüber beklagen, dass Firmen wie Meigo vor allem die letztgenannten Dinge nur unzureichend liefern, und die Kartons stattdessen fast ausschließlich mit vitaminarmen dauerhaltbaren Nahrungsmitteln befüllen und literweise Speiseöl in Einfachstqualität, aus Zuckerwasser bestehende Fruchtsaftgetränke im Tetrapack sowie kiloweise Mehl und Zucker liefern, liegt dies nicht allein an einer anderen Esskultur der Flüchtlinge, sondern daran, dass die gelieferten Produkte zwar kalorienmäßig ausreichen mögen, für eine gesunde Ernährung aber ernährungsphysiologisch völlig ungeeignet sind. Dasselbe gilt für Waren mit fast oder ganz abgelaufenem Haltbarkeitsdatum. Gewährleistet sein muss, dass die Ernährung auch an die im Einzelfall besonderen individuellen Anforderungen von Babys und Kleinkindern, bei Schwangerschaft oder bei Krankheit (z.B. bei Magen, Darm-, Leber-, Nieren-, Gallen- oder Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, Diabetes, HIV, MS, Krebs, Neurodermitis, Rheuma, Osteoporose, TBC, Nahrungsmittelallergien etc., vgl. dazu auch die Empfehlungen des dt. Vereins für öff. und private Fürsorge zu § 23 Abs. 4 BSHG) angepasst wird. Eine sachgerechte Lagerung (Kühlschank!) einschl. Schutz vor Ungeziefer (Kakerlaken) und Diebstahl (individuelle Kühl- und Lagermöglichkeit bzw. abschließbare Kühlfächer) muss gewährleistet sein. Bei begründeter Abwesenheit tagsüber zum Zeitpunkt der Essensausgabe (Schulbesuch der Kinder, kulturelle Aktivitäten, Besuch von Freunden, Behörden- und Arztbesuche, gemeinnützige Arbeit etc.) muss die Versorgung mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung ebenfalls sichergestellt werden, bei Kantinenverpflegung sind ggf. Lunchpakete auszugeben. Bei häufiger mehrtägiger Abwesenheit auch über Nacht kann hingegen das Sozialamt die Bedürftigkeit (§ 7 AsylbLG) anzweifeln, d.h. prüfen, ob der Bedarf für Ernährung und Unterkunft ggf. anderweitig abgedeckt ist. Der Leistungsberechtigte muss in solchen Fällen ggf. glaubhaft machen können, dass er weiterhin bzw. wieder materiell bedürftig ist. Da erfahrungsgemäß kein Anbieter zu einer sachgerechten Versorgung durch Kantinenverpflegung, Essenspakete oder Lebensmittelmagazine in der Lage ist und diese Formen der Versorgung zudem die höchsten Kosten verursachen, spricht viel dafür, dass der Leistungsträger stattdessen eine Ermessensentscheidung zugunsten von Wertgutscheinverfahren (zu den Anforderungen an Magazine und Wertgutscheinverfahren siehe weiter unten) oder Bargeldleistungen trifft. Falls Lebensmittel nur in speziellen, weit vom Wohnheim entfernten Läden erhältlich sind, bzw. wenn das Wohnheim ohnehin weitab von Einkaufsgelegenheiten liegt, sind die ggf. erforderlichen Fahrtkosten zusätzlich vom Sozialamt zu übernehmen. Im Falle einer Sachleistungsversorgung muss das Sozialamt auch den notwendigen Bedarf an Kleidung und Schuhen sicherstellen. Der Verweis auf Spendenleistungen Dritter (Kleiderkammern der Wohlfahrtsverbände) ist rechtswidrig (vgl. *dazu die Stellungnahmen der BAGFW von 1991 und 1995 auf der CD). Im Falle einer Gutscheinversorgung oder eines Kundenkontensystems müssen entweder die entsprechenden Läden/Magazine etc. auch den gesamten notwendigen Bedarf an Kleidung und Schuhen anbieten, oder es müssen gesonderte Gutscheine oder Bargeld ausgegeben werden, die den Bezug von Kleidung bei geeigneten Anbietern bzw. Geschäften ermöglichen. Die betragsmäßige Aufteilung der Gutscheine muss einen wirtschaftlichen Einkauf der Kleidung ermöglichen. Eine Kürzung der Grundleistung um den Anteil für Kleidung, um das "Ansparen" der Beträge zwecks Bewilligung nach jeweils 6 Monaten als Kleidungspauschalen zu ermöglichen ist unzulässig, zulässig ist allenfalls die Bewilligung des Bedarfs für Kleidung im Voraus. In jedem Fall ist aber der aktuell notwendige Bedarf vollständig zu decken, d.h. wenn z.B. Schuhe kaputt sind oder (bei Kindern) nicht mehr passen, müssen neue Schuhe bereitgestellt werden. Eine Ablehnung unter Verweis auf die ggf. bereits ausgeschöpften (betragsmäßig ohnehin unzureichend bemessenen) Kleidungsanteile der Grundleistungsbeträge ist jedenfalls im Falle einer Sachleistungsversorgung unzulässig. Der gesamte notwendige Bedarf an Kleidung muss vom Sozialamt gedeckt werden. Im Unterschied zum BSHG müssen auch Dinge von geringem Wert wie Socken und Unterwäsche geleistet werden. Fraglich ist, inwieweit auf gebrauchte Kleidung verwiesen werden darf. Diese muss zumindest in guter Qualität bereitgestellt werden. Zumindest bei Unterwäsche einschließlich Strumpfhosen, BHs und Nachtwäsche ist ein Verweis auf gebrauchte Kleidung unzumutbar, auch der Verweis auf gebrauchte Schuhe erscheint aus hygienischen Gründen unzulässig. Falls Kleidung nur in speziellen Kleiderkammern außerhalb des Wohnheims bereitgestellt wird, sind die ggf. erforderlichen Fahrtkosten zusätzlich vom Sozialamt zu übernehmen. 3.3.4 Gesundheits- und Körperpflege Auch der notwendige Bedarf an Hygieneartikeln ist ggf. als Sachleistung zu gewähren. Diesbezüglich darf keinesfalls auf den Barbetrag (Taschengeld) nach § 3 Abs. 1 verwiesen werden. Im Falle einer Gutscheinversorgung oder eines Kundenkontensystems müssen die entsprechenden Läden/Magazine etc. auch den gesamten notwendigen Bedarf an Gesundheits- und Körperpflegeartikeln anbieten. Im Falle einer Paket- oder Kantinenversorgung müssen auch sämtliche Gesundheits- und Körperpflegeartikel für den notwendigen, nach Alter und Geschlecht individuell unterschiedlichen Hygienebedarf ausgegeben werden, oder hierfür müssen gesonderte Gutscheine oder Bargeld ausgegeben werden. Der in den Grundleistungsbeträgen enthaltene Anspruch auf Gesundheits- und Körperpflegebedarf umfasst beispielsweise eine ausreichende Anzahl und Menge an Verbrauchsartikeln zur Körperpflege wie Seife, Hautcreme, Zahnbürsten, Zahncreme, Zahnseide, Mundwasser, Haarshampoo, Papiertaschentücher, Klopapier, Wundpflaster usw. Je nach Alter und Geschlecht sind auch Artikel wie Pampers, Babypflegeartikel und -verbrauchsmaterialien wie Babycremes, Babypuder etc.; Rasierer, Raisercreme, Rasierwasser; Damenbinden bzw. Tampons zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind als einmalige Beihilfen (für "Hausrat", nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 ggf. zusätzlich zum in den Beträgen nach § 3 Abs. 2 enthaltenen, durch Geldleistungen oder Gutscheine gedeckten laufenden Grundleistungsbedarf!) Gebrauchsartikel zur Körperpflege zur Verfügung zu stellen wie z.B. eine Handbürste, ein Kamm bzw. Haarbürste, eine Haarschneideschere, ein Taschenspiegel, eine Nagelschere, ein Fieberthermometer, ein Waschbeutel, Handtücher, Waschlappen sowie ggf. aufgrund der individuellen gesundheitlichen Konstitution oder z.B. zur Babypflege erforderliche weitere Gegenstände. Hinzu kommen können aufgrund der individuellen gesundheitlichen Disposition weitere Bedarfe, z.B. bei besonders anfälliger Haut oder Allergien ein individueller Hauptpflegebedarf und/oder ein Bedarf an besonderen Shampoos oder Seifen, sowie ein besonderer Hygienebedarf (z.B. Pampers bei Inkontinenz) infolge Krankheit. Regelmäßig besteht zur Babypflege ein umfangreicher zusätzlicher Bedarf. 3.3.5 Verbrauchsgüter des Haushalts: elektrische Energie, Putz- und Waschmittel Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG enthält die Grundleistung u.a. "Verbrauchsgüter" des Haushalts. Dazu BT-Drs. 12/4451, S. 8: "Zu den Verbrauchsgütern des Haushalts zählen im wesentlichen die Haushaltsenergie und Putz- und Reinigungsmittel". Konkret gemeint sind Strom und ggf. Gas für Licht usw., für Kochen und für Warmwasser, sowie Putz-, Reinigungs- und Waschmittel. Diese Bedarfspositionen sind in den Grundleistungsbeträgen nach § 3 Abs. 2 enthalten. Von den Verbrauchsgütern zu unterscheiden sind die "Gebrauchsgüter" des Haushalts (Hausrat, Bettwäsche, Möbel, Geschirr, Besteck, Handtücher, Handfeger und Schaufel, Klobürste, Glühbirnen, etc., siehe dazu Abschnitt 3.4.1), die - ggf. auch in Form von durch den Wohnheimträger bereitgestellten Sachleistungen - als einmalige Beihilfen zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen nach AsylbLG zu erbringen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Nicht zu den Verbauchsgütern zählt auch die Heizenergie (diese ist zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen zu erbringen). Abzugrenzen sind die Verbrauchsgüter schließlich von der Position "Gesundheits- und Körperpflege". Falls Leistungsberechtigte für Haushaltsenergie selbst keine Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen leisten müssen, weil diese Kosten bereits in den (vom Sozialamt übernommenen) Unterkunftskosten enthalten sind, wird für diesen bereits mit der Unterkunft als Sachleistungen gedeckten Bedarf ein Energiekostenanteil in Höhe von ca. 5 bis 10 % der Grundleistungsbeträge abgezogen. Ein derartiger Energiekostenabzug wird regelmäßig bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorgenommen. Im Einzelfall kann ein Energiekostenabzug auch bei Unterbringung in Wohnungen zulässig sein, wenn die Miete laut Vertrag bereits die Kosten für Strom, Kochen und Warmwasser enthält, oder wenn das Sozialamt die Haushaltsenergie direkt mit dem Energieversorger abrechnet. Wenn die Haushaltsenergiekosten nur teilweise in den vom Sozialamt bereits übernommenen Leistungen für Miete und/oder Heizkosten enthalten sind, und im Übrigen selbst aus den Grundleistungsbeträgen an den Energieversorger zu bezahlen sind, erfolgt ein anteiliger Energiekostenabzug. Beispiele für einen Energiekostenabzug in Mietwohnungen: Die Kürzung der Grundleistungsbeträge um den "Warmwasseranteil" ist bei einer Mietwohnung zulässig, wenn in den vom Sozialamt übernommenen Zentralheizungskosten auch die Warmwasserkosten bereits enthalten sind (Achtung, diese Kürzung wäre z.B. bei einer Zentralheizung, aber elektrischem Durchlauferhitzer rechtswidrig!). Eine Kürzung um den "Kochenergieanteil" ist zulässig, wenn bei einer Gasetagenheizung das Sozialamt die gesamte Gasrechnung übernimmt, zugleich mit Gas aber auch gekocht wird (auch hier aufpassen, wenn mit Elektroherd gekocht wird wäre der Abzug rechtswidrig). Beispiele: Kürzungsbeträge für Energie, Putz- und Reinigungsmittel im Wohnheim Die Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 können bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften um pauschale Kostenanteile für folgende vom Wohnheimträger als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Verbrauchsgüter des Haushalts gekürzt werden:
Eine Kürzung der Grundleistungsbeträge wegen vom Wohnheimträger erbrachter Leistungen für Gebrauchsgüter des Haushalts (= Geschirr, Kochtöpfe, sonstiger Hausrat, Bettwäsche, Möbel, s.o.) ist demgegenüber rechtswidrig, da diese Dinge zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen zu erbringen sind. Solche rechtswidrigen Kürzungen werden aber in den folgend zitierten Erlassen der Länder NRW, Sachsen-Anhalt und Thüringen empfohlen. Thüringen (Rundschreiben Landesverwaltungsamt v. 24.7.1997):Abzug Energie Haushaltsvorstand 50.- DM, andere Haushaltsangehörige 10.- DM. Abzug Putzmittel, Reinigungsmittel und WC-Papier zusätzlich Haushaltsvorstand 13.- DM, andere Haushaltsangehörige 8.- DM. Abzug "Haushaltsmittel von geringem Wert" zusätzlich Haushaltsvorstand 14.- DM, andere Haushaltsangehörige 9.- DM. (rechtswidrige Kürzung, s.o!) Insgesamt ergibt sich damit beim Haushaltsvorstand eine Kürzung um 77.- DM, bei anderen Haushaltsangehörigen um 27.- DM. Es hat den Anschein, dass Thüringen durch den in der Höhe nicht gerechtfertigten Kürzungsbetrag von 77.- DM eine mit dem AsylbLG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbare rechtswidrige Sanktionierung Alleinstehender bezweckt. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 131.- DM. Sachsen-Anhalt (Schreiben v. 14.5.1997): Abzug Energie Haushaltsvorstand 40.-, Kinder bis zu 6 Jahren 15.-, Kinder bis zu 13 Jahre 20.-, andere Haushaltsangehörige 25.- DM.Für andere Gebrauchs- und Verbrauchsgüter werden zusätzlich abgezogen: Haushaltsvorstand 20.-, Kinder bis zu 6 Jahren 15.-, Kinder bis zu 13 Jahre 20.-, andere Haushaltsangehörige 15.- DM (teilw. rechtswidrige Kürzungsbeträge, da der Abzug auch mit Sachleistungen für Gebrauchsgüter wie Bettwäsche, Handtüchern etc. begründet wird, s.o!) Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 130.- DM. Brandenburg (Runderlass v. 3.3.1994): Abzug Energie Haushaltsvorstand 40.-, Kinder bis zu 6 Jahren 20.-, andere Haushaltsangehörige 40.- DM.Für "hauswirtschaftlichen Bedarf, erbracht durch das Heim" werden zusätzlich abgezogen: Haushaltsvorstand 10.-, Kinder bis zu 6 Jahren 0.-, andere Haushaltsangehörige 5.- DM. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 115.- DM. Mecklenburg-Vorpommern (Erlass v. 13.8.1997): Abzug Energie Haushaltsvorstand 30.-, Kinder bis zu 6 Jahren 25.-, andere Haushaltsangehörige 30.- DM.Für andere Verbrauchsgüter werden weitere 10.-/Person abgezogen. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 115.- DM. Hessen (Empfehlungen Hess. Städtetag und Hess.Landkreistag v. 1.8.1997): Abzug Energie Haushaltsvorstand 55.-, andere Haushaltsangehörige 30.- DM. Keine Kürzung für andere Verbrauchsgüter.Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 115.- DM. NRW (Hinweise v. 24.9.1997): Abzug Energie Haushaltsvorstand 40.-, Kinder bis zu 6 Jahren 5.-, andere Haushaltsangehörige 20.- DM.Für andere Verbrauchsgüter werden weitere 15.- DM/Person abgezogen. Zur Begründung wird angeführt, dass lediglich Haushaltsgegenstände von "nicht geringem Wert (Möbel, Waschmaschinen usw.)" zusätzlich zu den Grundleistungen zu erbringen seien. Diese Kürzung ist rechtswidrig, denn nach dem AsylbLG sind im Unterschied zum BSHG auch Haushaltsgegenstände von geringem Anschaffungswert zusätzlich zu dem Grundleistungen zu erbringen. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 110.- DM. Berlin (RdSchr Sen Soz VII Nr 10/97 vom 5.6.1997) kürzt dieselben Beträge, die für Leistungsberechtigte nach dem BSHG als Energieanteile im Regelsatz gelten. Keine Kürzung für andere Verbrauchsgüter. Abzug Energie 51.- Haushaltsvorstand, 24,55 zweiter Haushaltsangehöriger, 20.- DM jeder weitere Haushaltsangehörige. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 95,55 DM.Zum 1.7.99 wurden die Beträge (angeblich wegen der Ökosteuer..., RdSchr Sen Soz V Nr 8/99 vom 25.5.1999) massiv erhöht: Haushaltsvorstand 57,70, je weiteren Angehörigen 30.- DM, Summe Musterfamilie: 117,70 DM. Hamburg (Fachliche Weisung SR 1/96 v.1.2.1996) Abzug Energie 30.- Haushaltsvorstand, 15.- DM jeder weiterer Haushaltsangehöriger. Keine Kürzung für andere Verbrauchsgüter.Die Pauschale ist nicht abzusetzen, wenn Leistungsberechtigte darauf angewiesen sind, Münzwaschautomaten oder gewerbliche Waschcenter zu benutzen. Bei Unterbringung in Wohnungen werden Energiekosten direkt mit dem Versorger abgerechnet, liegt der Verbrauch über den Pauschbeträgen, sind die angemessenen Kosten aus Praktikabilitätsgründen ohne Rückgriff auf den Leistungsberechtigten zu übernehmen, liegt der Verbrauch darunter, ist keine Erstattung an den Leistungsberechtigten vorzunehmen. Summe Musterfamilie (Ehepaar, 1 Kind bis zu 6 Jahren): 60.- DM. Die Kürzungen erscheinen in vielen Fällen auch deshalb rechtswidrig, da vor allem die Beträge für vom Wohnheim gestellte Verbrauchsgüter (= Putz- und Reinigungsmittel) meist viel zu hoch, und, wie am obigen Vergleich deutlich wird, auch willkürlich festgelegt sind. Auch die angesetzten Energiekosten erscheinen überzogen. Zu berücksichtigen ist, dass - im Unterschied zu einem Wohnungsmieter - das Wohnheim die Grundgebühr (Zählergebühr) nur einmal zahlt und dazu noch einen erheblichen Rabatt für (gewerbliche) Grossabnehmer erhält. Als Konsequenz könnte z.B. Nachweis gefordert werden, wie hoch der tatsächliche Energieverbrauch im Wohnheim insgesamt ist und welchen Betrag der Betreiber der Unterkunft für Haushaltsenergie zahlt. Abzüglich der - allerdings nur schwer feststellbaren - auf die Verwaltung des Heimes sowie auf die Beleuchtung von nicht zum Haushalt zählenden Gemeinschaftsanlagen wie Treppenhäusern, Außenanlagen etc. entfallenden Energiekosten und ggf. Kostenanteilen für elektrische (zusätzliche!) Beheizung ergibt sich der tatsächlich auf die Flüchtlinge entfallende Aufwand für Stromverbrauch. Für den tatsächlichen Energieverbrauch liegt eine Untersuchung des Sozialamtes des Kreises Goslar vor, demzufolge aufgrund des tatsächlich ermittelten Verbrauchs anstelle bisher 45.- DM/Person nur noch zwischen 17.- und 25.- DM/Person abgezogen werden. Stattdessen könnte auch eine Kalkulation z.B. analog der folgenden Entscheidung verlangt werden: VG Aachen , info also 1996, 36. Der Energiekostenanteil im Regelsatz nach § 22 BSHG ist unter Berücksichtigung der bekannten bzw. feststellbaren Umstände des Einzelfalles auf Grundlage der nach dem "Statistikmodell" zu § 22 BSHG veranschlagten Verbrauchswerte zu ermitteln (= Alleinstehende 148 kwh, Ehepaare ohne Kinder 217 kwh, Ehepaar mit einem Kind 368 kwh), vgl. LPK-BSHG, 4. A, § 12 Rn 46. Zugrundegelegt werden kann nicht der Gesamtverbrauch im Wohnheim, umgelegt pro Kopf, da dieser Verbrauch individuell nicht beeinflußbar ist. Ebenso kann nicht pauschal ein Prozentanteil des Regelsatzes angesetzt werden, wie es der VGH Bayern in seiner Entscheidung vom 11.4.94 zum Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG getan hat. Zugrundegelegt werden muss die anteilige Grundgebühr (die ggf. geringer ausfällt, weil nur ein Stromzähler für alle Bewohner vorhanden ist) zzgl. der Kosten des nach dem Statistikmodellzu § 22 BSHG für einen entsprechenden Haushalt zugrundegelegten Durchschnittsverbrauchs zu den Kosten des örtlichen Stromtarifs.Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Betrag der Grundleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG gegenüber dem Bedarf nach §§ 21, 22 BSHG deutlich reduziert wurde. Es dürfte daher ermessensfehlerhaft sein, die für Sozialhilfeberechtigte geltenden vollen Minderungsbeträge (wie z.B. in Berlin) einfach zu übernehmen. Der Abzug für Putz- und Reinigungsmittel dürfte in vielen Fällen rechtswidrig sein, denn in der Praxis werden vom Wohnheimträger Putz- und Reinigungsmittel oftmals nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt. Nicht angesetzt werden darf bei dieser Position der Aufwand für Putz- und Reinigungsmittel für Gemeinschaftsflächen, Büroräume oder gar der Personalaufwand für die Reinigung des Wohnheims. Auch wenn vom Wohnheimträger Waschmittel kostenlos zur Verfügung gestellt wird, erscheint ein Kürzungsbetrag dafür von beispielsweise 20.- DM/Monat (Sachsen-Anhalt) völlig überzogen. Diese Kürzung entspricht einem Verbrauch von ca. 6 kg Vollwaschmittel bzw. ca. 50 Waschmaschinenfüllungen für eine erwachsene Person im Monat. Der Abzug für elektrische Energie setzt voraus, dass sämtliche Leistungen für Warmwasser, Kochen und Licht kostenfrei und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, d.h. dass vom Wohnheim für die Waschmaschinen- und Trocknerbenutzung, für die Benutzung der Kochstellen und für die Benutzung der Duschen keine Gebühren verlangt werden dürfen. Dies folgt zudem daraus, dass auch die erforderlichen elektrischen Geräte selbst (Waschmaschine, Herd, Trockner, Kühlschrank) als Leistungen für "Hausrat" nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind. Die Erhebung einer Waschmaschinengebühr ist beispielsweise rechtswidrig, wenn im Heim bereits ein pauschaler Energiekostenabzug erfolgt. Die Geräteabnutzung der Waschmaschine gehört zur Position "Hausrat", die ebenso wie Kühlschränke, Betten und andere Möbel zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen zur Verfügung zu stellen ist, auch hierfür ist eine Gebühr unzulässig. Im Falle einer Sachleistungsversorgung oder eines Abzugs von den Grundleistungsbeträgen für Putz- und Reinigungsmittel muss zudem das benötigte Waschpulver in ausreichender Menge kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für Energie und Haushaltsgeräte und (im Falle eines entsprechenden Abzugs oder einer Sachleistungsversorgung) für Putz-, Reinigungs- und Waschmittel müssen mit den dem Wohnheimträger vertraglich erstatteten Tagessätzen für die Unterkunft abgegolten werden. Ggf. sollte man sich deshalb beim Sozialamt beschweren, wenn der Heimbetreiber nicht die vermutlich mit dem Sozialamt vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Ein Rechtsanspruch der Leistungsberechtigten gegen den Wohnheimbetreiber besteht allerdings nicht. Ggf. müssen Leistungsberechtigte per Sozialhilfeantrag und erforderlichenfalls einstweiliger Anordnung gegen den Energiekostenabzug von den Grundleistungsbeträgen vorgehen, bzw. die individuell beanspruchten Leistungen für Verbrauchgüter des Haushalts geltend machen. Eine Unterbringung in Pensionen, in denen eine kostenlose Waschmaschine und/oder Kochmöglichkeit fehlt, ist nach AsylbLG an sich unzulässig, da dann der nach § 3 notwendige Bedarf nicht gedeckt wird. In einem solchen Fall ist ein Energiekostenabzug unzulässig, erforderlichenfalls ist zudem nach § 6 ein Zuschlag zu den Grundleistungsbeträgen zu gewähren, um die Kosten für Waschsalon, warmes Essen in Gaststätten etc. abzudecken. 3.4 Zusätzlich: Unterkunft, Heizung und Hausrat Zusätzlich zu den Grundleistungen für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, für Verbrauchsgüter des Haushalts sowie dem Taschengeld sind nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 2 zu übernehmen:
Die genannten Leistungen sind auch dann zusätzlich als einmalige Beihilfen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zu gewähren, wenn für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie ggf. für Verbrauchsgüter des Haushalts Grundleistungsbeträge nach § 3 Abs. 2 in Form von Bargeld oder Wertgutscheinen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushaltes (Hausrat) können auch leihweise zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Bei Unterbringung im Wohnheim müssen entweder der Betreiber oder das Sozialamt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 den notwendigen Umfang an Möbeln und Hausrat bereitstellen, insbesondere Möbel, Kühlschrank, Herd, Töpfe, Geschirr und Besteck, Matratzen, Bettzeug, Bettwäsche und Handtücher, (Gemeinschafts)waschmaschine und Trockner, etc. - vgl. Antrag A 9 auf der CD. In besonderen Bedarfssituationen (Schwangerschaft, Geburt, Krankheit, Behinderung, Schulbesuch) sind weitere Beihilfen für Hausrat zur Verfügung zu stellen, z.B. Kinderwagen, Kinderbett, Babytrinkfläschen, Schulbedarf, vgl. Anträge A 5, A 7, A 8, A 12 auf der CD. Wenn der Leistungsberechtigte in einer Wohnung lebt, müssen - wie nach BSHG - neben der Miete einschließlich Heizung nach § 3 AsylbLG bei Bedarf zusätzlich zu den ggf. in Geld oder Gutscheinen gewährten Grundleistungsbeträgen einmalige Beihilfen für Mietkaution, Hausrat, Geschirr, Kühlschrank, Handtücher, Bettzeug und Möbel, Renovierung, Wäscheständer, bei mehreren Kindern Waschmaschine etc. bewilligt werden (vgl. Anträge A 9 und A 10 auf der CD). Im Unterschied zur Regelung in § 21 BSHG sind nach § 3 AsylbLG einmalige Behilfen auch für Hausrat von geringem Anschaffungswert zu übernehmen, beispielsweise Glühbirne, Verlängerungskabel, Kaffeetasse, Teelöffel, Dosenöffner, Klobürste, Babytrinkflasche etc. Allerdings besteht auch für diese Leistungen im Regelfall nur ein Anspruch auf Sachleistungen. Leistungsberechtigte haben nur einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Leistung beim Sozialamt, nicht gegen den Wohnheimträger. Bekommt man den Anspruch - ggf. im Gerichtsverfahren - zugesprochen, muss das Sozialamt entweder den Wohnheimträger zur Bereitstellung der Leistung veranlassen oder die Leistung selbst zur Verfügung stellen. Zusätzlich zu den Unterkunftskosten sind vom Sozialamt die Heizkosten zu übernehmen. In einer Gemeinschaftsunterkunft rechnet das Sozialamt diese Kosten (z.B. über den Tagessatz) direkt mit dem Betreiber ab. Bei einer Wohnung mit Zentralheizung sind die Heizkostenvorauszahlungen mit der Miete zu übernehmen. Bei einer Wohnung mit Etagenheizung oder Einzelheizungen mit Gas bzw. Strom sind die entsprechenden Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen zu übernehmen. Zudem sind die mit der Jahresabrechnung fälligen (Nach)zahlungen für Heizkosten zu übernehmen (vgl. Antrag A 1). Bei einer Wohnung mit Ofenheizung ist eine bedarfsgerechte Brennstoffbeihilfe zu gewähren (z.B. Kohlengeld und Anmachholz, Antrag A 10), wenn die bewilligte Beihilfe (infolge schlechter Wärmeisolierung der Wohnung, besonders kaltem Winter, Krankheit etc.) nicht ausreicht, muss nachbewilligt werden. 3.5 Die Form der Leistungen für Ernährung, Hygiene und Kleidung Als Varianten der Sachleistungsversorgung zu nennen sind Kantinenverpflegung und Folienessen, Lebensmittel- und Hygienepakete, Kleiderkammern und Kleidungspakete, Möbellager und Schulmaterialausgabestellen. An unbaren Abrechnungs- und Gutscheinsystemen sind zu nennen das durch Sozialarbeiter kontrollierte "betreute Einkaufen", das Paketbestellsystem in Sachsen, Sonder- und Magazinläden, Schecksysteme (z.B. Firma Sodexho), das auf einen einzigen Supermarkt beschränkte Einkaufen per "Kundenkontensystem", von den Sozialämtern gedruckte oder handschriftlich ausgestellte Gutscheine und Kostenübernahmescheine. Die Sachleistungsversorgung im Bereich Ernährung, Hygienebedarf, Kleidung und Unterbringung wird meist von gewinnorientierten Privatfirmen organisiert. Anderswo wird die diskriminierende Sachleistungsversorgung auch von Wohlfahrtsverbänden durchgeführt, zum Teil unter möglicherweise missbräuchlichem Einsatz von Sachspenden der Bevölkerung (zumeist DRK-Kleiderkammern). Schließlich treten auch Kommunen und Bundesländer als Sachleistungsversorger auf, so in einem Teil der Aufnahmeeinrichtungen der Länder. In staatlichen und kommunalen Einrichtungen finden sich oft die schäbigsten Unterbringungs- und Versorgungsstandards. 3.5.1 Der Ermessensspielraum für Geldleistungen, Wertgutscheine oder Sachleistungen Im Rahmen der am 1.6.1997 in Kraft getretenen 1. AsylbLG-Novelle wurde § 3 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst und damit der Ermessenspielraum für die Gewährung von Grundleistungen in Form Geldleistungen, Wertgutscheinen oder vergleichbaren Abrechungsverfahren erheblich erweitert. "Das strenge Sachleistungsprinzip wird allerdings aus Gründen einer flexibleren Anpassung an die örtlichen Verhältnisse maßvoll gelockert" (Pressemitteilung BMGes vom 24.4.1997 "Kompromiss zum AsylbLG und zu den Diskussionen um das BSHG"). "Die FDP hat aber auf der anderen Seite bei den Verhandlungen um einen Kompromiss erreicht, dass die Sozialhilfeträger jetzt - je nach den Gegebenheiten vor Ort - entscheiden können, ob sie Sachleistungen oder Geldleistungen gewähren. Das frühere starre Sachleistungsprinzip, das Sie kritisieren, war ursprünglich anstelle der Geldleistung in das AsylbLG aufgenommen worden..." (Gisela Babel, sozialpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Bundestag, Schreiben an den AK Asyl Baden-Württemberg vom 13.5.1997). Auch wenn der Gesetzgeber keine offizielle Begründung zur erst im Vermittlungsausschuss festgelegten Neufassung von § 3 Abs. 2 AsylbLG vorgelegt hat, ist der Zweck der Änderung offensichtlich. Im Vermittlungsausschuss hatte es einen langen Streit zwischen SPD- und CDU-Ländern um die durch die AsylbLG-Novelle erzielbaren Einsparungen gegeben. Wesentliches Argument der SPD-Länder in dieser Debatte war, dass Sachleistungen wegen des erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwandes teurer als Geldleistungen sind. Mit der daraufhin gefundenen Kompromissformel will man den Ländern die politische Entscheidung über die Form der Leistung freistellen, ohne jedoch den Flüchtlingen im Regelfall einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Bargeldleistungen einzuräumen. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG Fassung 1993 Bei einer Unterbringung außerhalb von 1. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder 2. anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach Absatz 1 erbracht werden (vergleichbare Einrichtungen), können, soweit es nach den Umständen der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder, wenn besondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert auch Geldleistungen gewährt werden. Der Wert beträgt ... § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG Fassung 1997 Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt ... Das Rundschreiben des Niedersächischen Innenministeriums zur ersten AsylbLG-Novelle vom 28.5.1997 stellt zu § 3 Abs. 2 zutreffend fest: "Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i.S.d. § 44 AsylVfG sieht § 3 Abs. 2 wie bisher den Vorrang von Sachleistungen vor. Allerdings können künftig unter erleichterten Voraussetzungen Leistungen in Form von - Wertgutscheinen, - anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder - Geldleistungen gewährt werden. War dies bisher nur zulässig, "soweit es nach dem Umständen der Unterbringung oder den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist", genügt es künftig, dass es "nach den Umständen erforderlich" ist. Zudem ist die bisherige weitere Rangfolge (Geldleistungen nur dann, "wenn besondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen entgegenstehen") entfallen." Weiterhin ist auch die im AsylbLG F. 1993 in § 3 Abs. 2 Nr. 2 enthaltene Regelung, dass das Sachleistungsprinzip außer in Aufnahmeeinrichtungen auch in "Einrichtungen, in denen Sachleistungen nach Absatz 1 erbracht werden (vergleichbare Einrichtungen)" zwingend gilt, zum 1.6.1997 weggefallen. Damit gilt das Sachleistungsprinzip zwingend nur noch in den Erstaufnahmeeinrichtungen. In allen anderen Unterkünften ist eine Gewährung von Geldleistungen möglich, soweit dies "nach den Umständen erforderlich ist". Die Entscheidung über die Form der nach § 3 gewährten Leistungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (LPK-BSHG, § 3 Rn 9; VG Karlsruhe 8 K 2182/99 v. 27.9.99, IBIS e.V. C1489)., Umstände, die eine grundsätzliche leistungsrechtliche und politische Ermessensentscheidung zugunsten einer Geldleistungsgewährung (oder zumindest zugunsten von Wertgutscheinen oder vergleichbaren Abrechungssystemen) rechtfertigen können, dürften vielfach vorliegen, z.B.
Auch die individuelle Situation der Leistungsberechtigten muss bei der Entscheidung über die Form der Leistung berücksichtigt werden, zumal es nach § 3 F. 1997 bei der Ermessensabwägung nur noch auf die "Umstände" und nicht mehr wie nach AsylbLG F. 1993 auf die "Umstände der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten" ankommt. Zusätzlich zu den bisher schon zu berücksichtigenden Umständen muss daher auch die individuelle Situation berücksichtigt werden, wie z.B.
In besonders begründeten Einzelfällen kann ein einklagbarer Anspruch auf Geldleistungsgewährung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bestehen. Demgegenüber ist es für eine Geldleistungsgewährung an alle Leistungsberechtigten erforderlich, dass die zuständige Verwaltung von sich aus die genannten Umstände generell anerkennt und dementsprechend eine politische Entscheidung zugusten von Geldleistungen trifft. Geldleistungen müssen daher in erster Linie politisch eingefordert werden. Zu diesem Zweck sollte die diskriminierende und unzureichende Praxis der Sachleistungsversorgung detailliert dokumentiert werden. 3.5.2 Sachleistungen - zwingend nur für Asylbewerber in den ersten drei Monaten Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylVfG, in denen das Sachleistungsprinzip zwingend ist, sind im Sinne von § 3 Abs. 2 nur die für die Erstaufnahme von Asylbewerbern für bis zu 6 Wochen, maximal aber bis zu 3 Monaten zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen (vgl. §§ 44, 47, 48, 50 AsylVfG). Der Regelfall für die Unterbringung von Asylbewerbern ist demgegenüber die Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylVfG). Jedenfalls mit Beginn des 4. Monats des Aufenthaltes ist damit für Asylbewerber das Sachleistungsprinzip nicht mehr zwingend. Dies gilt auch dann, wenn - was nach AsylVfG ohnehin eigentlich unzulässig ist - im selben Gebäude auch Asylbewerber gemäß § 44 AsylVfG untergebracht sind - dann handelt es sich bei dem Gebäude zum Teil um eine Erstaufnahmeeinrichtung, im Übrigen aber um eine Gemeinschaftsunterkunft. Kriegsflüchtlinge, abgelehnte Asylbewerber und andere Ausländer mit Duldung fallen nicht unter AsylVfG, sondern unter das AuslG. Sie können daher zwar in Wohnheimen, Gemeinschaftsunterkünften oder Obdachloseneinrichtungen untergebracht sein, es handelt sich dabei aber nicht um eine Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemäß § 44 oder einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß 53 § AsylVfG. Damit ist für unter das AuslG fallende Ausländer das Sachleistungsprinzip ab dem ersten Tag des Aufenthaltes nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt auch, wenn im selben Gebäude Asylbewerber gemäß § 44 AsylVfG untergebracht sind, es handelt sich dann bei dem Gebäude nur zum Teil um eine Erstaufnahmeeinrichtung, im Übrigen aber um eine Obdachlosenunterbringung bzw. ein Wohnheim. 3.5.3 Der Wert der Leistungen bei Wertgutscheinen, unbaren Abrechnungssystemen und Sonderläden Im Falle von Barleistungen, Wertgutscheinen und vergleichbaren unbaren Abrechungssystemen muss aufgrund der gesetzlichen Regelung der Wert der erbrachten Leistungen den Grundleistungsbeträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG entsprechen. Zu den im Gesetz benannten "unbaren Abrechnungen" gehören nicht nur Chipkarten- und Kundenkontensysteme aufgrund von Vereinbarungen mit öffentlichen Lebensmittelhändlern, sondern auch Kundenkontensysteme für Sonderläden oder Paketbestellsysteme. Das "Punktesystem" für Bestellpakete in Sachsen stellt daher genauso ein "Wertgutscheinen vergleichbares unbares Abrechnungssystem" dar wie die als "Magazine" oder "Shops" bezeichneten Sonderläden, in denen die Abrechnung ebenfalls häufig statt in DM nach Punkten erfolgt. Dasselbe gilt für den ebenfalls nach Preisen in Punkten abgerechneten Einkauf auf "Kleiderbasaren" und ähnlichen diskriminierenden Veranstaltungen von Kleidungsfirmen in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen. In allen diesen Fällen muss der Wert der gelieferten Waren den im Gesetz festgeschriebenen Beträgen entsprechen. Maßstab für einen Preisvergleich sind die einschlägigen Discounter (s.o.), denn bereits die höhere Sozialhilfe ist so kalkuliert, dass nur in diesen Niedrigpreisläden der notwendige Bedarf zu decken ist (vgl. VG Berlin, NVwZ-Beilage 1998, 7, zitiert weiter unten). Unzulässig ist es, aus dem Wert der erbrachten Leistungen auch den Verwaltungsaufwand für die Sachleistungsversorgung zu finanzieren und so die Leistungen unter die in § 3 Abs. 2 Satz 2 zwingend vorgeschriebenen gesetzlich Beträge abzusenken. Der Aufwand der Versorger für das Zusammenstellen der Pakete, deren Auslieferung bzw. für den Betrieb unrentabler Sonderläden ist - wenn eine Sachleistungsversorgung vom Sozialhilfeträger gewünscht ist - zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen vom Sozialamt zu finanzieren. Dies ist der politische Preis für das diskriminierende Sachleistungs- und Abschreckungsprinzip des AsylbLG. 3.5.4 Anforderungen an Wertgutscheine und an Kundenkontensysteme Aus der gesetzlichen Regelung, dass der Wert der erbrachten Leistung den Beträgen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG entsprechen muss, ergeben sich bestimmte Mindestanforderungen. So muss das Wertgutscheinsystem eine mindestens 10%ige Restgeldrückgabe (oder eine Gutschrift des nicht verbrauchten Betrages in Form eines neuen Gutscheins) vorgesehen sein, da es praktisch nicht möglich ist, immer exakt für den Gutscheinbetrag Waren des notwendigen Bedarfs einzukaufen. Hinzu kommt das Erfordernis einer ausreichend kleinen Stückelung (1.-/2.-/5.-/10.-/20.- DM), da sonst ein wirtschaftliches Einkaufen nicht möglich ist. Wenn z.B. nur ein Liter Milch benötigt wird und der kleinste Gutscheinwert 10.- DM beträgt, müssen an sich zur Bedarfdeckung nicht benötigte Dinge hinzugekauft werden, der entsprechende Anteil der Grundleistungsbeträge steht dann zur Bedarfsdeckung nicht mehr zur Verfügung. Mit Gutscheinen in einer Stückelung über 20.- DM ist grundsätzlich kein bedarfsdeckender Einkauf mehr möglich. Während bei Kundenkonten- und Chipkartensystemen die Probleme der Stückelung und der Restgeldrückgabe entfallen, ergibt sich für diese Systeme ebenso wie auch für Wertgutscheinsysteme das Erfordernis einer Übertragbarkeit von Restwerten am Monatsende in einer Größenordnung eines Bedarf für wenigstens 10 Tage, und zwar aus denselben Gründen aus denen bei Wertgutscheinen auch eine Restgeldrückgabe erforderlich ist. Die bei vielen Sozialämtern übliche Praxis, in solchen Fällen einfach die Leistung um den am Monatsende verbleibenden Restbetrag zu kürzen, ist mangels Grundlage im Gesetz nicht zulässig (vgl. VG Potsdam 7 L 1409/95 v. 27.7.95, IBIS e.V.: C1091). Schließlich erfordern ein Kundenkonten- und Chipkartensystemen ebenso wie ein Gutscheinsystem die Akzeptanz bei den einschlägigen Discountern mit permanentem Niedrigpreisangebot (Aldi, Penny, Lidl, Kaufland). Rechtlich fragwürdig erscheint die in Brandenburg und Baden-Würtemberg teilweise praktizierte Begrenzung des Einkaufs auf einen einzigen Laden, weil dann unmöglich ist, ergänzend Sonderangebote anderer Anbieter sowie das - von der Warenpalette allerdings nicht bedarfsdeckende - Angebot der Niedrigpreisläden zu nutzen. Alle Systeme müssen Lösungen bieten für den Fall, dass der Leistungsberechtigte wegen Krankheit nicht selbst einkaufen kann (Einkauf mit Vollmacht, Bargeldzahlung etc.). Problematisch ist dies, wenn bei Einkauf an der Kasse ein Lichtbildausweis kontrolliert und/oder eine dem Einkaufsausweis entsprechende Unterschrift geleistet werden muss. Bei Familien ist es bereits aufgrund der Leistungsberechtigung aller Beteiligten unzulässig, den Einkauf auf einen Familienangehörigen zu begrenzen. Der Datenschutz ist bei Wertgutschein-, Chipkarten- und Kundenkontensystemen häufig nicht gewährleistet. Politische Flüchtlinge müssen sich an der Ladenkasse gegenüber Personal und anderen Kunden (ein Distanzbereich wie bei Banken ist in Supermärkten unüblich) zumeist sogar namentlich zu erkennen geben. Zudem wird bei Kundenkonten- und Chipkartensystemen meist das gesamte Einkaufsverhalten erfasst (wer welche Artikel zu welchem Preis an welchem Tag zu welcher Uhrzeit gekauft hat) und dem Sozialamt zwecks Auswertung übermittelt. 3.5.5 VG Berlin zu überhöhtem Preisniveau in Sonderläden Das VG Berlin, NVwZ-Beilage 1998, 7, hat Leistungsberechtigten nach AsylbLG einen Anspruch auf Bargeld oder auf in verschiedenen Geschäften einlösbare Wertgutscheine oder vergleichbare Abrechnungssysteme anstelle von Kostenübernahmescheinen, die nur für den Sonderladen der Firma SORAT gültig sind, zugesprochen. Das VG hat zur Begründung ausgeführt: Der Sache nach handelt es sich nicht um die Gewährung von Sachleistungen, sondern um Kostenübernahmescheine für ein privat betriebenes Geschäft, in dem zu bestimmten Preisen Waren angeboten werden, mithin um "Wertgutscheine" bzw. "vergleichbare unbare Abrechnungen" i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylbLG. Der Wert dieser unbaren Leistungen bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (360.-/ 310.-/220.- DM). Dem wird der von der Sozialverwaltung ausgegebene Kostenübernahmeschein nicht gerecht, denn er ermöglicht nicht, tatsächlich Waren im Wert der im AsylbLG genannten Beträge zu erstehen. Die Sozialverwaltung bestreitet nicht, dass die von den Antragstellern nur beispielsweise benannten Produkte in der Sorat-Sachleistungsausgabestelle tatsächlich teurer angeboten werden als woanders. Selbst wenn sich der (unsubstantiierte) Vortrag der Sozialverwaltung, dort würden auch Produkte preiswerter angeboten als in anderen Geschäften, als wahr herausstellen würde (wogegen freilich die Monopolstellung der "Sachleistungsausgabestelle" sowie der Umstand spricht, dass das von der Sozialverwaltung zitierte "Prinzip der freien Marktwirtschaft" vorliegend gerade aufgehoben wurde), hätte der ausgegebene Kostenübernahmeschein nicht dieselbe Kaufkraft wie Bargeld oder wie in verschiedenen Geschäften einsetzbare Kostenübernahmeschein. Denn wenn schon bei der Bemessung der höheren Regelsätze für Sozialhilfeempfänger (zu Recht) davon ausgegangen wird, dass diese Sonderangebote in verschiedenen Geschäften nutzen können, muss dies erst recht bei der Bemessung der niedrigeren Regelsätze nach dem AsylbLG gelten. Der Beschluss wurde vom OVG Berlin, NVwZ-Beilage 98, 6, aufgehoben, da die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hätten, bei SORAT ihren notwendigen Bedarf im Sinne von § 3 AsylbLG nicht decken zu können. Auf die vorgelegten Preisvergleiche Dritter käme es nicht an. Das OVG hat stattdessen einen von der Firma Sorat vorgelegten Preisvergleich als glaubhaft akzeptiert, obwohl dieser Preisvergleich völlig offensichtlich manipuliert war und die Vergleichspreise der Discounter um bis zu 100% zu hoch angegeben waren. 3.5.6 Leistungen nach AsylbLG gegenüber der Sozialhilfe um 50 % gekürzt Der Wert der Leistungen nach AsylbLG ist gegenüber dem BSHG bereits durch die Absenkung der Grundleistungen und den Wegfall der Mehrbedarfszuschläge und der einmaligen Beihilfen für Kleidung um ca. 25 bis 30 % gekürzt. Je nach Form und Praxis der Sachleistungsgewährung können systembedingt erhebliche, teils rechtlich fragwürdige weitere Kürzungen hinzutreten:
Durch die betragsmäßige Absenkung der Leistungen nach AsylbLG, kombiniert mit der jeweiligen Form der Sachleistungsgewährung, findet in der Praxis im Schnitt eine betragsmäßige Kürzung der nach AsylbLG gewährten Leistungen um 40 % bis 60 % gegenüber der Sozialhilfe statt. Das AsylbLG stellt sich in der Praxis als Experimentierfeld für Manipulationen am sozialstaatlich garantierten Existenzminimum dar. 3.6 Sammellager oder Mietkostenübernahme - die Form der Leistungen für die Unterkunft Zusätzlich zu den Grundleistungsbeträgen ist der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat zu übernehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Dies bedeutet entweder die Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsunterkunft incl. Versorgung mit Heizung, Haushaltsenergie (Strom, Warmwasser, Kochen) und Hausrat oder die Übernahme der Miete für eine Wohnung zzgl. Heizung und Hausrat. Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sollen - ebenso wie die Grundleistungen für Ernährung, Hygienebedarf, Kleidung etc. - vorrangig in Form von Sachleistungen erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Die Rechtsprechung sieht insbesondere die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als "Sachleistung" nach § 3 Abs. 1 AsylbLG an, währen die Unterbringung in einer Mietwohnung im Regelfall als "Geldleistung" gilt. Grundsätzlich denkbar ist zunächst die Unterbringung in Mietwohnungen in Form von Sachleistungen, beispielsweise durch Mietübernahme in Form von Kostenübernahmescheinen bzw. unbaren Leistungen (Direktüberweisung) an den Vermieter, oder die Anmietung einer Wohnung durch das Sozialamt (oder Wohlfahrtsverbände etc.) und Überlassung als "Sachleistung" im Rahmen eines Nutzungs- bzw. Untermietverhältnisses, ggf. auch als sozialarbeiterisch betreute Wohnform. Die Behörde hat außer den genannten Formen der Unterbringung in Mietwohnungen als Sachleistung nach der Ermessensregel des § 3 Abs. 2 AsylbLG ohne weiteres auch den Spielraum, wenn dies politisch gewollt ist, grundsätzlich eine Anmietung von Wohnungen durch Leistungsberechtigte nach AsylbLG zu finanzieren. Für die Ermessensentscheidung über die Form der Unterkunft gilt dieselbe Ermessensregel des § 3 Abs. 2 AsylbLG, nach der anstelle von Sachleistungen auch (gekürzte) Geldleistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden können. Die Möglichkeit der Gewährung von Geldleistungen wurde ebenso wie die Möglichkeit der Mietkostenübernahme durch die erste AsylbLG-Novelle und die damit verbundene Abschwächung des Sachleistungsprinzips wesentlich erleichtert. Für die Behörde bestehen im Bereich der Mietkostenübernahme noch größere Ermessensspielräume als im Bereich der Gewährung von Leistungen für Ernährung/Hygiene/ Kleidung in Form von Geldleistungen. Zum einen ist die Unterbringung in Wohnungen in der Regel kostengünstiger als die Gemeinschaftsunterkunft, zum anderen sprechen für die Unterbringung in Wohnungen häufig auch einzelfallbezogenene Gründe (Krankheit, Behinderung, psychische Belastung, berufstätige Eltern, schulpflichtige Kinder, positive Bleibeprognose, etc.). Gegen die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften sprechen auch die unvermeidbaren sozialen Konflikte innerhalb einer solchen Unterkunft sowie auch in deren Umfeld, die entstehen, wenn viele Menschen unfreiwillig auf engem Raum zusammenleben müssen, und diese Menschen zudem einem Arbeitsverbot unterliegen, und die sich daraus ergebenden massiven negativen psychosozialen Folgen für die vielfach bereits infolge der Fluchtereignisse traumatisierten Bewohner und ihre Kinder. Für den Kostenvergleich müssen auch bei staatlichen Gemeinschaftsunterkünften sämtliche Objektkosten (fiktive Miete bzw. Grundstückspacht, fiktive Gebäudepacht bzw. -abschreibung, Kosten der Gebäudeunterhaltung und -instandhaltung, Kosten der Energieversorgung etc.) sowie die infolge der Unterkunftsform erhöhten Betreuungskosten (Heimleitung, Sozialdienst, Hausmeister, Wachschutz etc.) einbezogen werden. Als Begründung für eine generelle politische Behördenentscheidung zugunsten von Mietkostenübernahmen spricht daher nicht nur die Tatsache, dass Wohnungen im Schnitt deutlich kostengünstiger als Gemeinschaftsunterkünfte sind, sondern auch, dass negative psychosoziale Folgen für die Flüchtlinge und Konflikte im Wohnheim und in dessen Umfeld und demzufolge auch Sozialbetreuungskosten sowie Krankheitskosten vermindert werden können. Die Unterbringung in Mietwohnungen kann deshalb - sofern politisch gewollt - nach § 3 Abs. 2 generell als "nach den Umständen erforderlich" angesehen werden. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Mietkostenübernahme lässt sich allein aus der Kostendifferenz allerdings kaum ableiten. Eine Mietkostenübernahme für vom Leistungsberechtigten selbst neu angemieteten Wohnraum ist nach § 3 AsylbLG (im Unterschied zur Mietkostenübernahme nach BSHG oder nach § 2 AsylbLG) gerichtlich nur durchsetzbar, "soweit es nach den Umständen erforderlich ist" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG).Bei der Entscheidung über die Mietkostenübernahme besteht ein Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Auch die individuelle Situation der Leistungsberechtigten muss bei der Entscheidung über die Form der Unterkunft berücksichtigt werden, da es nach § 3 F. 1997 bei der Ermessensabwägung über die Form der Leistung nur noch auf die "Umstände" und nicht mehr wie nach AsylbLG F 1993 auf die "Umstände der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten" ankommt. In besonders begründeten Einzelfällen, etwa kann daher ein im gerichtlichen Eilverfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Mietkostenübernahme bestehen. Bei der Ermessensabwägung ist ggf. auch eine schon langjährige Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Auch Kostengründe dürfen bei der Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. zum Erfordernis der Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten bei der Ermessensabwägung über die Form der Unterkunft Marx, AsylVfG 4.A. § 53 Rn 16; Renner, AuslR 7.A, § 53 AsylVfG Rn 17). Die Entscheidung über die Form der nach § 3 gewährten Leistungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (LPK-BSHG, § 3 Rn 9). Um die Fragen der Mietkostenübernahme einschließlich der vom Sozialamt aufgrund der Bedingungen des örtlichen Wohnungsmarktes noch als "angemessen" akzeptierten maximal zulässigen Miethöhe und die Frage der Kautionskostenübernahme nach Möglichkeit bereits im Vorfeld zu klären, sollte beim Sozialamt schriftlich ein Mietkostenübernahmeschein für die Wohnungssuche (Antrag A 1 auf der CD), hilfsweise Auskünfte zu den genannten Fragen, beantragt werden. Die Verweigerung der weiteren Mietkostenübernahme für bestehende Mietverhältnisse unter Verweis auf das Sachleistungsprinzip ist rechtswidrig, da eine Zwangseinweisung in eine Obdachlosenunterkunft ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Selbstbestimmung und freie Persönlichkeitsentfaltung bedeuten würde. Das Ermessen nach § 3 AsylbLG kann dann nur zugunsten der Mietkostenübernahme ausfallen. In diesen Fällen besteht weiterhin auch ein einklagbarer Anspruch auf Übernahme der Miete, vorausgesetzt die Kosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" nach §1a vorliegen. Entweder als vertragsgemäß durch den Wohnheimträger zu erbringende Leistungen oder als zusätzliche Beihilfen bei Unterbringung in einer Mietwohnung sind die Leistungen für den notwendigen Bedarf an Möbeln und Hausrat, für Heizung, sowie ggf. für Umzugs-, Kautions- und Renovierungskosten vom Sozialamt zu übernehmen (vgl. dazu auch Abschnitt 3.4). 3.6.2 Ausländer- und asylrechtliche Vorschriften zur Form der Unterkunft Für Asylbewerber ist die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung maximal für die ersten drei Monate des Asylverfahrens zulässig (§ 44 AsylVfG). Danach "sollen" Asylbewerber "in der Regel" nach § 53 AsylVfG in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, im Ausnahmefall dürfen sie also auch eine Mietwohnung beziehen. Eine Verpflichtung nach § 53 liegt nur vor, wenn sie durch einen entsprechenden Eintrag in der Aufenthaltsgestattung als Auflage nach § 60 AsylVfG vermerkt worden ist. Die Auflage muss gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG auf Antrag aufgehoben werden, wenn im Einzelfall besondere Gründe (z.B. gesundheitliche Situation, positive Bleibeprognose etc.) dafür sprechen, "hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen". Die Auflage ist aufzuheben, wenn der Ausländer asylberechtigt oder als Konventionsflüchtling anerkannt wurde, die Anerkennung aber z.B. wegen eines Rechtsmittels des Bundesbeauftragten noch nicht rechtskräftig ist, und der Ausländer eine Wohnung findet, die preiswerter als die Gemeinschaftsunterkunft ist (§ 53 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei nicht anerkannten Asylsuchenden sind - und zwar auch ohne Vorliegen beispielsweise besonderer gesundheitlicher Gründe - gemäß § 53 Abs. 1 AsylVfG als "öffentliches Interesse" insbesondere auch Kostengesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung über die Form der Unterkunft zu berücksichtigen (ebenso Marx, AsylVfG 4.A. § 53 Rn 16; Renner, AuslR 7.A, § 53 AsylVfG Rn 17). Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis, mit Duldung sowie sonstige ausreisepflichtige Ausländer fallen unter das AuslG und nicht unter das AsylVfG, daher besteht für sie die o.g. Verpflichtung nicht. Nach AuslG ist die Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, in der Regel unzulässig (OVG Niedersachsen, NVwZ-Beilage 1996, 33; OVG Niedersachsen, NVwZ-Beilage 1996, 86). Das Taschengeld in der Abschiebungshaft beträgt seit Inkraftreten der ersten AsylbLG-Novelle am 1.6.1997 nur noch 70 % des Barbetrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4, das sind 56.- DM/Monat (mit der 1. AsylbLG-Novelle neu angefügter § 3 Abs. 1 Satz 5). § 3 Abs. 1 Satz 5 stellt zugleich aber auch klar, dass Abschiebehäftlinge überhaupt leistungsberechtigt nach AsylbLG sind. Insbesondere der Anspruch von Abschiebehäftlingen auf das Taschengeld nach AsylbLG war zuvor zwar durch die Rechtsprechung vielfach bestätigt, in der Praxis aber dennoch zumeist rechtswidrig verweigert worden. Wegen fehlender Pfändbarkeit der nach AsylbLG gewährten Leistungen (§ 850f Abs. 1 ZPO) ist auch eine Verrechung des Taschengeldanspruchs mit den erwarteten Kosten der Abschiebung (§§ 82, 83 AuslG) unzulässig. Mit der zweiten AsylbLG-Novelle wurde die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 auf leistungsberechtigte Ausländer in Untersuchungshaft ausgeweitet. Damit wurde klargestellt, dass das AsylbLG einschließlich der Regelung über die Höhe des Barbetrages entsprechend auch für in Untersuchungshaft befindliche Ausländer gilt. Auch Ausländer in Untersuchungshaft - vorausgesetzt sie fallen unter § 1 Abs. 1 - sind also leistungsberechtigt nach AsylbLG und haben Anspruch auf den Barbetrag von 56.- DM und auf die übrigen Leistungen nach AsylbLG. Ausländische und deutsche nach BSHG leistungsberechtigte Untersuchungshäftlinge haben demgegenüber Anspruch auf 15 % des BSHG-Regelsatzes als Taschengeld (BVerwG, NDV 1994, 152). In der Strafhaft richtet sich das Taschengeld demgegenüber unabhängig vom Aufenthaltsstatus nach §§ 46 i.V.m § 199 Abs. 1 Nr. 1 Strafvollzugsgesetz. Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach AsylbLG ist auch für Abschiebe- und Untersuchungshäftlinge die materielle Bedürftigkeit, d.h. dass sie über keine Vermögensbeträge mehr verfügen (§ 7). Nach § 3 Abs. 1 besteht zusätzlich zum Taschengeld - auch in der Haft - Anspruch auf die übrigen Grundleistungen. Zu erbringen ist der notwendige Bedarf an Unterkunft, Heizung, Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (= Licht/ Warmwasser/Kochenergie/Reinigungsmittel einschl. Waschmittel). Der Bedarf an Kleidung einschl. Unterwäsche, Hygieneartikeln wie Rasierzeug, Damenhygiene, Seife, Shampoo, Zahnbürste und Zahncreme muss - ggf. als Sachleistung - zusätzlich zum Taschengeld nach AsylbLG erbracht werden (vgl. Antrag A 11 auf der CD). In der Praxis wurde bis 1997 vielerorts das Taschengeld rechtswidrig ganz verweigert (Hamburg, Bayern) oder rechtswidrig gekürzt (20.- DM mtl. in Ba-Wü, 40.- DM in Nds.), oder es wird für die Beschaffung des persönlichen Hygienebedarfs rechtswidrig auf das Taschengeld verwiesen (Sa-Anhalt). Häufig will niemand für die Leistungen zuständig sein, die Verantwortung wird jahrelang zwischen Haftanstalt und Sozialamt, zwischen Justizverwaltung, Land und Kommune hin- und hergeschoben, und den Betroffenen die Leistung rechtswidrig vorenthalten (z.B. in Leipzig). Der Antrag sollte möglichst schriftlich - ggf. mit Hilfe des Sozialdienstes der Haftanstalt - beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. § 10a regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen bei Inhaftierung (vgl. die Hinweise zu § 10a!). Für die Antragstellung und die Auszahlung des Taschengeldes gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder es gibt dafür Hafturlaub, oder das Sozialamt bequemt sich in die Haftanstalt! Sofern das zuständige Sozialamt sich weigert, in der Haftanstalt eine Sprechstunde abzuhalten, sollten die Anträge schriftlich ans Sozialamt gestellt werden. Im Falle unklarer Zuständigkeiten sollte der Antrag grundsätzlich schriftlich beim Sozialamt am Ort der Haftanstalt gestellt werden, verbunden mit der Bitte, im Falle der Nichtzuständigkeit den Antrag gemäß §§ 10a und 10 b entsprechend weiterzuleiten und auch hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Anspruch kann - bereits erfolgte Antragstellung beim Sozialamt vorausgesetzt - erforderlichenfalls per einstweiliger Anordnung beim Verwaltungsgericht durchgesetzt werden. Nachgewiesen werden muss - ggf. durch eidesstattliche Versicherung - dass kein Vermögen mehr verfügbar ist (§ 7). Wenn das Amt trotz Gerichtsentscheidung nicht leistet, kann beim Verwaltungsgericht die Zwangsvollstreckung beim Sozialamt beantragt werden (§ 170 VwGO). 3.8 Jährliche Anpassung der Grundleistungsbeträge § 3 Absatz 3 sieht eine Anpassung der Grundleistungsbeträge jährlich zum 1. Januar an die gestiegenen Lebenshaltungskosten vor. Rechtlich äußerst bedenklich erscheint, dass diese Regelung bisher nicht angewandt wurde, und die Grundleistungsbeträge seit Inkrafttreten des AsylbLG zum 1.11.1993 unverändert geblieben sind. Im Bundesgesundheitsministerium wurde 1997 eine Rechtsverordnung zu § 3 Abs. 3 vorbereitet, um zum 1.1.1998 die Grundleistungen so anzuheben, wie sich zwischenzeitlich die BSHG-Regelsätze geändert haben. Das hätte eine Erhöhung um insgesamt ca. 3,8 % bedeutet. Infolge der Debatte um weitere Leistungskürzungen durch die zweite AsylbLG-Novelle gelangte man dann aber offenbar zu der Auffassung, 1998 auch auf die Erhöhung verzichten zu können. Die rot-grüne Bundesregierung unterließ es zum 1.1.1999 ebenfalls, die anstehende Leistungserhöhung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23.2.99 an PRO ASYL teilte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dazu mit, es sei "nicht zutreffend, dass eine Anpassung der Geldbeträge gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG in den vergangenen Jahren 'vergessen' worden ist. Die Frage, ob eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist, ist in der Vergangenheit mehrfach geprüft worden. Ein solches Erfordernis wurde aber sowohl im Rahmen der wenige Monate nach Inkraftreten des AsylbLG am 1.11.1993 beginnenden Vorarbeiten einer ersten auch bei der zweiten Novellierung des AsylbLG, die am 1.9.1998 in Kraft getreten ist, verneint. Ferner hat keine Bundestagsfraktion in einem der beiden Gesetzgebungsverfahren einen Antrag auf Erhöhung der Geldbeträge gestellt. Für den Verordnungsgeber bestand deshalb keine Veranlassung, in den bis zum nächsten Anpassungstermin am 1.1.1999 verbleibenden vier Monaten die Frage der Beträgeanpassung erneut aufzugreifen." Hierzu ist anzumerken, dass nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut der Verordungsgeber, d.h. das Bundesgesundheitsministerium (in Abstimmung mit dem inzwischen sachlich zuständigen Arbeits- und Sozialministerium) und nicht wie im o.g. Schreiben unzutreffend behauptet der Bundestag die Rechtsverordnung zur Beträgeanpassung erlassen muss. Erforderlich sind dazu allerdings das Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finazministerum sowie die Zustimmung des Bundesrates (§ 3 Abs. 3 Satz 1). Die Grundleistungen wurden auch zum 1.1.2000 nicht angehoben. Zur Begründung erzählten uns Bundestagsabgeordnete der Grünen: RenterInnen, Arbeitslose und Sozialhilfeberechtigte bekämen jetzt nur eine geringere als die ihnen eigentlich zustehende jährliche Erhöhung. Deshalb habe niemand Verständnis dafür, dass auch die Leistungen für Asylbewerber erhöht würden... | |||||||||||||||||||||||||||||||