Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Fennstr. 31, 12439 Berlin, FAX 030-6361198
E-mail: georg.classen@berlin.de Berlin, den 15. Oktober 2000
Das Asylbewerberleistungsgesetz und
seine Novellen von 1997 und 1998
- Stichworte zur Diskussion -
Ausländer, für die Leistungseinschränkungen des AsylbLG gelten
AsylbLG Fassung 1993 (in Kraft seit 1.11.93)
- für Asylsuchende im 1. Jahr abgesenkte (Sach)leistungen, gemäß § 2 AsylbLG anschließend ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung
- für Ausländer mit Duldung gemäß § 2 AsylbLG ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung (nur in Ausnahmefällen, d.h. bei selbst zu vertretenden Abschiebehindernissen, abgesenkte (Sach)leistungen)
- für sonstige Ausreisepflichtige, d.h. Ausländer ohne Aufenthaltsstatus, z.B. mit einer "Grenzübertrittsbescheinigung" abgesenkte (Sach)leistungen
AsylbLG Fassung 1997 (in Kraft seit 1.6.97)
- für alle Leistungsberechtigten ab dem 1.6.97 drei Jahre lang, unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer, abgesenkte (Sach)leistungen, anschließend gemäß § 2 AsylbLG ungekürzte Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistung
(in Ausnahmefällen - bei selbst zu vertretenden Abschiebehindernissen - auch nach drei Jahren weiterhin nur abgesenkte (Sach)leistungen)
Leistungsberechtigt nach AsylbLG sind weiterhin Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und sonstige Ausreisepflichtige; sowie nach dem neu eingefügtem § 1 Abs. 1 Nr. 3 seit 1.6.97 auch Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsbefugnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 32/32a AuslG besitzen.
AsylbLG Fassung 1998 (in Kraft seit 1.9.98)
- weiterhin für alle Leistungsberechtigten ab dem 1.6.97 drei Jahre lang abgesenkte (Sach)leistungen, anschl. gemäß § 2 AsylbLG ungekürzte Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistung.
(in Ausnahmefällen - bei selbst zu vertretenden Abschiebehindernissen - auch nach drei Jahren weiterhin nur abgesenkte (Sach)leistungen)
- neuer § 1a: Anspruch nur auf "unabweisbare Leistungen" bei Einreise, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (d.h. Einreise nur aufgrund von wirtschaftlichen Motiven), sowie bei selbst zu vertretenden Abschiebehindernissen (z.B. Verweigerung von Angaben zur Identität)
Ursachen der Sozialhilfebedürftigkeit von Flüchtlingen
• faktisches oder tatsächliches Arbeitsverbot (SGB III, AEVO) - für alle Asylsuchende, für alle Geduldeten, für alle sonstige Ausreisepflichtige; für die ersten sechs Jahre sogar bei mit Aufenthaltsbefugnis gesichertem Aufenthalt
• Ausbildungsverbot
- keine Berufsausbildung, kein Studium (AuslG/AsylVfG/AEVO/BAföG/§ 26 BSHG)• keine Sprachförderung - kein Geld für Deutschkurse
• Zwangsverteilung
und Trennung von hier schon länger lebenden Angehörigen, die ggf. in vielerlei Hinsicht helfen könnten (AsylVfG, § 32a AuslG)• kein Kindergeld
, kein Erziehungsgeld (BKGG, BErzGG)• kein Zugang zur Krankenversicherung
(SGB V) infolge des Arbeits- und Ausbildungsverbotes• Wohnverbot
(keine Mietkostenübernahme infolge des Sachleistungsprinzips nach AsylbLG, Einweisung in Sammellager (§§ 44/53 AsylVfG), Umverteilung selbst bei vorhandener Wohnung, kein Wohnberechtigungsschein)Der Umfang der für alle Leistungsberechtigten bereits gekürzten (Sach)leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG
• Kürzung um 25 bis 60 % gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Beispiel Anspruch nach BSHG: Alleinstehende: 540.- Regelsatz +ca. 60.- für Kleidung = 600.- mtl.,
demgegenüber Anspruch nach AsylbLG: für Alleinstehende Sollwert der Sachleistungen einschl. einmaliger Beihilfen für Kleidung 360.- DM zuzüglich Taschengeld von 80.- DM = 440.- DM mtl.
Faktisch liegt der Wert der tatsächlich gelieferten Sachleistungen jedoch vielfach um bis zu 50 % geringer.
Hinzu kommen nach AsylbLG und BSHG jeweils die Leistungen für Unterkunft und Krankenversorgung (s.u.)
• Vorrang für Sachleistungen
(aber auch Bargeldleistungen sind zulässig, vgl dazu die nächste Seite!)für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie: ggf. Vollverpflegung oder Lebensmittelpakete samt Hygieneartikeln; ggf. Kleiderkammern; wo dies nicht möglich ist, sind als Ermessensentscheidung Grundleistungsbeträge als Wertgutscheine, im "Kundenkontoverfahren" oder als Geldleistungen zulässig
• Unterkunft:
Vorrang für Sachleistungen auch für Unterkunft, d.h. Sammelunterkünfte statt privater Mietwohnungen. Die Mietkostenübernahme für einen Wohnung ist als Ermessensentscheidung der Behörde weiterhin möglich, jedoch ohne daß die Leistungsberechtigten hierauf noch einen Rechtsanspruch haben• Taschengeld
: für persönlichen Bedarf wie Fahrgeld, Telefon, Papier, Porto, Zeitung, Rechtsanwalt, kulturellen Bedarf, etc.; faktisch auch für durch Sachleistungen nicht gedeckten Bedarf an Ernährung, Hygieneartikeln und Kleidung Barbetrag in Höhe von 80.-/Monat = 2,70 DM/Tag (bzw. 40.- pro Kind)• Krankenversorgung
bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen besteht nach § 4 AsylbLG ein Anspruch auf ärztliche Behandlung sowie "sonstige Leistungen" (Medikamente, Krankenpflege, Hilfsmittel etc.). Sonstige Leistungen müssen gewährt werden, wenn sie "zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind" (§ 6 AsylbLG).
Der Umfang der nochmals gekürzten "unabweisbaren Leistungen" nach §1a AsylbLG
• Kürzung um 25% bis 100 % gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Im Rahmen der Ermessensausübung ist als "unabweisbare Leistung" theoretisch grundsätzlich jedes Leistungsniveau zwischen den normalen Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG und der vollständigen Streichung sämtlicher Leistungen denkbar.
• Ernährung
, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie: Nach der Gesetzesbegründung sollen die unter §1a fallenden Leistungsberechtigten in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden Sie sollen dort in der Regel die Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie in Form von Sachleistungen erhalten, jedoch - im Unterschied zu den übrigen Leistungsberechtigten nach AsylbLG - bis auf besondere Ausnahmen - keinen Barbetrag mehr bekommen, d.h. die vollständige Streichung des Taschengeldes. (so die amtliche Gesetzesbegründung zu § 1a, in Bundestagsdrucksache 13/11172 vom 23.6.98, Seite 7).
In Berlin werden darüber hinaus im Regelfall - nach einer Übergangsfrist von drei Tagen bis vier Wochen - aber auch die Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege vollständig eingestellt
Die Flüchtlinge werden ausgehungert
.• Unterkunft:
nach der Gesetzesbegründung sollen die unter §1a fallenden Leistungsberechtigten in der Regel in Sammelunterkünften untergebracht werden. Das bedeutet die Einstellung der Mietzahlung für eine ggf. vorhandene Mietwohnung und deren Zwangsräumung.
In Berlin wird vielfach darüber hinaus - nach einer Übergangsfrist von drei Tagen bis vier Wochen - aber auch die Kostenübernahme für eine Gemeinschaftsunterkunft eingestellt (regelmäßig z.B. beim Sozialamt Neukölln, Prenzlauer Berg).
Die Flüchtlinge werden obdachlos ausgesetzt.
• Taschengeld
: soll nach der Gesetzesbegründung im Regelfall vollständig gestrichen werden. Die Betroffenen verfügen somit - angesichts der vollständigen Anrechnung aller vorhandenen "Vermögensbeträge" und Sachleistungsversorgung für Ernährung und Unterkunft - über keinen Pfennig Bargeld.Flüchtlinge und ihre Kinder können somit in der Regel nur noch auf illegale Weise öff. Verkehrsmittel oder Telefone benutzen, Porti beschaffen und Briefe schreiben, Anwälte beauftragen, Schulbedarf für Ihre Kinder beschaffen etc. Schulen, Ausländerbehörden, Sozialämter, Anwälte, Ärzte, Botschaften können nur mit illegal beschafftem Geld erreicht bzw. aufgesucht werden, da Geld für die Benutzung von Verkehrsmitteln fehlt.
Das Taschengeld wird in der Praxis in Berlin meist vollständig eingestellt, in Einzelfällen aber auch nur gekürzt (Beispiel Kreuzberg: Kürzung um 20 %, Beispiel Mitte: regelmäßig vollständige Streichung aller Barmittel).
Die Flüchtlinge werden kriminalisiert.
• Krankenversorgung:
Laut wiederholter öffentlicher Erklärungen von Minister Seehofer, u.a. im Bundestag, ändert sich angeblich durch §1a AsylbLG an den Leistungen zur med. Versorgung nichts. Nach dem Wortlaut von § 1a wird die med. Versorgung jedoch erheblich eingeschränkt, und zwar auf das "im Einzelfall Unabweisbare".In der Praxis wird in Berlin, wenn erst die Leistungen nach § 1a gestrichen sind, von den Sozialämtern regelmäßig auch die Krankenbehandlung verweigert.
Die Flüchtlinge bleiben ohne medizinische Versorgung.
Die Form der Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG
(Geld- oder Sachleistungen)
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steht seit 1.6.1997 (1. AsylbLG-Novelle) weitgehend im politischen Ermessen der zuständigen Behörden -1. Der in § 3 geregelte, seit 1.6.97 drei Jahre geltende Vorrang für Sachleistungen wurde zum 1.6.97 gelockert. Damit wird den Sozialhilfeträgern überlassen, ob sie Sachleistungen oder Geldleistungen gewähren, ohne jedoch den Leistungsberechtigten einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Barleistungen zu geben. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Sachleistungsgewährung nur für Asylbewerber während des 3 Monate dauernden Erstaufnahmeverfahrens.
2. Dasselbe gilt für die Form der Unterkunft (ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften oder Möglichkeit der Mietkostenübernahme zur Anmietung von Wohnungen). Nach der Rechtsprechung zum AsylbLG gilt die Unterkunft in einer Wohnung als "Geldleistung", in einer Gemeinschaftsunterkunft hingegen als Sachleistung.
Länderpraxis: In Hamburg, Bremen und seit 1.6.97 in Sachsen Anhalt (mit Ausnahme des 3-monatigen Erstaufnahmeverfahrens für Asylbewerber) werden flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit Ausnahme weniger Kreise und Kommunen werden Geldleistungen auch in Schleswig Holstein, NRW, Hessen und Rheinland Pfalz gewährt. Die übrigen Länder gewähren meist Wertgutscheine, Sachsen und Bayern überwiegend Essenspakete. Mietkostenübernahmen werden - mit Ausnahme von Bayern, Sachsen und Berlin - in den Ländern meist schon aus Kostengründen ermöglicht.
In Berlin gewähren die (für Flüchtlinge mit Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung zuständigen) Bezirksämter meist Bargeld, neuerdings zum Teil jedoch auch Wertgutscheine oder Unterkunft mit Vollverpflegung. Die zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber sowie der Bezirk Reinickendorf geben Chipkarten aus.
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Asylbewerberleistungsgesetz - seit 1.9.98 gültige Fassung - Auszug -
Die seit 1.9.1998 geltenden Änderungen infolge der 2. AsylbLG-Novelle sind unterstrichen
§ 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32 oder 32a des Ausländergesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. ...
§ 1 a Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände. ...
§ 3 Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark
2. von Beginn des 15. Lebensjahres 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. ...
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung. ...
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. ...
§ 6 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. ...
§ 7 Einkommen und Vermögen
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. ...
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Literatur und Materialien
• Birk, U.A., Kurzkommentierung des AsylbLG, in LPK-BSHG, 5. A. Baden-Baden 1998
• Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V., Bonn: Erfahrungen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Asylbewerberleistungsgesetz. Februar 1995.
• Classen, G., Strothmann, E. Das Leistungsrecht, März 1999, 15.- DM. Erläuterungen z. AsylbLG + BSHG. Hrsg + Bestellanschrift: Flüchtlingsrat Niedersachsen, Lessingstr. 1, 31135 Hildesheim, FAX 05121-31609
• Classen, G. Menschenwürde mit Rabatt. Leitfaden und Dokumentation zum Asylbewerberleistungsgesetz. 2. Auflage April 2000, ca. 360 Seiten, 29,80 DM zzgl. 10.- DM für die zugehörige CD mit Rechtsprechungsübersichten, Musteranträgen, Stellungnahmen und zahlreichen Dokumenten zum AsylbLG. PRO ASYL, Postfach 160624, 60069 Frankfurt/M, Tel 069-230688, FAX 069-230650.
• Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, BT-Drs. 13/10155 v. 20.3.98 sowie BT-Drs. 13/11172 v. 23.6.98 (jeweils mit Begründung); Bezug: Verlag Bundesanzeiger (0228/3820840).
• Röseler, S. Kommentierung d. AsylbLG, in Huber, Handbuch d. Ausländer- u. Asylrechts, Nachlieferung 1995, Aktualisierung für 2001 geplant
• Röseler, S., /Schulte, B., Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege - BAGFW - (Hrsg.), Rechtsgutachten zur geplanten 2. AsylbLG-Novelle, gekürzt in Frankfurter Rundschau v. 29.4.98, vollständig im Internet unter http://www.paritaet.org
Aktuelle Materialien zum AsylbLG & zum Flüchtlingssozialrecht im Internet:
Zusammenstellung © Georg Classen 10/2000