Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin

Tel 030-24344-5762, FAX 030-24344-5762, http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

E-Mail: georg.classen@berlin.de

 

 

Hinweise zu Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG

 

§ 1a AsylbLG wurde durch die zweite AsylbLG-Novelle neu in das Gesetz aufgenommen. Die Regelung ist am 1.9.1998 in Kraft getreten. Sie soll durch leistungsrechtliche Sanktionen (Kürzung, Umstellung auf Sachleistungen) einen missbräuchlichen Leistungsbezug verhindern und auf die Ausreise bzw. Abschiebung der betroffenen Ausländer hinwirken. Das Sozialrecht wird an dieser Stelle - wie bereits das AsylbLG insgesamt - in nochmals verschärften Maße zum Instrumentarium der Durchsetzung ausländerpolitischer Ziele, wobei zu befürchten ist, dass die Grenze des sozialstaatlich und verfassungsmäßig garantierten Existenzminimums unterschritten und zugleich das Menschenwürdegebot verletzt wird.

Mit Hilfe der anspruchseinschränkenden Regelung des § 1a kann das Taschengeld gekürzt und möglicherweise sogar gestrichen werden. Soweit noch nicht geschehen, können zudem die Leistungen für Ernährung, Kleidung und Hygiene auf Sachleistungen umgestellt werden.

Die Verweigerung der weiteren Mietkostenübernahme für eine Wohnung und die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft ist ebenfalls denkbar. In Berlin kommt es seit Inkrafttreten des § 1a in vielen Fällen sogar zur vollständigen Einstellung sämtlicher Leistungen (bis auf "Butterbrot und Fahrkarte" in das Herkunftsland). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde dies von Flüchtlingsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden befürchtet und öffentlich als "Abschieben durch Aushungern" kritisiert. Die Unterschreitung des sozialstaatlich garantierten Existenzminimums durch die Leistungseinschränkungen nach §1a, insbesondere der Entzug jeglichen Bargeldes (Taschengeldstreichung), erst recht aber die Einstellung aller Leistungen begegnen massiven verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

 

Personenkreis

§ 1a gilt nach seinem Wortlaut nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, d.h.

Die Bestimmung kann nach ihrem Wortlaut nur auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angewandt werden, d.h.

Auf Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) ist § 1a nur anwendbar, sofern diese ebenfalls nur einen Aufenthaltsstatus im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 besitzen, und zudem in ihrer Person ebenfalls einen Tatbestand nach § 1a erfüllen.

 

 

Tatbestand und Rechtsfolge

Für die Anwendung des § 1a ist eine Prüfung in zwei Schritten durchzuführen:

 

 

Tatbestände nach § 1a

 

 

Die Rechtsfolge: weitere Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung

 

 

Die Rechtsfolge - welche Leistungen dürfen eingeschränkt werden?

Sofern eine Leistungseinschränkung in Betracht kommt (ein Tatbestand nach § 1a liegt vor und in Fällen des § 1a Nr. 1 ist eine freiwillige Ausreise bzw. in Fällen des § 1a Nr. 2 ist eine Abschiebung zumutbar und möglich), muss der Umfang der im Einzelfall trotz Vorliegens des Missbrauchstatbestandes unabweisbar gebotenen Leistungen festgelegt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Betroffenen im Regelfall einem faktischen oder tatsächlichen Arbeitsverbot unterliegen und daher (im Unterschied zur Situation bei Leistungskürzungen wegen Arbeitsverweigerung nach § 25 BSHG) nicht in der Lage sind, sich durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu helfen.

"Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Ausschuss ist mehrheitlich der Auffassung, dass es sich dabei im der Regel um Sachleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3 in Gemeinschaftsunterkünften handeln wird und jedenfalls bis auf besondere Ausnahmen die Leistung des Geldbetrages von 80 DM bzw. 40 DM nach § 3 Abs. 1 Satz 4 nicht unabweisbar geboten ist." (Begründung zu § 1a, BT-Drs. 13/11172, S. 8).

Unterkunftskosten, Heizung und Haushaltsenergie, Hausrat, Kleidung, Hygienebedarf und Ernährungsbedarf sind entsprechend der Gesetzesbegründung also regelmäßig (ggf. auch als Barleistungen, vgl. § 3 Abs. 2 AsylbLG) weiter zu leisten. Die Leistungen zur medizinischen Versorgung sind ebenfalls "stets" unabweisbar geboten:

"Eine Änderung der Regelung im AsylbLG über die Leistungen bei Krankheit ist weder in dem Gesetzentwurf noch in den vom Ausschuss angenommenen Änderungen enthalten. Vielmehr gehören die in § 4 AsylbLG vorgesehenen Leistungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen stets zu der unabweisbar gebotenen Hilfe." (Begründung zu § 1a, BT-Drs. 13/11172, S. 8).

Um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, aber auch für Arzt- und Anwaltsbesuche und für den Schulbesuch von Kindern ist in der Regel auch die Zahlung eines (ggf. gekürzten) Barbetrages unabweisbar. Das Nachholen fehlender Mitwirkung (Passbeschaffung) ebenso wie die sonst geforderten Vorbereitungen für eine ggf. freiwillige Ausreise (Um-zu-Regelung) werden durch den Entzug aller Barmittel geradezu verunmöglicht - insoweit kann die Regelung in der Praxis auch kontraproduktiv sein.

Zu bedenken ist, dass durch den Entzug aller Barmittel die Flüchtlinge zwangsläufig kriminalisiert werden. Wer dann noch einen Bus oder die U-Bahn benutzt, kann dies nur tun, indem er sich illegal Bargeld beschafft oder schwarzfährt. Dasselbe gilt sinngemäß für denjenigen, der ein Geschäft betritt, um einen Apfel oder ein Schulheft zu kaufen, oder der seinen Anwalt anrufen oder ihm einen Brief schicken will. Ergebnis: Bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a AsylbLG kommt allenfalls eine Kürzung (nicht Streichung!) des Barbetrages (Taschengeldes) in Betracht.

Ggf. ist im Falle einer Einschränkungen des Barbetrags durch entsprechende Sachleistungen sicherzustellen, dass die für den Lebensunterhalt, die gesundheitliche Versorgung und zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten notwendige Mobilität und Kommunikationsfähigkeit erhalten bleiben. Hierzu sind u.a. ein ausreichendes Kontingent an Fahrkarten zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonkarten, Briefmarken sowie Schreibbedarf auszugeben. Zur Erfüllung der geforderten Mitwirkung kann - nach § 6 AsylbLG - für diesen Bedarf ggf. sogar ein höherer Leistungsumfang als der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 erforderlich sein.

Eine weitere Kürzung der Leistungen, insbesondere der Entzug jeglicher Barmittel (erst recht die vollständige Streichung aller Leistungen!) begegnet massiven verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. dazu Rechtsgutachten Röseler/Schulte (s.u.):

"Das Gesetz verstößt auch gegen Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es dazu führt, dass Menschen völlig ohne Bargeld in Sammellagern untergebracht und nur mit Ernährung, Bekleidung und allernötigster medizinischer Betreuung versorgt werden. In diesem Fall ist ein Zustand erreicht, bei dem der Mensch zum reinen Objekt staatlichen Handelns wird, weil er legal überhaupt keine freien Entscheidungen mehr treffen kann."

Die einschlägige Kommentierung zu § 1a (s.u.) hält durchweg nur Kürzungen, allenfalls Streichung des Barbetrags, bei den übrigen Leistungen in der Regel nur eine Änderung der Form der Leistungen (d.h. Gewährung von Sachleistungen) sowie eine Verkürzung der Leistungszeiträume (z.B. vierzehntägig statt monatlich) für zulässig.

 

 

Beispiel Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und dem Kosovo

Wenn nach Ansicht der Sozialbehörde eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist (z.B. nach Ende des Krieges vollziehbar ausreisepflichtige Kriegsflüchtlinge aus Bosnien oder Kosovo mit abgelaufener Duldung), ist eine Leistungseinschränkung nach § 1a dennoch unzulässig, wenn weder eine Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs und damit kein Tatbestand nach § 1a Nr. 1 vorliegt (maßgeblich ist nur der Fluchtgrund zum Einreisezeitpunkt, z.B. der Krieg bzw. die Verfolgungssituation, ein angebliches "Hierbleiben, um Sozialhilfe zu beziehen" kann nach §1a nicht sanktioniert werden), noch das aktuelle Abschiebehindernis am Verhalten des Ausländers liegt (er also - z.B. als Bosnier - gültige Reisepapiere besitzt bzw. sich darum zumindest bemüht, oder aber - z.B. in den Kosovo - derzeit ohnehin keine Abschiebungen durchgeführt werden) und damit auch kein Tatbestand nach § 1a Nr. 2 vorliegt. Auch der Ablauf der Geltungsdauer der Duldung begründet keine Leistungseinschränkung nach § 1a, die Leistungsberechtigung wechselt dann lediglich von § 1 Abs. 1 Nr. 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 5.

 

 

 

 

Beispiel Kurden aus dem Irak

In Sachsen-Anhalt werden Leistungseinschränkungen nach § 1a Nr. 2 vor allem für Kurden aus dem Irak vorgenommen, die mangels staatlicher Verfolgung (im Nordirak existiert nach Auffassung des Bundesamtes kein Staat...) nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie werden von den Ausländerbehörden aufgefordert, auf dem Formular der inoffiziellen irakischen Vertretung in Deutschland zwecks Beantragung von Reisedokumenten umfangreiche Angaben zur Person und über eigene politische Aktivitäten und Parteizugehörigkeiten und diejenigen ihrer Verwandten zu machen. Diese Leistungseinschränkungen sind rechtswidrig, da auch unabhängig vom Verhalten der Leistungsberechtigten Abschiebungen in den Irak weder technisch möglich - § 55 Abs. 2 AuslG - noch zumutbar - § 53 Abs. 6 AuslG - wären und damit bereits kein Tatbestand nach § 1a Nr. 2 vorliegt. Es ist bereits unzumutbar, dass die Antragsteller - die ja auch nach Auffassung des Bundesamtes nur im Nordirak sicher sind - sich an eine Auslandsvertretung des Verfolgerstaates wenden sollen (vgl § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG sowie Stellungnahme des UNHCR v. 27.6.00 unter http://www.proasyl.de/texte/mappe/2000/39/13.pdf) - im Ergebnis würde er durch den Passantrag auf den ihm gewährten Abschiebeschutz für die übrigen Gebiete des Iraks verzichten. Zudem besteht auch deshalb keine Mitwirkungspflicht, weil auch die Beantwortung derartiger Fragen zweifellos unzumutbar wäre.

 

 

Literatur und Materialien zu § 1a AsylbLG

 

 

Rechtsprechung zu § 1a AsylbLG

- Stand 15. Februar 2002, Auszug aus Classen, Georg: "Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht"

 

Weitere Entscheidungen zum AsylbLG und zum Flüchtlingssozialrecht:

Georg Classen, "Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht". Diese Rechtsprechungsübersicht wird laufend aktualisiert und enthält über 1000 von Mitte 1997 bis Anfang 2002 erfasste Entscheidungen - einschließlich der hier vorgestellten Entscheidungen - auf ca. 220 Seiten, als Datei "Urteile2.doc" ca. 1,5 MB.

Georg Classen, "Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG" Diese Rechtsprechungsübersicht enthält von Ende 1993 bis Mitte 1997 erfasste Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht - auf 63 Seiten, als Datei "Urteile1.doc" ca. 0,5 MB.

Die Übersichten "Urteile1.doc" und Urteile2.doc" zum download:

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.html als komprimierte zip-dateien im Format word

oder

http://www.proasyl.de > Verzeichnis "Asylrecht" > Unterverzeichnis "Asylbewerberleistungsgesetz" in den Formaten pdf, word und rtf (rtf nur mit Internet-Explorer lesbar)

Inhalt:

 

zum Tatbestand einer Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen - § 1a Nr. 1 AsylbLG

VG Berlin 6 A 534.98 v. 20.11.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 4; IBIS e.V.: C1260. Sachverhalt: Das Sozialamt Prenzlauer Berg gewährte dem im September 1998 aus dem Kosovo eingereisten Kriegsflüchtling bei Antragstellung nur für drei Tage Leistungen für Unterkunft und Ernährung und stellte sodann sämtliche Leistungen ein. Krankenscheine wurden trotz akuter Zahn- und Augenschmerzen von vornherein verweigert.

Entscheidungsgründe: "Der Antrag, Leistungen nach § 3 AsylbLG (= Unterkunft, Ernährung, Hygiene, Essen, Kleidung, sowie 80.- Taschengeld) sowie Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG (=ärztliche sowie zahnärztliche Behandlung bei akuter Krankheit und bei Schmerzzuständen) zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller gehört zu dem von § 1a AsylbLG betroffenen Personenkreis. Er hat sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Der Antragsteller ist am 19.9.98 oder 21.9.98 eingereist und hat schon nach wenigen Tagen, nämlich am 28.9.98, Leistungen nach dem AsylbLG beantragt. Bei seiner Einreise konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, trotz fehlender Sprachkenntnisse und trotz illegaler Einreise seinen Lebensunterhalt hier anders als durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Dass demgegenüber andere Motive für den Einreiseentschluss prägend gewesen sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Krieg im Kosovo mag als Einreisemotiv nicht zu überzeugen. Dies mag das Motiv gewesen sein, die umkämpfte Region Kosovo zu verlassen, erklärt jedoch schon nicht die Ausreise aus der BR Jugoslawien und erst recht nicht die Einreise gerade nach Deutschland, nachdem der Antragsteller Ungarn, die Slowakei und Tschechien durchquert hat, in denen er vor dem Krieg sicher gewesen ist. Für den Weiterreiseentschluss in die BR Deutschland kann nur der Bezug von Sozialleistungen prägend gewesen sein.

Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene. Da seiner unverzüglichen Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht unabweisbar geboten. Unabweisbar geboten sind gegenwärtig nur die Kosten der preisgünstigsten Beförderung zum ausländischen Herkunftsort sowie Reiseproviant.

Die behaupteten Zahn- und Augenschmerzen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht und der Antragsteller die Schmerzen nicht nach der Rückkehr in seiner Heimat behandeln lassen könnte."

Anmerkungen: Alle Kammern des VG Berlin gegen - im Unterschied zur Rspr. des BVerwG und zur einschlägigen Kommentierung zu § 120 Abs. 3 BSHG und zu § 1a AsylbLG - bei der um-zu-Regelung faktisch von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Leistungsberechtigten aus.

Vorliegend bleibt es allein das Geheimnis der Verwaltungsrichter, wie der Antragsteller seine Schmerzen und den entsprechende Behandlungsbedarf weiter glaubhaft machen soll. Mangels Krankenschein hatte kein Arzt den Antragsteller jemals untersucht und eine Diagnose gestellt. Auch eine amtsärztliche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Medizinische Laien (Verwaltungssachbearbeiter und Verwaltungsrichter) erdreisten sich, über den Behandlungsbedarf einer Krankheit zu entscheiden, deren Diagnose niemand kennt. Die betroffenen Flüchtlinge werden in Gemeinschaftsunterkünften entweder noch geduldet oder kommen dort illegal unter, und sie werden dort ihre (ggf. ansteckenden) Krankheiten an andere Flüchtlinge weiterverbreiten...

VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, IBIS e.V.: C1447. Der palästinensische Antragsteller unterfällt bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Danach war für den nahezu ohne jegliche Mittel eingereisten Antragsteller die Möglichkeit, jedenfalls vorübergehend bis zum Erlernen der deutschen Sprache und bis zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis seinen Lebensunterhalt von öffentlicher Hilfe bestreiten zu können, zumindest von wesentlicher und mithin prägender Bedeutung. Seine Angabe vom 11.10.98, er habe den Libanon verlassen müssen, um Anwerbeversuche seitens der Hizbollah als auch der mit Israel operierenden Gruppen ausweichen zu können, sind unglaubhaft. Denn noch bei seiner Antragstellung am 15.9.98 hat er derartige Repressalien nicht erwähnt, sondern angegeben, er habe den Libanon wegen vieler Kontrollen, wegen der Polizei und wegen Folterungen verlassen müssen. Bei seiner ersten Antragstellung am 15.12.98 gab er lediglich an, als Palästinenser nicht zurückkehren zu können.

OVG Berlin 6 SN 230.98 und 6 SN 11.99 v. 4.2.1999, IBIS e.V.: C1382; NVwZ-Beilage I 1999, 47; FEVS 2000, 34; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 1. Sachverhalt: Das Sozialamt Hohenschönhausen macht geltend, die Antragsteller seien eingereist, um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen, deshalb sei es nach einer Übergangsfrist, die den Antragstellern zur Vorbereitung ihrer Heimkehr eingeräumt wurde, nicht mehr zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Die Leistungen (einschließlich Unterkunft) wurden daher vollständig eingestellt.

Das VG (VG Berlin 8 A 685.98 v. 21.12.98) verpflichtete das Sozialamt, den im November 1998 aus dem Kosovo eingereisten Flüchtlingen Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG einschließlich Unterkunftskosten und (ungekürztem) Barbetrag zu gewähren. Das OVG hat den Beschwerdezulassungsantrag des Sozialamtes abgelehnt, da an der Richtigkeit der Entscheidung des VG bestehen keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdezulassungsantrag des Sozialamtes setzt sich nicht damit auseinander, dass das VG eine Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG für möglich gehalten, die angeordneten Leistungen aber unabhängig davon wegen Unzumutbarkeit der Heimkehr der Antragsteller in den Kosovo während des Winters dennoch als unabweisbar geboten angesehen hat. Zu diesen die Verpflichtung zu Leistungen für Unterkunft und Verpflegung tragenden Gründen hat das Sozialamt ernstliche Zweifel nicht dargetan.

Unabhängig von dieser Begründung des VG ist hier zu beachten, dass die Antragsteller, solange die Ausländerbehörde ihre Pässe einbehält, nicht in der Lage sind, bei ihrer Botschaft die auch bei einer freiwilligen Heimreise nach Jugoslawien nach dem Rückübernahmeabkommen erforderlichen Papiere zu beschaffen. Zumindest aus diesem Grunde könnte eine Heimreise der Antragsteller vorläufig nicht möglich sein und müsste alsdann ihr Lebensunterhalt hier jedenfalls zunächst gesichert werden.

Einzig zweifelhaft könnte sein, ob die Antragsteller auch Anspruch auf den vollen Barbetrag haben. Liegt eine Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG vor, bestehen Bedenken dagegen, im Rahmen des unabweisbar Notwendigen grundsätzlich auch Anspruch auf den ungekürzten Barbetrag anzuerkennen. Im konkreten Fall bestehen jedoch jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass sie eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Sie haben beim Sozialamt auf Nachfrage erklärt, sie seien am 22. November 1998 wegen des Krieges in ihrer Heimat, dem Kosovo, und wegen besonderer Unruhen in ihrer Heimatstadt hier eingereist; wenn sich die Lage gebessert habe, wollten sie zurückkehren. Diese Angaben rechtfertigen angesichts der Lage im Kosovo zum Einreisezeitpunkt nicht die Annahme, dass wirtschaftliche Gründe für die Aus- und Einreise maßgeblich und prägend waren. Solange für eine Motivlage im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG keine ausreichende Erkenntnisse vorliegen und die Antragsteller bereits sind, bei der Ermittlung der Einreiseumstände mitzuwirken, besteht kein Anlass, Leistungen aus Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG zu kürzen.

Auch der Umstand, dass die Antragsteller mit dem Kleinbus auf dem Landwege und damit durch Drittländer eingereist sind, rechtfertigt nicht die Annahme, sie seien aus Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG hierher gekommen. War das Ziel der Ausreise Deutschland und haben die Antragsteller sich auf direktem Wege und unverzüglich hierherbegeben, so lassen sich Aus- und Einreisemotivation nicht trennen. Auch im Rahmen von § 120 Abs. 3 BSHG hat der Senat bislang nicht darauf abgestellt, ob Personen, die aus nachvollziehbaren Gründen nichtwirtschaftlicher Art aus ihrer Heimat nach Deutschland gereist sind, bei der Herreise etwa andere "sichere" Drittländer durchquert haben. Eine solche Betrachtungsweise ist auch von anderen Obergerichten nicht bekannt. Andernfalls wäre jeder, der sein Heimatland nicht aus wirtschaftlichen, sondern prägend aus anderen Gründen verlässt, um nach Deutschland zu reisen, hier Einreisender zum Zweck der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, wenn er die Möglichkeit hatte, in einem seinem Heimatland geografisch näher gelegenem Land Zuflucht zu finden. Ein solches Verständnis des Missbrauchstatbestandes lässt sich weder dem Wortlaut des § 1a Nr. 1 AsylbLG entnehmen noch dessen Entstehungsgeschichte. Die Bestimmung enthält keine dem Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG entsprechende Regelung. Bei anderem Verständnis unterliegen z.B. auch die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 leistungsberechtigt sind, der Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG, wenn sie auf dem Landweg hierher gekommen sind. Gegen die Absicht des Gesetzgebers, bereits die Einreise auf dem Weg über "sichere Drittländer" als Missbrauch zu werten, spricht auch, dass Bürgerkriegsflüchtlinge, die über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG verfügen, nicht in die Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG einbezogen worden sind, also Anspruch auf Leistungen unabhängig von ihrem Herreiseweg haben.

VG Berlin 17 A 400.99 v. 8.9.99, IBIS e.V.: C1460 Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, den am 7.3.99 nach Deutschland eingereisten aus dem Kosovo stammenden Antragstellern Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller haben angeben, dass im Kosovo in großer Zahl menschenrechtswidrige Übergriffe gegen Albaner stattfinden, Dörfer würden angegriffen, Zivilisten getötet, Armee und Milizen nähmen ethnische Vertreibungen an Albanern vor, in der BRJ würde ihnen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Entgegen der Ansicht des Sozialamtes Mitte verweisen die Antragsteller damit gerade nicht auf wirtschaftliche Gründe für ihre Einreise, sondern auf die im Kosovo kurz vor Beginn des Krieges bereits höchst gefährliche Situation für die Bevölkerung. Angesichts der allgemein bekannten Ereignisse im Kosovo zum Zeitpunkt der Flucht der Antragsteller und ihrer eigenen Angaben spricht alles dafür, dass die Antragsteller ihr Land wegen drohender ethnischer Vertreibungen durch die Serben verlassen haben, während der Bezug von Sozialhilfe in Deutschland allenfalls billigend in Kauf genommen worden ist (vgl. VG Berlin 37 A295.99 v. 24.8.99 und VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.8.99, IBIS e.v.: C1458).

Soweit das Sozialamt davon ausgeht, dass eine Rückkehr in den Kosovo wieder zumutbar sei, wird darauf verwiesen, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG hierauf nicht ankommt, sondern ausschließlich auf die Motivation zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr gewinnt ausschließlich dann eine Bedeutung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer "Um-Zu"-Einreise zu bejahen sind und der Umfang der dann zu gewährenden Leistungen des unabweisbar Gebotenen in Rede steht.

Auch § 1a Nr. 2 AsylbLG rechtfertigt keine Anspruchseinschränkung, weil die von den Antragstellern erklärte Weigerung, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. Vermerk der Rückkehrberatungsstelle vom 27.7.99) von dieser Vorschrift nicht erfasst wird (vgl. die o.a. Beschlüsse der 37. Kammer des VG Berlin).

VG Berlin 18 A 410.99 v. 14.9.99, IBIS e.V.: C1461 Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Das Vorbringen des aus einem Ort an der mazedonischen Grenze im Kosovo stammenden Antragstellers albanischer Volkszugehörigkeit lässt sich nicht entnehmen, dass er eingereist ist. um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Er hat gegenüber dem Sozialamt als auch der Ausländerbehörde unwiderlegt angegeben, wegen der Unruhen im Kosovo und aus politischen Gründen geflohen zu sein. Anlässlich seiner Anhörungen durch das Sozialamt im Mai und September 1998 hat er konkretisiert, er habe als Mitglied einer albanischen Partei ein Fernsehinterview gegeben und sei anschließend von der serbischen Polizei gesucht worden. Diese Angaben rechtfertigen angesichts der Situation im Kosovo, insbesondere den Grenzgebieten, zum Einreisezeitpunkt Mai 1998 jedenfalls nicht ohne weiteres die Annahme, dass wirtschaftlichen Gründe für die Aus- und Einreise maßgeblich waren. Vielmehr spricht alles dafür, dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in seiner Heimat tatsächlich Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit drohten.

Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auf dem Landweg und somit durch Drittstaaten gereist ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einreise um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen (OVG Berlin v. 4.2.99, NVwZ-Beilage I 1999,

VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.8.99, IBIS e.v.: C1458 Das Sozialamt Reinickendorf wird verpflichtet, dem aus Podujevo/Kosovo stammenden Antragsteller ab Antragseingang bei Gericht weitere Leistungen nach AsylbLG zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Sozialamts steht dem Anspruch auch nicht § 1a Nr. 1 AsylbLG entgegen. In seinem Duldungsantrag bei der Ausländerbehörde gab der am 9.9.98 eingereiste Antragsteller an, im Kosovo herrsche praktisch Krieg gegen die Kosovoalbaner, die serbische Armee und Polizei dringe in die Häuser der Albaner ein, zerstöre die Häuser und bringe die Menschen um. Sein Leben und seine Gesundheit seien hierdurch unmittelbar gefährdet. Entsprechende Angaben hat der Antragsteller in seinen Widerspruchsschreiben an das Sozialamt gemacht. Entgegen dem Widerspruchsbescheid des Sozialamts verweist der Antragsteller damit gerade nicht auf wirtschaftliche Gründe für seine Einreise, sondern auf die bereits mit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo 1989 begonnenen Repressalien des serbischen Machtapparats gegen die im Kosovo lebenden Albaner, die insbesondere im Jahre 1998 eskaliert sind und in den "ethnischen Säuberungen" in diesem Jahr ihren Höhepunkt gefunden haben. Angesichts dieser allgemeinkundigen Ereignisse im Kosovo zur Zeit der Flucht des Antragstellers spricht alles dafür, dass er im Wesentlichen wegen dieser massiven Bedrohung durch serbische Polizei und serbisches Militär, die auch und gerade junge Männer im wehrpflichtigen Alter betroffen hat, sein Land verlassen hat, während der Bezug von Sozialhilfe in Deutschland allenfalls billigend in Kauf genommen worden ist.

Sofern der Vermerk des Sozialamts vom 23.8.99 mit der Angabe, ein geregeltes Leben im Kosovo sei jederzeit möglich und es werde daher weiterhin vom Tatbestand einer "Um-Zu"-Einreise ausgegangen, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Sozialamt meint, eine Rückkehr sei zumutbar, wird darauf verwiesen, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 hierauf nicht ankommt, sondern ausschließlich auf die Motivation zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr gewinnt ausschließlich dann Bedeutung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer "Um-Zu"-Einreise zu bejahen sind und der Umfang der dann zu gewährende Leistungen des unabweisbar Gebotenen in Rede steht. Diese Konstellation liegt - wie ausgeführt -jedoch nicht vor.

Auch der Umstand der Einreise über sichere Drittländer rechtfertigt nicht die Annahme eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 1. Denn da nichts dagegen spricht, dass der Antragsteller sich auf direktem Wege und unverzüglich nach Deutschland begeben hat - auch die Kopie seines Reisepasses in der Ausländerakte weist keine Eintragungen auf, die für einen längeren Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat sprechen könnten - lassen sich Aus- und Einreisemotivation nicht trennen (OVG Berlin, NVwZ-Beilage I 1999, 47).

(§ 1a Nr. 1+2) Sinngemäß ebenso VG Berlin 37 A 439.99 v. 2.11.99, IBIS e.V. C1478 gegen Sozialamt Mitte für einen im Juni 1996 eingereisten Kosovo-Albaner, der angegeben hat, den Kosovo wegen des serbischen Terrors verlassen zu haben. Die bereits mit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo im Jahre 1989 eingesetzten Repressalien des serbischen Machtapparates können jedenfalls aus heutiger Sicht als Teil eines staatlichen Verfolgungsprogrammes mit dem Ziel der ethnischen Säuberung des Kosovos eingeordnet werden. Daher spricht eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller wegen der politischen Verhältnisse in seiner Heimat ausgereist ist. Diese Vermutung hat das Sozialamt nicht widerlegt.

VG Berlin 32 A 350.99 v. 6.8.99, IBIS e.v.: C1459 Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, den 1992 nach Berlin eingereisten, aus dem Sandzak/BR Jugoslawien stammenden muslimischen Antragstellern ab Antragseingang bei Gericht Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller erfüllen keinen Tatbestand nach § 1a AsylbLG. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte sind die Antragsteller im Besitz gültiger Reisepässe.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie ihre Heimat wie viele andere Flüchtlinge im Hinblick auf die damals herrschende Bürgerkriegssituation im zerfallenden Jugoslawien verlassen haben. Zum ersten herrschte Bürgerkrieg in Kroatien. Es spricht nichts dagegen, dass auch Muslime aus dem Sandzak damit rechnen mussten, von der jugoslawischen Armee im Kroatienkrieg eingesetzt zu werden, wie dies auch mit Angehörigen anderer Minderheiten geschah (vgl. Lagebericht Jugoslawien des AA v. 20.11.93). Zum zweiten begann der Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina. Zum dritten gerieten mit Ausbruch des Krieges in Bosnien und Herzegowina die Muslime im Sandzak, denen der Wunsch auf Anschluss an ein moslemisch dominiertes Bosnien und Herzegowina nachgesagt wurde, unter zunehmenden politischen, psychischen und physischen Druck (vgl. Lageberichte v. 18.12.92, 20.9.93, 21.6.95). Seit 1992 wurden Entführungs- und Tötungsdelikte an Muslimen im Sandzak unter Beteiligung serbischer paramilitärischer Kräfte bekannt, die nicht aufgeklärt wurde (vgl. Lagebericht v. 21.6.95). Es kam ferner von 1991 bis 1995 zu 1082 von Menschenrechtsorganisationen registrierten Hausdurchsuchungen, Festnahmen und körperlichen Misshandlungen durch serbische Sicherheitskräfte. Auch das Auswärtige Amt geht von einer wesentlich höheren Zahl nicht registrierter Vorfälle aus (vgl. Lagebericht v. 27.2.95). Aufgrund von Repressalien ist etwa ein Drittel (ca. 70.000) der moslemischen Bevölkerung abgewandert (Ergänzung v. 17.3.94 zum Lagebericht v. 20.11.93). Die Antragsteller haben von Anfang an auf den Fluchtgrund des Bürgerkrieges hingewiesen und erläutert, dass sie Angst vor Übergriffen der Serben im Sandzak hatten. Dementsprechend wurden sie auch als Bürgerkriegsflüchtlinge geduldet.

Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich weigern, in ihre Heimat zurückzukehren, obwohl sie dies freiwillig könnten, hat der Gesetzgeber nicht in den Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG aufgenommen. Er setzt insofern auf die Einsicht der ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlinge, auf finanzielle Anreize durch Rückkehrhilfen und zuletzt auf ausländerrechtliche Maßnahmen. Letztere werden im Fall der Antragsteller aber derzeit offensichtlich nicht vollzogen.

VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.9.99 •••• (Beschluss liegt mir noch nicht vor) Die Verweigerung von Leistungen nach AsylbLG (bis auf die Kosten der Rückkehr) für eine moslemischen Familie aus dem Sandzak mit der Begründung, die Familie könne jederzeit wieder nach Jugoslawien zurückkehren, da im Sandzak weder Krieg herrsche noch der Sandzak ein Krisengebiet sei, ist rechtswidrig. Es gibt keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass die Antragsteller sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben hätten, um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen. "Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus einer Region stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien-Herzegowina) 80.000 Muslime verlassen haben. Die Antragsteller sind Moslems aus dieser Region. Gegenwärtig finden gegenüber den Muslimen ‚legale' Unterdrückungsmethoden, wie willkürliche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen statt. Es ist nachvollziehbar, dass Personen eine derartige Krisenregion verlassen, um vorübergehend Aufnahme in Deutschland zu finden, ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat politisch verfolgt fühlen und einen Asylantrag stellen müssten. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Verlassen der Heimat ist der, dem Ehemann bzw. Vater nachzufolgen, um die Familiengemeinschaft wieder herzustellen. Schließlich können auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht festgestellt werden. Nach Kenntnis der Kammer besteht derzeit bezogen auf Ex-Jugoslawien ein tatsächliches, mithin nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis.

VG Frankfurt/M 14 G 1755/99 v. 28.6.99, GK AsylbLG §1a VG Nr. 13. Nach § 1a Nr. 1 muss ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von sozialen Leistungen bestehen. Waren weitere Motive vorhanden, ist erforderlich, dass die Absicht, soziale Leistungen zu erhalten, für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung war. Nach derzeitigem Erkenntnistand kann den Antragstellern nicht widerlegt werden, dass prägend für ihre Einreise war, den zum damaligen Zeitpunkt (11.5.99) gegebenen Wirren aus Anlass der Auseinandersetzungen um den Kosovo und den Ausstrahlungen auf ihre unmittelbar im Grenzgebiet gelegene Heimatstadt zu entkommen. Die Einreise über einen Drittstaat allein rechtfertigt nicht die Beurteilung, das Motiv für die Einreise gerade nach Deutschland sei entscheiden durch wirtschaftliche Gründe mit dem Ziel der Erlangung von Sozialhilfe geprägt gewesen (vgl VGH Hessen 9 TG 1152/93 v. 28.6.93; zuletzt OVG Berlin v. 4.2.99, NVwZ Beil. 1999, 47).

VG Berlin 37 A 228.99 v. 15.10.99, IBIS e.V. C1469 Das Sozialamt Prenzlauer Berg wird verpflichtet, den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern, einer Familie mit fünf kleinen Kindern, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschl. Barbetrag zu gewähren.

Entgegen der Ansicht des Sozialamts steht dem Anspruch auch nicht § 1a Nr. 1 AsylbLG entgegen. Die Antragsteller, die 1993 bei ihrer ersten Einreise nach Deutschland angegeben haben, jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zu sein, sind am 3.11.1998 erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie am 15.10.1998 nach Bosnien abgeschoben worden sind. Nach ihren Angaben haben sie sich, da sie in Bosnien nicht Fuß fassen konnten und nachdem man ihnen dort sowohl den bosnischen als auch den jugoslawischen Pass abgenommen und sie zum Verlassen des Landes aufgefordert hat, alsbald in den Kosovo begeben und sind dann wegen der dort herrschenden Kriegszustände wieder nach Deutschland eingereist.

Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Antragsteller, die sich offensichtlich im Besitz sog. "humanitärer" bosnischer Pässe befunden haben, jedoch unzweifelhaft aus dem Kosovo stammen und jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit der BRJ besitzen, zu zweifeln, jedenfalls soweit sie angeben aus dem Kosovo ausgereist zu sein.

Da die Antragsteller nicht aus Bosnien stammen, hat es für sie nahegelegen, sich zunächst in ihre Heimat zu begeben. Die Aus- und Einreisemotivation ist deshalb allein anhand der Lebensverhältnisse der Kosovo-Albaner in der BRJ im Ausreisezeitpunkt zu beurteilen. In Anbetracht der allgemeinkundigen Entwicklung im Kosovo Ende letzten Jahres besteht deshalb auch kein Zweifel daran, dass die Antragsteller sich auf die Flucht vor den ihnen durch Serben drohenden Repressalien begeben und die Gewährung von Sozialhilfe deshalb allenfalls billigend in Kauf genommen haben.

Selbst wenn man die Angabe der Antragsteller, dass man ihnen die bosnischen Pässe abgenommen habe, in Zweifel zieht, spricht der Umstand, dass sie möglicherweise mit Hilfe dieser Pässe in Bosnien Zuflucht finden können, nicht gegen die von ihnen angegebene Einreisemotivation. Denn allein der Umstand, dass jemand möglicherweise in einem anderen Staat Zuflucht finden kann, spricht nicht notwendigerweise für eine Einreisemotivation im Sinne des § 1a Nr. 1 (vgl. OVG Berlin v. 4.2.99, 6 SN 230.98). Die wäre möglicherweise anders zu sehen, wenn die Antragsteller mit Hilfe der humanitären Pässe auch tatsächlich die bosnische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Bei summarischer Prüfung kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden.

Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass während des Krieges einigen Personen bosnische Pässe ausgestellt wurden, die nicht die Kriterien für eine bosnische Staatsbürgerschaft erfüllen. Dies geschah insbesondere für Kosovo-Albaner, um diesem Personenkreis die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde zu ermöglichen (vgl. VG 37 X 17.99 v. 29.3.99). Ungeachtet der Verpflichtung Bosniens, solche Personen im Rahmen des mit Deutschland geschlossenen Rückübernahmeabkommens bei einer Abschiebung zu übernehmen, haben die Inhaber solcher Pässe jedoch nicht ohne weiteres auch die bosnische Staatsangehörigkeit erlangt. Zwar mag die Ausstellung eines Passes in der Regel ein gewichtiges Indiz für den Erwerb einer Staatsangehörigkeit sein. Allein der Erwerb oder Besitz eines Passes führt für sich allein jedoch noch nicht zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, das den Pass ausgestellt hat (BVerwG v. 8.10.93, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14). In Anbetracht der bekannten "humanitären". jedoch illegalen Praxis bei der Ausstellung solcher Pässe an Kosovo-Albaner spricht im Falle der Antragsteller und deren in Deutschland geborener Kinder nichts dafür, dass sie tatsächlich die bosnische Staatsangehörigkeit erlangt haben.

Dementsprechend geht auch die Ausländerbehörde laut Vermerk in der Ausländerakte vom 10.12.98 davon aus, dass die Antragsteller als "Jugoslawen" zu behandeln sind. Sie hat am 22.12.98 bei der Botschaft der BRJ die Zustimmung zur Rückübernahme beantragt, jedoch kein entsprechendes Gesuch an die bosnische Botschaft gerichtet.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ihre Abschiebung durch die Verheimlichung des Besitzes jugoslawischer Pässe hintertreiben (§ 1a Nr. 2 AsylbLG), da eine Abschiebung auch dann nicht möglich wäre, wenn die Antragsteller im Besitz eines jugoslawischen Passes wäre. Dass eine Abschiebung in die BRJ zur Zeit nicht möglich ist, beruht allein darauf, dass die BRJ die erforderlichen Einverständniserklärungen nach dem Rückübernahmeabkommen nicht erteilt.

VG Berlin 37 A 279.99 v. 18.10.99; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 18; IBIS e.V. C1482 Das Sozialamt Mitte wird zur Gewährung von Leistungen nach §§ 3ff. AsylbLG verpflichtet. Der aus dem Kosovo stammende im Januar 1994 eingereiste Antragsteller hat als Fluchtgrund Repressalien der serbischen staatlichen Kräfte im Zusammenhang mit seinerr Einberufung bzw. Mobilisierung zur Armee genannt. Dabei hat der Antragsteller zwar keine Orignaldokumente für die behauptete Einberufung vorgelegt. Im Hinblick auf die allgemein kundigen Ereignisse im Kosovo spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Antragsteller wegen der massiven Bedrohung durch serbische Polizei und Armee geflohen sind, von der gerade junge Männer im wehrpflichtigen Alter betroffen sind. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die zwar nur gelegentlich stattfindenden Einberufungen ethnischer Albaner hauptsächlich dem Ziel dienten, den Auswanderungsdruck zu erhöhen (vgl. Auskunft AA vom 13.8.97 an das VG Gelsenkirchen).

VG Berlin 18 A 401.99 v. 10.9.99; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 15; IBIS e.V. C1483 Das Sozialamt Mitte wird zur Gewährung von Leistungen nach §§ 3ff. AsylbLG verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Flucht (Nov. 1998) der aus Podujevo/Kosovo kommenden Antragstellerin herrschte dort - und zwar schon mindestens seit mehreren Monaten - Krieg und Vertreibung der albanischstämmigen Bevölkerung. Darüber ist ausführlich in den Medien berichet worden. Die Kenntnis davon darf bei Mitarbeitern von deutschen Behörden vorausgesetzt werden.

OVG Lüneburg 12 L 2625/99 v. 5.8.1999, IBIS e.V.: R4772. Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil VG Stade 1 A 1950/98 v. 27.5.99, IBIS e.V.: C1504.

Sachverhalt: Eine Kosovo-Albanerin, eingereist im Oktober 1998, die nach Deutschland geflohen ist, weil hier Ihr Sohn und ihre Tochter, ihre einzigen noch lebenden Angehörigen leben, bei denen sie Wohnung und (wegen ihrer Krankheit) Pflege zu erhalten hoffte, hatte Leistungen nach dem AsylbLG beantragt, insbesondere die krankheitsbedingt erforderliche Zuweisung einer Unterkunft mit einem eigenen Zimmer. Das Sozialamt hatte (zunächst) lediglich Krankenhilfe gewährt.

Das VG hat keinen Rechtsanspruch auf (weitere) Leistungen nach dem AsylbLG anerkannt. Mietkosten seien tatsächlich nicht entstanden, und die rückwirkende Zuweisung einer Wohnung kommen nicht in Betracht. Auch der sonstige Bedarf der Klägerin wurde offenbar durch den Sohn und dessen Familie erfüllt. Das VG verkennt dabei nicht, dass sich die Voraussetzungen für die unabweisbaren Leistungen in der Folgezeit geändert haben mögen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin hat das Sozialamt sodann auch mit Wirkung vom 1.2.1999 die beantragten Leistungen bewilligt. Für den streitbefangenen Zeitraum vermag die Kammer jedoch eine Änderung der Sachlage nicht festzustellen.

Das OVG stellt fest, dass die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG hinreichend dargelegt hat, soweit Leistungsberechtigte, die einen Tatbestand nach § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllen, Leistungen regelmäßig nicht erhielten. Die Klägerin hat jedoch einen im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungsanspruch nicht hinreichend dargelegt. Nach Akteninhalt geht das OVG vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1a Nr. 1 AsylbLG aus. Die Klägerin hat beim Bundesamt anlässlich ihres Asylfolgeantrags vorgetragen, sie habe ihren Heimatort im Kosovo einer Menschenmenge folgend ohne bestimmtes Reiseziel gleichsam willenlos verlassen. Diese Schilderung ist nicht glaubhaft. Aufgrund ihres früheren Aufenthaltes in Deutschland und der Einkommens- und Wohnverhältnisse ihrer Verwandten war ihr bekannt, dass sie nicht damit rechnen konnte, von ihren Verwandten betreut zu werden, ohne selbst Leistungen nach BSHG oder AsylbLG zu erhalten. Damit war ihr Einreiseentschluss davon geprägt, Leistungen nach AsylbLG zu beanspruchen.

VG Berlin 17 A 493.99 v. 23.12.1999; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 21; IBIS e.V.: C1506 Das Sozialamt Prenzlauer Berg wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG, Barleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

Sachverhalt: Der Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger und nach seinen Angaben albanischer Abstammung und muslimischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Novi Pazar im Sandzak. Er reiste am 17.5.99 aus Sarajevo kommend mit gültigem Visum nach Deutschland ein. Er gab bei der Ausländerbehörde an, seine Heimat wegen eines Einberufungsbefehls verlasen zu haben und sich sodann zwei Monate in Sarajevo aufgehalten zu haben. Er wolle seinen Lebensunterhalt in Deutschland von Sozialhilfe bestreiten. Beim Sozialamt gab er an, wegen des Kriegszustandes den Militärdienst verweigert zu haben. Er könne wegen der Wehrpflicht nicht zurückkehren. Das Sozialamt gewährte "auf der Grundlage des "1a Abs. 1 AsylbLG" ab 2. September 1999 nur noch Unterkunft mit Vollverpflegung und einen Bargeldbetrag von 20.- DM. Der Antragsteller meldete sich daraufhin bei Herrn X. an und lehnte die Unterbringung mit Vollverpflegung ab, da er "diese Bedingungen als unwürdig empfinde." Das Sozialamt stellte ab 8. Oktober aufgrund § 45 SGB X die Hilfe ganz ein, da der Antragsteller mit Touristenvisum eingereist sei und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG habe.

Der Antragsteller beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ungekürzte Barleistungen nach AsylbLG zu erhalten. Er habe am 9.3.99 einen Einberufungsbescheid für den Kovovo-Krieg erhalten. Am 11.3.99 sei die serbische Polizei von Haus zu Haus gegangen, um männliche Personen von 18 bis 60 Jahre zum Kriegsdienst zu holen. Die Polizei habe Kontrollen durchgeführt, auf Leute eingeschlagen und junge Männer mitgenommen. Er sei mit dem Bus nach Sarajewo geflohen und habe dort bei seiner Cousine gewohnt. Er habe gegen Bezahlung Kinder betreut. Nach dem dies nicht mehr möglich gewesen sei, habe er nach Hause zurückkehren wollen. Sein Vater habe ihm hiervon abgeraten, da täglich Kontrollen wegen der Kriegsdienstverweigerung stattfänden und das Militärgericht mit Gefängnis drohte. Daraufhin sei er nach Deutschland geflohen. Zur Glaubhaftmachung hat er eine Vorladung zum Militärdienst vom 11. November 1999 vorgelegt.

Der Antragsteller behauptet, wegen einer psychischen Erkrankung sei ihm die Unterbringung in einem Wohnheim und die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar. Zur Glaubhaftmachung hat er eine Stellungnahme einer Psychologin des Roten Kreuzes vom 1.11.1999 sowie ein Attest einer Fachärztin für Psychiatrie vorgelegt. Danach leidet der Antragsteller an einer akuten paranoid-halluzinatorischen Psychose.

Der Antragsteller gibt an, dass ihm Herr X. Unterkunft gewähre. Dieser habe ihn jede Woche mit 50.- unterstützt. Frau Y. habe ihn mit Nahrungsmitteln unterstützt. Vom DRK habe er 20.- DM und vom Berliner Flüchtlingsrat 150.- DM erhalten. Ferner gibt er an, dass er dringend Krankenscheine benötige.

Das Sozialamt ist der Ansicht, dass der Antragsteller nur Anspruch auf Leistungen gemäß § 1a AsylbLG habe. Der Antragsteller habe diese Leistungen (Unterkunft mit Vollverpflegung) abgelehnt, daher bestünden Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Dem Antragsteller sie eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Die psychologische Stellungnahme sei wenig glaubhaft und nicht nachvollziehbar.

Das VG hat das Sozialamt am 16.11.99 und am 3.12.99 gebeten, den Antragsteller dem sozialpsychiatrischen Dienst vorzustellen. Nachdem das Sozialamt hierauf nicht reagiert hat, hat das Gericht am 16.12. eine gutachterliche Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie eingeholt, die am 21.12.99 abgegeben worden ist.

Gründe: Der Antrag war so auszulegen, dass der Antragsteller insbesondere Barleistungen gem. § 3 Abs, 2 Satz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG begehrt, da er eine Unterbringung im Wohnheim mit Vollverpflegung ablehnt. Kosten der Unterkunft hat der bei einem Bekannten privat untergekommene Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antragsteller verfügt über eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG und gehört damit zu den Leistungsberechtigten nach AsylbLG. Darauf, dass er ursprünglich mit Besuchsvisum eingereist ist, kommt es nicht an, zumal das Sozialamt an die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Duldung gebunden ist.

Dass der Antragsteller seine Heimat Sandzak in der BRJ wegen der Einberufung im März 1999 verlassen hat und aus diesem Grunde zwei Monate später von Bosnien weiter nach Deutschland gereist ist, lässt nicht die Annahme zu, dass die Erlangung von Sozialleistungen das prägende Motiv der Einreise bildete. Seine Schilderung in dem Verfahren ist detailliert und deckt sich mit Berichten über den Zustand im Sandzak im Frühjahr 1999. Für die Glaubhaftmachung spricht auch sein Gesundheitszustand, der im Zusammenhang mit der Einberufung unter akuten Verfolgungsängsten leidet.

Die Kriegsdienstverweigerung bildete auch das Motiv für die Weiterreise nach Deutschland. Zwar lässt sich bei zweimonatigem Aufenthalt in einem Drittland zwischen den Motiven der Ausreise aus der Heimat und der Einreise nach Deutschland trennen. Der Antragsteller hat aber überzeugend dargelegt, dass er in die Heimat zurückkehren wollte, nachdem er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Sarajevo bleiben konnte. Für den Entschluss, nach Deutschland weiterzureisen, waren dieselben Gründe maßgeblich, die bereits im März 1999 zur Flucht geführt hatten. Wegen der Folgen der Kriegsdienstverweigerung konnte der Antragsteller zu einem Zeitpunkt, als der Krieg im Kosovo noch andauerte, nicht in seine Heimat zurückkehren.

Da der Tatbestand des § 1a Nr. 1 nicht erfüllt ist, hat der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach §§ 3ff. AsylbLG. Zwar muss sich ein Leistungsberechtigter grundsätzlich auf Sachleistungen und damit auf eine Heimunterbringung mit Vollverpflegung verweisen lassen. Dem Antragsteller ist aber aufgrund seiner Erkrankung eine Unterbringung im Wohnheim mit Vollverpflegung derzeit nicht zumutbar, so dass er Anspruch auf Barleistungen hat. Durch die Atteste und die gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller an einer akuten halluzinatorischen Psychose leidet und deshalb derzeit nicht in einem Heim untergebracht werden kann. Der Antragsteller leidet unter Angstzuständen. Wird er aus der mittlerweile vertrauten Umgebung mit Bezugspersonen, die ihn betreuen, herausgerissen, so entstünde eine Situation der Reizüberflutung mit einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes und der Gefahr von eigen- und fremdgefährdenden Verhalten. Die psychologischen und ärztlichen Stellungnahmen schildern detailliert und konkret die Syptomatik und leiten daraus nachvollziehbar und schlüssig Diagnose und Therapie ab. Die allein auf Plausibilitätserwägungen beruhenden Einwände des Sozialamts können die Diagnose nicht entkräften. Diese fachlichen Einschätzungen hätten nur durch eine weitere fachärztliche Begutachtung in Zweifel gezogen werden können. Das Sozialamt hat von einer Begutachtung durch den sozialpsychiatrischen Dienst trotz richterlichen Hinweises aber abgesehen.

Der Umstand, dass der Antragsteller während des laufenden Verfahrens von Dritten unterstützt wurde, begründet keine Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit für die Zukunft. Denn die Hilfe lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller auf Dauer unterstützt wird.

Anmerkung: Trotz dieses Beschlusses hat das Sozialamt Prenzlauer Berg zunächst ‚unter Verweis auf einen (später zurückgezogenen) Beschwerdezulassungsantrag die Zahlung der Sozialhilfe verweigert - ein klarer Rechtsbruch, denn der VG-Beschluss ist für das Sozialamt bindend, solange ihn das OVG nicht aufgehoben hat. Zum 1.4.00 wurde dann erneut die Hilfe unter Verweis auf §1a AsylbLG gekürzt und ihre vollständige Streichung angekündigt - da nunmehr "eine Rückkehr möglich und zumutbar" sei - ein erneuter Rechtsbruch, denn die Ausreisemöglichkeit ist kein tatbestand nach §1a, sie wäre allenfalls ein Grund die BSHG-Leistungen nach § 2 AsylbLG abzulehnen. Vorliegend kommen jedoch die psychische Erkrankung und die Desertion hinzu, weshalb eine Ausreise gerade nicht zumutbar ist - eigentlich müsste der Antragsteller wie alle jugoslawischen Deserteure des Kosovo-Krieges nach einer Weisung des Bundesinnenministers sogar Asylrecht erhalten. Asyl ist im vorliegenden Fall lediglich deshalb nicht möglich, weil er nach der Einreise kein Asyl, sondern nur eine Duldung beantragt hatte.

OVG Berlin 6 SN 203.99 v. 12.11.99, teilweise in DVBl 2000, 68 sowie NVwZ-Beilage I 2000, 19*; vollständig in FEVS 2000, 267 sowie GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 8; IBIS e.V.: C1521

Sachverhalt: Der 1973 in Pristina (Kosovo) geborene Antragsteller reiste im Juli 1997 nach Deutschland ein und beantragte in Berlin Leistungen nach AsylbLG. Das Sozialamt Berlin-Mitte stellte mit Bescheid vom 26.11.98 fest, der Antragsteller sei wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eingereist (Durchreise durch sichere Drittstaaten) und habe deshalb gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG nur Anspruch auf das unabweisbar Gebotene. Er erhielt in der Folgezeit Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten (= Barbetrag von 15,60 DM/Monat, Anmerkung G. C.). Mit Schreiben vom 12.7.99 forderte das Sozialamt den Antragsteller auf, sich bei der Rückkehrberatung um Rückkehrhilfe zu bemühen, sonst bestehe kein Anspruch mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem der Antragsteller dort erklärt hatte, er wolle heimkehren, aber noch nicht so bald, das Haus sei zerstört und seine Familie in Deutschland, stellte das Sozialamt am 10.8.99 die Hilfe nach AsylbLG einschl. Unterkunft ein.

Gründe: Das OVG lässt dahinstehen, ob der Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG schon deshalb angenommen werden kann, weil der Antragsteller den Bescheid vom 26.11.98 nicht angefochten hat. Es erscheint zweifelhaft, ob dem Bescheid Feststellungswirkung zukommt, nachdem das Sozialamt die Hilfe zunächst fortgesetzt hat, außerdem ist die tragenden Begründung (Durchreise durch sichere Drittstaaten) nach der Rspr. des OVG (Beschluss vom 4.2.99) nicht haltbar. Schließlich hat das Sozialamt selbst mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.8.99 eine neue Begründung zum Vorliegen des Tatbestandes nach § 1a Nr. 1 AsylbLG abgegeben.

Die Einschätzung des Sozialamts, dass der Antragsteller andere Einreisegründe als die Absicht der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht glaubhaft gemacht hat, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Zwar war die Lage der Albaner im Kosovo im Juli 1997 nicht einfach (vgl. Lagebericht AA vom 9.9.97), das allein erscheint als prägender Grund jedoch nicht einsichtig, solange keine besonderen Schwierigkeiten im Einzelfall bestanden. Es trifft auch nicht zu, dass das Sozialamt beim Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG die Ausreisegründe dartun und beweisen müsse. Die nur in das Wissen des Antragstellers gestellten Gründe für seine Ausreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, soweit er sie nicht auch belegen kann.

Der Antragsteller ist vom Sozialamt bereits am 14.7.97 zu seinen Einreisegründen befragt worden. Zuvor hat er sich mit Schreiben vom 7.7.97 gegenüber der Ausländerbehörde geäußert. Das Sozialamt hat ihn am 21.9.98 nochmals schriftlich zu den Einreisegründen angehört. Mit Recht haben Sozialamt und VG die Angaben des Antragstellers nicht geglaubt, weil sie teilweise substanzlos oder nicht einsichtig ist, im Übrigen sind sie teilweise nachweislich falsch.

Der Antragsteller hat ausgeführt, seit Januar 1997 habe die Polizei seine Wohnung nach Waffen durchsucht, er habe keine Waffen besessen, deshalb sei der Druck der Polizei seit April 1997 immer stärker geworden. Zuletzt habe man ihn geschlagen bzw. mit einer Gefängnisstrafe gedroht. Es ist schon nicht einsichtig, dass die Polizei die Tatsache, dass bei dem im Hause seiner Eltern lebenden Antragsteller keine Waffen gefunden wurden, zum Anlass genommen haben sollte, den Druck auf ihn zu erhöhen oder ihn ins Gefängnis werfen zu wollen.

Erst recht unglaubhaft sind die Angaben am 21.9.98 zu den Umständen seiner Einreise, er sei nur mit Personalausweis eingereist. Erst nachdem das Sozialamt nach vorheriger, Aufforderung an den Antragsteller, er solle sich um einen neuen Pass bemühen, mit Bescheid vom 19.10.98 die Hilfe wegen fehlenden Nachweises der Identität eingestellt hatte, legte der Antragsteller seinen Pass vor. Mit den falschen Angaben zum fehlenden Pass verfolgte der Antragsteller offenbar die Absicht, durch Täuschung über den wahren Sachverhalt eine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern, um hier zu bleiben und öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen zu können.

Das OVG teilt die Ansicht des VG, dass bei einer Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG die dann nur zu beanspruchenden unabweisbar gebotenen Leistungen sich auf die Kosten der alsbaldigen Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts beschränken, wenn die Heimkehr rechtlich und tatsächlich möglich und dem Hilfesuchenden auch zumutbar ist (wird ausgeführt, siehe bei Entscheidung zum Leistungaumfang)

*Anmerkungen:

Die äußerst mangelhafte, nur wenige Sätze umfassende Tatbestandsprüfung durch das OVG und die darin enthaltene völlig realitätsfremde Schlussfolgerung des Gerichts, dass der serbische Repressionsapparat seine Verfolgungsmaßnahmen einstellen würde, weil bei einer Hausdurchsuchung keine Waffen gefunden wurden, fehlt in den vom Gericht eingesandten, im DVBl wie auch in der in der NVwZ veröffentlichen Versionen.

Auch deutsche Strafverfolgungsorgane werden aufgrund einer ergebnislosen Hausdurchsuchung nicht in jedem Fall von weiteren Ermittlungen absehen. Der serbische Repressionsapparat hat nach uns bekannt gewordenene zahlreichen übereinstimmenden Schilderungen Betroffener 1998/99 in vielen Regionen tendenziell jedem Kosovo-Albaner zumindest der Unterstützung der UCK mit Lebensmitteln, Geld und Waffen, teils auch der Mitgliedschaft in der UCK (und damit immer auch des unerlaubten Waffenbesitzes) bezichtigt. Wenn dennoch nichts gefunden wurde, wurden die Repressionsmaßnahmen in vielen Fällen verschärft, um die Verdächtigten zu bewegen, ihre bei der Durchsuchung nicht gefundenen angeblichen Waffen nunmehr "freiwillig" herauszugeben.

Das OVG Berlin scheint hingegen davon auszugehen, dass die serbischen Behörde den unerlaubten Waffenbesitz und die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Bestand des jugoslawischen Staates - anders als seinerzeit z.B. die RAF in Deutschland - ernsthaft gefährdenden terroristischen Vereinigung nur als unbedeutsames Bagatelldelikt verfolgt hätten.

VG Arnsberg 9 L 1124/99 v. 25.8.99, IBIS e.V.: R5332 Allein die Ablehnung des Asylantrages der (eritreischen) Asylantragstellerin durch das Bundesamt als "offensichtlich unbegründet" und die Bewertung ihres Vorbringens als unglaubhaft rechtfertigen es in Anbetracht der Zustände im Heimatland der Antragsteller nicht, das mit dem Asylantrag dokumentierte Einreisemotiv entscheidend in Frage zu stellen und eine Leistungseinschränkung aufgrund § 1a Nr. 1 AsylbLG vorzunehmen. Insofern genügt es nicht, dass das Sozialamt sich den Inhalt des Bescheides des Bundesamtes zu eigen macht und hierauf sein Verwaltungshandeln stützt. Andere Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung darzutun, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insofern liegt die Darlegungslast beim Sozialamt, da es sich bei den Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung um eine für ihn günstige Tatsache handelt.

VGH Hessen 1 TG 2056/00 v. 19.09.00, Asylmagazin 12/2000, 31; IBIS e.V.: R9060 Eine Anspruchseinschränkung nach §1a Nr. 1 AsylbLG greift nicht, da der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht hat, nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein. Der Antragsteller hat bei der Ausländerbehörde "die Situation in Jugoslawien" als Zweck des Aufenthaltes angegeben, sich beim Sozialamt als Bürgerkriegsflüchtling bezeichnet und angegeben, dass er ohne die Flucht als Soldat eingezogen worden wäre. Ergänzend hat er mit eidesstattlicher Versicherung erläutert er sei von den serbischen Behörden aufgefordert worden, Kriegsdienst im Kosovo zu leisten. Er habe den Kriegsdienst verweigert, weil er sich als Muslim auf keinen Fall gegen seine Glaubensbrüder habe wenden und mitschuldig werden wollen an Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Völkermord. Als Kriegsdienstverweigerer wäre er vielleicht gleich hingerichtet, zumindest aber zu einer Haftstrafe unbestimmter Dauer verurteilt worden. Diese Angaben werden in einem Bericht des UNHCR Deutschland vom 12.01.00 teilweise bestätigt.

Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit gezwungen werden, Asyl zu beantragen. Sie haben erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen und darauf hingewiesen, das ihre Rückkehr beabsichtigt sei, wenn sich die Situation im Heimatland beruhigt habe, insbesondere wenn eine Generalamnestie verkündet werde. Daraus schließt das Gericht, dass die Antragsteller in Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchen, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Ein Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt daher nicht vor.

 

 

zum Tatbestand der missbräuchlichen Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - § 1a Nr. 2 AsylbLG

VG Braunschweig 3 B 3042/99 v. 29.4.1999, IBIS e.V.: C1406. Keine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG für einen geduldeten Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ohne gültiges Reisedokument. Der Antragsteller hat die Duldung nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens nur erhalten, weil seine Abschiebung mangels entsprechender Reisepapiere derzeit nicht möglich ist.

Die Frage, ob er diesen Umstand zu vertreten hat, beurteilt sich nicht danach, ob ihn ein Verschulden hieran trifft im Sinne eines pflichtwidrigen vorwerfbaren Verhaltens, sondern allein danach, ob dieser Umstand seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist (vgl. zum Begriff des "Vertretenmüssens" OVG Lüneburg 12 M 5688/94 v. 30.1.95 u. 4 M 4044/95 v. 7.12.95). Zu vertretende Gründe sind gegeben, wenn das Verhalten bzw. Unterlassen des Ausländers seit dem Zeitpunkt des Entstehens seiner Ausreisepflicht nach Abschluss des Asylverfahrens in zurechenbarer Weise kausal für die Nichtabschiebbarkeit im Zeitraum der Leistungseinschränkung gemäß § 1a Nr. 2 ist.

Für § 1a Nr. 2 kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Ausländer illegal, mit gefälschten Papieren oder ohne zur Heimreise berechtigende Papiere in die Bundesrepublik eingereist ist bzw. diese nach Einreise vernichtet oder verloren hat, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens seine Nichtabschiebbarkeit - etwa wegen Weigerung des Herkunftsstaates - nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich liegt. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 1a ist zu folgern, dass allein die "illegale" Einreise eines Asylbewerbers nicht ausreicht, um ein "Vertretenmüssen" anzunehmen. Der Vorschlag, die Leistungseinschränkung auf alle unerlaubt eingereiste Personen auszuweiten, ist nicht Gesetz geworden (vgl. BT-Drs. 13/10155 v. 26.3.99). Angesichts der Gewährleistung des Asylgrundrechts kann dem Asylbewerber bis zur Klärung seines Asylrechts die illegale Einreise oder der Verlust der Reisedokumente nicht vorgehalten werden (BVerwG v. 19.5.91, BVerwGE 62, 206, 210). Ob dies nach Abschluss des Asylverfahrens geschehen kann, war in der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 S. 2 AsylbLG Fassung 1993 umstritten (bejahend OVG Lüneburg 12 M 5688/94 v. 30.1.95, verneinend wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung von Rückreisedokumenten verweigert OVG Lüneburg 4 M 4044/95 v. 7.12.95 und VGH Ba-Wü, InfAuslR 1996, 222).

§ 1a Nr. 2 stellt allein auf die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab. Maßgebend dafür können nur Handlungen oder Unterlassungen sein, die nach Entstehen der Ausreisepflicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit geworden sind und in den Leistungszeitraum fortwirken, wie z.B. das Verschleiern der wahren Identität, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. das Unterlassen zumutbarer Anstrengungen, eine Wiedereinreisemöglichkeit in das Heimatland zu erlangen. Zweck von § 1a soll sein, einen Druck dahingehend zu erzeugen, dass die ausreisepflichtigen Ausländer zur "freiwilligen" Ausreise bewogen werden. Dies lässt sich nur erreichen, wenn die Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens noch die Möglichkeit haben, durch ihr Verhalten die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, und der Heimatstaat die Wiedereinreise nicht verweigert.

Für den Antragsteller bedeutet dies, dass seine Einreise mit gefälschtem Reisepass und ohne weitere Identitätspapiere allein nicht ausreicht, um eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 zu rechtfertigen. Hinzu kommen müsste, dass der Antragsteller nicht alles Erforderliche zur Beschaffung von Heimreisedokumenten getan hätte und dass dieses Unterlassen kausal für die Nichtabschiebbarkeit wäre.

Es ist Sache der Leistungsbehörde, die Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen des Ausländers ursächlich für seine Nichtabschiebbarkeit und damit von ihm zu vertreten ist (vgl. zur Beweislast bei § 120 Abs. 3 BSHG OVG NRW in FEVS 38, 245ff.). Dem ist die Leistungsbehörde nicht nachgekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Heimatstaat dem Antragsteller in keinem Fall Reisedokumente ausstellen würde. Die Frage, unter welchen Bedingungen aus dem Libanon stammende Kurden dort wieder einreisen können, ist nicht eindeutig geklärt. Nach Auskunft des dt. Orient-Instituts besitzen in der Regel nur Kurden, die Nachfahren von bereits vor 1943 eingewanderten Familien sind, die libanesische Staatsangehörigkeit. Nach Auskunft des AA ist ein Teil der Kurden eingebürgert worden. Andere Kurden haben danach ein Daueraufenthaltsrecht. Für die Rückkehr dieses Personenkreises in den Libanon ist ein "laissez-passer" erforderlich. Dass ein solches Papier staatenlosen Kurden erteilt würde, wenn diese Registrierort und Registriernummer angeben, hat die Leistungsbehörde nicht belegt. Vielmehr ist in der Rspr. davon ausgegangen worden, dass dieses laissez-passer von den libanesischen Behörden staatenlosen Kurden regelmäßig nicht erteilt wird (vgl BVerwG, NVwZ-RR 1996, 471; OVG Lüneburg 10 L 325/93 v. 20.6.95; RdErl. Nds. Innenministerium v. 27.9.92, Nds. Mbl. 1992, 1336). Wenn die Leistungsbehörde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung die Auskunft der dt. Botschaft Beirut vom 15.8.96 zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass auch in dieser Auskunft ausgeführt wird, dass sich die Beschaffung von Personenstandsurkunden für Ausländer, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, äußerst schwierig gestaltet und oftmals aussichtslos ist. Aussicht auf Erfolg besteht nur, wenn genaue Angaben zu Registrierort und Registriernummer vorliegen, die nur vor Ort beschafft werden können.

Es ist im summarischen Verfahren nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt von irgendeiner Seite aufgefordert worden ist, diese Unterlagen in dieser Form zu beschaffen, bzw. hierzu befragt worden ist. Es ist auch nicht dargelegt worden, das grundsätzlich alle im Libanon geborenen Ausländer in der genannten Art und Weise registriert worden sind, und hierüber Auskünfte - jedenfalls bei Einschaltung von Anwälten - erhalten können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese offenen Fragen zu klären. Jedenfalls kann ohne Klärung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller überhaupt die Möglichkeit hatte, Heimreisedokumente zu beschaffen.

Sinngemäß ebenso VG Braunschweig 3 B 53/99 v. 27.4.99, IBIS e.V.: C1407, für einen nach abgelehntem Asylantrag geduldeten Kurden ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ohne gültiges Reisedokument, dem nach seinen Angaben der Pass nach der Einreise auf dem Flughafen Hannover gestohlen worden ist.

VG Leipzig 2 K 409/99 v. 3.3.99; NVwZ-Beilage I 1999, 76; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 11; IBIS e.V.: C1438. Die Kürzung des Barbetrags für geduldete Kosovo-Albaner auf 20.-/Monat wegen unterlassener Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokuments ist rechtswidrig.

Sachverhalt: Nachdem das Asylverfahren rechtskräftig abschlägig entscheiden wurde, erhielt der Antragsteller eine Duldung in Form eines Ausweisersatzes. In dem Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde vom 21.7.98 hieß es: "Die Abschiebung kann vorerst aus tatsächlichen Gründen (fehlendes Reisedokument) nicht vollzogen werden."

Der Antragsteller trägt vor, dass er noch nie einen Reisepass besessen habe. Er habe noch keinen Pass beantragt, als Deserteur erhalte er keinen jugoslawischen Reisepass. Auch sei er von der Ausländerbehörde bisher nicht aufgefordert worden, Reisedokumente zu besorgen. Im übrigen stünden seiner Abschiebung auch humanitäre und tatsächliche Gründe (Bürgerkrieg im Kosovo, fehlende Flugverbindung durch Boykott) entgegen. Er brauche das Geld dringend, da er sonst im öffentlichen Leben "völlig handlungsunfähig" sei.

Das Sozialamt trägt vor, den Antragsteller treffe die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisedokumenten unabhängig davon, ob ihm solche erteilt würden. Um seine Abschiebung nach Aufhebung des Flugverbots zu ermöglichen, müsse er schon jetzt die erforderlichen Dokumente beschaffen. Auch habe der Antragsteller sich bereits vor den verhängten Sanktionen der EU gegen die BR Jugoslawien nicht um einen Pass bemüht.

Entscheidungsgründe: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er den Nichtvollzug seiner Abschiebung nicht zu vertreten hat. Das Fehlen eines gültigen Reisedokuments ist jedenfalls nicht kausal für den Nichtvollzug der Abschiebung. Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners darauf abzustellen, ob ohne das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten einer Abschiebung nichts entgegenstünde. Nicht ausreichend ist, wenn der Antragssteller nur eines von mehreren Abschiebehindernissen setzt. Das vorwerfbare Verhalten muss conditio sine qua non für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Hinzu kommt, dass die Regelleistungen nach dem AsylbLG eine der Würde den Menschen entsprechende Lebensführung nur dann sichern, wenn die Leistungen i.S. d. §§ 3,4 nach oben nicht gedeckelt sind und im Einzelfall durch sonstige Leistungen nach § 6 ausreichend ergänzt werden (LPK-BSHG, Vorbemerkung AsylbLG Rn 4 m.w.N.). Die ansprucheinschränkende Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist daher im Lichte des Art. 1 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen.

Selbst wenn es - was hier keiner Klärung bedarf - der Antragsteller zu vertreten hätte, dass er keine gültigen Reisedokumente besitzt, stehen derzeit seiner Abschiebung weitere Hindernisse entgegen. Im Kosovo herrscht faktisch ein Kriegszustand. Wohl wegen §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 4 i.V.m. Art 3 EMRK werden derzeit in ganz Sachsen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Kosovo-Albaner vollzogen. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Ausländerbehörde ihrerseits keine Ausreisepapiere für den Antragsteller beschafft, wie es Verwaltungspraxis ist, wenn aufenthaltsbeendene Maßnahmen tatsächlich geplant sind. Aus dem Duldungsbescheid ergibt sich nichts anderes. Es ist gerichtsbekannt, das bei dessen Erlass nicht alle Abschiebehindernisse geprüft werden, da es nach § 55 AuslG reicht, wenn eines vorliegt.

OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4; IBIS e.V.: R3700 Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist erfüllt, da der nach seinen Angaben palästinensische Antragsteller, der sich durch keinerlei Identitätsdokumente ausgewiesen hat und seit seiner Einreise häufig wechselnde Angaben zu Geburtsort (Israel, Saudi Arabien und Irak) und Staatsangehörigkeit gemacht hat, und der sich in einer Einrichtung befindet, in der mit besonderem Aufwand auch die Identität des Antragstellers geklärt werden soll (=Rückkehreinrichtung in der ZAST Braunschweig), an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen hat. So hat er bis heute Anträge auf Passersatzpapieren nicht unterzeichnet und nicht ernsthalft mitgewirkt an der Herbeischaffung von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität.

VG Frankfurt/M 3 G 757/99(1), B. v. 02.06.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 12; IBIS e.V.: C1462 Die für die kurdischen Antragsteller (Familie mit drei Kindern) aus der Türkei gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG vorgenommene Kürzung der Grundleistungen um den Barbetrag für alle Haushaltsangehörigen ist rechtswidrig. Die nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags geduldeten Antragsteller haben eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht und werden deshalb nach Erlasslage nicht abgeschoben. Zudem haben sie beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 53 AuslG gestellt, auch in solchen Fällen wird nach Erlasslage von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen abgesehen. Weder die Erlasslage noch die Verfahrensdauer haben die Antragsteller zu vertreten. Das Einlegen der Petition sowie der Wiederaufnahmeantrag stellen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar - die Antragsteller haben lediglich die ihnen von der Verfassung bzw. der Rechtsordnung eingeräumten Möglichkeiten in Anspruch genommen. Zudem fehlt es vorliegend offensichtlich am Willen der Ausländerbehörde, die Abschiebung zu vollziehen, dies haben die Leistungsberechtigten nicht zu vertreten. Die Ausländerbehörde könnte im Rahmen der genannten Erlasslage eine "Freigabe" des Innenministeriums beantragen, um den Vollzug der Abschiebung zu betreiben. Soweit das Sozialamt behauptet, die Antragsteller hätten bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt, ist dieses Vorbringen nicht substantiiert. Eine Leistungskürzung rechtfertigt dieses (vermeintliche) Verhalten nicht, weil die Behörde es unterlassen hat, die Antragsteller unter Hinweise auf die Leistungskürzung unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufzufordern (vgl. Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 (269)).

Auch das vorliegend praktizierte Verwaltungsverfahren - die Ausländerbehörde meldet dem Sozialamt im Wege des Datenabgleichs den vermeintlich unter § 1a fallenden Personenkreis, sodann nimmt das Sozialamt ohne nähere Prüfung die Kürzung vor - ist offensichtlich rechtswidrig. Erst nach Eingang des Eilantrags bei Gericht hat das Sozialamt sich bei der Ausländerbehörde um Mitteilung der Gründe bemüht, die zur Nennung des Antragstellers führten. Es entspricht -zurückhaltend formuliert - keinem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren, die Betroffenen hinsichtlich der Kürzung nicht mit entsprechender Begründung zu bescheiden, sondern die Leistungen ohne die gebotene vorherige Anhörung teilweise einzustellen und es dem Engagement der Betroffenen zu überlassen, die Gründe hierfür in Erfahrung zu bringen.

47).

VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.08.99, IBIS e.v.: C1458 (...) Auch § 1a Nr. 2 rechtfertigt vorliegend keine Anspruchseinschränkung. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Antragsteller seine Abschiebung durch gezielte Maßnahmen, wie etwa die Vernichtung seiner Reisedokumente verhindert (BT-Drs. 13/10155, S. 5; LPK-BSHG, § 1a Rn 5). Demgegenüber wird die Weigerung, freiwillig auszureisen, hiervon gerade nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 13/10155, S. 7, in der eine zunächst dahingehend vorgesehene Regelung wieder gestrichen wurde). Damit steht aber den Gewährung von Leistungen nach AsylbLG auch die fehlende Bereitschaft des Antragstellers zu einer freiwilligen Rückkehr nicht entgegen.

VG Bayreuth 3 E 98.933 v. 15.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 7; IBIS e.V. C1467: Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben Albaner aus dem Kosovo und jugoslawische Staatsangehörige. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 29.9.98 stellte das Sozialamt "den Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von 299.- mtl." ein. Begründet wurde dies damit, dass die Antragsteller ohne Pass eingereist seien und deshalb unter § 1a AsylbLG fallen würden. Am 24.11.98 hob das Sozialamt die Kürzung für den Ehemann auf und teilte mit, dass bei der Ehefrau die "Identität nicht nachgewiesen" sei. Die BR Jugoslawien habe den Rückübernahmeantrag abgelehnt. Dem Antragsgegner lägen keinerlei Papiere über Identität und Herkunft der Antragstellerin vor. Dieser Verstoß gegen die Mitwirkung nach § 60 SGB I rechtfertige die Kürzung. Gleiches gelte für die in Deutschland geborenen gemeinsamen Kinder der Antragsteller.

Die Einstellung des Barbetrages ist rechtswidrig. Von Seiten des Sozialamts - das für die Voraussetzungen des § 1a darlegungspflichtig ist, da es sich um eine anspruchseinschränkende Vorschrift handelt - ist nicht ausreichend dargelegt, dass bei den Antragstellern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Das Sozialamt hat im Verfahren keinen Nachweis für die von der BRJ abgelehnte Rückübernahme vorgelegt. Selbst wenn eine abgelehnte Rückübernahme unterstellt wird, erscheint fraglich, ob daraus - ohne weitere Hinweise warum eine Rückübernahme abgelehnt wurde - von den Antragstellern zu vertretende Gründe im Sinne von § 1a Nr. 2 abgeleitet werden können. Außerdem erscheint es widersprüchlich, dass der Duldung als auflösende Bedingung die Möglichkeit einer Rückführung in die BRJ beigefügt wurde, wenn von einer anderen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin ausgegangen wird. Zudem weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass eine Einreise ohne Pass als solche nach § 1a Nr. 2 unerheblich ist. Schließlich ist bei den Kindern fraglich, ob sie bezüglich der Rechtsfolge des § 1a ihrer Mutter zuzurechnen sind oder aber dem Vater mit der Konsequenz, dass bei ihnen keine zu vertretenden Gründe bezüglich des Nichtvollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen. Die Antragstellerin ist nach ihren - unwidersprochenen - Angaben von Bundesamt und Gericht im Asylverfahren als jugoslawische Staatsbürgerin albanischer Volkszugehörigkeit betrachtet worden. Insgesamt ist es daher wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine andere als die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt. Abschiebungen in die BRJ sind aber wegen des Luftembargos aus tatsächlichen Gründen bis auf weiteres nicht möglich. Diese Abschiebehindernisse liegen außerhalb des Einflussbereichs der Antragsteller und sind von ihnen nicht zu vertreten.

Der Bescheid des Sozialamt ist auch hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 Bay VwVfG) nicht fehlerfrei. In dem Bescheid wird ein Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG von 299.- mtl. genannt. Erst auf Nachfrage des Gerichts beim Sozialamt konnte geklärt werden, dass in den Betrag wohl auch -versehentlich - Leistungen nach § 3 Abs. 2 enthalten sind. Die Bestimmtheit ist auch hinsichtlich der Adressaten nicht ausreichend, im Briefkopf sind nur die Eltern, nicht die Kinder genannt. Die Kinder sind auch an keiner anderen Stelle des Bescheids erwähnt. Auch dies verstößt gegen Art. 37 Abs. 1 Bay VwVfG, da die von dem Bescheid betroffenen zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Schließlich ist der Bescheid auch im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Bay VwVfG rechtlich bedenklich, da zur Begründung nur mehr oder weniger formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird. Zum zweiten sind keinerlei Ausführungen zum Umfang der Leistungskürzungen enthalten.

VG Frankfurt/M 14 G 1755/99, B. v. 28.06.99, GK AsylbLG §1a VG Nr. 13. § 1a Nr. 2 setzt voraus, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist hier indessen deshalb nicht möglich, weil derzeit generell Abschiebungen nach Jugoslawien nicht stattfinden.

VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.09.99, IBIS e.V.: R4085. Bezüglich Jugoslawien besteht ein tatsächliches, nicht von den Antragstellern zu vertretendes Abschiebungshindernis, so dass die Voraussetzungen der Kürzung der Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht gegeben ist.

VG Saarlouis 4 F 129/99, B. v. 23.12.99, IBIS e.V.: R4347, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 22 Keine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG, wenn ein nicht offensichtlich aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag für die Asylklage eingereicht wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Ausländerbehörde aufgrund der aufschiebenden Wirkung (§§ 75, 38 Abs. 1 AsylVfG) der anhängigen Asylklage gehindert, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zu ergreifen. Zwar ist die Klage nicht fristgerecht eingereicht worden, dies steht jedoch dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die Antragsteller einen eingehend begründeten und nicht offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1990, 378). Könnte die Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Rücksicht auf da noch nicht beschiedene, nicht offensichtlich aussichtslose Wiedereinsetzungsgesuch durchsetzen, so würde der mit der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung zu Verfügung gestellte Rechtsschutz leerlaufen. Die kann jedoch - nicht zuletzt auch wegen der mit einer Abschiebung verbundenen, im Falle tatsächlicher politischer Verfolgung schwerwiegenden Folgen für den um Asyl nachsuchenden Antragsteller - nicht hingenommen werden.

VG Greifswald 5 A 539/99, U.v. 12.01.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 23 In Fällen des § 1a Nr. 2 ist darauf abzustellen, ob ohne das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten einer Abschiebung nichts mehr entgegensteht. Nicht ausreichend ist es, wenn der Ausländer nur eine von mehreren die Abschiebung hindernden Ursachen gesetzt hat (vgl VG Leipzig v. 03.03.99, NVwZ-Beilage 1999, 76). Da die armenische Botschaft schon aus humanitären Gründen (da sie wegen der Krankheit des Klägers seine Abschiebung nicht für möglich hält) nicht zur Ausgabe von Pässen bereit ist, wäre jedenfalls auch ohne das dem Kläger vorgeworfene Verhalten eine Abschiebung nicht möglich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 2 trägt die Behörde. Der Behörde obliegt es, den Ausländer vor einer Kürzung über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu belehren.

OVG Hamburg 4 Bs 104/01, B.v. 07.05.01, InfAuslR 2001, 395; IBIS e.V. C1637 Dem Antragsteller sind Leistungen ohne die Einschränkungen nach § 1a Nr. 2 zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 liegen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor. Ein Vertretenmüssen i.S.d. § 1a Nr. 2 setzt voraus, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendener Maßnahmen hindernde Gründe ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (GK AsylbLG §1a Rn 98, 120). Das wäre hier ohne weiteres zu verneinen, wenn - wie der Antragsteller geltend macht, was aber durch vom Gericht eingeholte Auskünfte des Einwohnerzentralamts Abschnitt Rückführungsangelegenheiten nicht restlos geklärt werden konnte - ein genereller Abschiebestopp für Staatsangehörige aus Sierra Leone bestünde. Diese Frage mag jedoch auf sich beruhen.

Ein Vertretenmüssen i.S.d. § 1a Nr. 2 setzt grundsätzlich ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten voraus. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Leistungsberechtigte durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendung verhindert oder wesentlich verzögert, etwas dadurch das er an der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt (GK AsylbLG § 1a Rn 99). Daran fehlt es jedoch im Streitfalle. Der Antragsteller hat sich unstrittig um die Beschaffung eines Passes bei der Botschaft in Bonn bemüht. Die Botschaft hat indes mit Schreiben v. 29.08.00 bestätigt, dass dem Antragsteller wegen der gegenwärtigen politischen Situation in Sierra Leone, insbesondere der Verwüstung des Landes durch Rebellen, kein Pass ausgestellt werden könne.

Der Antragsteller hat auch nicht, wie das VG meint, deshalb zu vertreten, dass bei ihm keine aufenthaltsbeendenen Maßnahmen vollzogen werden können, weil er sein Heimatland verließ, ohne sich zuvor einen Pass ausstellen zu lassen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Nichtbesitz eines Passes bei der Einreise überhaupt vom Begriff des Vertretenmüssens in § 1a Nr. 2 erfasst ist (verneinend GK AsylbLG §1a Rn 119). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil es dem Antragsteller angesichts des seit Jahren herrschenden Bürgerkrieges und der Verwüstung des Landes durch Rebellen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sein dürfte, sich vor der Ausreise zunächst einen Pass ausstellen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich aus nicht aus dem Friedensvertrag vom Juli 1999, denn bereist im Jahre 2000 wurden weite Teile des Landes wiederum von bewaffneten Banden beherrscht und terrorisiert (Auskunft AA v. 27.08.00 an VG Würzburg).

 

OVG Greifswald 1 M 71/00, B.v. 24.01.01, NVwZ Beilage I 2001, 88; IBIS e.V. C1686 Ist die Unmöglichkeit der Abschiebung allein dadurch verursacht, dass die [vietnamesische] Botschaft keine Einreisepapiere ausstellt, liegt darin kein rechtlicher, sondern lediglich ein tatsächlicher Grund. Solche tatsächlichen Gründe sind nicht in den Katalog des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufgenommen, sie rechtfertigen allein keine Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Demgegenüber spielt es nach § 2 in der ab 1.6. 1997 geltenden Fassung keine Rolle mehr, wenn der Antragsteller früher zeitweilig die erforderliche Mitwirkung an der Beschaffung von Ausweispapieren verweigert hatte. Die früher zeitweise verweigerte Mitwirkung entfaltet heute auch keine Wirkung mehr im Hinblick auf einen Tatbestand nach § 1a AsylbLG, zumal diese Regelung hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Rechtsfolgen restriktiv auszulegen ist (vgl. GK AsylbLG § 1a Rn 17 m.w.N.).

 

 

zur Anwendbarkeit der Tatbestände des § 1a auf nicht betroffene Familienangehörige ('Sippenhaftung')

VG Berlin 8 A 510.99 v. 01.11.99, IBIS e.V. C1481 Es kann dahinstehen, ob die Eltern eingereist sind, um Leistungen zu erhalten; die in Deutschland geborenen Kinder sind es jedenfalls nicht.

Anmerkung: Ebenso zur Um-zu-Regelung des § 120 Abs. 3 BSHG OVG Münster 8 A 7050/95 v. 27.11.97, IBIS e.V.: C1269, FEVS 1998, 541: Nach ihrem Wortlaut ist die Regelung nicht anwendbar auf in Deutschland geborene, folglich auch nicht "eingereiste" Kinder.

OVG Berlin 6 SN 114.99, B. v. 09.02.00. In Deutschland geborenen minderjährigen Kindern ist (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht ihrer Eltern zuzurechnen. •••• (ebenso VG Berlin 32 A 482.00, B.v. 08.09.00 unter Verweis auf die genannte Entscheidung des OVG, die Entscheidung des OVG liegt mir nicht vor)

 

zur Beweislast; zur Erfordernis einer Aufforderung an den Antragsteller eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen

VG Göttingen 2 B 2440/98 v. 21.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 8; IBIS e.V.: C1262. Sachverhalt: Die Antragsteller sind Albaner aus dem Kosovo und am 2.9.1998 ohne im Besitz von Reisepässen zu sein nach Deutschland eingereist. Ihnen sind Duldungen bis zum 31.12.1998 erteilt worden. Das Sozialamt des Kreises Northeim stellte neben der Kostenübernahme für die Unterkunft Wertgutscheine für Ernährung, Gebrauchsgüter und Körperpflege aus. Barleistungen (Taschengeld) wurden nicht bewilligt. Das VG hat die Kürzung aufgehoben.

Das Sozialamt trägt vor: der Wunsch, in Deutschland Sozialleistungen zu erlangen, sei prägendes Einreisemotiv, auch die Vernichtung von Ausweispapieren sei eine typische Erscheinungsform ost- und südosteuropäischer Sozialflüchtlinge; durch die Verschleuderung von 3.000 DM (diesen Betrag hätten sie an eine Schlepperorganisation bezahlt) hätten die Antragsteller bewußt herbeigeführt; dieses Geld hätte ihnen ein relativ angenehmes Leben in einem Nachbarstaat Jugoslawiens ermöglicht.

Entscheidungsgründe: Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG machen nur etwa 75 bis 80 % der BSHG-Regelsätze aus, sie sind so bemessen, dass der von ihnen erfasste Personenkreis noch ein -verfassungsrechtlich garantiertes - menschenwürdiges Leben führen kann (BVerwG v. 29.9.98 - 5 B 82.97). Das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG) verlangt, dass weitere Leistungseinschränkungen nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen dürfen, wobei der Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens oberste Entscheidungsleitlinie zu sein hat. Diese Prüfung hat nicht erst bei der Frage einzusetzen, welche Leistungen den Umständen nach unabweisbar geboten sind, sondern auch schon bei den Voraussetzungen, die die Leistungseinschränkung (ggf.) rechtfertigen (vgl. zu alledem Hohm, NVwZ 1998, 1045; Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266).

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, dass also die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muss, dass die eine oder andere vom Gesetz aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist.

Wird dem Ausländer vorgeworfen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, so ist er ferner vor einer Leistungseinschränkung ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; in jedem Fall ist er anzuhören.

Dies vorausgeschickt, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht bzw. anders gewendet: hat der Antragsgegner weder bewiesen noch überhaupt dargelegt, dass eine der beiden Voraussetzungen, unter denen Leistungen nach § 1a AsylbLG eingeschränkt werden können, vorliegt. Zum einen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass der Wunsch, Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten, für die Einreise prägend war; die Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht ist vielmehr geradezu typisch für die Situation politisch Verfolgter (zu denen sich die Antragsteller zählen, auch wenn sie - zunächst - keine Asylanträge gestellt haben). Andererseits ist der Umstand, dass die Antragsteller nicht über jug. Reisepässe verfügen, nicht dafür entscheidend, dass gegen sie zur Zeit keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden können; denn wegen der nach wie vor außerordentlich gespannten Lage im Kosovo werden derzeitig Abschiebungen dorthin ohnehin nicht durchgeführt, die Antragsteller haben folglich Duldungen erhalten. Die Frage, warum sie ihre Pässe bei Einreise nicht dabei hatten, ist deshalb nicht erheblich. Schließlich spielt der Grund für ihre Bedürftigkeit keine Rolle.

VG Göttingen 2 B 2515/98 v. 09.02.99, IBIS e.V.: C1381 Sachverhalt: Ehemann und Kinder sind mazedonische Staatsangehörige, bei der Ehefrau ist die Staatsangehörigkeit nicht gewiss. Nach Angaben des Sozialamtes bemühen sich die Antragsteller nicht ausreichend um die notwendigen Ausreisepapiere, daher wurde der Barbetrag gestrichen. Das VG hat die Kürzung aufgehoben.

Entscheidungsgründe: Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind so bemessen, dass der von ihnen erfasste Personenkreis noch ein - verfassungsrechtlich garantiertes - menschenwürdiges Leben führen kann (BVerwG 5 B 82.97). Das Sozialstaatsprinzip verlangt, dass weitere Leistungseinschränkungen nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen dürfen, wobei der Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens oberste Entscheidungsleitlinie zu sein hat. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, dass also die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muss, dass die eine oder andere vom Gesetz aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Wird dem Ausländer vorgeworfen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, so ist er ferner vor einer Leistungseinschränkung ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; in jedem Fall ist er anzuhören.

Dies vorausgeschickt, hat das Sozialamt weder bewiesen noch überhaupt dargelegt, dass eine der beiden Voraussetzungen des § 1a AsylbLG vorliegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht zweifelsfrei dass der Vorwurf zutrifft, die Antragsteller bemühten sich nicht ausreichend um Passersatzpapiere. Der Antragsgegner legt schon nicht dar, was die Antragsteller nach (mind.) zwei erfolglosen Vorsprachen bei der mazedonischen Botschaft noch hätten tun sollen, um an Passersatzpapiere zu gelangen. Aus einem Vermerk der Ausländerstelle vom 19.1.99 ist ferner zu entnehmen, dass solche Papiere inzwischen vorliegen, daher ist eine früher erfolgte Weigerung der Antragsteller mitzuwirken nicht mehr ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendenen Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Schließlich hat der Antragsgegner (als Sozialamt, nicht als Ausländerbehörde) die Antragsteller nicht - unter Androhung der Leistungseinschränkung - unmissverständlich aufgefordert, irgendeine bestimmte Handlung vorzunehmen. Es hat sie nicht einmal angehört.

Zur Frage, in welcher Höhe Leistungen - im Einzelfall und nach genauer Prüfung des Sachverhalts - eingeschränkt werden können (ob etwa die Barbeträge vollständig verweigert werden dürfen) muss sich die Kammer somit nicht mehr äußern.

VG Gießen 4 G 2580/99 v. 20.09.99, IBIS e.V.: R4085. Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass der Antragsteller sich nach Deutschland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten (§ 1a Nr. 1 AsylbLG).

 

zu den Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit § 1 a (Vorsprache bei der Rückkehrberatung, Vorbereitung der freiwilligen Ausreise; Nachweis der Identität; Passbeschaffung)

VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, IBIS e.V.: C1447 Der sinngemäße Antrag, das Sozialamt Mitte zu verpflichten, dem aus dem Libanon stammenden Antragsteller weiter Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. Unterkunft nach § 3 AsylbLG zu gewähren, hat Erfolg.

Wie die Kammer bereits klargestellt hat (VG Berlin 8 A 309.97 v. 29.5.97, IBIS e.V.: C1281, NVwZ-Beilage 1998, 6), ist der Nachweis der Identität keine Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit würden nachvollziehbar nur bestehen, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelidentität vorlägen. Die Identität, mit der der Antragsteller beim Sozialamt aufgetreten ist, hat er jedoch auch gegenüber der Ausländerbehörde vertreten, weshalb ihm unter diesem Namen wiederholt eine mit Lichtbild und Stempel versehene Duldung erteilt bzw. verlängert wurde. Damit sind Zweifel an einer Doppelidentität solange ausgeräumt, wie keine Anhaltspunkte für das Auftreten unter einer anderen Identität vorliegen (so im Ergebnis auch VG Berlin 18 A 294.98 v. 17.6.98, IBIS e.V.: C1340).

Allerdings unterfällt der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).

Somit kann der Antragsteller nur Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Für einen Zeitraum von drei Monaten hält die Kammer die Sachleistungen nach § 3 AsylbLG zzgl. des Barbetrages von mtl. 80.- DM für unabweisbar geboten, denn diesen Zeitraum wird der Antragsteller benötigen, um von der Botschaft des Libanon ein Document de Voyage bzw. ein Laissez-Passer zu erhalten, mit dem er in den Libanon zurückkehren kann (und muss). Da der von ihm bei der Botschaft gestellte Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben wird (weshalb i.ü. auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 erfüllt sein dürften), geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller zur Beschaffung aller notwendigen Unterlagen auch über Barmittel verfügen muss, um dem Verfahren zügig Fortgang gewähren zu können (Telefon, Porto, Gebühren etc.). Der in Ablichtung eingereichten Antrag enthält lediglich Namen, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers sowie den Namen seiner Eltern und seines Heimatortes. Diese Angaben werden nicht ausreichen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Notwendig werden vielmehr weitere Unterlagen sein, wie etwa ein Familienauszug aus dem Standesregister, eine Geburtsurkunde, ein Dokument über die Registrierung des Antragstellers als palästinensischer Flüchtling etc. Welcher Unterlagen es genau bedarf, wird der Antragsteller bei seiner Botschaft zu erfragen haben.

Er wird all dies jedoch unverzüglich zu tun haben. Denn nach dem Ablauf von drei Monaten kommt eine weitere Hilfegewährung als unabweisbar gebotene nur dann noch in Betracht, wenn der Antragsteller noch immer über kein Ausreisedokument verfügt, obwohl er unverzüglich alles in seiner Macht stehende getan hat, um ein solches zu erlangen. Er wird dem Antragsgegner dies substantiiert nachzuweisen haben.

OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4; IBIS e.V.: R3700 Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist erfüllt, da der nach seinen Angaben palästinensische Antragsteller, der sich durch keinerlei Identitätsdokumente ausgewiesen hat und seit seiner Einreise häufig wechselnde Angaben zu Geburtsort (Israel, Saudi Arabien und Irak) und Staatsangehörigkeit gemacht hat, und der sich in einer Einrichtung befindet, in der mit besonderem Aufwand auch die Identität des Antragstellers geklärt werden soll (=Rückkehreinrichtung in der ZAST Braunschweig), an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen hat. So hat er bis heute Anträge auf Passersatzpapieren nicht unterzeichnet und nicht ernsthalft mitgewirkt an der Herbeischaffung von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität.

VG Berlin 18 A 410.99 v. 14.09.99, IBIS e.V.: C1461 Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, über den 14.9.99 (= angekündigter Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der freiwilligen Rückkehr, Anmerkung G.C.) hinaus Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Das Vorbringen des aus einem Ort an der mazedonischen Grenze im Kosovo stammenden Antragstellers albanischer Volkszugehörigkeit lässt sich nicht entnehmen, dass er eingereist ist. um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).

Gegen die weitere Leistungsverpflichtung spricht auch nicht der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 15.12.98, im dem allein aus der Einreise über Transitländer geschlossen wird, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des § 1a Nr. 1. Im Widerspruch des Antragstellers gegen den "Mitwirkungs-Bescheid" (=Aufforderung bei der Rückkehrberatung der Senatssozialverwaltung die freiwillige Ausreise in den Kosovo zu beantragen, Anmerkung G.C.) vom 12.8.99 ist zugleich auch ein Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 15.12.98 gemäß § 44 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG, Anmerkung G.C.) zu sehen, über den noch nicht entschieden ist. Dieser offensichtlich rechtswidrige Bescheid wird vom Sozialamt zurückzunehmen sein. Wegen des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist dem Antragsteller ein weiteres Abwarten hierauf nicht zuzumuten.

VG Berlin 18 A 566.00 v. 24.11.00, IBIS e.V. C1579 Das Sozialamt Steglitz wird verpflichtet, der geduldeten Antragstellerin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Weigerung der Antragstellerin, sich bei der Rückkehr - und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales um die freiwillige Rück- oder Weiterreise zu bemühen, rechtfertigt nicht die Kürzung oder Einstellung der Leistungen.

Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m § 60 ff SGB I) liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat jeder Hilfeempfänger alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben und erforderlichen Auskünften Dritter zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen und Beweisurkunden zu bezeichnen und vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 61 SGB I soll jeder Hilfeempfänger auf Verlangen zur Erörterung seines Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Durch die Weigerung der Antragstellerin, bei der Rückkehrberatung vorzusprechen, wird weder die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, noch gehören Bemühungen der Antragstellerin, freiwillig auszureisen, zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.

Eine Kürzung oder Einstellung der Leistungen kommt nur in den insoweit abschließend geregelten Fällen des § 1a AsylbLG in Betracht, in denen sich der Hilfeempfänger weigert, freiwillig auszureisen, obwohl ihm die Ausreise zuzumuten ist. Nach den vorliegenden Hilfeakten liegt kein Tatbestand nach §1a AsylbLG vor. Nach den Hilfeakten ist nicht ersichtlich, dass die aus Bjeljina stammende Antragstellerin im August 1995 eingereist ist, um Leistungen nach AsylbLG zu erhalten. Sie ist zu den Motiven ihrer Einreise nach den vorliegenden Hilfeakten nicht angehört worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das Sozialamt nicht auf §1a offensichtlich nicht Bezug, sondern stellt lediglich darauf ab, dass die Antragstellerin ihre Bemühungen um eine freiwillige Ausreise nicht nachgewiesen habe. Das reicht jedoch nicht aus. Liegen die Voraussetzungen des §1a AsylbLG nicht vor, rechtfertigt allein die Weigerung des Hilfeempfängers, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, keine Kürzung oder Einstellung der Leistung. Der Gesetzgeber hat dies in §1a AsylbLG ausdrücklich und abschließend geregelt, so dass außerhalb dieser Fälle für eine Kürzung oder Einstellung der Leistung mit dem Ziel, die freiwillige Rückkehr zu erzwingen, keine rechtliche Grundlage besteht.

Im Übrigen spricht vieles dafür, dass der 76-jährigen Antragstellerin wegen ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes eine Ausreise nicht zuzumuten ist. Der polizeiärztliche Dienst hat festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund chronischer Erkrankungen ärztlich behandlungsbedürftig ist, regelmäßig Medikamente nehmen muss und nicht reisefähig ist. Sie befindet sich wegen verschiedener Erkrankungen, PTSD und latenter Suizidalität in laufender ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Das VG lässt ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hat. Dies wird das Sozialamt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen haben.

VG Berlin 32 A 657.00, B.v. 16.01.00, IBIS e.V. C 1608 Keine Leistungseinschränkung allein wegen der Weigerung freiwillig auszureisen. Die einzige Rechtsnorm zur Einschränkung von Leistungen nach AsylbLG ist § 1 a AsylbLG. Das VG weist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin: Mit dem Hinweis auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme in § 11 Abs. 1 des AsylbLG soll dem Sozialhilfeträger die Aufgabe auferlegt werden, "in geeigneten Fällen" auf die Inanspruch-nahme solcher Angebote hinzuwirken und die Betroffenen entsprechend zu beraten. Dies sei ein "Hilfsangebot" für Betroffene – "Die Verweigerung der Annahme dieses Angebots berührt aber die Frage der laufenden Leistungen ... nicht." Zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. gehöre nicht, "dass der Hilfeempfänger sich darüber [über Weiter- oder Rückwanderungsprogramme] informiert oder seine Rückkehrbereitschaft bekundet."

 

zum Umfang der nach § 1a unabweisbar gebotenen Leistungen

VG Berlin 6 A 534.98 v. 20.11.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 4; IBIS e.V.: C1260.

Das Sozialamt Prenzlauer Berg gewährte dem im September 1998 aus dem Kosovo eingereisten Kriegsflüchtling bei Antragstellung nur für drei Tage Leistungen für Unterkunft und Ernährung und stellte sodann sämtliche Leistungen ein. Krankenscheine wurden trotz akuter Zahn- und Augenschmerzen von vornherein verweigert.

Der im September 1998 aus dem Kosovo eingereiste Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit hat sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (wird ausgeführt). Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene. Da seiner unverzüglichen Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht unabweisbar geboten. Unabweisbar geboten sind gegenwärtig nur die Kosten der preisgünstigsten Beförderung zum ausländischen Herkunftsort sowie Reiseproviant. Diese Leistungen begehrt der Antragsteller in vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die behaupteten Zahn- und Augenschmerzen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht und der Antragsteller die Schmerzen nicht nach der Rückkehr in seiner Heimat behandeln lassen könnte."

VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, IBIS e.V.: C1447 Der sinngemäße Antrag, das Sozialamt Mitte zu verpflichten, dem aus dem Libanon stammenden Antragsteller weiter Leistungen zum Lebensunterhalt einschl. Unterkunft nach § 3 AsylbLG zu gewähren, hat Erfolg. Seinem Anspruch steht § 7 Abs. 1 AsylbLG nicht entgegen, denn Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller derzeit über Mittel verfügt, um seinen Lebenunterhalt bestreiten zu können, liegen nicht vor. Sie folgen entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht daraus, dass der Antragsteller bei seiner ersten Antragstellung im Dezember 1997 angab, am 20.11.97 nach Deutschland eingereist zu sein, während er am 15.9.1998 angab, bereits am 13.11.97 eingereist zu sein. Denn selbst wenn beide Angaben unzutreffend wären, folgt daraus noch nicht, dass der Antragsteller bei einer anderen öffentlichen Stelle unter anderem Namen öffentliche Mittel in Anspruch nimmt.

Allerdings unterfällt der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).

(Anmerkung: Wenn der Antragsteller einerseits bereits im September und November 1998 Angaben beim Sozialamt gemacht haben soll, wie kann er dann andererseits im Dezember 1998 "erstmals" Sozialhilfe beantragt haben?... Somit hätte dann auch das VG wegen widersprüchlicher Angaben seine Glaubwürdigkeit verwirkt... G.C.)

Somit kann der Antragsteller nur Leistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Für einen Zeitraum von drei Monaten hält die Kammer die Sachleistungen nach § 3 AsylbLG zzgl. des Barbetrages von mtl. 80.- DM für unabweisbar geboten, denn diesen Zeitraum wird der Antragsteller benötigen, um von der Botschaft des Libanon ein Document de Voyage bzw. ein Laissez-Passer zu erhalten, mit dem er in den Libanon zurückkehren kann (und muss). Da der von ihm bei der Botschaft gestellte Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben wird (weshalb i.ü. auch die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 erfüllt sein dürften), geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller zur Beschaffung aller notwendigen Unterlagen auch über Barmittel verfügen muss, um dem Verfahren zügig Fortgang gewähren zu können (Telefon, Porto, Gebühren etc.). Der in Ablichtung eingereichten Antrag enthält lediglich Namen, Geburtsdatum und -ort des Antragstellers sowie den Namen seiner Eltern und seines Heimatortes. Diese Angaben werden nicht ausreichen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Notwendig werden vielmehr weitere Unterlagen sein, wie etwa ein Familienauszug aus dem Standesregister, eine Geburtsurkunde, ein Dokument über die Registrierung des Antragstellers als palästinensischer Flüchtling etc. Welcher Unterlagen es genau bedarf, wird der Antragsteller bei seiner Botschaft zu erfragen haben.

Er wird all dies jedoch unverzüglich zu tun haben. Denn nach dem Ablauf von drei Monaten kommt eine weitere Hilfegewährung als unabweisbar gebotene nur dann noch in Betracht, wenn der Antragsteller noch immer über kein Ausreisedokument verfügt, obwohl er unverzüglich alles in seiner Macht stehende getan hat, um ein solches zu erlangen. Er wird dem Antragsgegner dies substantiiert nachzuweisen haben.

VG Berlin 18 A 712.98 v. 14.01.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 10; IBIS e.V.: C1261, teilweise abgedruckt in NVwZ-Beilage I 1999, 38 (rechtskräftig). Sachverhalt: Der aus dem Kosovo stammende Antragsteller reiste am 2.10.97 mit einem zu Arbeitszwecken erteilten Visum nach Italien ein und reiste am 29.3.98 nach Deutschland weiter. Der Antragsteller wurde vom Landeseinwohneramt zunächst unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Er erhielt am 29.6.98 eine dreimonatige Duldung, laut Aktenvermerk der Ausländerbehörde aufgrund § 55 AuslG. Am 1. Oktober 1998 wurde die Duldung um 6 Monate verlängert.

Das Sozialamt Wedding gewährte ab dem 30.3.98 Leistungen nach dem AsylbLG. Mit formularmäßigem Bescheid vom 3.11.98 stellte das Sozialamt Wedding sämtliche Leistungen nach AsylbLG zum 6.11.98 ein, da der Antragsteller eingereist sei, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen.

Entscheidungsgründe: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er auch dann nach Deutschland weitergereist wäre, wenn die Möglichkeit, öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen, nicht bestanden hätte, insoweit ist der Bescheid im Ergebnis rechtmäßig. Es kann deshalb offen bleiben, welche konkreten Gefahren dem Antragsteller in seiner Heimat durch den Kosovokonflikt drohen, denn er hat sich zunächst nach Italien begeben, wo er vor einer möglichen Gefahr geschützt war, und ist erst mehrere Monate später nach Deutschland weitergereist.

Der Antrag hat jedoch Erfolg, weil es dem Antragsteller derzeit nicht zuzumuten ist, in seine Heimat zurückzukehren. Der Antragsgegner hat auch bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 1a stets zu prüfen, inwieweit Leistungen im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sind. Das kann sich in der Übernahme der Reisekosten erschöpfen, aber auch zu dem vollen Leistungsumfang des § 3 AsylbLG führen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hilfesuchende nicht zurückkehren kann, weil seiner Rückkehr tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Diese Einzelfallprüfung und die damit verbundene gebotene Sachverhaltsaufklärung hat der Sozialhilfeträger vorliegend unterlassen.

Die Kammer geht davon aus, dass dem Antragsteller als einem der zahlreichen in Deutschland lebenden Kosovo-Albaner eine Rückkehr in die BR Jugoslawien zu Zeit nicht zuzumuten ist (anders: VG Berlin 32 A 637.98 v. 12.1.1999). Die erheblichen Spannungen im Kosovo haben sich in den vergangenen Monaten weiter verschärft. Nach Aktionen der serbischen Polizei - auch gegen die Zivilbevölkerung - sind im Kosovo erhebliche bewaffnete Konflikte ausgebrochen. Die gesamten Auseinandersetzungen haben zu zahlreichen Todesfällen und einer dramatischen Verschlechterung der humanitären Situation geführt. Der auf internationalen Druck angeordnete Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte führt dazu, dass die UCK-Strukturen vielerorts wieder aufleben, so dass die Gefahr erneuter bewaffneter Auseinandersetzungen groß ist (Lagebericht Auswärtiges Amt v. 18.11.98). Dies belegt auch die aktuelle Entwicklung... (wird ausgeführt).

Die Kammer hält es derzeit auch nicht für zumutbar, den Antragsteller auf andere Teile Serbiens oder auf Montenegro zu verweisen. Belgrad ist durch die Aufnahme von Flüchtlingen bereits erheblich überlastet. Montenegro hat seit Juli 1998 bereits über 42.500 Flüchtlinge aus dem Kosovo aufgenommen und vom 13.9. bis Mitte Oktober 1998 die Grenzübergänge zum Kosovo geschlossen und 3000 Vertriebene nach Nordalbanien zurückgeschickt (Lagebericht a.a.O.). Nach Angaben des UNHCR hielten sich Ende Oktober 1998 in der BR Jugoslawien 527.000 registrierte Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien auf. zu denen eine Dunkelziffer von 150.000 nicht registrierten Flüchtlingen kommt. Deren Existenzbedingungen sind zwar nicht lebensbedrohlich, viele von ihnen finden sich jedoch in einer schwierigen Lage (Lagebericht a.a.O.). Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage kann nach Ansicht der Kammer nicht darauf abgestellt werden, ob ein einzelner eine "inländische Fluchtalternative" hat, sondern es muss die Gesamtzahl der Flüchtlinge berücksichtigt werden. Wie häufig im Ausländerrecht bei der Reihenfolge der Abschiebung größerer Flüchtlingsgruppen könnte hier z.B. an Straftäter gedacht werden. Die Auswahl muss jeweils vom Sozialhilfeträger begründet werden und eine einheitliche Praxis gewährleistet sein.

Für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr spricht auch, dass die Senatsverwaltung für Inneres die Ausländerbehörde bereits im Juni 1998 gebeten hat, albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wegen der dortigen Lage bis auf weiteres nicht mehr abzuschieben (vgl. INFO zur Weisung B.55.2 v. 19.6.1998).

Im übrigen spricht alles dafür, dass eine Ausreise aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Freiwillige Rückkehrer haben nur dann Aussicht auf Einreisegestattung der jugoslawischen Grenzkontrollorgane, wenn sie im Besitz eines neuen BRJ-Passes oder eines SFRJ-Passes mit serbischen bzw. montenegrinischen Buchstabenkombinationen (CA, CE, CG, CJ, CR, V, VS, B, KA, KB) oder im Besitz eines von den konsularischen Vertretungen Jugoslawiens in Deutschland ausgestellten Reiseausweises sind. Weiterhin darf aus ihrem Pass nicht ersichtlich sein, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen haben, wobei u.a. eine Duldung im Pass für die jug. Behörden ein Indiz für ein vorangegangenes Asylverfahren ist (Lagebericht a.a.O.).

Angesichts dieser Sachlage hat der Antragsteller Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen, zu denen neben den Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1-3 hier auch der zusätzliche Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 gehört. Da nicht absehbar ist, wann dem Antragsteller eine Rückkehr zuzumuten ist bzw. wann der Antragsteller tatsächlich ausreisen kann, ist das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum nicht auf die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1-3 zu beschränken (ebenso VG Berlin 8 A 732.98 v. 8.1.1999).

VG Regensburg RN 4 E 98.2134 v. 30.11.98, NVwZ-Beilage I 1999, 63; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 5; IBIS e.V.: C1413. Aufgrund der Weigerung der rechtskräftig abgelehnten Asylantragsteller, das Antragsformular der aserbaidschanischen Botschaft auf Ausstellung von Heimreisedokumenten auszufüllen, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, somit sind nur unabweisbare Leistungen geboten. Bei den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird - wenn überhaupt - eine Anspruchseinschränkung nach § 1a nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Bei den Leistungen nach § 4 AsylbLG wird grundsätzlich eine Anspruchseinschränkung nach § 1a nicht Platz greifen.

Hingegen ist die vom Sozialamt vorgenommene (vollständige) Streichung des Barbetrags nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 6 schaffen die Voraussetzung zur Gewährung von Leistungen, die über die reine Existenzsicherung hinausgehen, hieraus folgt, dass sich die Anspruchseinschränkungen hauptsächlich auf diese Leistungen beziehen. Die Anspruchseinschränkung ist kein Verstoß gegen Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG. Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lässt sich regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Dass der nach AsylbLG leistungsberechtigte Personenkreis nicht vergleichbar mit deutschen Sozialhilfeempfängern ist, liegt auf der Hand. Die nochmalige Reduzierung der Leistungen nach § 1a hält das Gericht nicht für verfassungswidrig. Hiervon betroffen sind nur Personen, deren Abschiebung gemäß § 55 AuslG (Duldung) ausgesetzt ist, sowie vollziehbar ausreisepflichtige Personen, mithin ein Personenkreis, der sich auf einen ausländerrechtlichen Status zum Verbleib in Deutschland gerade nicht berufen kann. Da die Beschaffung der Heimreisepapiere von der Mitwirkung der Antragsteller abhängt, haben diese es selbst in der Hand, durch entsprechendes Verhalten die Zeit, die sie ohne Taschengeld verbringen müssen, so kurz wie möglich zu halten.

OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4; IBIS e.V.: R3700 Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist erfüllt, da der nach seinen Angaben palästinensische Antragsteller, der sich durch keinerlei Identitätsdokumente ausgewiesen hat, an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen hat.

Auch insoweit der Antragsteller geltend macht, es müsse grundsätzlich geklärt werden, ob es nach § 1 a verfassungsrechtlich zulässig sei, den Barbetrag vollständig zu streichen, führt dies nicht auf eine Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Welche Leistungen in welcher Höhe aufgrund § 1a AsylbLG eingeschränkt werden können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 1a sieht nicht etwa vor, dass eine bestimmte Leistung nach dem AsylbLG wie der Barbetrag völlig oder in einem festen Prozentsatz gekürzt wird. Das Gesetz sieht vielmehr allgemein, d. h. ohne Anknüpfung an eine bestimmte Leistung eine einzelfallbezogene Leistungseinschränkung vor. Ob der Barbetrag dem Leistungsberechtigten ganz oder anteilig nicht mehr gewährt wird, die übrigen Leistungen somit als die unabweisbar gebotene Hilfe anzusehen sind, bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und kann daher nicht grundsätzlich geklärt werden.

Auch wenn einem Leistungsberechtigten im Rahmen einer Leistungseinschränkung nach § 1a der Barbetrag nicht gewährt wird, hat dies nicht zur Folge, dass er nunmehr notwendige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (zur Abdeckung dieser Bedürfnisse wird der Barbetrag monatlich im Voraus gewährt) nicht mehr befriedigen könnte. Er ist vielmehr dann darauf angewiesen, für einen bestimmten notwendigen Bedarf, diesen konkret nachzuweisen und insoweit einen hierauf bezogenen Antrag zur Bedarfsdeckung zu stellen. Ergibt sich, dass dieser Bedarf wie etwa die notwendige Reise zu einem Arzt unabweisbar ist, gehört dieser Bedarf damit zur unabweisbar gebotenen Hilfe mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Bedarfsdeckung hat (vgl. Deibel, ZfSH/SGB 1998, 707, 714).

Es kann daher keine Rede davon sein, ein Leistungsberechtigter, der nach § 1a von der Gewährung des Barbetrages ausgeschlossen ist, werde verfassungswidrig zum Objekt staatlichen Handelns gemacht und sei etwa gezwungen ‘schwarz’ zu fahren. Hiervon abgesehen kann in § 1a und der Nicht-Gewährung des Barbetrages schon deshalb ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht gesehen werden, weil es der in § 1a angesprochene Leistungsberechtigte, an dessen eigenes Verhalten die Vorschrift anknüpft, selbst in der Hand hat, beispielsweise durch eine nunmehr ernsthafte Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren oder die Offenbarung seiner wahren Identität die Leistungseinschränkung wieder rückgängig zu machen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist vollkommen praxisfremd. Da soll ein Leistungsberechtigter um zum Arzt zu fahren erstmal beim Sozialamt einen Antrag auf einen Fahrschein um zum Arzt zu fahren stellen. Zum Sozialamt muss er ohnehin, weil er auch erstmal einen Akutkrankenschein beantragen muss. Um aber diese Anträge beim Sozialamt zu stellen, müsste er mangels Bargeld nach der Logik des OVG Lüneburg erstmal einen Fahrschein zum Sozialamt beantragen. Um den Antrag auf einen Fahrschein zum Sozialamt für die Beantragung eines Krankenscheines und eines Fahrscheines zum Arzt stellen zu können, muss er aber erstmal einen Antrag auf einen Fahrschen für einen Antrag auf einen Fahrschein für einen Antrag auf einen Fahrschein stellen. Spätestens dann muss er aber den Notarzt kommen lassen. Nötigung zum Schwarzfahren soll all dieses dennoch nicht sein - vielleicht sollte man diesen Verwaltungsrichtern mal den Notarzt in Haus schicken...

VG Gießen 6 G 2090/98 (1) v. 22.12.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 9; IBIS e.V.: C1465 Leitsätze: " 1. § 1a AsylbLG ermächtigt den Sozialhilfeträger lediglich zu einer Kürzung der Leistungen auf das nach dem Umständen des Einzelfalles unabweisbar Gebotene und nicht zu einer grundsätzlichen Kürzung der Leistungen auf Null. 2. Die Verweigerung der ausländerrechtlich gebotenen Mitwirkung hat keinen generellen Anspruchsausschluss zur Folge, da das missbräuchliche Verhalten Tatbestandsvoraussetzung für die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG ist. 3. § 1a AsylbLG differenziert nicht zwischen den Gründen, die die Abschiebung objektiv unmöglich machen und solchen, die der Ausländer durch eigenes Verhalten zu beseitigen in der Lage wäre."

Aufenthaltsbeendene Maßnahmen können aus von den Antragstellern zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, da sie die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigern. Die Möglichkeit einer grundsätzlichen Kürzung auf Null lässt sich dem AsylbLG nicht entnehmen. Das Sozialamt wird daher zu prüfen haben, im welchem Umfang welche in Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen an die Antragsteller zu erbringen sind. Der Umfang der Leistungen kann vom Gericht nicht näher festgestellt werden, er ist vielmehr vom durch das Sozialamt näher geprüften konkreten Bedarf des Antragstellers abhängig.

VGH Hessen 1 TZ 136/99 v. 17.2.99; FEVS 2000, 223; ZFSH/SGB 2000, 299; GK AsylbLG § 1a VGH Nr. 2; IBIS e.V.: C1466 (bestätigt VG Gießen 6 G 2090/98 (1) v. 22.12.98) Leitsatz. " Die Vorschrift des § 1a AsylbLG schließt nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus, vielmehr wird lediglich der Anspruch auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt."

Der Gesetzgeber hat in § 1a AsylbLG bewußt eine andere Formulierung gewählt als in § 120 Abs. 3 BSHG, obwohl es in § 1a Nr. 1 AsylbLG um einen entsprechenden Sachverhalt geht. § 120 Abs. 5 BSHG kann nicht maßgeblich zum Verständnis des § 1a AsylbLG herangezogen werden, da in Fällen des § 120 Abs. 5 BSHG in der Regel eine andere Hilfe unabweisbar geboten ist als in Fällen des § 1a AsylbLG. Bei § 120 Abs. 5 BSHG geht es nur um Maßnahmen, die darauf zielen, dass der Ausländer innerhalb kurzer Zeit an den ausländerrechtlichen Zuweisungsort innerhalb Deutschland zurückkehrt. Demgegenüber ist nach § 1a AsylbLG das Existenzminimum - möglicherweise für einen längerwährenden Zeitraum - sicherzustellen (vgl Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 (270)).

VG Berlin 8 A 505.99 v. 28.10.99, IBIS e.V. C1468 Das Sozialamt Reinickendorf wird verpflichtet, den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern, einer Familie mit zwei kleinen Kindern, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschl. Barbetrag zu gewähren.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller (ihre beiden Kinder sind ohnehin erst in Berlin geboren) eingereist sind, um Leistungen zu erhalten. Denn das Gericht ist der Auffassung, dass den Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit der Rückkehr diese derzeit noch unzumutbar wäre. Zwar dürfte sich die Lage im Kosovo aufgrund des Engagements zahlreicher Hilfsorganisationen inzwischen etwas geordnet haben, das Problem der Unterbringung zahlreicher Flüchtlinge ist indessen nach wie vor ungelöst. Es verschärft sich deutlich durch den bevorstehenden Winter. Wie Presseberichten zu entnehmen ist, wird daher seitens des BMI von einer Rückführung vor dem Winter abgeraten. Auch wenn die Kammer derzeit noch die Rückkehr alleinstehender junger gesunder Menschen für zumutbar hält, können die gleichen Maßstäbe doch nicht für Familien mit jüngeren Kindern angelegt werden.

Da derzeit noch offen ist, wann die Antragsteller in die BRJ zurückkehren können, hält das Gericht auch den Barbetrag für unabweisbar geboten. Bei unklarer Dauer des Aufenthalts hält es die Kammer in ständiger Rspr. nicht mehr für vertretbar, den ohnehin knapp bemessenen Barbetrag vorzuenthalten. Einen vollständigen oder doch weitgehenden Verzicht auf die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens hält die Kammer zwar bei Personen für hinnehmbar, deren Rückkehr wenn auch nicht gleich (weshalb auch ihnen Unterkunft, Verpflegung und notfalls Krankenhilfe zu gewähren ist), so doch in absehbarer Zeit erfolgen kann. Etwas anderes gilt für den Personenkreis, dessen Rückkehr noch ungewiss ist.

Sinngemäß ebenso VG Berlin 8 A 510.99 v. 1.11.99, IBIS e.V. C1481 gegen Sozialamt Reinickendorf: Es kann dahinstehen, ob die Eltern eingereist sind, um Leistungen zu erhalten; die in Deutschland geborenen Kinder sind es jedenfalls nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass den Antragstellern die Rückkehr derzeit noch unzumutbar wäre.

VG Gelsenkirchen 19 L 2044/99 v. 14.09.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 16. Sachverhalt: Das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 1 ist vorliegend vom VG bereits in einem anderen Verfahren festgestellt worden.

Gründe: Was i.S.d. §1a AsylbLG nach den Umständen unabweisbar geboten ist, ist Einzelfallbewertung, die in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Nach den Umständen unabweisbar geboten sind vorliegend allein die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, die in § 3 Abs. 2 betragsmäßig beziffert sind. Ein weitergehender Bedarf für einen zusätzlichen Barbetrag von 80.- bzw. 40.- ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass vorliegend eine geringere Leistung als nach § 3 Abs. 1 S. 1 geboten wäre, ist nicht festzustellen, insbesondere ist die Antragstellerin nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, ihren Lebensunterhalt im Heimatland sicherzustellen. Sie hat unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ihre Reiseunfähigkeit geltend gemacht, ohne dass dies der Antragsgegner in Zweifel gezogen hat. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Abschiebung für 12 Monate verfügt.

Insofern mag dahinstehen, ob ein Hilfesuchender im Rahmen des unabweisbar Gebotenen überhaupt auf die Rückreise in das Heimatland verwiesen werden könnte. Dagegen spricht, dass §1a anders als § 120 Abs. 3 BSHG allein eine Einschränkung der Leistung vorsieht und keinen Ausschluss regelt. Auch ein Rückgreifen auf die Auslegung des § 120 Abs. 5 BSHG und des § 11 Abs. 2 AsylbLG erscheint nicht ohne weiteres möglich. Hiergegen spricht die unterschiedliche Zielrichtung dieser Vorschriften - Unterbindung der sog. illegalen Binnenwanderung einerseits - und des §1a - wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens allenfalls das Existenzminimum sicherzustellen andererseits.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist es - zumal mit Blick auf die Fallkonstellation einer z.T. rückwirkenden Leistung - erforderlich, dass die Hilfe durch Wertgutscheine oder als Geldleistung gem. § 3 Abs. 2 erfolgt.

VG Gelsenkirchen 19 L 2368/99 v. 21.10.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 19 Sachverhalt: siehe o.g. Beschluss VG Gelsenkirchen 19 L 2044/99. Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die nunmehr gegebene Reisefähigkeit der Antragstellerin die Leistungen eingestellt.

Gründe: Die Antragstellerin besitzt eine Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG. Sie hat aufgrund § 1a Nr. 1 AsylbLG nur Anspruch auf die Grundleistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (vgl. Beschluss 19 L 2368/99). Sie kann nicht auf die Rückreise in ihr Heimatland verwiesen werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 120 Abs. 5 BSHG und § 11 Abs. 2 AsylbLG (vgl. Beschluss 19 L 2368/99). Bei § 1a AsylbLG handelt es sich im Kern um um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern, bei der fürsorgerische Gesichtspunkte (auch) eine Rolle spielen (BT-Drs. 12/4451, S. 5; OVG NRW 8 B 1854/94 v. 04.11.94).

Dies rechtfertigt es, den konkreten ausländerrechtlichen Status des Ausländers nicht außer Acht zu lassen. Der Antragstellerin ist eine Duldung aus persönlichen Gründen bis zum 01.09.00 erteilt worden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, das die Gründe, die zur Erteilung der Duldung führten, in absehbarer Zeit entfallen würden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragstellerin die Duldung erteilt wurde, obwohl lt. Vermerk der Ausländerbehörde feststand, dass sie Sozialhilfe beziehen würde. Im Übrigen sind auch bei § 120 Abs. 3 BSHG die ausländerrechtlichen Gründe für den erteilten Aufenthaltsstatus zu beachten (BVerwG 5 C 32/85 v. 10.12.87, FEVS 37, 221; OVG NRW 24 A 2295/86 v. 10.08.90, NVWBl 1991, 64). Hieraus kann sich eine Ermessensreduzierung dahin ergeben, das Existenzminimum im Bundesgebiet sicherzustellen.

Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass § 1a nur eine Anspruchseinschränkung und nicht wie § 120 Abs. 3 BSHG einen Anspruchsausschluss vorsieht. Die Vorschrift soll der Missbrauchsbekämpfung dienen und auch darauf abzielen, den Betreffenden "durch eine 'Anspruchseinschränkung' " - so die Gesetzesübersicht - von Leistungen zum Verlassen der Bundesrepublik zu bewegen. Soll der Betreffende durch Leistungsreduzierung dazu gebracht werden, die Bundesrepublik zu verlassen, wäre damit nicht zu vereinbaren, wenn die Sozialbehörde von vornherein ausschließlich die Reisekosten in den Herkunftsstaat anbieten würde (im Ergebnis ebenso Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266).

Eine derartige Vorgehensweise entspricht auch nicht dem Wortlaut des § 1a. Dort ist allein die Rede davon, dass Leistungen nach diesem Gesetz eingeschränkt werden, wozu die (alleinige) Gewährung von Reisekosten offensichtlich nicht zählt. Letztlich dürfte diese Sichtweise auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, eine aufenthaltsbezogene Leistungsbeschränkung mit Sicherung des Existenzminimums in der Bundesrepublik in der Regel durch Sachleistungen einzuführen.

OVG Berlin 6 S 32/99 v. 13.08.99, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 5 Sachverhalt: Das VG hatte das Sozialamt verpflichtet, den aus Serbien stammenden Antragstellern auch den ungekürzten Barbetrag nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Es könne dahinstehen, ob die Antragsteller im Sinne von § 1a Nr. 1 eingereist seien, da wegen der aktuellen NATO-Luftangriffe nicht absehbar sei, wann ihnen die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden könne.

Das Sozialamt macht mit seiner Beschwerde geltend, die Antragsteller hätten nur Anspruch auf das unabweisbar Gebotene, für die Dauer der kriegerischen Ereignisse im Kosovo also nur auf Unterkunft, Verpflegung und einen Barbetrag für Fahrkosten für Behördenbesuche, evtl. Passfotos, Porto- oder Telefonkosten. Sollten im konkreten Einzelfall diese Kosten anfallen, seien hierfür etwa 30.- DM/Monat (Anmerkung G.C. unklar ist, ob dieser Barbetrag nur auf einzelfallbezogene Begründung gezahlt wird, jedenfalls dürfte der Betrag als Summe für die gesamte Familie gemeint sein!) angemessen und ausreichend. Das OVG gab der Beschwerde des Sozialamtes statt.

Gründe: Von einer Einreise aus den Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG ist auszugehen, weil das Vorbringen der Antragsteller zu den Gründen ihrer Einreise (sie hatten geltend gemacht, als Roma verfolgt worden zu sein) widersprüchlich ist (wird ausgeführt).

Ist eine Rückkehr - wie hier zur Zeit der VG-Entscheidung wg. der NATO-Luftangriffe - nicht zumutbar, so sind jedenfalls Unterkunft und Verpflegung durch die nach § 3 gebotenen Sachleistungen zu sichern. Eine Einschränkung auf das unabweisbar Gebotene i.S. v. § 1a kommt alsdann nur im Rahmen der hier umstrittenen Barleistungen in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob eine Einschränkung jedenfalls ungerechtfertigt ist, wenn die Rückkehr auf lange Zeit, insbesondere auf mehrere Monate hinaus, ausgeschlossen erscheint. Denn so lang es im Anordnungszeitraum nicht. Es war ständig mit einer Änderung der Lage zu rechnen. Tatsächlich sind die NATO-Luftschläge auch bereits einen Monat nach Zustellung der VG-Entscheidung eingestellt worden.

Davon ausgehend ist bereits ein Anordnungsgrund zweifelhaft, da der Antragsgegner bereit war, ggf. in Form kleinerer Barbeträge oder Sachleistungen einen über Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden dringenden Bedarf zu decken. Zum Anordnungsanspruch gilt, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, schwierige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zur Auslegung umstrittener Tatbestandsmerkmale wie hier des unabweisbar Gebotenen i.S.d. § 1a Nr. 1 AsylbLG zu klären. Es spricht allerdings vieles dafür, dass nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift auch bei vorübergehender Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise das Taschengeld nach Lage des Einzelfalles gekürzt bzw. durch Sachleistungen ersetzt werden kann. Bereits vor Einführung des § 1a war in § 5 Abs. 4 AsylbLG die Möglichkeit begründet worden, den Barbetrag teilweise zu kürzen, wenn ein Verpflichteter unbegründet eine Arbeitsgelegenheit ablehnt. Nach dem Bericht zu dem Beratungen im Gesundheitsausschuss (BT-Drs. 13/11172 S. 7) wurde seinerzeit bis auf besondere Ausnahmen der Barbetrag von 40 bzw. 80 DM nicht als unabweisbar geboten angesehen. Mit Recht führt Birk (LPK-BSHG, § 1a RN 6) aus, in der Regel sei die Streichung des Taschengeldes zulässig (ähnlich Streit, ZAR 1998, 266; Deibel, ZfSH/SGB 1998, 707).

OVG Berlin 6 SN 203.99 v. 12.11.99, teilweise in DVBl 2000, 68 sowie NVwZ-Beilage I 2000, 19; NDV-RD 2000, 10; vollständig in FEVS 2000, 267 sowie GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 8; IBIS e.V.: C1521

Sachverhalt: Der 1973 in Pristina (Kosovo) geborene Antragsteller reiste im Juli 1997 nach Deutschland ein und beantragte in Berlin Leistungen nach AsylbLG. Das Sozialamt Berlin-Mitte stellte mit Bescheid vom 26.11.98 fest, der Antragsteller sei wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eingereist (Durchreise durch sichere Drittstaaten) und habe deshalb gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG nur Anspruch auf das unabweisbar Gebotene. Er erhielt in der Folgezeit Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten (= Barbetrag von 15,60 DM/Monat, Anmerkung G. C.). Mit Schreiben vom 12.7.99 forderte das Sozialamt den Antragsteller auf, sich bei der Rückkehrberatung um Rückkehrhilfe zu bemühen, sonst bestehe kein Anspruch mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem der Antragsteller dort erklärt hatte, er wolle heimkehren, aber noch nicht so bald, das Haus sei zerstört und seine Familie in Deutschland, stellte das Sozialamt am 10.8.99 die Hilfe nach AsylbLG einschl. Unterkunft ein.

Gründe: Ein Tatbestand nach §1a liegt vor (siehe dazu weiter oben bei Entscheidungen zum Tatbestand nach §1a!).

Das OVG teilt die Ansicht des VG, dass bei einer Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG die dann nur zu beanspruchenden unabweisbar gebotenen Leistungen sich auf die Kosten der alsbaldigen Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts beschränken, wenn die Heimkehr rechtlich und tatsächlich möglich und dem Hilfesuchenden auch zumutbar ist.

§ 1a Nr. 1 AsylbLG ist dem § 120 Abs. 3 BSHG nachgebildet. Ausländer, deren Ansprüche sich nach dem BSHG richten, hatten schon immer keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie aus den Gründen des § 120 Abs. 3 S. 1 BSHG in das Bundesgebiet eingereist waren. Mit der Herausnahme des Personenkreises des § 1 AsylbLG aus dem BSHG wurden insbesondere die Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet waren, bei einer Einreise, um Hilfe in Form öffentlicher Mittel zu erlangen, günstiger gestellt als die Personen, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Diese Privilegierung der illegal sich hier aufhaltenden Ausländer sollte durch § 1a Nr. 1 AsylbLG beseitigt werden.

Die Formulierung in § 1a lässt durchaus die Auslegung zu, dass im Einzelfall keine Leistungen oder aber nur die Rückreisekosten als geboten anzusehen sind. Zwar sprechen die Motive von einer Einschränkung der Leistungen, daraus wird teilweise abgeleitet, es müsste in jedem Fall das unabweisbar zum Überleben Notwendige erbracht werden, die Betroffenen dürften in keinem Fall auf eine Ausreise und damit auf die Rückreisekosten verweisen werden (z.B. GK AsylbLG, § 1a Rn 147ff.). Diese Argumentation überzeugt nicht. § 1a bezieht sich auf den Personenkreis der geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer. Soweit geduldete Personen der Ausreisepflicht auch freiwillig nicht nachkommen können oder ihnen eine freiwillige Rückkehr ins Heimatland nicht zuzumuten ist, muss nach § 1a Nr. 1 AsylbLG ihr Lebensunterhalt hier jedenfalls im Rahmen des dafür unabweisbar erforderlichen gedeckt werden. In diesen Fällen ist also nur eine Einschränkung zulässig, die sich bei Naturalleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG nur beim Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auswirken kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen von § 1a Nr. 1 bei geduldeten Ausländern, die der Ausreisepflicht jedoch freiwillig nachkommen können und denen die Ausreise zuzumuten ist, eine Einschränkung auf die Kosten der alsbaldigen Ausreise und bis zu derselben nicht zulässig wäre. Denn diese Personen sind - anders als diejenigen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen können - auf die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland nicht angewiesen.

Gegen die Berücksichtigung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, dem § 1a eine Nr. 3 anzufügen, die dem Sinne nach lauten sollte, Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, die nicht freiwillig ausreisen, obwohl ihrer Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, erhalten Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall unabweisbar geboten ist. Denn von dieser Vorschrift wären nur Personen erfasst worden, die nicht bereits rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 1a Nr. 1 eingereist sind und die auch nicht den Tatbestand des § 1a Nr. 2 erfüllten, also vor allem Bürgerkriegsflüchtlinge, die gerade nicht prägend aus Gründen der Versorgung mit Mitteln zum Lebensunterhalt hierher gekommen sind, sondern diese Mittel nur billig in Kauf genommen haben, bei denen es, wie die Motive sagen, schwierig sein mag festzustellen, wann die Verhältnisse im Heimatland so sind, dass eine Rückkehr zugemutet werden kann (vgl. BT-Drs. 13/11172 S. 7). Es handelt sich bei der Berücksichtigung der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nicht um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wie es in Nr. 3 vorgesehen werden sollte, sondern die Behörde kann und darf auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nur abstellen und Leistungen entsprechend einschränken bzw. einstellen, wenn ihr bei einer die Heimreise ablehnenden Haltung des Betroffenen hinreichend sichere Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Rückkehr im Einzelfall nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Dazu bedarf es zum Einen der Anhörung des Betroffenen. Bei Inhabern einer Duldung sind auch die für diese maßgeblichen Gründe zu würdigen. Die nähere Klärung der allgemeinen Lage im Heimatland dürfte im Übrigen häufig nicht ohne die fachkundige Unterstützung der Ausländerbehörden zu beurteilen sein.

OVG Berlin 6 S 50.99 v. 26.01.00, NDV-RD 2000, 30; FEVS 2001, 190; IBIS e.V.: C1623. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 grundsätzlich auch dann von den Einschränkungen des § 1a erfasst ist und nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminumum gehört, wenn die Rückkehr des Antragstellers noch nicht absehbar sein sollte. Der Regelungszweck von § 1a, einer rechtsmissbräuclichen Inanspruchnahme von Leistungen durch spürbare Leistungseinschränkungen zu begegnen, dürfte kaum zu erreichen sein, wenn der Barbetrag hierfür nicht zur Disposition stünde. Denn jedenfalls in Fällen, in denen eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wäre die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die nach § 3 gebotenen Sachleistungen unabweisbar (vgl OVG Berlin 6 S 32.99 v. 13.08.99). Schließlich legt auch der Wortlaut der Norm "...im Einzelfall nach den Umständen" es nahe, darauf abzustellen, welcher von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 nicht gedeckte konkrete Bedarf jeweils zwingend ist. Die Befriedigung solchen (individuellen) Bedarfs muss weder regelmäßig durch Geldleistungen erfolgen (vgl. auch Rechtsgedanke des § 6), noch muss der dafür erforderlichen finanzielle Aufwand in jedem Fall in die § 3 Abs. 1 S. 4 genannten Beträge unterschreiten.

Auch Art 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG erfordern keinen ungekürzten Barbetrag nach § 3. Diese Geldbeträge gehören nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum, sondern stellen Zusatzleistungen dar, die ihren Hauptzweck - anders als die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 bis 3 - gerade nicht in der Existenzsicherung haben. Sie dienen vielmehr der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ausgaben für Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Lektüre Genussmittel etc. und räumen dem Leistungsberechtigten eine gewisse Dispositionsfreiheit ein (BT-Drs 12/4451 S. 8). Angesichts dessen, dass die von § 1a erfassten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben und ihr Bedarf an sozialer Integration vergleichsweise gering ist (BVerwG, NVwZ 1999, 669), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese finanzielle Dispositionsfreiheit werden hier vom verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum umfasst.

Soweit die Deckung persönlicher Bedürfnisse im Einzelfall unabweisbar sein dürfte, wird sie von § 1a auch nicht ausgeschlossen. Konkreten unabweisbaren bedarf haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Sollte er sich im Einzelfall ergeben, stünde es ihnen frei, dies gegenüber dem Antragsgegner sustantiiert geltend zu machen.

Anmerkungen: für jede 50 Pfennige für ein Telefongespräch mit dem Sozialamtssachbearbeiter, dem Arzt oder der Schule seiner Kinder muss der Antragsteller demzufolge einen "substantiierten", d.h. ausführlich begründeten schriftlichen Antrag an das Sozialamt stellen. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fahrschein für ein öffentliches Verkehrsmittel - etwa zum Sozialamt um dort im Falle einer akuten Erkrankung aufgrund der in der Berliner Praxis ohnehin obligatorischen Einzelfallprüfung seines Behandlungsbedarfs durch einen medizinisch nicht vorgebildeten Sachbearbeiter eventuell einen Krankenschein erhalten zu können. Wie der Antragsteller seine substantiierten Anträge auf Telefonkosten oder Fahrscheine usw. ohne Dolmetscher anfertigen und seinem Sozialamt übermitteln soll - er besitzt weder Geldmittel um die 20 oder 30 km zum zuständigen Amt zu fahren (in Berlin ist für Leistungen nach AsylbLG nicht das Amt des Wohnbezirks zuständig, sondern ein Bezirk nach Geburtsdatum des Antragstellers), noch Geld um sich Briefpapier, Kugelschreiber, Umschläge und Briefmarken zu kaufen und die zum Nachweis notwendigen Fotokopien zu fertigen - bleibt das Geheimnis der Richter des 6 Senats des OVG Berlin. Dass die nach AsylbLG ohnehin nur gewährten 2,66 DM/Tag für Fahrten zu einem sprachkundigen Arzt, zum Sozialamt, zur Ausländerbehörde (und angesichts solcher Ämter und Gerichte zu Beratungstellen und Anwälten) sowie Schreibmaterial, Telefon und Porti nicht zur Existenzsicherung erforderlich seien und daher angeblich sogar auf längere Sicht nicht zum Existenzminimum gehören sollen, ist ebenfalls völlig absurd.

OVG NRW 24 B 1088/99, B. v. 22.06.99, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 3. Der in § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG vorgesehene Barbetrag nach gehört nach summarischer Prüfung nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen.

VGH Bayern 12 ZE 99.1000, B. v. 14.09.99, GK AsylbLG § 1a VGH Nr. 6, FEVS 2001, 236, IBIS e.V. C1632 Eine Anspruchseinschränkung auf Sachleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist zulässig, wenn aufenthaltsbeendene Maßnahmen aus Gründen, die die Leistungsberechtigten zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (hier: abgelehnte Asylanträge, keine Duldung, Bemühungen um Passbeschaffung nicht nachgewiesen).

VG Berlin 8 A 226.01 v. 19.06.01, IBIS e.V. C1653 Die Kammer hat wiederholt dargelegt, dass die Antragsteller den Ausschlusstatbestand des 31a Nr. 1 AsylbLG erfüllen. Dies bedarf keiner ständigen Wiederholung. Ebensowenig bedarf der Wiederholung, dass sich die somit allein zu gewährenden unabweisbar gebotenen Leistungen in Fällen möglicher und zumutbarer Rückkehr auf diejenigen Leistungen beschränken, die für die frühestmögliche Ausreise benötigt werden; auch diese Leistungen können nur verlangt werden, wenn er zur Ausreise Verpflichtete alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um die Ausreise frühestmöglich zu verwirklichen (vgl. hierzu OVG Berlin 6 SN 203.99 v. 12.11.99).

Soweit die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 28.02.01 in Nr. 8 Abs. 2 [=Amtsblatt Berlin vom 16.03.01] auch für den Personenkreis der geduldeten Leistungsempfänger, deren Ausreise möglich und zumutbar ist, weitergehende Leistungen vorsehen sollten, stünde dies nicht mit dem Gesetz in Einklang und wäre auch dann für die Kammer ohne Belang, wenn es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handeln würde, denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht. Davon abgesehen handelt es sich bei dem Begriff des "unabweisbar Gebotenen" im Sinne des 3 1a AsylbLG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ohne Bindung an Verwaltungsvorschriften unbeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

Daran, dass den Antragstellern die Rückkehr in ihre Heimat möglich und zumutbar ist, hat sich nach Auffassung der Kammer nichts geändert. Dass sie nicht nach Mitrovica reisen müssen, hat die Kammer bereits ausgeführt. Entsprechendes gilt für das Grenzgebiet zu Makedonien.

 

OVG NRW 16 B 388/01, B.v. 31.05.01, InfAuslR 2001, 396; NWVBl. 2001, 392; FEVS 2001, 553; IBIS e.V.: C1672

Der unabweisbare Leistungsumfang nach § 1a umfasst in jedem Fall die Grundleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Körperpflege. Ein notwendiger Bedarf an Kleidung ist vom Antragsteller im Einzelfall glaubhaft zu machen. Ein vollständiger Leistungsentzug (bis auf "Butterbrot und Fahrkarte") widerspricht der mit § 1a nur gewollten "Anspruchseinschränkung" und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Absicht des Gesetzgebers. Der für zwischenmenschliche Kontakte, Bildung bzw. Unterhaltung sowie Genussmittel vorgesehene Barbetrag gehört hingegen für einen im Eilverfahren nur erfassten kürzeren Zeitraum nicht zum unabweisbaren Leistungsumfang. Ob der Barbetrag hingegen auch über längeren Zeit entzogen werden darf scheint zweifelhaft.

Das VG hat zu Recht den Tatbestand des § 1a Nr. 1 bejaht. Soweit das VG das Absehen von einer förmlichen Asylbeantragung als negatives Verfolgungsindiz gewertet hat, könnte das allenfalls dann rechtliche Bedenken begründen, wenn allein aus dieser Überlegung eine Verfolgung der Kläger in Jugoslawien und eine darauf wesentlich beruhende Ausreisemotivation verneint worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; der Hin weis auf den fehlenden Asylantrag erfolgte lediglich ergänzend. Die Antragsteller beschränken sich auf ganz allgemeine Aussagen zur Diskriminierung der Roma in Serbien. Schließlich passt es auch weder zu den pauschal vorgetragenen polizeilichen Nachstellungen noch der gleichfalls angegebenen allgemeinen Diskriminierung, dass der Antragsteller angeblich bis zuletzt in Jugoslawien arbeiten konnte.

Aufgrund der allgemeinen Schwäche des Arbeitsmarktes und der persönlichen Voraussetzungen der Antragsteller - geringe bzw. keine Schul- und Berufsausbildung, schlechte Sprachkenntnisse - konnte nicht erwartet werden, dass sie in der näheren Zukunft eine den sozialhilferechtlichen Bedarf sicherstellende Beschäftigung finden könnten. Angesichts dessen konnten sich die Antragsteller nicht auf die Einlassung beschränken, sie hätten sich vorgestellt, auch in Deutschland eine "irgendwie geartete Hilfsarbeit" zu finden. Vielmehr hätten sie angegeben müssen, an welche objektiven Gegebenheiten diese Erwartung geknüpft war. Soweit die Antragsteller bemängeln, die Annahmen des VG stellten nicht hinlänglich auf den Einzelfall ab, verkennen sie, dass die den Einzelfall kennzeichnenden Erklärungen nur von ihnen selbst gegeben werden können, während Antragsgegner bzw. Gerichte in Ermangelung aussagekräftiger individueller Darlegungen darauf angewiesen sind, die wahrscheinliche Motivationslage bei der Einreise mittels allgemeiner Erfahrungssätze zu ergründen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen auch insoweit nicht, als das VG den erwachsenen Antragstellern den Barbetrag von je 80 DM versagen hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit Rspr. und Literatur davon aus, dass im Fall des § 1 a in der Regel zumindest für einen begrenzten Zeitraum der Barbetrag gänzlich entzogen werden kann (OVG NRW 24 B 1088/99, B.v. 22.06.99; OVG Berlin 6 SN 203.99, B.v.12.11.99; Birk, LPK-BSHG § 1a Rn 6; Decker, ZFSH/SGB 1999, 398 (401), und in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG-Kommentar, AsylbLG § 1a Rn 21a; Deibel, ZFSH/SGB 1998, 707 (714); Hauk, ZFSH/SGB 1999, 650 (651); Hohm, NVwZ 1998, 1045 (1046), und im GK AsylbLG, § 1a Rn 192 bis 195; möglicherweise modifizierend ("Einschränkung oder Streichung") Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 (271)).

Da es sich insoweit um Leistungen handelt, die über den gemäß § 3 als Sachleistung zu deckenden notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts hinausgehen, bleibt dem Hilfesuchenden das Existenznotwendige erhalten. Das Fehlen des Barbetrages wird zur Folge haben, dass Aufwendungen für zwischenmenschliche Kontakte (Kosten für Fortbewegung, Post, Fernkommunikation, anlassbezogene Geschenke), für Bildung bzw. Unterhaltung (Lektüre, Besuch kostenpflichtiger öffentlicher Veranstaltungen) und für Genussmittel wie Tabakwaren hintangestellt werden müssen. Das OVG bezweifelt nicht, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer derartige Einbußen zumindest während des Zeitraums zugemutet werden können, über den üblicherweise im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu befinden ist. Ob die Kürzung um den vollen Barbetrag auch bei einem (absehbar) längeren Aufenthalt in Deutschland aufrechterhalten werden könnte, ist etwa im Hinblick darauf, dass das Gesetz selbst Abschiebungshäftlingen 70% des Geldbetrages zugesteht, nicht unzweifelhaft (vgl. OVG NRW 16 B 1966/99, B.v. 16.02.00) muss hier aber nicht abschließend entschieden werden.

Im Hinblick auf die Vorenthaltung laufender Grundleistungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 ist die Beschwerde der Antragsteller begründet. Der Antragsgegner ist nicht befugt, den Antragstellern die (unbaren) Grundleistungen nach dem AsylbLG beschränkt auf ein einmaliges "Weg- und Zehrgeld" zu verweigern.

Das OVG versteht § 1a vielmehr dahingehend, dass als Rechtsfolge lediglich eine Leistungsreduzierung auf das zum Leben Unabweisbare möglich ist, nicht aber eine umfassende Entziehung laufender Leistungen mit der Konsequenz, dass die betroffenen Ausländer Deutschland umgehend verlassen oder aber auf die Menschenwürde verletzende und möglicherweise gesetzwidrige Formen der Existenzbestreitung zurückgreifen müssen (ebenso VGH Hessen 1 TZ 136/9 B.v.17.02.99; VG Regensburg RN 4 E 98 B.v.30.11.98; Hohm GK-AsylbLG § 1a Rn 140 bis 157; Streit/Hübschmann, ZAR 1998,266 (269 f.); ebenso wohl auch Decker, jeweils a.a.O., und Deibel, ZFSH/SGB 1998, 707 (714); a.A. OVG Berlin 6 SN 203.99, B.v. 12.11.99).

Aus dem Wortlaut des § 1a einschließlich seiner Überschrift lassen sich zwar keine hinlänglich sicheren Anhaltspunkte für die Gewährleistung des Existenzminimums im Inland im Sinn einer "Hilfe zum Hierbleiben" herleiten. Der Begriff "Anspruchseinschränkung" kann aber tendenziell eher mit einem durch § 1a nicht in Frage gestellten "Restanspruch" auf Existenzsicherung vereinbart werden als mit der gesetzgeberischen Vorstellung einer bloßen "Hilfe zur schnellstmöglichen Aufenthaltsbeendigung".

Zwar dürften die unterschiedlichen Formulierungen in § 1a AsylbLG ("erhalten Leistungen ... nur, soweit ... unabweisbar geboten") und in § 120 Abs. 3 BSHG ("haben keinen Anspruch") nicht zu der Annahme zwingen, das AsylbLG enthalte eine im Vergleich zu § 120 Abs. 3 BSHG mildere "Um-zu-Regelung", weil im Rahmen des Normvergleichs auch die Möglichkeit der ermessensgesteuerten Hilfegewährung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG einbezogen werden muss. Die zu § 120 Abs. 5 BSHG, § 11 Abs. 2 AsylbLG oder § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ergangene Rspr. kann aber nicht einfach auf § 1a AsylbLG bezogen werden. Denn die genannten §§ regeln Fälle, in denen sich Hilfebezieher innerhalb Deutschlands am "falschen" 0rt aufhalten, so dass die Hilfe als solche nicht in Frage steht. In aller Regel kann erwartet werden, dass die Betroffenen sich alsbald nach der Hilfeeinstellung an den innerhalb Deutschlands zugewiesenen Wohnort begeben. Eine solche Erwartung kann auf das Verständnis des Begriffes des "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotenen" - nicht unbesehen auf den Personenkreis übertragen werden, für den die Regelung des § 1a geschaffen worden ist (vgl. Decker a. a. O., AsylbLG § 1a Rn (m. w. N.)). Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ausländer nach der Versagung bzw. Einstellung laufender Hilfe nicht stets bzw. typischerweise unverzüglich in ihren Heimatstaat zurückkehren werden, so dass sich in diesen Fällen weitaus eher das Problem des fortbestehenden Aufenthalts ohne jede Existenzgrundlage stellen würde.

So deutlich der Vorschrift der Zweck entnommen werden kann, einen als "missbräuchlich" erscheinenden Aufenthalt zu sanktionieren und so einen gewissen Rückkehrdruck zu erzeugen, so wenig können aus dem Regelungszweck verlässliche Hinweise darauf abzuleiten, mit welcher Intensität die genannten Zwecke durch § 1a verfolgt werden sollen; eindeutig ist nur die Richtung, in die § 1a wirken soll, nicht aber der Grad der beabsichtigten Wirkung. Das Ziel einer Sanktionierung missbräuchlichen Einreise- und Verweilverhaltens lässt sich ebenso wie der gewollte Ausreisedruck auch schon durch eine (nur noch) die Menschenwürde im Blick behaltende Kürzung der "Hilfe zum Hierbleiben" auf das Mindestmögliche verwirklichen.

Für die Klärung der Reichweite möglicher Hilfekürzungen nach § 1a muss daher auch auf die Motive des Gesetzgebers abgestellt werden. Vorliegend führen die geäußerten Vorstellungen der gesetzgebenden Organe bei der Schaffung der genannten Vorschrift mit hinlänglicher Verlässlichkeit zu der Erkenntnis, dass der Umfang der unabweisbar gebotenen Hilfe i.S.v. § 1a nicht davon abhängt, ob dem Leistungsbegehrenden sofortige Verlassen Deutschlands möglich und zumutbar ist; der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und die dabei abgegebenen Stellungnahmen lassen erkennen, dass jedenfalls am Ende der gesetzgeberischen Beratungen kein vollständiger Ausschluss laufender Hilfeleistungen als Rechtsfolge des § 1a (mehr) gewollt war.

Dabei spricht Einiges dafür, dass zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch an einen vollständigen Leistungsausschluss gedacht war. Im ersten Gesetzentwurf Berlins hatte es geheißen: "Leistungsberechtigte ... haben keinen Anspruch. Leistungen können gewährt werden, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist....". In der Begründung hieß es: "Ein Ausschluss der Leistungsgewährung ... an diesen Personenkreis ist ... nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich.

Schon im Gesetzentwurf des Bundesrats war die Normüberschrift "Anspruchseinschränkung" enthalten. Noch auffälliger ist, verglichen mit der Begründung Berlins, die abgemilderte Begründung des Bundesrats: "Nach der derzeitigen Rechtslage besteht keine Möglichkeit, den Rechtsanspruch auf Leistungen ... einzuschränken [Hervorhebung durch das Gericht]; selbst wenn die ... Inanspruchnahme ... als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. ... Eine Einschränkung [Hervorhebung durch das Gericht] der Leistungsgewährung ...ist ... nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich." (BR-Drucks. 691/97)

Die Debatten im Bundestag waren von teils massiver Kritik aus dem außerparlamentarischen Raum mit Schlagworten wie "Vertreibung durch Aus hungern" gekennzeichnet. So wurde von Rednern der Oppositionsparteien, zum Teil mittels der Formel einer Hilfebeschränkung auf "Rückfahrkarte und Butterbrot", gegen eine Verschlechterung der Leistungspraxis Stellung genommen.

Der Abgeordnete Lohmann (CDU/CSU), stellte (unter Bezugnahme auf bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, die nunmehr zurückkehren könnten) ausdrücklich klar:

"Niemand wird gerade der zuletzt erwähnten Gruppe von Menschen die Unterkunft verweigern oder die notwendige Ernährung einschränken, wie die übertriebenen Schlagworte dauernd heißen. Aber müssen diese Menschen weiterhin Taschengeld, Geld für Kleidung, Geld für andere Ge- und Verbrauchsgüter oder für Miete erhalten? Ich meine, wie Bundesrat und auch Bundesregierung: Nein."

Diese Stellungnahmen zeigen, dass jedenfalls im Bundestag die Frage, wie weitgehend Asylbewerberleistungen versagt werden sollen bzw. können, als Problem erkannt worden ist und dabei offensichtlich im Gegensatz zu den ursprünglichen Intentionen Berlins eine "Abschiebung auf kaltem Wege" durch Verweisung auf die wiederholt zitierte Hilfeart "Fahrkarte und Butterbrot" nicht beabsichtigt war.

Der weitere Gang des Gesetzesvorhabens lässt erkennen, dass eine umfassende Hilfeversagung als Rechtsfolge zunehmend aus dem Blick geriet. Der Gesundheitsausschuss führte eine Anhörung durch und gab am 23.06.98 eine Beschlussempfehlung ab, die in erster Linie Modifizierungen auf der Tatbestandsseite (Personenkreis, Missbrauchsfälle) enthielt, bei den Rechtsfolgen indessen keine neuen Formulierungen vorsah. (Vgl. zum Verfahrensgang GK-AsylbLG).

Der schon zur ersten Lesung im Bundestag vorherrschende Eindruck, dass durch die Einführung des § 1a entsprechend der Normüberschrift wirklich nur Leistungseinschränkungen, nicht aber vollständige Leistungsausschlüsse ermöglicht werden sollten, prägte verstärkt auch die nachfolgenden Beratungen. Der Bericht des Gesundheitsausschusses enthielt wie schon die erwähnte vorangegangene Bundestagsrede Minister Seehofers zur Kennzeichnung der Rechtsfolgen ausschließlich Begriffe wie "Einschränkung" oder "Beschränkung". Zu § 1a (Leistungsumfang) hieß es in dem Bericht:

"Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Ausschuss ist mehrheitlich der Auffassung, dass es sich dabei in der Regel um Sachleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 in Gemeinschaftsunterkünften handeln wird und jeden falls bis auf besondere Ausnahmen die Leistung des Geldbetrages von 80 DM bzw. 40 DM nach § 3 Abs. 1 Satz 4 nicht unabweisbar geboten ist."

Auch die weiteren Debatten im Bundestag geben keine Anhaltspunkte für einen Fortbestand der möglicherweise zuvor gehegten Auffassung, zumindest in einem Teil der von § 1a erfassten Fälle solle eine völlige Versagung laufender Leistungen möglich sein. Vielmehr zeigt gerade die gewachsene Zustimmung durch Abgeordnete der SPD und FDP, dass deren Vorbehalte geringer geworden waren. Das dürfte zwar in erster Linie auf die tatbestandliche Ausdünnung des § 1a zurückzuführen gewesen sein; aber es kann angesichts der geäußerten Bedenken gegen eine ordnungsrechtliche Instrumentalisierung des AsylbLG und des vor allem in der SPD-Fraktion aufgegriffenen und ernstgenommenen Argwohns von Kirchenvertretern, Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingshilfeorganisationen über eine Politik des "Aushungerns" nicht angenommen werden, dass die Änderung des AsylbLG eine so breite parlamentarische Unterstützung erlangt hätte, wenn sie wirklich die Ermächtigung zu einer "Abschiebung auf kaltem Wege" eingeschlossen hätte.

 

Literatur und Materialien zu § 1a