Torsten Jäger - Jasna Rezo

Zur sozialen Struktur der bosnischen Kriegsflüchtlinge
in der Bundesrepublik Deutschland

5. Traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland zum Ende 1999

5.1. Zahlenangaben und Verfahrensweisen der Bundesländer

Nicht alle Bundesländer sind in der Lage, Zahlen zu bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen zu nennen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Traumatisierung und deren fachärztlicher Behandlung weiterhin geduldet wird. Darüber hinaus geben einige Bundesländer ausschließlich die Zahl traumatisierter Personen in Behandlung an, andere Bundesländer nennen auch die Zahl der Familienangehörigen traumatisierter Flüchtlinge, deren weiterer Aufenthalt auf der therapeutisch indizierten Anwesenheit zum Zwecke des erfolgreichen Therapieabschlusses basiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in die umseitig folgende Statistik eingehenden Flüchtlingen lediglich um solche Flüchtlinge handelt, deren Traumatisierung behördlicherseits anerkannt wird. Hierzu werden im folgenden zahlreiche Anmerkungen zu machen sein:

Tab. 13: Behördlicherseits anerkannt traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge und deren Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland zum Jahresende 1999

Bundesland

Traumatisierte

Flüchtlinge

Angehörige

Gesamt

Anteil Traumatisierter an der Gesamtzahl der Flüchtlinge

Baden-Württemberg

151

(225)

(376)

2,67 %

Bayern

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Berlin

ca. 800

Ca. 1.200

ca. 2.000

ca. 7,55 %

Brandenburg

k.A.

k.A.

"überwiegend"

k.A.

Bremen

79

93

172

16,29 %

Hamburg

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Hessen

(600)

(900)

1.500

(9,15) %

Mecklenburg-Vorpommern

4

13

17

7,14 %

Niedersachsen

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Nordrhein-Westfalen

765

(1.148)

(1.913)

12,75 %

Rheinland-Pfalz

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Saarland

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Sachsen

8

(12)

(20)

6,35 %

Sachsen-Anhalt

2

8

10

1,46 %

Schleswig-Holstein

57

90

147

6,40 %

Thüringen

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

 

Die obige Übersicht dient den Verfassern zunächst zur Berechnung eines Verhältnisses zwischen traumatisierten Flüchtlingen und deren Familienangehörigen. Die aus den wenigen vollständigen Zahlenangaben der Bundesländer errechnete Relation von 1 zu 1,5 erscheint den Verfassern insgesamt als zu niedrig, auch wenn es sich bei einem beträchtlichen Anteil traumatisierter Flüchtlinge um sogenannte "surviving partners", d.h. um überlebende Partner von Opfern des Krieges in Bosnien-Herzegowina handeln dürfte. Dennoch behalten sie diesen Faktor zur Berechnung der behördlich geschützten traumatisierten Flüchtlinge für jene Bundesländer bei, die lediglich Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund eigener oder der Traumatisierung eines Familienangehörigen geschützten Personen gemacht haben.

Die Verfasser errechnen für diejenigen Bundesländern, die Zahlenangaben zu traumatisierten Flüchtlingen gemacht haben, eine Gesamtzahl von 2.466 behördlich anerkannt traumatisierten Flüchtlingen im Gesamtbestand der 30.549 noch dort lebenden bosnischen Flüchtlinge. Dies entspricht einer Quote von 8,07 Prozent. Übertragen auf die Gesamtzahl der noch in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausreisepflichtigen bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge (39.829 Personen) ergibt sich somit ein Näherungswert von 3.214 behördlich anerkannt traumatisierten Flüchtlingen. Das aus den Angaben der Bundesländer abgeleitete Verhältnis von 1 zu 1,5 zwischen traumatisierten Flüchtlingen und den in der Folge weiterhin geduldeten Familienangehörigen führt zu einem errechneten Bestand von 4.821 Flüchtlingen, die aufgrund der Traumatisierung eines Angehörigen weiterhin geduldetet werden. Insgesamt sind nach diesen Berechnungen näherungsweise 8.035 bosnische Flüchtlinge traumatisierungsbedingt weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland geduldet. Dies entspricht einem Prozentsatz von 20,17 Prozent.

Von Interesse im Hinblick auf die von den Innenministerien gemeldeten Zahlen ist insbesondere auch die enorme Spannweite in der Quote behördlicherseits anerkannt traumatisierter bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge innerhalb der verschiedenen Bundesländer. Der Anteil Traumatisierter am Gesamtbestand der noch in den jeweiligen Bundesländern lebenden bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge ist vorwiegend abhängig von der diesbezüglichen Definitionshoheit der Innenministerien und den innenministeriellen Erlassen. Alle Bundesländer verlangen – um Betroffene als schutzwürdig traumatisiert gelten zu lassen - einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen individuellen Erlebnissen im Umfeld des Bosnien-Krieges und einer behandlungsbedürftigen Traumatisierung. Aufgrund der fachärztlich begutachteten Verlaufsformen von psychischen Reaktionen nach Extrembelastungen haben nach Kenntnis der Verfasser in der Zwischenzeit alle Bundesländer auf die Erfüllung des ursprünglich behördlicherseits zwingend notwendigen Kriteriums des Therapiebeginns vor dem 26. Januar 1996 - dem Tag des Beschlusses der Innenministerkonferenz (IMK) zur phasenweisen Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - verzichtet. Dennoch haben sie zum Teil ausgesprochen enge Kriterienkataloge entwickelt, die geeignet sein sollen, den geforderten Zusammenhang zwischen Kriegserlebnissen und Traumatisierung zu belegen. Für das Bundesland Hessen wurde in einem Schreiben der Landeshauptstadt Wiesbaden, Allgemeine Ordnungsbehörde – Ausländerbehörde an den Caritasverband Wiesbaden e.V. – Migrationsdienst-Rückkehrberatung vom 9. August 1999 in Übereinstimmung mit dem Hessischen Innenministerium folgender Kriterienkatalog entwickelt:

"Einräumung des Status als traumatisierter ehemaliger bosnischer Bürgerkriegsflüchtling

(...). Um Ihnen unser Vorgehen zu verdeutlichen, lege ich im folgenden die Grundsätze dar, nach denen der Status eines von der Rückführung vorübergehend ausgenommenen traumatisierten Flüchtlings zu bestimmen ist.

  1. Bei traumatisierten Personen handelt es sich unmittelbar um eine durch ministeriellen Erlaß definierte Personengruppe. Nicht Ärzte, Gesundheitsämter und Ausländerbehörden, sondern das hessische Innenministerium (HMdI) ausgehend von der damaligen Beschlusslage der Innenministerkonferenz (IMK) hat festgelegt, dass und welche Personen aus welchem Grund vorübergehend von der Rückführung ausgenommen werden.
  2. Unzweifelhaft ist insbesondere bei der Durchsetzung der Rückführung von Personen aus der Republik Srpska in den letzten Monaten die Tendenz des Missbrauchs der Traumatisiertenregelung zur Verhinderung der Rückführung deutlich geworden. Aus diesem Grunde hat das HMdI auf Anfrage auch anderer Ausländerbehörden klargestellt, welcher Personenkreis genau wegen Traumatisierung begünstigt werden soll.
  3. IMK und HMdI sind 1995, als der weitere Schutz Traumatisierter festgeschrieben wurde, von einer engen zeitlichen Verbindung zwischen dem schädigenden Ereignis (Lagerhaft, Folter, Vergewaltigung als konkret individuell erlebtem Schicksal) und der sich daraus unmittelbar ergebenden behandlungsbedürftigen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Dies zeigt sich schon dadurch, dass die anderen Bundesländer durch Erlasse einen Stichtag festgelegt haben, vor dem die Behandlung der Traumatisierung begonnen werden musste, um weiterhin vor Rückführung geschützt zu sein.
  4. Das HMdI hat ausdrücklich festgestellt, dass dieser enge inhaltliche und zeitliche Zusammenhang auch in Hessen erforderlich ist, auch wenn hier ein fester zeitlicher Stichtag nicht mehr in den Erlaß aufgenommen wurde.
  5. Geschützt werden sollen zudem nur Personen, die als unmittelbare Folge von Kriegserlebnissen vor der Flucht nach Deutschland eine dauerhafte und gravierende Störung des Persönlichkeitsgefüges erlitten haben, die sich durch tatsächliche ernsthafte Störungen der Alltagsfunktionen (z.B. Erwerbsunfähigkeit) niederschlagen.
  6. Dabei setzt das HMdI ausdrücklich voraus, dass es sich im Einzelfall um eine individuell nachgewiesene posttraumatische Störung handelt, die über die Belastungen hinausgeht, die mit großer Wahrscheinlichkeit alle von Bosnien geflüchteten Personen erlebt haben und verarbeiten müssen.
  7. Symptome wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Panik- und Angstattacken, Alpträume, Grübelzwang, Entwurzelungssyndrom, Depressionen u.d., wie sie aus vielen ärztlichen Attesten bekannt sind und die bei vielen seelischen Erkrankungen auftreten, sind nur dann überprüfenswerte Indizien für eine vor Rückführung schützende posttraumatische Belastungsstörung, wenn sie in enger zeitlicher Verbindung mit den Erlebnissen im Heimatland stehen und diese Erlebnisse detailliert und glaubhaft geschildert werden können.
  8. In entsprechenden ärztlichen Attesten müssen zusätzlich detailliert die sich aus der Traumatisierung ergebenden Symptome und Auswirkungen auf den Alltag ergeben, sowie die genauen Angaben dazu, seit wann diese auftreten und wie diese genau behandelt werden. Dabei ist auch ärztlicherseits anzugeben, warum eine Behandlung nicht medikamentös in Bosnien behandelbar sein soll, wenn es dort die entsprechenden Medikamente gibt.
  9. Offensichtlich immer häufiger auftretende oder zumindest vorgetragene seelische Störungen im Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Ausreisepflicht sind nach diesen Grundsätzen ausdrücklich nicht als Traumatisierung zu werten und führen daher nicht zum weiteren Schutz vor Rückführung.
  10. Laut HMdI sind somit Personen, die nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet erst jetzt im Lichte der anstehenden Durchsetzung der Rückführung erstmals eine Traumatisierung vortragen, nicht als Traumatisierte im Sinne des Erlasses anzusehen und folglich zurückzuführen. Dies gilt insbesondere für Personen, die in jahrelangen Verfahren mehrmals die Möglichkeit hatten, gegenüber der Ausländerbehörde diese angebliche Traumatisierung vorzutragen, dies aber nicht erfolgt ist. Also z.B. Personen, die bereits aktenkundig ihre grundsätzliche Rückkehrbereitschaft mitgeteilt und um eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zur Fertigstellung des Hauses in Bosnien gebeten haben, nunmehr aber nach Ablauf dieser Frist traumatisiert sein wollen.
  11. Ebenso als nicht schützenswert traumatisiert gelten nach dem oben gesagten alle Personen, die nicht die geforderten detaillierten Angaben über auslösende Erlebnisse, Symptome, Behandlungsverlauf u.d. machen können.
  12. In allen Fällen, die den hier genannten Anforderungen nicht genügen, wird daher kein Status des Traumatisierten anerkannt und die unmittelbare Rückführung angestrebt.
  13. Es bedarf zur Überprüfung der hier geschilderten Grundsätze nicht der Beteiligung des Gesundheitsamtes im Wege der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens. Dies wird nur dann geschehen, wenn ärztliche Atteste als Hilfsmittel für die ausländerbehördliche Entscheidung nicht hinreichend auswertbar oder verständlich sind oder Zweifel an dessen Inhalten eine neutralere Begutachtung erforderlich machen sollten. Enthält also ein Attest nur die allgemeine Aussage, der Patient habe aufgrund schlimmer Erlebnisse in Bosnien Kopfschmerzen oder eine Traumatisierung und es werden keine näheren Angaben gemacht, so ist dies nicht ausreichend. Dies stellt die Ausländerbehörde fest, ohne dass es dazu des Amtsarztes bedarf.
  14. Abschließend der wichtige Hinweis, dass die hier geschilderte Weisungslage des HMdI gestützt ist auf konkrete Erkenntnisse des ärztlichen Dienstes des zuständigen Fachministeriums, die aus der dortigen ärztlichen Überprüfung von Einzelfällen gewonnen wurden."

Die im Schreiben der Ausländerbehörde Wiesbaden entwickelten Kriterien zur Feststellung einer unmittelbar aus den Ereignissen des Krieges in Bosnien-Herzegowina resultierenden Traumatisierung stehen zum Teil in erheblichem Widerspruch zu den diesbezüglichen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. So wird dem ausländerbehördlichen Hinweis darauf, dass "Personen, die nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet erst jetzt im Lichte der anstehenden Durchsetzung der Rückführung erstmals eine Traumatisierung vortragen, nicht als Traumatisierte im Sinne des Erlasses anzusehen und folglich zurückzuführen" seien, beispielsweise durch ein Gutachten der Psychotherapeutischen Beratungsstelle für politisch Verfolgte, XENION - Berlin, in einer Stellungnahme vom 13. Juli 1999 - "Psychische Reaktionen nach Extrembelastungen bei traumatisierten Kriegsflüchtlingen" - entgegengehalten:

"Extremtraumatisierte Flüchtlinge, deren Trauma in einem sozialen oder zwischenmenschlichen Kontext geschehen ist, begegnen anderen Menschen generell, insbesondere aber staatlichen Funktionsträgern, mit äußerstem Mißtrauen und größter Vorsicht. Der Kontakt ist oft in höchstem Maße angstbesetzt. 'Patienten mit einem chronischen Trauma haben besonders feine Antennen für unbewußte und nonverbale Kommunikation. Über einen langen Zeitraum haben sie sich darin geübt, die geistige und emotionale Verfassung ihres feindlichen Gegenüber zu erraten' (Herman 1994, S. 191). Oft ist ein langer Prozess zur Vertrauensbildung notwendig, um Bewältigungsstrategien für die Bearbeitung traumatischer Erfahrungen zu entwickeln, bevor ein offenes, strukturiertes Sprechen über solche Extremerfahrungen zur Beurteilung, auch im Rahmen von gutachterlichen Verfahren, überhaupt möglich wird.

'Da es so schwierig ist, der Wahrheit ins Gesicht zu sehen, sind Patienten bei der Rekonstruktion ihres Traumas zwischen widerstreitenden Gefühlen hin und her gerissen. Die Verleugnung des traumatischen Ereignisses gibt ihnen das Gefühl, verrückt zu sein, die volle Wahrheit hingegen übersteigt anscheinend bei weitem das, was ein Mensch ertragen kann.' (Herman 1994, S. 255-256)

Erfahrungen aus dem Behandlungsprozess lassen erkennen, daß die oben beschriebenen Kardinalsymptome der posttraumatischen Belastungsreaktion - Verdrängung und Verleugnung - für den Betroffenen wichtige Schutzmechanismen gegen Reizüberflutung darstellen. (...) Besondere physiologische und psychologische Begleiterscheinungen wie Störungen der Gedächtnisleistungen, weitreichendes Vermeidungsverhalten, generalisiertes Mißtrauen anderen Menschen gegenüber, führen zu typischen Mißverständnissen nicht nur im allgemeinen Kontakt, sondern auch im diagnostischen Gespräch mit schwer traumatisierten Menschen, die nur durch besondere Sachkenntnis, Sensibilität und Fachkompetenz aufgelöst werden können. Bei diesen oft bizarr erscheinenden Verhaltensweisen handelt es sich um psychische Schutzmaßnahmen, die mit großer Vorsicht und grundsätzlichem Respekt behandelt werden müssen. Wenn chronisch traumatisierte Menschen keine medizinische und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben oder erst dann, als behördlicher Druck sie dazu veranlaßte, so ist dies kein Hinweis darauf, daß kein Behandlungsbedarf vorliegt oder eine Traumatisierung in Frage steht. Es kann im Einzelfall unmittelbarer Ausdruck der psychischen Störung sein."

Der Hinweis der Ausländerbehörde Wiesbaden, als traumatisiert im Sinne des Erlasses des Hessischen Innenministeriums seien lediglich jene bosnischen Flüchtlinge zu betrachten, "die als unmittelbare Folge von Kriegserlebnissen vor der Flucht nach Deutschland eine dauerhafte und gravierende Störung des Persönlichkeitsgefüges erlitten haben, die sich durch tatsächliche ernsthafte Störungen der Alltagsfunktionen (z.B. Erwerbsunfähigkeit) niederschlagen", wird durch fachwissenschaftliche Erkenntnisse konterkariert, die mittlerweile auch in der bundesweiten Regelung der Arbeitserlaubniserteilung für traumatisierte bosnische Flüchtlinge ihren Niederschlag gefunden haben. Gerade weil die Alltagsbewältigung für traumatisierte Flüchtlinge ein wesentlicher Bestandteil des Umganges mit ihrer Traumatisierung sein kann, hat die Bundesanstalt für Arbeit mit Erlass vom 21. Juni 1999 die Arbeitsämter angewiesen, bei traumatisierten bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Einzelfall bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis von der Arbeitsmarktprüfung abzusehen.

Zwar wird nach vorliegenden Erkenntnissen die Bewertung fachärztlicher Gutachten auch in Hessen nicht - wie im Schreiben der Ausländerbehörde Wiesbaden angedeutet - von den Ausländerbehörden selbst vorgenommen, dafür haben sich in Hessen und Berlin Praktiken der "Überprüfung" fachärztlicher Gutachten entwickelt, die bei Therapeutinnen und Therapeuten, die mit traumatisierten Flüchtlingen befasst sind, auf scharfe Kritik stoßen.

In Hessen werden fachärztlich anerkannt traumatisierte bosnische Flüchtlinge durch einen leitenden Arzt beim hessischen Landesversorgungsamt per Ferndiagnose begutachtet. Nach Aktenlage wird über das Vorliegen einer Traumatisierung mit Krankheitswert und zur Frage der Suizidgefahr traumatisierter bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge entschieden, ohne dass der Gutachter irgendwelchen Kontakt zu den Flüchtlingen hat. Zu dieser Praxis äußerte sich der Menschenrechtsbeauftragte der Landesärztekammer Hessen, Dr. med. E. Girth am 31. August 1999 wie folgt:

"Grundsätzlich halte ich die Entwicklung in Abschiebeverfahren für bedenklich, sich über fachärztliche Gutachten hinweg zu setzen bzw. sie durch Zweit- und Drittgutachten zu korrigieren. Dies gilt besonders für Gutachten nach Aktenlage ohne ärztliche Untersuchung der Betroffenen. (...) Eine ärztliche Begutachtung hat unter optimalen Bedingungen - persönliche Untersuchung, Dolmetscher, ausreichend Zeit - stattzufinden. Der Arzt muß das Recht haben, eingeschränkte Fragestellungen - z.B. Flugreisetauglichkeit - gegebenenfalls zu erweitern, damit er die Gesamtentscheidung mit seinem ärztlichen Gewissen vereinbaren kann. Für die Grundsätze setze ich mich im Einzelfall und generell als Menschenrechtsbeauftragter auch öffentlich ein."

In Berlin werden fachärztlich anerkannt traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina regelmäßig durch den polizeiärztlichen Dienst erneut "begutachtet". Der Präsident der Berliner Ärztekammer, Günter Jonitz, äußerte scharfe Kritik an dieser Praxis. Er bezweifelte, dass die Begutachtung der Patienten durch den polizeiärztlichen Dienst sachgerecht, nach den Regeln der ärztlichen Kunst und patientenkonform durchgeführt würden. Gegenüber der Berliner Zeitung nahm der Präsident der Ärztekammer Berlin wie folgt Stellung:

"Es gibt konkrete Fälle, die Anlaß geben zu der Vermutung, daß der polizeiärztliche Dienst haarscharf an der Grenze des Vertretbaren agiert."

Der damalige Staatssekretär der Berliner Senatsbehörde für Inneres, Kuno Böse (CDU), rechtfertigte im März 1999 die erneute Untersuchung von traumatisierten Flüchtlingen durch den polizeiärztlichen Dienst mit ihren Ergebnissen. In den letzten sechs Monaten, so Böse, seien 300 Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zur Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst bestellt worden. Bei 150 Flüchtlingen habe man in diesem Zusammenhang die Reisefähigkeit und bei 140 Flüchtlingen geprüft, ob eine Traumatisierung vorläge. In 80 bis 90 % der Fälle sei festgestellt worden, dass keine Traumatisierung vorläge. Laut Berliner Zeitung von 12. Januar 1999 waren zu diesem Zeitpunkt noch ca. 2.000 traumatisierte bosnische Flüchtlinge in Berlin aufhältig, zum Ende des Jahres 1999 nach den Angaben der Senatsverwaltung für Inneres jedoch nur noch ca. 800. Die Verfasser gehen davon aus, dass nur ein Teil des "Fehlbestandes" von 1.200 Personen im Rahmen von Weiterwanderungsprogrammen die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, einem gewichtigen Teil dagegen der erlassrechtliche Schutz vor Rückführung wegen einer Traumatisierung mit Krankheitswert aufgrund polizeiärztlicher "Gutachten" entzogen wurde.

Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 16. August 1999 (AZ.: 35 F 41.99) im Hinblick auf eine vom Polizeiärztlichen Dienst als nicht traumatisiert eingestufte bosnische Familie kroatischer Volkszugehörigkeit seine grundrechtlichen Bedenken gegen die Berliner Praxis deutlich gemacht und auf den Gesetzesvorbehalt hingewiesen:

"Der Gesetzgeber hat nur in sehr begrenztem Umfang den Grundsatz durchbrochen, dass sich niemand gegen seinen Willen ärztlich untersuchen lassen muß. Soweit eine Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung besteht, wird dies inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt (...). Das AuslG enthält eine solche Regelung jedoch nicht. Ob sich eine Verpflichtung zu einer psychiatrischen Untersuchung aus § 70 Abs. 1 AuslG (Mitwirkung des Ausländers) ergibt, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Vorschrift eine ausreichende Ermächtigung zur psychiatrischen Untersuchung von Kriegsflüchtlingen, die eine Traumatisierung geltend machen, darstellt, ist die Verfahrensweise der Ausländerbehörde rechtswidrig und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nicht verwendet werden. Die von der Ausländerbehörde inzwischen bei allen Antragstellern, die eine Kriegstraumatisierung geltend machen, veranlasste polizeiärztliche Untersuchung ist wegen mangelndem Grundrechtsschutz (...) rechtswidrig."

Scharfe Kritik äußerte die erkennende Kammer auch an dem Ablauf einer polizeiärztlichen Untersuchung und an der Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter:

"Die 30 bis 60 minütige Untersuchung berücksichtigt nicht die besondere Situation traumatisierter Flüchtlinge, die anderen Menschen, insbesondere aber staatlichen Funktionsträgern, mit äußerstem Mißtrauen, Vorsicht und Angst begegnen. Die polizeiärztliche Untersuchung stellt eine echte Angstsituation dar, auch weil die Flüchtlinge davon ausgehen müssen, dass ein negatives Ergebnis der Untersuchung schon von vorneherein feststeht. (..) Dass die eingesetzten Ärzte - gelegentlich wird auch eine Sportärztin zur Traumaprüfung eingesetzt (vgl. Verfahren VG 35 A 3194.97) - die erforderliche fachliche Qualifikation für eine solche Untersuchung besitzen, kann nicht festgestellt werden. Dass die untersuchende Polizeiärztin die erforderliche Qualifikation auf dem Fachgebiet der PTSD besitzt, konnte der Vertreter der Ausländerbehörde nicht bestätigen, dies ist zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die Art der Durchführung der Untersuchung auszuschließen. Die Untersuchung unter Einsatz der achtjährigen Tochter als Dolmetscherin muss als offensichtlicher, durch nichts zu rechtfertigender Kunstfehler angesehen werden. Die Vorstellung, die Tochter müsste eine von der Mutter erlebte Vergewaltigung übersetzen (...) ist so ungeheuerlich, dass ein sachkundiger Facharzt eine solche Situation von vorneherein vermeiden würde. Dass kein fachlich ausgewiesener Sprachmittler eingesetzt wurde, lässt erhebliche Zweifel an der Kompetenz und an dem Willen, eine ernstgemeinte Untersuchung durchzuführen, entstehen."

Norbert Kunath, Richter am Verwaltungsgericht Berlin, bestätigte auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), das Verwaltungsgericht Berlin habe in mehr als 60 Verfahren bei insgesamt elf Sachverständigen Gutachten zur Klärung der Richtigkeit der - fachärztlichen Attesten widersprechenden und eine Traumatisierung verneinenden - polizeiärztlichen Untersuchungen in Auftrag gegeben. Mittlerweile lägen 24 Gutachten vor. Darin sei regelmäßig "von den gerichtlichen Sachverständigen die vom behandelnden Privatarzt bescheinigte Traumatisierung mit Krankheitswert bestätigt und das negative Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung widerlegt worden."

In einer Studie - "Wie krank muß ein Flüchtling sein, um von der Abschiebung ausgenommen zu werden?" hat das Berliner Behandlungszentrum für Folteropfer im Januar 2000 am Beispiel bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge in 26 Fällen einen Vergleich zwischen den Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes in Berlin und jenen von niedergelassenen Fachkollegen angestellt. Die Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:

"Die beobachtete polizeiärztliche Argumentationsstruktur kennzeichnet sich durch eine Verleugnung des Vorliegens und/oder der pathogenen Bedeutung traumatischer Erlebnisse und durch eine Verneinung des Vorliegens klinischer Diagnosen. Innerhalb dieser Argumentationsstruktur die dem übergeordneten Zweck der Durchsetzung der Abschiebung dient, wurde folgende Hierarchie von Argumenten beobachtet:

  1. Die zu untersuchende Person ist gesund.
  2. Ist die zu untersuchende Person so schwer krank, daß ihre Störung nicht geleugnet werden kann, steht die Krankheit zumindest in keinem Zusammenhang zu traumatischen Erlebnissen, es besteht auch kein Behandlungsbedarf.
  3. Kann nicht mehr geleugnet werden, daß Behandlungsbedarf besteht, kann dieser auch im Herkunftsland erfüllt werden."

Andere Bundesländer verfahren im Hinblick auf die Definition erlassrechtlich geschützter traumatisierter Flüchtlinge und die daraus resultierende Rechtsstellung realitätsbezogener. Das Innenministerium Schleswig-Holstein z.B. hatte zur letzten Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder einen Beschlussvorschlag eingebracht, der die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG für traumatisierte bosnische Flüchtlinge mit PTSD-Diagnose [posttraumatische Belastungsstörung; die Verfasser], die vor dem 16. Dezember 1995 in das Bundesgebiet eingereist sind, vorsah. Dieser Antrag fand nicht die erforderliche Zustimmung. Als Konsequenz hat der Innenminister Schleswig-Holsteins in einem Erlass vom 29. November 1999 darauf hingewiesen, dass behandlungsbedürftigen traumatisierten Flüchtlingen aufgrund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Bedeutung eines gesicherten Aufenthaltes für einen erfolgreichen Therapieverlauf eine langfristige Duldung, im Einzelfall auch eine Aufenthaltsbefugnis zuerkannt werden kann:

"Ausländerrechtliche Behandlung der traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

Zu der letzten Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in Görlitz hat Schleswig-Holstein einen Beschlussvorschlag eingebracht, der die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG für traumatisierte bosnische Flüchtlinge mit PTSD-Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung), die vor dem 16.12.1995 in das Bundesgebiet eingereist sind, vorsah. Leider fand diese Regelung nicht die erforderliche Mehrheit.

Um den besonderen Bedürfnissen dieser Personengruppe gerecht werden zu können, gebe ich zur weiteren ausländerrechtlichen Behandlung folgende Hinweise:

Dauer der Duldungen:

Im Erlass vom 09.07.1999 habe ich darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Empfehlung des behandelnden Facharztes oder Psychotherapeuten eine längerfristige Duldung bis zu einem Jahr erteilt werden kann. Im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der Diskussion über die Therapie der traumatisierten Flüchtlinge und die Feststellung, dass in Einzelfällen die kurzfristig drohende Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einen Behandlungserfolg behindert oder sogar ausschließt, halte ich es für angezeigt, Duldungen über einen Zeitraum von einem Jahr hinaus (§ 56 Abs.2 AuslG) zu erteilen. Allerdings sollte in diesen Fällen der behandelnde Arzt einen Therapieplan vorlegen, der diese lange Aufenthaltsperspektive für notwendig ansieht.

Aufenthaltsbefugnisse gem. § 30 AuslG

Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, in besonderen Fällen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 oder 4 AuslG zu erteilen. Ich weise insbesondere auf den Erlass vom 12. März 1998 zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs.3 AuslG bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hin. (...)"

Dem Tenor dieser Erlasslage haben sich in der Zwischenzeit die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bremen angeschlossen.

In allen Bundesländern basiert – u.a. da den Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina in der Vergangenheit regelmäßig die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert wurde und somit die Schutzfunktion der Aufhebungsklausel des Artikel 1C(5) des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen von 1951 wegen "Wegfalls der Umstände" nicht zur Anwendung kommt - der behördlicherseits weiterhin geduldete Aufenthalt traumatisierter bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge nicht auf ihrer besonderen Vulnerabilität oder der Gefahr einer Re-Traumatisierung angesichts der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina, sondern ausschließlich auf der regelmäßig in den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien-Herzegowina (zuletzt im Bericht vom 20. Januar 2000, Gz.: 514-516.80/3 BIH) konstatierten fehlenden "Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit in Bosnien-Herzegowina lebenden [traumatisierten; die Verfasser] Personen".

In der "Abgestimmten Niederschrift der 8. Sitzung des Gemeinsamen Expertenausschusses gem. Artikel 9 des deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommens vom 27.10.-28.10.1999 in Banja Luka" haben die deutsche und die bosnische Delegation trotz dieser eindeutigen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes festgeschrieben, dass für die nähere Zukunft durch internationale Hilfen eine Verbesserung der Möglichkeiten zur therapeutischen Behandlung traumatisierter Personen in Bosnien-Herzegowina zu erwarten sei:

"Die deutsche Seite erläuterte die Bedeutung einer hinreichenden therapeutischen Behandlung von Traumatisierten in Bosnien-Herzegowina für die Flüchtlingsrückkehr.

Nach Aussage der bosnischen Seite kann Personen eine medizinische Grundbetreuung in Bosnien und Herzegowina geboten werden. Nach wie vor verbesserungsbedürftig seien jedoch die Möglichkeiten einer besonders intensiven und langfristigen therapeutischen Behandlung von Traumatisierten. Angesichts der in diesem Zusammenhang angelaufenen internationalen Hilfen seien jedoch bereits im kommenden Jahr Verbesserungen zu erwarten. Der Vertreter des Beauftragten der Bundesregierung für Flüchtlingsrückkehr, Wiedereingliederung und rückkehrbegleitenden Wiederaufbau in Bosnien und Herzegowina bestätigte unter Hinweis auf eine hierzu jüngst erfolgte Abfrage diese Einschätzung."

Unter Bezugnahme auf diese Übereinkunft haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Hessen erlassrechtlich geregelt, dass eine generelle Ausnahme traumatisierter bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge von Rückführungen nicht länger in Betracht kommen kann:

"Damit kann nicht mehr generell, d.h. ohne Einzellfallprüfung, bei traumatisierten Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina vom Vorliegen eines Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden. (...) Bei der Einzellfallprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten in Bosnien und Herzegowina für besonders intensive und langfristige therapeutische Behandlungen noch eingeschränkt sind. Es wird erwartet, dass auch diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2000 durch bereits angelaufene internationale Hilfen entfallen. (...) Dagegen können Flüchtlinge, die bisher nicht in intensiver fachärztlicher Behandlung stehen oder sich erstmals bei Ausreiseaufforderungen darauf berufen, traumatisiert zu sein, regelmäßig schon jetzt auf die ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen werden." (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen: Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, hier: Ergebnisse der 8. Sitzung des deutsch-bosnischen Expertenausschusses am 27./28.10.1999. Rundschreiben vom 30. November 1999)

"Nach Ansicht des deutsch-bosnischen Expertenausschusses sind in Bosnien-Herzegowina nur noch die Behandlungsmöglichkeiten für solche Traumatisierte eingeschränkt, die einer besonders intensiven und langfristigen Behandlung bedürfen. Es wird erwartet, dass auch diese Einschränkungen im Laufe dieses Jahres durch bereits angelaufene internationale Hilfen entfallen. (...) Anhaltspunkte, welche Informationen außer einem Therapieplan mindestens vorliegen müssen, um von einer besonders intensiven und langfristigen Therapie sprechen zu können, können (...) dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben der Ausländerbehörde Wiesbaden an den Caritasverband Wiesbaden vom 9.8.1999 entnommen werden." (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport: Aufenthaltsrechtliche Verfahrensweise bei traumatisierten Personen aus Bosnien-Herzegowina vom 14. Januar 2000)

Die Ergebnisse des deutsch-bosnischen Expertengesprächs stehen in deutlichem Gegensatz zu den vorsichtigen Prognosen des Auswärtigen Amts, das in seinem Lagebericht vom 20. Januar 2000 die Unsicherheit der weiteren Entwicklung therapeutischer Infrastruktur in Bosnien-Herzegowina in aller Deutlichkeit anspricht:

"Nicht alle Städte in BuH verfügen über Behandlungsmöglichkeiten medizinisch-psychotherapeutischer Natur. Die vorhandenen Kapazitäten sind weitgehend ausgeschöpft. Die RS [Republika Srpska; die Verfasser] beabsichtigt die Neueröffnung von 22 Rehabilitationszentren für Traumatisierte. Ob die Realisierung gelingt, wird man abwarten müssen."

Noch am 14. April 2000 machte der Staatsminister im Auswärtigen Amt, Dr. Ludger Volmer, in einem Schreiben an die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer, Frau Marieluise Beck, weiterhin schwerwiegende Therapiehindernisse in Bosnien-Herzegowina aus und erklärte, dass "derzeit in Bosnien und Herzegowina keine sinnvolle Therapie von Traumatisierten möglich ist"

Auch die Vorsitzende von Medica Zenica - laut zitiertem Bericht des Auswärtigen Amtes "neben einem kleineren Frauenprojekt in Tuzla das einzige Zentrum, das auf die Behandlung von Frauen spezialisiert ist" – widerspricht den Erkenntnissen des Expertenausschusses entschieden:

"Wir sind über die jüngste, in Zusammenarbeit mit den bosnischen Behörden getroffene Entscheidung der deutschen Regierung, nach der traumatisierte Personen nach Bosnien zurückgeführt werden sollen, weil sie in Bosnien ausreichend unterstützt werden können, zutiefst besorgt. Diejenigen von uns, die die oben erwähnten Dienste anbieten, waren bei dem Treffen von Vertretern der deutschen und bosnischen Regierung nicht zugegen, auf dem die Frage von Rückkehrern aus Deutschland im Zusammenhang mit dem vorhandenen System zur Betreuung von Personen mit psychischen Störungen erörtert wurde. Wir erfuhren erst im Nachhinein von den dort ergangenen Beschlüssen. Als Mitglieder des alternativen Systems zur Gesundheitsversorgung in Bosnien würden wir gerne die entscheidenden Argumente erfahren, die diesen Beschlüssen zugrunde lagen. In Bosnien und Herzegowina wurden zwar in den letzten Jahren Dienste eingerichtet, diese reichen jedoch nicht einmal zur Betreuung der Menschen, d.h. der örtlichen Bevölkerung und der Vertriebenen, aus, die derzeit hier leben. Die Situation gestaltet sich wie folgt:

1. Staatliche Einrichtung im Gesundheitswesen

Psychische Gesundheitsvorsorge – Es gibt in Bosnien Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheitsvorsorge. Diese sind jedoch weder gut ausgestattet, noch können sie Patienten stationär aufnehmen. Viele Flüchtlinge, die möglicherweise nach Bosnien zurückkehren könnten, stammen aus Städten, in denen es keine derartigen Einrichtungen gibt. Viele von ihnen werden Zeit brauchen, sich auf das heutige Bosnien und die Nachkriegssituation einzustellen. Dieser Prozess könnte für sie sehr wohl weitere traumatische Erfahrungen mit sich bringen, anstatt ‚alte Traumata’ zu heilen.

Psychiatrische und psychologische Abteilungen in Krankenhäusern – Es gibt in BH sehr wenige Krankenhäuser mit Abteilungen zur Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen. Die vorhandenen Kapazitäten sind äußerst gering. Alle diesbezüglichen Abteilungen sind ‚geschlossene Abteilungen’. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich im Keller befinden und Gitter vor den Fenstern haben. Die dort untergebrachten Patienten haben kaum Bewegungsfreiheit. Diese Einrichtungen waren ursprünglich für Personen geschaffen worden, die ständiger Beobachtung bedurften, damit sie sich und anderen keinen Schaden zufügten. Der Krieg in BH hatte neue und andere Traumata und psychische/psychiatrische Störungen zur Folge. Diese Abteilungen wurden nicht angemessen darauf eingestellt, den Bedürfnissen von Personen mit Kriegstraumata gerecht zu werden. Uns bereitet dies Sorge, weil die Unterbringung von Personen in einer solchen ungeeigneten Umgebung zu einer Zunahme der Fälle von posttraumatischem Stresssyndrom (PTSS) führen könnte. Personen, die den Aufenthalt in einem Konzentrationslager überlebt haben und/oder etwas über das Leben in Konzentrationslagern wissen, gehören am allerwenigsten in eine von der Außenwelt abgeschlossene Abteilung in einem verriegelten und vergitterten Keller.

2. Nichtstaatliche Einrichtung

Seit 1993 ist eine kleine Zahl von Organisationen für traumatisierte Frauen und Kinder entstanden. Für Frauen und deren Kinder wurden stationäre Aufnahmekapazitäten geschaffen, die eine intensive therapeutische Arbeit erst möglich machen (Medica Zenica, Vive Zene Tuzla). Es gibt keine einzige derartige Einrichtung für Männer oder Kinder mit besonderen Bedürfnissen. In einigen größeren Städten in BH sind ambulante Beratungsdienste verfügbar. Viele Menschen, die derartige Dienste benötigen, leben jedoch nicht in größeren Städten, sondern in Dörfern, von wo aus sie nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu derartigen Diensten haben. Auch die Organisationen, die diese Dienste anbieten, sind noch nicht in der Lage, alle derzeit in Bosnien lebenden Menschen, d.h. die örtliche Bevölkerung und die Vertriebenen, zu betreuen.

3. Politische und soziale Situation

(...)

Selbst unsere besten Psychologen und Psychiater erhielten vor dem Krieg keine Aus- oder Fortbildung für die Behandlung von Personen mit Kriegstraumata. Einige wenige erwarben dieses Wissen durch ihre Erfahrungen während des Krieges und in der jetzigen Nachkriegszeit. Trotzdem ist die Zahl der Fachleute für psychische Gesundheitsfürsorge in Bosnien, die über das erforderliche Wissen verfügen, sehr niedrig. Sie können nicht einmal einen Bruchteil der vorhandenen Fälle behandeln. Viele Psychologen und Psychiater bringen den Wunsch zum Ausdruck, zu helfen, verfügen aber weder über die Erfahrung noch eine Ausbildung für diese Art von Tätigkeit (Behandlung von Kriegstraumata und Nachkriegstraumata). Ihre Bereitschaft verdient Anerkennung, reicht aber nicht aus. Die Behandlung von Traumapatienten erfordert eine besondere Ausbildung und Erfahrung, über die nur wenige Menschen in Bosnien derzeit verfügen." (Schreiben von Frau Duška Andric-Ruzicuic, Vorsitzende von Medica Zenica an die UNHCR Protection Unit Sarajevo vom 26. Januar 2000)

Die UNHCR Protection Unit Sarajevo selbst hat am 22. Februar 2000 ein Positionspapier "Reaktion von UNHCR auf die Entscheidung der deutschen Regierung zur Rückführung traumatisierter Personen" veröffentlicht, das die Ergebnisse des deutsch-bosnischen Expertenausschusses konterkariert. Insbesondere weist UNHCR darauf hin, dass es sich bei den meisten der insgesamt wenigen Einrichtungen im Bereich Psychiatrie und Psychologie um geschlossene psychiatrische Abteilungen handelt, die den Bedürfnissen rückkehrender traumatiserter Personen nicht gerecht werden können. Den Erwartungen des deutsch-bosnischen Expertenausschusses, die Situation werde sich im Laufe des Jahres 2000 durch internationale Hilfen verbessern, widerspricht UNHCR mit Verweis auf bestehende eklatante Fehlbeträge bei der Finanzierung der Programme der Staatengemeinschaft zum Auf- und Ausbau medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina:

"Mit Blick auf die jüngste Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses auf Expertenebene des Deutsch-bosnischen Rückübernahmeabkommens hat UNHCR die aktuelle Situation traumatisierter Personen in BH untersucht. Dabei sollten nicht nur die Verfügbarkeit medizinischer Versorgung, sondern auch die möglichen psychischen Folgen der Rückkehr für die Betroffenen berücksichtigt werden. Die bereits instabile psychische und emotionale Situation traumatisierter Personen könnte sich unter dem Einfluss der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Situation in BH verschlechtern, insbesondere wenn die Betreffenden in die unsichere Situation von Vertriebenen oder an ihren früheren Wohnort zurückgeführt werden, der häufig der Ort ist, an dem ihr Trauma seinen Anfang nahm. (...) Wenn alle traumatisierten Personen innerhalb eines kurzen Zeitraums zurückgeführt werden, wird dies außerdem zu einer offensichtlichen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten führen. (...) Für anfällige Personen einschließlich traumatisierter Personen ist der Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung und wirkungsvoller Therapie ein wichtiges Anliegen. Die Verfügbarkeit von psychosozialen Diensten in BH ist für schwer traumatisierte Personen sogar von entscheidender Bedeutung. Viele Menschen in BH leiden nach wie vor unter einem posttraumatischen Stresssyndrom (PTSS). Untersuchungen in 68 Stadtgemeinden sowohl in der Föderation als auch in der RS haben gezeigt, dass die Situation von traumatisierten Personen bei weitem nicht optimal und im Hinblick auf tertiäre Behandlung (Psychiatrie und Psychologie) außerordentlich schlecht ist. Die vorhandenen Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheitsfürsorge sind weder gut ausgestattet, noch können sie Patienten aufnehmen (d.h. zur stationären Behandlung). In der Föderation gibt es 38 kommunale Rehabilitationszentren, während in der RS zwei Nichtregierungsorganisationen sich bemühen, ähnliche Einrichtungen zu schaffen, was bislang jedoch noch nicht gelungen ist. In beschränktem Umfang bieten Nichtregierungsorganisationen die entsprechenden Dienste an. Sie verfügen jedoch nur über geringe Kapazitäten und nur sehr wenige können Patienten langfristig aufnehmen (Zenica [30 Frauen mit ihren Kindern] und Tuzla [16 Frauen mit ihren Kindern]). Die meisten Nichtregierungsorganisationen unterstützen zudem nur Frauen und Kinder. Es fehlt eindeutig an psychologischen Beratungs- und Therapiemöglichkeiten und anderen Diensten für Männer. In einigen größeren Städten gibt es ambulante Beratungsdienste; für Haushalte in ländlichen Gebieten sind diese jedoch kaum vorhanden.

Nur sehr wenige Krankenhäuser in BH verfügen über psychiatrische Abteilungen, und die vorhandenen Kapazitäten sind äußerst gering. Alle diesbezüglichen Abteilungen sind ‚geschlossenen Abteilungen’. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich im Keller befinden und Gitter vor den Fenstern haben. Die dort untergebrachten Patienten haben kaum Bewegungsfreiheit. Diese Einrichtungen waren ursprünglich für Personen geschaffen worden, die ständigen Beobachtung bedurften, damit sie sich und anderen keinen Schaden zufügten. Der Konflikt in BH hatte neue und andere Traumata und psychische/psychiatrische Störungen zur Folge gehabt. Die örtlichen Fachleute wurden nicht fortgebildet, um diesen Veränderungen wirkungsvoll begegnen zu können Personen, die einen Aufenthalt in einem Konzentrations- oder Internierungslager überlebt haben, gehören am allerwenigsten in eine von der Außenwelt abgeschlossene psychiatrische Abteilung in einem verriegelten und vergitterten Fenster.

In die Verbesserung des Gesundheitswesens in BH wurden beträchtliche Mittel investiert. Größter Geber ist gemeinsam mit anderen Gebern die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) , deren Mittel über die Weltbank fließen. Auch die Regierungen selbst haben Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Weiterführung dieses Projektes fehlen allerdings 2,4 Millionen Dollar für die Föderation und 1,2 Millionen Dollar für die RS. Seine Schwerpunkte sind die Primärgesundheitsversorgung, öffentliche Gesundheit und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Zulassung und Qualitätssicherung sowie Projektmanagement. Bedauerlicherweise umfasst es keine Komponente zur geistigen oder psychischen Gesundheit.

UNHCR beharrt auf seinem Standpunkt in Bezug auf schwer traumatisierte Personen. Das Amt sieht darin einen der anfälligsten Personenkreise, der internationalen Schutzes bedarf. Bei schwer traumatisierten "Personen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Rückkehr aufgrund in der Vergangenheit erlittener Verfolgung und ihres instabilen emotionalen Zustandes erneut traumatisiert werden. Ihre Anfälligkeit ist noch größer, wenn weitere Faktoren wie Alter, Armut, Haushaltsführung als Alleinerziehende(r) usw. hinzukommen. Traotz der Verbesserungen im Gesundheitswesen in BH ist die aktuelle Situation in BH nicht dazu angetan, schwer traumatisierte Personen zu unterstützen oder zu schützen, und es ist unwahrscheinlich, das solche Personen eine wirkungsvolle Therapie erhalten. UNHCR geht nicht davon aus, dass die Gesundheitsdienste in beiden Gebietseinheiten von BH einen ausreichenden Stand erreicht haben oder dies bis Ende 2000 der Fall sein wird."

Die Verfasser der vorliegenden Studie haben sich darüber hinaus mit einer Anfrage zur gegenwärtigen Situation in Bosnien-Herzegowina im Hinblick auf die Gewährleistung einer adäquaten Betreuung rückkehrender traumatisierter Flüchtlinge in Bosnien-Herzegowina an Amica e.V. gewandt. Amica e.V. betreibt und unterhält das im bereits zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina genannte kleinere Frauenprojekt in Tuzla. Mit Datum vom 11. Februar 2000 wurde den Verfassern von Amica e.V. per e-mail folgendes zur diesbezüglichen Lage mitgeteilt:

  • Amica e.V. hat keine Kenntnis davon, dass internationale Hilfen im psycho-sozialen Bereich gegenwärtig forciert werden. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die internationale Unterstützung für diesen Sektor zur Zeit gekürzt wird.
  • Amica e.V. bietet Frauengruppen an, die aus der Binnenvertreibung oder dem Ausland zurückkehrenden hilfesuchenden Frauen Schulung in Kommunikationsfähigkeiten vermitteln, in denen an ihrem Selbstwertgefühl gearbeitet und ihre Fähigkeit zur Alltagsbewältigung verbessert wird. Es wird mit den teilnehmenden Frauen und Kindern auch an der Integration bestehender Traumata gearbeitet. Keinesfalls sind dies Angebote, die den Bedürfnissen Schwersttraumatisierter entsprechen. Die Kapazität des Amica-Projekts ist permanent zu 100% ausgelastet, es existiert eine Warteliste.
  • Die meisten Angebote psycho-sozialer Betreuung sind zeitlich begrenzt, im Projekthaus von Amica e.V. auf maximal fünf, in der stationären Behandlung bei Vive Zene in Tuzla auf maximal 10 Monate.
  • In Bosnien-Herzegowina gibt es weitere psycho-soziale Programme, die aus der Binnenvertreibung oder dem Ausland rückkehrende Frauen und Kinder betreuen, ihnen die Wiedereingliederung erleichtern und sie im sozialen Bereich unterstützen. Die meisten dieser Einrichtungen sind jedoch keine Therapieeinrichtungen.
  • Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten sind in der Regel auf stationäre und medikamentöse Behandlungen beschränkt.
  • Medikamente müssen im Allgemeinen selbst bezahlt werden, was viele Patienten nicht leisten können. Darüber hinaus ist die Versorgungslage im Hinblick auf Medikamente bestenfalls schwankend und unzuverlässig.
  • In Bosnien-Herzegowina gibt es nur wenige gut ausgebildete Therapeutinnen und Therapeuten, meist arbeiten in den psycho-sozialen Einrichtungen "angelernte" Kräfte aus verwandten Bereichen.
  • Schwersttraumatisierte Frauen und Kinder, die bei Amica e.V. Hilfe suchen, werden von dort an eine Neurologin in Tuzla verwiesen, die auch langfristige Einzeltherapien anbietet. Diese Neurologin ist allerdings laufend überlastet und kann sich nur um die schwersten Fälle, bevorzugt um schwersttraumatisierte Kinder kümmern.

Auch die Stellungnahme der deutschen Botschaft in Sarajevo gegenüber UNHCR Berlin zu den Behandlungsmöglichkeiten rückkehrender traumatisierter Flüchtlinge in Bosnien-Herzegowina vom 7. Februar 2000 kommt zu weitaus differenzierteren Einschätzungen, als die Abgestimmte Niederschrift des deutsch-bosnischen Expertenausschusses vom Oktober 1999:

"Die Umstände, die eine sinnvolle Therapie von Traumatisierten im Bundesgebiet behindern, nämlich ungeregelte Lebensumstände (unsicherer aufenthaltsrechtlicher Status und die damit verbundene Perspektivlosigkeit) sowie sprachliche Schwierigkeiten, sind unumstritten. Auch ist die Anzahl von medizinischen Einrichtungen zur Behandlung von Traumatisierten in BiH tatsächlich gestiegen und hat, zumindest in der Föderation BiH, ein ausreichendes Niveau erreicht. Weniger zufriedenstellend ist die medizinische Versorgungssituation in der serbischen Teilrepublik. (...) Was die spezifische Behandlung von Traumatisierten und anderen psychisch Erkrankten betrifft, so findet eine patientenorientierte Gesprächstherapie mit mindestens 45-minütigen Gesprächssitzungen (14-tägig) kaum statt. Der Versuch einer Gruppe von Ärzten, in Sarajevo eine Gemeinschaftspraxis zu gründen, scheiterte an hohen Kosten, die Patienten selbst hätten tragen müssen. Auf Initiative des Arbeitsstabs Koschnik wurden in drei Städten im 4. Quartal 1999 mehrtägige Seminare für einheimische Spezialisten (ca. 70 Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter) veranstaltet, um diesen unter professioneller Anleitung die Möglichkeit zu geben, eigene Traumaerfahrungen aufzuarbeiten und damit die eigenen therapeutischen Fähigkeiten auf diesem schwierigen Gebiet zu verbessern. Der Zuspruch zu diesen Veranstaltungen zeigt deutlich, daß die Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte noch verbesserungsbedürftig sind; die Nachfrage nach solchen Seminaren ist weiterhin groß. Zwei Dinge haben sich in BiH noch nicht wesentlich verändert: generell mangelt es an politischer und allgemein gesellschaftlicher Bereitschaft, Rückkehrer (insbesondere Minderheitenangehörige) wieder aufzunehmen und zu integrieren, insbesondere aber ist die Lage auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt überall in BiH sehr schlecht. Außerdem ist es aus der Holocaust-Forschung bereits bekannt, daß Traumatisierte sehr lange brauchen, an den Ort ihrer Traumatisierung zurückzukehren. Daraus resultiert, daß Rückkehrer zwar in ihr Heimatland (BiH) jedoch nicht in ihre eigentlichen Heimatorte zurückkehren, sondern in der Regel woanders im Lande eine wiederum vorübergehende Bleibe finden, weiterhin unter Entwurzelung leiden und selten auf die Unterstützung von Angehörigen rechnen können. Daß unter diesen Umständen trotz verbesserter medizinischer Infrastruktur keine sinnvolle Therapie von Traumatisierten möglich ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus entstehen im Einzelfall kaum lösbare soziale Probleme, die bei einer bereits vorliegenden depressiven Störung schwerwiegende Auswirkungen auf die Betroffenen haben können. Zahlreiche Studie, die sich mit dem Thema Traumatisierung befassen, belegen, daß eine vollständige 'Genesung' wenn überhaupt nur in seltensten Fällen gelingt, daß aber für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes von Traumatisierten deren Integration in einen geregelten Alltag unabdingbar ist. Daher warne ich davor, die Behandlungsmöglichkeit von Traumatisierten in BiH überzubewerten, und bitte, in jedem Einzelfall die zu erwartenden Lebensumstände von traumatisierten Rückkehrern (insbesondere von ehemaligen Lagerhäftlingen) am konkreten Rückkehr-ort in Betracht zu ziehen."

Die Verfasser weisen darauf hin, dass auch die nach bestätigten Informationen im Vergleich zu den Jahren 1992 bis 1995 gegenwärtig um ein Vielfaches höhere Suizidrate in Bosnien-Herzegowina nicht dafür spricht, dass Traumatisierungen oder anderen psychischen Indikationen vor Ort wirkungsvoll begegnet werden kann.

5.2. Zahlenangaben und Einschätzungen zu traumatisierten bosnischen Flüchtlingen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter psycho-sozialer Einrichtungen

Die Angaben und Einschätzungen zur Anzahl traumatisierter bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beratungsstellen und psycho-sozialen Einrichtungen referiert werden, weichen zum Teil erheblich von den vorliegenden Zahlen behördlich anerkannter Flüchtlinge mit Traumatisierungen ab. Aufgrund der in ausgewählten Städten abgerufenen Daten und Einschätzungen, die in Kapitel 8 beschrieben werden, schließen sich die Verfasser im Grundsatz jenen Schätzungen an, die die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrer bereits zitierten Entscheidung referiert:

"Nach einer neueren Studie der Medical Harvard School leidet jeder vierte Flüchtling des Bosnienkrieges unter einem dauerhaften psychischen Schaden (vgl. Focus v. 9.8.1999). Nach anderen Erkenntnissen (...) muss bei etwa 20 % aller Flüchtlinge von einer Traumatisierung ausgegangen werden."

Keines der Bundesländer, die den Verfassern Angaben zu behördlicherseits anerkannt traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina machen konnten, meldet eine "Traumatisierungsquote" von über 17 %. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter psycho-sozialer Einrichtungen in den evaluierten Städten weisen darauf hin, dass sich eine Reihe traumatisierter Flüchtlinge nicht in fachärztlicher, sondern in allgemeinärztlicher Behandlung befindet und lediglich medikamentös behandelt wird. Es fehle daher häufig nicht an der Traumatisierung, sondern lediglich an der fachärztlichen Diagnose. Die Ursachen hierfür seien vielfältig. Zum einen reduzierten viele traumatisierte Flüchtlinge geradezu krankheitstypisch ärztliche Kontakte auf das Ziel der konventionell-medikamentösen Beseitigung von Schmerz- oder Unruhezuständen, zum anderen fehle es - insbesondere in ländlichen Gebieten - an fachärztlicher Infrastruktur. Die psycho-sozialen Einrichtungen in den evaluierten Städten weisen häufig darauf hin, dass eine Reihe traumatisierter bosnischer Flüchtlinge wahlweise auf Wartelisten stehen oder von den Einrichtungen an private Therapeuten verwiesen werden. Aufgrund des wider wissenschaftliche Erkenntnisse und alltägliche Praxiserfahrungen geforderten und häufig durch fragwürdige Gegengutachten in Abrede gestellten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen Traumatisierung und gewärtigten Ereignissen während des Bosnien-Krieges würde vielen traumatisierten Flüchtlingen die behördliche Anerkennung vorenthalten. Insbesondere vor dem Hintergrund der in jüngster Zeit unterstellten Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina reduziere sich die Frage der Traumatisierung aus der Sicht der Innenministerien und Ausländerbehörden auf die Frage der Reisefähigkeit ausreisepflichtiger Flüchtlinge. Einzelne Beratungsstellen schätzen das Verhältnis zwischen behördlich anerkannten und tatsächlich traumatisierten Flüchtlingen, die ihre Einrichtungen frequentieren, auf bis zu 1 zu 4. Dies erklärt sich nach Auffassung der Verfasser u.a. daraus, dass bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich in einem Weiterwanderungsverfahren befinden, behördlicherseits ausschließlich unter diese Kategorie subsumiert werden. Nach den Erkenntnissen der Verfasser ist allerdings ein beträchtlicher Anteil der bosnischen Flüchtlinge, die sich im Weiterwanderungsverfahren befinden, aufgrund von Ereignissen während des Bosnien-Kriegs traumatisiert.

5.3. Zusammenfassung

Die Verfasser erkennen eine deutliche Differenz zwischen behördlich anerkannt und nach Auffassung von BetreuerInnen und FachärztInnen tatsächlich traumatisierten Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie weisen auch darauf hin, dass aufgrund der in der Abgestimmten Niederschrift der 8. Sitzung des deutsch-bosnischen Expertenausschusses vom 27. bis 28. Oktober 1999 die konkrete Gefahr besteht, dass auch behördlich anerkannt traumatisierte Flüchtlinge unter Verweis auf angeblich bestehende Therapiemöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina künftig nicht mehr erlassrechtlich vor der Rückführung geschützt sind. Da die Recherchen der Verfasser keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der diesbezüglichen Ergebnisse des deutsch-bosnischen Expertenausschusses ergeben haben und sie darüber hinaus gemeinsam mit Fachleuten aus dem psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich der Auffassung sind, dass der Ausreisedruck, der in den meisten Bundesländern auf die Betroffenen ausgeübt wird, die Behandlung erschwert bzw. zu einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Zustandes führt, werten sie die Forderung der Bundesbeauftragten für die Belange der Ausländer, Frau Marieluise Beck, als wertvollen Beitrag zu einer in unmittelbarer Zukunft zu führenden Diskussion über die Frage des weiteren Aufenthalts traumatisierter Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland:

"Die Beauftragte ist der Auffassung, dass bosnischen Flüchtlingen, die sich wegen einer schweren Traumatisierung in ärztlicher Behandlung befinden, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ein rechtmäßiger Aufenthalt erteilt werden sollte. Damit würde ihnen die zusätzliche Belastung genommen, die eine ständig drohende Rückkehr in das Krisengebiet für die Betroffenen bedeutet."

6. Besonders anfällige Personen (Extremely Vulnerable Individuals)

In seinem Positionspapier "Besonders anfällige Personen: Die Notwendigkeit fortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der Reintegrationsprobleme bei der Rückkehr" vom November 1999 definiert UNHCR Sarajevo die Problemgruppe der "Extemely Vulnerable Individuals" als "ältere Menschen, körperlich oder geistig Behinderte, alleinstehende Personen (Waisen oder alleinstehende Haushaltsvorstände), Opfer von Gewalt (einschließlich sexueller Gewalt) und Folter, ehemalige Inhaftierte und andere traumatisierte Personen". In dem Papier schildert UNHCR eindringlich die Probleme und Schwierigkeiten, auf die "besonders anfällige Personen" bei ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina treffen (Registrierung, Zugang zu sozialen Systemen, Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) und die für diesen Personenkreis kaum zu lösen sind. Darüber hinaus weist das Papier darauf hin, dass die vorläufig noch von UNHCR unterhaltenen Collective Centers in Bosnien-Herzegowina grundsätzlich nicht rückkehrenden Flüchtlingen, sondern rückkehrenden Binnenvertriebenen dienen sollen, eine Aufnahme dort also in der Regel nicht in Frage kommt. Erstmals appelliert UNHCR daher an die Aufnahmeländer, diesem Personenkreis gegebenenfalls dauerhaften Schutz einzuräumen:

"Besonders anfälligen Personen, die nicht zurückkehren wollen, sollte weiterhin im jeweiligen Aufnahmeland Schutz gewährt werden - mit der Perspektive, nach Prüfung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls und einer Beurteilung, ob die betreffende Person zurückgeführt werden kann, ihren Status zu normalisieren. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass eine unsichere oder nur temporär gewährte Rechtsstellung die Anfälligkeit von besonders anfälligen Personen erhöht. Aus humanitären Gründen und im Geiste der internationalen Zusammenarbeit sollte der Schutz im Aufnahmeland verlängert werden."

Da der Aspekt der Traumatisierung bereits diskutiert wurde, nutzen die Verfasser den weit gefassten Begriff der "Extremely Vulnerable Individuals" an dieser Stelle lediglich, um darauf hinzuweisen, dass besonders anfällige Personen häufig mehrere einschlägige Definitionskriterien erfüllen. In der Übersicht über die Struktur der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in ausgewählten Städten werden sie sich in Anlehnung an die Untersuchungen von UNHCR-Deutschland aus 1998 auf folgenden Personenkreis beziehen:

  • Alleinstehende ältere Menschen,
  • Alleinerziehende Mütter oder Väter,
  • Kinderreiche Familien ohne konkrete Rückkehrperspektive,
  • Körperlich behinderte Flüchtlinge,
  • Geistig behinderte Flüchtlinge und
  • Flüchtlinge mit anderen medizinischen Indikationen.

Der Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland hatte mit Schreiben vom 15. Mai 1998 hinsichtlich Extremely Vulnerable Individuals ausgeführt, es gebe "keine allgemeine Definition für EVIs. In der Praxis ergibt sich die besondere Bedürftigkeit nicht allein aus den persönlichen Fähigkeiten, Umständen und eben Schwächen des Individuums, sondern auch aus der zum Teil sehr unterschiedlichen Ressourcenausstattung der Gemeinden in BiH. (...) Der Umstand, daß in BiH die Versorgung von Schwachen weitgehend der Familie zufällt, bestärkt diejenigen, die insbesondere alleinstehende ältere Menschen sowie alleinstehende Frauen bzw. Mütter als Hauptproblemgruppen erleben. Dies bedeutet keineswegs, daß Kranke oder Behinderte und ihre Familien nicht ebenfalls erhebliche Probleme zu bewältigen haben. Unlösbar zu werden drohen diese jedoch erst dann, wenn keine persönlichen Beziehungen das kaum mehr rudimentäre soziale Netz BiH ersetzen. So gesehen ist Schwäche vor allem sozial und individuell durch Akkumulation positiver bzw. negativer Faktoren definiert."

Aktuelle bundesweite Zahlen zur Gruppe der besonders anfälligen Personen im Sinne der zitierten "Kriterien" des Vertreters des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland können die Verfasser aufgrund fehlender Datenbestände nicht vorlegen. Unter Verweis auf die bereits in Kapitel 4.1. herangezogene Studie von UNHCR und IOM führt UNHCR in seinem Schreiben vom 15. Mai 1998 aus:

"Demnach sind weniger als ein Prozent alleinstehende Personen über 65 und etwa zwei Prozent alleinstehende Frauen unter den Flüchtlingen aus BiH in Deutschland. Im Vergleich dazu ist die Zahl kinderreicher Familien ohne konkrete Rückkehrperspektive mit vier Prozent viel höher."

Die Verfasser verweisen an dieser Stelle auf die Darlegungen zur sozialen Struktur der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die sich im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program befinden und auf die in den sechs ausgewählten und evaluierten Städten zusammengetragenen Daten. Beide Erkenntnisquellen werten die Verfasser bei aller Vorsicht als Indiz für eine annähernd gleichgebliebene Struktur bezüglich jener bosnischen Flüchtlinge, die nach den engen Kriterien des UNHCR als Extremely Vulnerable Individuals gelten müssen. Dies könnte mit zwei sich gegeneinander aufhebenden Faktoren erklärt werden, nämlich dem erlassrechtlichen Schutz einiger relevanter Personengruppen in den Bundesländern einerseits und dem überproportionalen Anteil potentieller Extremely Vulnerable Individuals, die Anträge auf Weiterwanderung gestellt haben und zu großen Teilen tatsächlich weitergewandert sind. Demzufolge kehren nur wenige potentiell Extremely Vulnerable Individuals nach Bosnien-Herzegowina zurück, dafür wandern überdurchschnittlich viele Angehörige dieser Personengruppe in Drittländer weiter.

7. Bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren in ein Drittland

7.1. Seit 1996 in Drittländer weitergewanderte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge

Mehr als 40.000 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge sind seit 1996 in insgesamt sechs Aufnahmeländer weitergewandert. Insbesondere aufgrund des U.S. Refugee Program waren die USA das Hauptaufnahmeland aus der Bundesrepublik Deutschland weiterwandernder bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge.

Tab. 14: Weiterwanderung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland in Drittländer seit 1996:

 

Australien

Kanada

Dänemark

Finnland

Schweden

USA

TOTAL

1996/97

437

478

3

2

5

6.994

7.919

1998

1.561

1.892

1

0

4

13.712

17.171

1999

990

1.834

0

0

0

12.298

15.124

Gesamt

2.988

4.204

4

2

9

33.005

40.204

 

7.2. Weiterwanderung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA im Rahmen des U.S. Refugee Program

7.2.1. Zur Struktur des U.S. Refugee Program

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Rahmen ihres Refugee-Program eine bevorzugte Position eingeräumt. Die Weiterwanderung aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die Antragsteller "schlüssig ihren Flüchtlingsstatus belegen". Grundlage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch die Behörden der USA ist hierbei die Genfer Flüchtlingskonvention. Antragstellungen sind nur über die Weiterwanderungsberatungsstellen des Diakonischen Werkes und über das Raphaels-Werk möglich. Innerhalb des Programms werden die Anträge von Flüchtlingen nach folgender Prioritätenliste geprüft und vom US-Immigration and Naturalization Service (INS) beschieden:

P-1: Voraussetzung für eine Antragstellung ist immer ein UNHCR-Referal (Empfehlung)

Alle Nationalitäten

P-2: Betrifft nur Flüchtlinge aus:

Bosnien-Herzegowina:

  • Ethnisch gemischte Ehen ("mixed marriage" [mma])
  • Ehemalige Lagerhäftlinge ("former detainee" [fde])
  • Opfer von Folter oder schwerer Gewalt ("victims of systematic and significant acts of violence" [ vov])
  • Ehepartner von Personen der beiden vorgenannten Gruppen, die verstorben oder vermisst sind ("surviving partner" [spa])

Iran:

  • Angehörige religiöser Minderheiten; im Einzelfall auch Konvertiten

P-3: Betrifft nur Ehepartner, unverheiratete Söhne und Töchter, Eltern von Personen mit Daueraufenthalt in den USA sowie unverheiratete Söhne und Töchter von US-Staatsbürgern und Eltern von US-Staatsbürgern unter 21 Jahre aus:

Bosnien, Iran, Irak, Angola, Burundi, Kongo-Brazzaville, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Guinea Bissau, Ruanda, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Togo

P-4: Betrifft nur Großeltern, Enkelkinder, verheiratete Söhne und Töchter, Geschwister von US-Staatsbürgern und Personen mit Daueraufenthalt in den USA aus:

Bosnien

7.2.2. Seit 1996 im Rahmen des U.S. Refugee Program weitergewanderte bosnische Flüchtlinge

Mit einem UNHCR P-1 Referal sind seit 1996 insgesamt 236 bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge in die USA weitergewandert. In der Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 1999 wurden darüber hinaus folgende Anträge bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge auf Weiterwanderung in die USA im Rahmen der Kategorien P-2 bis P-4 dem INS durch das Diakonische Werk und das Raphaels-Werk vorgelegt und von dort positiv oder negativ beschieden:

Tab. 15: INS vorgelegte und von INS beschiedene Anträge auf Weiter-wanderung im Rahmen des U.S. Refugee-Program seit 1996

 

Vorgelegt

Genehmigt

Abgelehnt

Eingestellt

Gen. : Abl.

1996 (Okt. – Dez.)

2.392

831

158

7

5,26 : 1

Gesamt 1997

14.613

12.406

897

536

13,83 : 1

Gesamt 1998

17.964

11.674

1.547

1.831

7,55 : 1

Januar 1999

1.524

1.115

43

141

25,93 : 1

Februar 1999

718

779

47

124

16,57 : 1

März 1999

1.045

1.088

125

k.A

8,70 : 1

April1999

1.004

1.168

50

231

23,36 : 1

Mai 1999

1.231

1.230

35

189

35,14 : 1

Juni 1999

1.306

953

82

254

11,62 : 1

Juli 1999

1.290

1.454

98

254

14,84 : 1

August 1999

1.347

1.135

55

237

20,64 : 1

September 1999

1.276

1.302

125

249

10,42 : 1

Oktober 1999

1.014

814

112

209

7,27 : 1

November 1999

1.056

1.133

108

174

10,49 : 1

Dezember 1999

777

438

54

118

8,11 : 1

Gesamt 1999

13.585

12.609

934

2.180

13,50 : 1

TOTAL

48.554

37.520

3.536

4.554

10,61 : 1

Es fällt auf, dass sich das Verhältnis zwischen Genehmigung und Ablehnung eines Weiterwanderungsgesuchs im Rahmen des U.S. Refugee Program in 1999 im Vergleich zu 1998 stark zugunsten positiv beschiedener Anträge auf Weiterwanderung verschoben hat. Da das jährliche Aufnahmekontingent des U.S. Refugee Program für bosnische Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland von 12.000 Plätzen pro Jahr seitens der US-Einwanderungsbehörde nicht ausgeschöpft werden muss und gleichzeitig das Erreichen der Höchstgrenze nicht zur Ablehnung eines Antrages, sondern zu seiner Übertragung auf das nächste U.S. Fiscal Year führt, werten die Verfasser diese Zahl in Übereinstimmung mit Mitarbeitern der Weiterwanderungsberatungsstellen als Indiz dafür, dass sich die Gruppe der noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge sukzessive der Zielgruppe des U.S. Refugee Program ("Personen, die in geeigneter Weise ihre Flüchtlingseigenschaft geltend machen können") annähert. Auch aus der gleichbleibend hohen Zahl von gut 1.000 Anträgen, die Raphaels-Werk und Diakonisches Werk dem INS monatlich vorlegen, ziehen die Verfasser den Schluss, dass eine große Anzahl der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen, die zur Weiterwanderung im Rahmen des U.S. Refugee Program berechtigen, erfüllt. Diese Vermutung wird durch die Fortschreibung des Programmes im U.S.-Fiscal Year 2000 bestätigt.

Tab. 16: Verhältnis von INS-Genehmigungen nach P-2 bis P-4 und tatsächlicher Weiterwanderung in die USA in 1997, 1998 und 1999:

 

Genehmigte Anträge

Tatsächliche Ausreisen

Entspricht (in %)

1996/97

12.406

6.982

 

1998

11.674

13.579

1999

12.069

12.208

TOTAL

37.520

32.769

87,33 %

 

Sowie das Verhältnis zwischen gestellten und während der Bearbeitung zurückgezogenen Anträgen (9,38 % der beantragenden Flüchtlinge ziehen ihren Antrag im Laufe der Überprüfung zurück) als auch zwischen genehmigten Anträgen und tatsächlich vollzogener Ausreise (87,33 % der berechtigten Flüchtlinge reisen aus) belegt, dass die Mehrheit der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge das Antragsverfahren auf Weiterwanderung ernsthaft betreibt. Ein eingeleiteter Antrag auf Weiterwanderung im Rahmen des U.S. Refugee Program führt nach den Zahlen des Raphaels- und des Diakonischen Werks in 67,49 % aller Fälle zur tatsächlichen Weiterwanderung in die USA. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Prolongierung des Programmes für das Jahr 2000 erscheint die Praxis des Landes Berlin, den weiteren Aufenthalt derjenigen bosnischen Flüchtlinge nicht mehr zu dulden, die einen Antrag auf Weiterwanderung im Rahmen des U.S. Refugee Program erst nach dem 1. Oktober 1999 gestellt haben, als ausgesprochen problematisch. Weiterwanderungen können grundsätzlich nicht vom Herkunfts-, sondern müssen von einem Drittland aus realisiert werden, da sonst die ihnen zugrundeliegende ausnahmslose Bedingung, nämlich die Flüchtlingseigenschaft, nicht mehr gegeben ist.

Zurückgezogene Anträge und nicht eingelöste Genehmigungen werten die Verfasser als Indiz dafür, dass ein Teil der Beantragenden den Zeitgewinn des Antragsverfahrens genutzt hat, um die Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina ohne behördlichen Ausreisedruck vorbereiten und realisieren zu können. Einem anderen Teil der Antragsteller dürfte während der Laufzeit des Antrages z.B. durch Eheschließung mit einem aufenthaltsberechtigten Partner ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland erwachsen sein. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzungen aller Gesprächspartner der Verfasser die Weiterwanderung in die Vereinigten Staaten aus der Sicht der beantragenden Flüchtlinge immer nur das kleinere Übel im Vergleich zur Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina ist.

7.2.3. Zur sozialen Struktur der im Rahmen des U.S. Refugee Program weiterwandernden bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland

Zur Untersuchung der Struktur der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die aus der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland ausgereist sind bzw. auszureisen beabsichtigen, greifen die Verfasser an dieser Stelle auf zwei Übersichten zurück, die Ihnen vom Generalsekretariat des Raphaels-Werks in Hamburg zur Verfügung gestellt wurden. Übersicht 1 bezieht sich auf die insgesamt 6.126 Personen, die zum 3. Februar 2000 ein Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des US Refugee-Program über das Raphaels-Werk, Übersicht 2 auf die insgesamt 2.240 Personen, die zum gleichen Zeitpunkt das gleiche Verfahren über das Diakonische Werk betrieben. Übersicht 2 wurde im Auftrag des Diakonischen Werks durch das Raphaels-Werk erstellt. Die Verfasser weisen darauf hin, dass mit der Zusammenführung beider Statistiken die überwiegende Mehrheit der gegenwärtig anhängigen Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee-Program erfasst ist. Zwar sind auch andere Organisationen aufgrund der Überlastung der Beratungsstellen des Raphaels- und des Diakonischen Werks mit der Beratung und Betreuung weiterwanderungswilliger Flüchtlinge betraut, die vollständigen Anträge werden jedoch den Zentralstellen des Raphaels- und des Diakonischen Werks zur erneuten Durchsicht und Einreichung bei dem U.S.-Immigration and Naturalization Service übermittelt.

        1. Gründe für Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program

Die zur Weiterwanderung im Rahmen des U.S. Refugee Program berechtigten Konstellationen decken sich insbesondere in der Kategorie P-2, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen in die USA voraussetzt, weitgehend mit jenen Gruppen von bosnischen Flüchtlingen, die laut UNHCR weiterhin des internationalen Schutzes bedürfen. Über die Kategorie P-2 können ehemalige Insassen von Lagern oder Gefängnissen, Opfer von Gewalt einschließlich sexueller Gewalt, Personen, die besonderer Fürsorge bedürfen (surviving partners) und Personen in Mischehen in die USA weiterwandern. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht, dass es sich bei dem Gros der eine Weiterwanderung beantragenden Flüchtlinge um solche Personen handelt, die der Kategorie P-2 angehören:

Tab. 17 Bosnische Flüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee-Program zum 3. Februar 2000 nach Programmkategorien

Zahl der Personen im Verfahren

8.366

entspricht 100%

davon:

Visa 92/93

43

0,52 %

P-1

55

0,66 %

P-2 gesamt

7.598

90,82 %

P-2 nicht spezifiziert

168

2,01 %

P-2 vov (Gewaltopfer)

5.105

61,02 %

P-2 fde (ehem. Lagerinsassen)

1.308

15,63 %

P-2 mma (gemischte Ehen)

974

11,64 %

P-2 spa (überlebende Partner)

43

0,51 %

P-3 Verwandte in USA

114

1,36 %

P-4 Verwandte in USA

550

6,57 %

P-5 Verwandte in USA

6

0,07 %

 

7.2.3.2. Volkszugehörigkeit der bosnischen Flüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program

Die Verfasser sehen ihre Aussagen zur Volkszugehörigkeit der noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Bürgerkriegsflüchtlinge vor dem Hintergrund der ethnischen Zusammensetzung der bosnischen Flüchtlinge in einem Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program weitgehend bestätigt. Nahezu deckungsgleich zu den aus den Einschätzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beratungsstellen und psycho-sozialen Einrichtungen resultierenden Näherungswerten der Verfasser sind die Anteile bosniakischer, kroatischer und serbischer Volkszugehöriger. Es wird vermutet, dass die Gruppe der bosnischen Flüchtlinge, die als "gemischt-ethnisch" oder "unbekannt" klassifiziert werden (= 5,61 Prozent), weitgehend aus Personen besteht, bei denen ein Elternteil oder der Ehepartner der Volksgruppe der Roma angehört oder bei denen die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht eindeutig vorgenommen werden kann.

Tab. 18: Bosnische Flüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee-Program zum 3. Februar 2000 nach Volkszugehörigkeit

Zahl der Personen im Verfahren

8.362

Entspricht 100%

Davon:

Araber

2

0,02 %

Albaner

46

0,55 %

Bosniaken

5.771

69,01 %

Kroaten

1.424

17,02 %

Serben

493

5,90 %

Sinti und Roma

157

1,88 %

Gemischt oder unbekannt

469

5,61 %

 

7.2.3.3. Bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program nach ihrem Herkunftsgebiet

Die von den Verfassern für die bisherigen Ergebnisse zur Struktur der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in Weiterwanderungsverfahren herangezogene Gesamtstatistik lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse über die Herkunftsgebiete der Antragsteller zu, da nicht ihr Vorkriegswohnort, sondern der Ort der Geburt erfasst wird. Wanderungsbewegungen innerhalb Bosnien-Herzegowinas vor 1991 können die folgende Übersicht daher gegebenenfalls verfälschen. Die Verfasser wenden sie dennoch an, um ihre Aussagen zu den Herkunftsgebieten der noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Flüchtlinge zu überprüfen. Sie orientieren sich bei der Zuordnung der Geburtsorte an den Kategorisierungen des UNHCR im Rahmen seiner Statistiken zur Minderheitenrückkehr nach Bosnien-Herzegowina inklusive der "Auflistung der Opstinas in den Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowinas und von Ortschaften, für die bei dieser Zuordnung Besonderheiten gelten" (UNHCR-Bonn, November 1996). Abgeleitet aus den häufigsten Geburtsorten der Hauptantragsteller ergibt sich nach Zusammenfassung der Statistiken von Raphaels-Werk und Diakonischem Werk folgende Herkunftsverteilung:

Tab. 19: Häufigste Geburtsorte der Hauptantragsteller eines Weiterwanderungsverfahrens im Rahmen des U.S. Refugee Program unterteilt in Föderationsgebiet, Republika Srpska und Brcko

Ausgewertete Hauptantragsteller insgesamt: 1.483 (=100%)

davon aus:

Föderation Bosnien-Herzegowina

Republika Srpska

Brcko

417 Hauptantragsteller

1.010 Hauptantragsteller

56 Hauptantragsteller

28,19 %

68,11 %

3,78 %

 

Der relative hohe Anteil von Antragstellern aus der Föderation Bosnien-Herzegowina, unter denen sich nach Auffassung der Verfasser auch eine Vielzahl bosniakischer Flüchtlinge befindet, erklärt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit aus der Tatsache, dass sich im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program (vor allem in der Kategorie P-2) insbesondere solche bosnischen Flüchtlinge aus dem Föderationsgebiet befinden, deren Ausreise nach Bosnien-Herzegowina andere Hindernisse entgegenstehen als jenes, nach ihrer Rückkehr nicht mehr der ethnischen Mehrheit anzugehören. Hierzu passt auch, dass viele bosnische Flüchtlinge, deren Herkunftsgebiet auf dem Territorium der heutigen Föderation Bosnien-Herzegowina liegt, aus jenen Gebieten stammen, die bis zum Ende des Bosnienkrieges zwischen der serbisch-bosnischen und der kroatisch-bosniakischen Armee stark umkämpft und über deren Zugehörigkeit zu einer der beiden Entitäten erst sehr spät, zum Teil erst im Abkommen von Dayton, entschieden wurde (Anvil Area). Unabhängig von der Frage der Volkszugehörigkeit ist davon auszugehen, dass Opfer von Gewalthandlungen überproportional häufig in diesen Gebieten gelebt haben und demzufolge im U.S. Refugee Program überproportional vertreten sind. Die Verfasser sehen daher ihre These bezüglich der Herkunftsgebiete der bosnischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, die auf den städtebezogenen Erhebungen basieren, durch die abweichende Verteilung im U.S. Refugee Program zumindest nicht als widerlegt an.

7.2.3.4. Bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program nach Alter und Geschlecht der Hauptantragsteller

3.168 der insgesamt 8.366 Personen, die zum Zeitpunkt 3. Februar 2000 über das Raphaels-Werk oder über das Diakonische Werk ein Weiterwanderungsverfahren betrieben, waren laut den Statistiken des Raphaels-Werks unter 18 Jahre alt. Dies entspricht einem Anteil von 37,86 %. Da laut Statistik des Ausländerzentralregisters nur ca. 23 % der registrierten bosnischen Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland unter 16 Jahre alt sind, werten die Verfasser die überproportionale Anzahl minderjähriger Flüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren als Indiz dafür, dass ein wichtiger Aspekt zur Beantragung eines Weiterwanderungsverfahrens jene Probleme sind, die Hauptantragsteller für ihre Kinder bei der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina erwarten.

 

Auffallend ist darüber hinaus, dass sich unter den Hauptantragstellern auch eine beachtliche Anzahl von Flüchtlingen befindet, die das 65. Lebensjahr bereits überschritten haben. Diese Personengruppe ist in der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall (falls keine familiären Bindungen nach Bosnien-Herzegowina mehr bestehen) nach wie vor erlassrechtlich vor Rückführung geschützt. Auch wenn die Verfasser davon ausgehen, dass es sich häufig um Weiterwanderungsanträge handeln dürfte, die dadurch motiviert sind, dass sich nahe Angehörige ebenfalls im Weiterwanderungsverfahren befinden oder bereits in die USA weitergewandert sind, werten sie Antragsteller, die das 65. Lebensjahr bereits überschritten haben, als Indiz dafür, dass diese ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland als perspektivlos empfinden und die Weiterwanderung in ein ihnen fremdes Land gegenüber der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina als kleineres Übel billigend in Kauf nehmen.

Tab. 20: Bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program nach Alter und Geschlecht der Hauptantragsteller

Hauptantragsteller insgesamt 2.924 (= 100%)

davon:

 

männl.

weibl.

18-20 J.

21-30 J.

31-40 J.

41-50 J.

51-60 J.

61-70 J.

über 70 J.

o. A.

absolut

1.959

965

35

582

1.022

753

207

89

30

206

in %

70,00 %

30,00 %

1,29 %

21,41

37,60

27,70

7,62 %

3,27 %

1,10 %

 

 

        1. Gemischt-ethnische Ehepaare im Weiterwanderungsverfahren im Rahmen des U.S. Refugee Program

378 der insgesamt 1.890 verheirateten Paare, die ein Weiterwanderungsverfahren über das Raphaels-Werk oder das Diakonische Werk betreiben, sind gemischt-ethnisch zusammengesetzt. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 20,00 %. Der überproportionale Anteil gemischt-ethnischer Ehepaare deutet nach Auffassung der Verfasser darauf hin, dass gemischt-ethnische Lebensgemeinschaften angesichts der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befürchten müssen, in existenzielle Bedrängnis zu geraten oder die Lebensgemeinschaft in Bosnien-Herzegowina nicht aufrecht erhalten zu können. Diesen Befürchtungen entspricht das U.S. Refugee Program durch die P-2 Unterkategorie "mixed marriages".