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Asylantrag in Europa.

Wenn Flüchtlinge trotz aller Widrigkeiten die Grenze in die EU überwunden haben, haben sie – allenfalls – das Recht auf ein einziges Asylverfahren. Das Land, in dem sie das Verfahren durchführen, dürfen sie nicht frei wählen.

Jeder Asylsuchende oder entdeckte "illegale" Grenzgänger ab 14 Jahre muss Finger­abdrücke und Personendaten abgeben. Sie werden im europäischen Fingerabdrucksystem "Eurodac" gespeichert. Zuständig ist in der Regel der Staat, den der Flüchtling auf seiner Flucht als erstes betreten hat. So legt es die europäische Dublin-II-Verordnung fest. Sie hat zur Folge, dass jährlich mehrere tausend Asylantragsteller von einem europäischen Staat in einen anderen transportiert werden, sofern der zuständige Staat ermittelt werden kann. Auch Flüchtlinge, die Verwandte in Deutschland haben oder die schwer krank sind, werden in andere EU-Staaten zurückgeschoben. Wird ein Flüchtling an der Grenze entdeckt, darf er gar nicht erst einreisen.

>> Das europäische Asylrecht