Geändertes Gemeinnützigkeitsrecht

Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten. Ziel der Reform war es, "die Zivilgesellschaft zu stärken und bürgerschaftliches Engagement zu fördern". Das Spendenrecht wurde vereinfacht und Bürokratie abgebaut.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
  • Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20% (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).
  • Der Verzicht auf den Nachweis für Kleinspenden ist betragsmäßig von 100 auf 200 Euro angehoben worden.
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 AO ist erweitert worden; Zwecke, die darin nicht enthalten sind, gemäß ihrer Zielsetzung diesen aber entsprechen, können für gemeinnützig erklärt werden.
  • Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Körperschaften wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr angehoben.
  • Der Haftungssatz für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen sinkt von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein allgemeiner Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 500 Euro wird eingeführt.
  • Die Übungsleiterpauschale wurde auf einen Freibetrag von 2.100 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 EStG).

Die Regelungen im einzelnen und konkrete Beispiele für die Anwendung haben wir für Sie hier zusammengestellt. Wir beraten Sie gerne!

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