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29.03.2010

Rechtsgutachten zu Überstellungen im Rahmen von Dublin II eingereicht

Die Lage in Griechenland ist katastrophal (Foto: K. Kopp)

Dieses Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zulässig sind. In mehreren Verfahren hatte es Überstellungen bereits vorläufig gestoppt. In Griechenland existiert kein funktionierendes Asylsystem, die Aufnahmebedingungen sind katastrophal. Aufgrund seiner geographischen Lage sind die Zahlen ankommender Flüchtlinge überproportional hoch. Durch die Dublin-II-Verordnung ist jedoch der EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig, über den ein Flüchtling die EU erreicht hat. Wem es gelingt, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzufliehen, wird in der Regel zurückgeschoben. Trotz der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts rief das Bundesinnenministerium die Länder offiziell dazu auf, weiterhin Dublin-Überstellungen nach Griechenland vorzunehmen.

Im Auftrag von PRO ASYL und anderen Menschenrechtsorganisationen ist nun ein Rechtsgutachten zu verfassungs- und europarechtlichen Fragen im Hinblick auf Überstellungen an Mitgliedstaaten im Rahmen der Dublin-II-Verordnung erstellt und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.

RA Dr. Reinhard Marx: Rechtsgutachten zu den verfassungs- und europarechtlichen Fragen im Hinblick auf Überstellungen an Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung), März 2010 >>

Es kommt u.a. zu dem Ergebnis, eine Abschiebung in einen anderen EU-Staat dürfe nicht erfolgen, wenn dort der wirksame Zugang zum Asylverfahren und eine objektive, unparteiische und sorgfältige Prüfung der Asylgründe ebenso wenig gewährleistet ist wie eine menschenwürdige Unterbringung. Es muss zudem möglich sein, den Vollzug einer Überstellung durch einstweilige Anordnung aussetzen zu lassen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, welches durch die Grundrechte-Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz gewährleistet ist. Bezogen auf die Griechenland-Fälle bedeutet dies, dass Überstellungen von Asylsuchenden dorthin rechtswidrig sind, da die Asylverfahren nicht den europäischen Mindeststandards entsprechen.


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