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12.05.2009

Auf gut Deutsch

Wie die Regelungen zum Familiennachzug Deutsche

und ihre ausländischen Partner diskriminieren

Im August 2007 verschärfte der Gesetzgeber die Regelungen für den Nachzug ausländischer Personen zu ihren deutschen oder ausländischen Ehepartner/innen in der Bundesrepublik. Unter anderem wurde ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren festgeschrieben – das deutsche Familienrecht erlaubt in bestimmten Konstellationen Eheschließungen dagegen schon mit 16 Jahren. Außerdem muss der nachziehende Part seitdem Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorweisen. Begründet wurden beide Vorschriften mit dem angeblich notwendigen Kampf gegen Zwangsehen.

Rund anderthalb Jahre später erlauben die Zahlen eine erste Bewertung. Deren Ergebnis könnte bei oberflächlicher Betrachtung suggerieren, dass das Problem der Zwangsheiraten ein bislang weitaus größeres Ausmaß hatte als angenommen. Nach den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (Bundestags-Drucksache 16/ 11997) ist die Zahl der erteilten Visa 2008 um 5,2 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. War also bislang jede 20. binationale Ehe eine Zwangsehe?

Bei näherem Hinsehen ergibt sich ein konträres Bild. Die neuen Regelungen, insbesondere die Sprachanforderungen, treffen keineswegs trennscharf nur unter Zwang geschlossene Ehen – wie sollten sie das auch. Vielmehr sind alle betroffen, die noch nicht hinreichend Deutsch sprechen, mithin außerhalb des deutschen Sprachraums nahezu jede/r. Die Sprachanforderungen entwickeln sich damit aber zu einem Instrument, das diejenigen diskriminiert, die nicht über die entsprechende Vorbildung und das erforderliche Einkommen verfügen, um eine Sprache schnell erlernen zu können, oder deren Herkunftsland nicht die Infrastruktur dazu bietet.

Die Betroffenen fühlen sich durch ihre Partnerwahl diskriminiert – umso mehr, als vom Spracherfordernis die Ehepartner/innen bestimmter Gruppen von Nichtdeutschen, zum Beispiel EU-Bürger/innen und US-Amerikaner/innen, ausgenommen sind. Deutsche fragen sich, warum ihr Ehemann bzw. ihre Ehefrau mit viel Aufwand und für viel Geld im Herkunftsland das Deutsche erlernen muss, wenn nach einem Zuzug das familiäre Umfeld und die Volkshochschule um die Ecke einen einfachen und günstigen Spracherwerb ermöglichen würden.

Schließlich melden sich verzweifelte Paare zu Wort, bei denen der ausländische Partner in Weltgegenden lebt, wo schlicht nicht genug Nachfrage besteht, um überhaupt einen Deutschkurs zu füllen. In anderen Fällen steht dem Erlernen der Schriftsprache entgegen, dass der Betroffene noch nicht einmal in der eigenen Muttersprache lesen und schreiben gelernt hat.

Die Bundesregierung gibt sich ungerührt. Im Allgemeinen, so die Antwort auf die zitierte Kleine Anfrage, könne erwartet werden, dass derjenige, der dauerhaft in Deutschland leben wolle, sich schon im Herkunftsland einfache Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift aneigne. Die darin liegende Integrationsbereitschaft werde auch dann gefordert, wenn die persönlichen Ausgangsbedingungen – wie im Fall des Analphabetismus – zu einem vergleichsweise hohen Aufwand beim Spracherwerb führten.

Ist für die Betroffenen also einstweilen keine Besserung in Sicht? In einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird derzeit die Frage geklärt, ob die Sprachanforderungen mit Europa- und Verfassungsrecht vereinbar sind (Az. OVG 2 B 6.08). Denn die Verschärfungen beim Ehegattennachzug haben letztlich nur einen Effekt: Sie verlängern die Visaverfahren und stellen damit die Geduld der Eheleute auf eine harte Probe. Regelungen aber, die die ehelichen Beziehungen erodieren lassen, welche zu schützen nach dem Grundgesetz ihre Aufgabe wäre, gehören abgeschafft.

Heiko Habbe


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