Migrationsrecht/Aufenthaltsrecht
Richtlinie Familiennachzug
(Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung)
Die Richtlinie zur Familienzusammenführung regelt für Flüchtlinge und Migranten aus Nicht-EU-Staaten die Bedingungen für den Familiennachzug. Die Richtlinie wurde am 22. September 2003 im Rat angenommen und am 3. Oktober 2003 im EU-Journal veröffentlicht. Am 11. Dezember 2003 entschied der Präsident des Europaparlaments, die Richtlinie dem Europäischen Gerichthof in Luxemburg vorzulegen, um sie annullieren zu lassen. Begründung: Die angenommen Richtlinie stehe nicht im Einklang mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 der Charta der Grundrechte. Im Zentrum der Kritik des Europaparlaments stehen die Möglichkeit, das Recht auf Familienzusammenführung bei Migrantenkindern auf 12 Jahre zu beschränken (deutscher Vorschlag) und die Option, längere Wartezeiten zu ermöglichen (österreichischer Vorschlag). Bislang liegt noch keine Entscheidung des EuGH vor.
Ablauf der Umsetzungsfrist: 3. Oktober 2005
Opferschutzrichtlinie
(Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zu-ständigen Behörden kooperieren)
Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. August 2006
Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte
(Richtlinie 2003/1 09/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen)
Ablauf der Umsetzungsfrist: 23. Januar 2006
Studentenrichtlinie
(Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst)
Ablauf der Umsetzungsfrist: 12. Januar 2007
Forscherrichtlinie
(Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung)
Ablauf der Umsetzungsfrist: 12. Oktober 2007
Freizügigkeitsrichtlinie
(Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
Ablauf der Umsetzungsfrist: 30. April 2006
Gefördert durch: Europäischen Flüchtlingsfonds ![]()
Was ist eine Verordnung bzw. Richtlinie?
Eine EU-Verordnung entspricht einem europäischen Gesetz. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
Eine EU-Richtlinie muss nach ihrer Annahme in nationalstaatliche Vorschriften umgesetzt werden. Sie ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, es bleibt aber jedem Mitgliedstaat überlassen, in welcher Form und mit welchen Mitteln er sie umsetzt. In jeder Richtlinie findet sich eine Umsetzungsfrist. Die nationalstaatlichen Gerichte und der Europäische Gerichtshof müssen dafür sorgen, dass die Richtlinie als Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt wird.
Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien: Wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so sind einzelne Bestimmungen der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt Behörden und Gerichte müssen sie als geltendes Recht beachten. Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit sind:
- die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist abgelaufen und die Richtlinie wurde nicht oder unzulänglich umgesetzt,
- die Bestimmungen der Richtlinie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau,
- die Bestimmungen verleihen dem Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten Rechte.
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