FRONTEX
Vorschlag der Kommission zur Änderung der FRONTEX Verordnung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 24.2.2010
[Vorschlag einer Verordnung - noch nicht in Kraft]
[Arbeitsdokument der Kommission zum Vorschlag vom 24.2.2010]
FRONTEX Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L/349/1 vom 25.11.2004)
Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU
Verordnung über Rapid Border Intervention Teams (RABITs)
(Verordnung (EG) Nr. 863/2007 vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, ABl. Nr. L 199/31 vom 31.7.2007)
Gefördert durch: Europäischen Flüchtlingsfonds ![]()
Was ist eine Verordnung bzw. Richtlinie?
Eine EU-Verordnung entspricht einem europäischen Gesetz. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen beteiligten EU-Mitgliedstaaten.
Eine EU-Richtlinie muss nach ihrer Annahme in nationalstaatliche Vorschriften umgesetzt werden. Sie ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, es bleibt aber jedem Mitgliedstaat überlassen, in welcher Form und mit welchen Mitteln er sie umsetzt. In jeder Richtlinie findet sich eine Umsetzungsfrist. Die nationalstaatlichen Gerichte und der Europäische Gerichtshof müssen dafür sorgen, dass die Richtlinie als Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt wird.
Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien: Wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so sind einzelne Bestimmungen der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt Behörden und Gerichte müssen sie als geltendes Recht beachten. Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit sind:
- die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist abgelaufen und die Richtlinie wurde nicht oder unzulänglich umgesetzt,
- die Bestimmungen der Richtlinie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau,
- die Bestimmungen verleihen dem Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten Rechte.
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