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12.05.2009

Wer genug verdient, darf bleiben

Die Öffnung des Arbeitsmarkts für Geduldete hat zwei Seiten

Der Arbeitsmarktzugang für geduldete Flüchtlinge und andere Migrantinnen und Migranten ist schrittweise geöffnet worden. Zugleich besteht mit dem »Sonderprogramm zur arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen und Bleibeberechtigten« nunmehr ein breit angelegtes Instrument, die Arbeitsaufnahme gezielt zu fördern. Die Kehrseite der Medaille ist: Die Gewährung oder Sicherung des Aufenthalts ist immer enger an die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts gekoppelt. Wer arbeitslos wird, aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht arbeiten kann oder im Dumpinglohnsektor nicht genug verdient, muss um seinen Aufenthalt bangen.

Frau B. freut sich, dass sie Arbeit hat. Lange hat sie erfolglos gesucht – mit einer Duldung wollte sie kein Arbeitgeber einstellen. Seit einigen Monaten hat sie nun einen Job bei einer Zeitarbeitsfirma und arbeitet Vollzeit in einer Großschlachterei im Ostwestfälischen. Kaum mehr als 1.000 Euro brutto beträgt ihr Lohn, dafür fährt sie täglich 70 km hin und 70 km zurück. Umziehen darf sie nicht, denn in ihrer Duldung ist eine Wohnsitzauflage vermerkt. Aber Frau B. ist froh, dass sie überhaupt eine Stelle erhalten hat, deshalb protestiert sie auch nicht gegen die viel zu niedrige Bezahlung.

Frau B. hat ihre Stelle bekommen, weil die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für viele Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge verbessert worden sind.

Seit August 2007 können Geduldete, die sich bereits seit mindestens vier Jahren in Deutschland aufhalten, eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten, ohne dass Deutsche, EU-Ausländer und andere ein Vorgriffsrecht auf die konkrete Stelle haben. Auch eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen (»Lohnprüfung«) wird nicht mehr durchgeführt. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2009 im Zu-ge des so genannten »Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes« und des »Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Sicherung der Fachkräftebasis« sogar zu einem Rechtsanspruch für die Geduldeten umformuliert worden – zuvor war dies eine Ermessensentscheidung.

Neben dieser wichtigen Regelung sind zu Beginn dieses Jahres weitere Verordnungen und Gesetzesänderungen in Kraft getreten:

  • Für Geduldete besteht bereits nach einem Jahr Aufenthalt ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung ohne Arbeitsmarktprüfung; die Ausbildung bedeutet allerdings keineswegs eine Sicherung des Aufenthalts.
  • Geduldete Fachkräfte können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie einen angemessenen Arbeitsplatz nachweisen können. Diese Regelung beinhaltet allerdings viele Ausschlussgründe, so dass nur wenige Personen davon profitieren werden.
  • Ausbildungsförderung können Geduldete nun generell erhalten, wenn sie vier Jahre in Deutschland leben, Vorbeschäftigungszeiten müssen nicht mehr nachgewiesen werden.
  • Ab Juli 2009 werden voraussichtlich die Fördermöglichkeiten nach dem Meister-BAFöG für Migrantinnen und Migranten mit Bleibeperspektive verbessert.
  • Der Aufnahme einer Ausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene mit Aufenthaltserlaubnis muss die Agentur für Arbeit nicht mehr zustimmen – eine Arbeitsmarktprüfung findet auch hier nicht statt.
  • Der Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation und rechtmäßigem Aufenthalt aus den neuen EU-Staaten und aus Drittstaaten ist erleichtert worden: Auch hier gibt es in vielen Fällen keine Vorrangprüfung mehr.

Unverständlich ist, warum die Verbesserungen für geduldete Flüchtlinge nicht auch für Menschen im Asylverfahren (mit Aufenthaltsgestattung) gelten. Für sie gilt weiterhin, dass sie nach einem Jahr Arbeitsverbot eine Arbeit oder Ausbildung nur nach Vorrang- und Lohnprüfung aufnehmen dürfen.

Herr L. ist 55 Jahre alt und kommt aus dem Kosovo. Seit einigen Monaten hat er eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a AufenthG. Er hat drei Kinder, die noch zur Schule gehen. Seine Frau hat längere Zeit als Reinigungskraft für eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Im Zuge der Wirtschaftskrise hat diese allerdings vor drei Monaten viele Beschäftigte entlassen – unter ihnen auch Frau L. Sie erhält nun 600 Euro Arbeitslosengeld I. Herr L. ist schwerkrank, er hatte einen Bandscheibenvorfall und leidet unter starkem Asthma, für ihn kommen nur leichte Tätigkeiten in Betracht. Eine Stelle hat er bislang noch nicht finden können, da allenfalls Arbeit in der Gebäudereinigung, als Lagerarbeiter oder im Schlachthof zu bekommen ist.

Familie L. macht sich große Sorgen, ob ihre Aufenthaltserlaubnis im Dezember verlängert wird. Denn dafür muss, so schreibt es § 104a des Aufenthaltsgesetzes vor, der Lebensunterhalt der gesamten Familie spätestens seit dem 1. April 2009 komplett oder seit dem 1. Juli 2007 überwiegend gesichert gewesen sein. Allenfalls ergänzende Sozialleistungen für die Kinder dürfen vorübergehend bezogen werden – in welcher Höhe und wie lange, ist nirgendwo klar geregelt und wird in jedem Bundesland anders festgelegt.

Für viele der Betroffenen ist es kaum möglich, eine Arbeitsstelle zu finden, die den Lebensunterhalt in dem geforderten Rahmen sichert. Für viele kommen nur Niedriglohnjobs mit Dumpinglöhnen in Frage – und das sind die ersten Arbeitnehmer, die im Zuge der Wirtschaftskrise gegenwärtig entlassen werden. Und für diejenigen, die wie Herr L. mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen haben, sind die Voraussetzungen faktisch nicht zu erfüllen.

Neue Chancen

Inzwischen hat das Bundesarbeitsministerium ein Sonderprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge aufgelegt: 43 Netzwerke aus Flüchtlingsberatungsstellen, Grundsicherungsstellen und Bildungsträgern werden bundesweit für zwei Jahre mit insgesamt über 30 Millionen gefördert, um die Betroffenen bei der Arbeitsplatzsuche und -sicherung zu unterstützen.

Die Auflage des Sonderprogramms kann nicht darüber hinweg täuschen, worum es den Verantwortlichen eigentlich geht: Die Sicherung des Fachkräftebedarfs für Deutschland und nicht in erster Linie die Suche nach humanitär befriedigenden Lösungen für die Betroffenen. Bereits die so genannte Bleiberechtsregelung hat den Grundsatz festgeschrieben: »Keine Zuwanderung in die Sozialsysteme«. Bleiben sollen nur die, die wirtschaftlich verwertbar sind und möglichst nichts kosten.

Für die Betroffenen ist dieses Programm fraglos hilfreich, wenn es auch für einige sicher zu spät kommt. Auf gesellschaftspolitischer Ebene ist mit der Einrichtung von 43 Netzwerken etwas gelungen, was sonst kaum möglich gewesen wäre: Das Thema beschäftigt nunmehr zahlreiche Akteure, die ursprünglich aus ganz anderen Bereichen kommen – aus der Bildungsarbeit, aus Behörden, aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Dies birgt die Chance, eine weitergehende Bleiberechtsregelung, die ihren Namen verdient, auf breiter Basis einzufordern – insbesondere gegenüber den ausländerpolitischen Hardlinern in den Innenministerien.

Dazu zählen auch die Forderungen nach der Abschaffung des Arbeitsverbots und einer Entkoppelung von Lebensunterhaltssicherung und Aufenthaltsrecht. Es ist schlichtweg weltfremd, einen Aufenthalt regelmäßig von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen. In vielen Fällen, etwa bei der Verweigerung des Familiennachzugs oder bei der drohenden Abschiebung langjährig hier lebender Personen, tangiert diese Voraussetzung zudem höherrangiges Recht wie den Schutz der Familie oder die Achtung des Privatlebens.

Migrantinnen und Migranten sind statistisch betrachtet doppelt so häufig im Niedriglohnsektor beschäftigt wie Deutsche. Trotz Vollzeitarbeit müssen immer mehr Betroffene ihren Verdienst mit »Hartz IV«-Mitteln aufstocken, um den Lebensunterhalt zu decken. Hier ist der Schulterschluss der Flüchtlingslobby mit den Gewerkschaften erforderlich, um der Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn Nachdruck zu verleihen.

Claudius Voigt

 


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