"Offensichtlich unbegründet"
Als "offensichtlich unbegründet" ("o.u.") nach § 30 Abs. 3 AsylVfG wird ein Asylantrag beispielsweise dann abgelehnt, wenn die Begründung "nicht substantiiert" vorgetragen oder in sich widersprüchlich ist. Vielfach entsteht dieser Eindruck, wenn Flüchtlinge Hemmungen haben, über schlimme Ereignisse zu berichten, sich Daten nicht gut merken können oder fehlerhaft übersetzt werden. Die rechtliche Konsequenz ist, dass sofort die Abschiebung eingeleitet werden kann, auch wenn die Antragsteller gegen die Ablehnung Klage einlegen. Nur wenn das Gericht kurzfristig die "aufschiebende Wirkung" der Klage anordnet, sind die Betroffenen vor der Abschiebung sicher, bis das Gericht das Asylgesuch inhaltlich prüft. Viele Flüchtlinge werden vorschnell zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Manchmal gelingt es zu helfen.
