Die Entscheidung
Wenn das Bundesamt einen Asylantrag erhält, entscheidet es zunächst, ob überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt wird. Etwa ein Drittel aller Asylanträge wird gar nicht inhaltlich geprüft. Dies geschieht beispielsweise, weil ein anderer europäischer Staat für den betreffenden Flüchtling zuständig ist.
Wenn das BAMF eine inhaltliche Asylprüfung durchführt, hat es verschiedene Möglichkeiten zu entscheiden:
- Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16 a Grundgesetz oder Anerkennung nach § 60 (1) AufenthG-GFK: In den letzten zehn Jahren erhielten im Schnitt knapp 2% der Asylsuchenden vom BAMF Schutz nach dem Grundgesetz, rund 12% wurden als GFK-Flüchtlinge anerkannt. Beide Gruppen erhalten ein Aufenthaltsrecht zunächst für drei Jahre und weit gehende soziale Rechte. Erst danach entscheidet sich, ob sie dauerhaft bleiben dürfen.
- Abschiebungsschutz nach § 60 (2-7) AufenthG oder so genannter ergänzender Schutz: Diesen Status erhalten Menschen, die die GFK-Kriterien nicht erfüllen, aber dennoch als schutzbedürftig eingestuft werden. Sie bekommen ein befristetes Bleiberecht mit eingeschränkten sozialen Rechten. Ihr Anteil an den BAMF-Entscheidungen liegt seit 2000 im Durchschnitt bei etwas über 2%.
- Ablehnung: Durchschnittlich 84% der Asylanträge werden abgelehnt. Die Betroffenen müssen die Bundesrepublik verlassen. Wenn sie aber nicht reisefähig sind, kein Pass für eine Rückkehr vorliegt oder die Situation im Herkunftsland eine Rückreise nicht zulässt, erhalten sie eine Duldung, bis die Abschiebung möglich ist. Das dauert oft Jahre. Wenige erhalten nach einiger Zeit ein humanitäres Aufenthaltsrecht
- Ablehnung als "offensichtlich unbegründet": Ein Teil der Ablehnungen wird als "offensichtlich unbegründet" eingestuft, vor allem, weil dem Antragsteller Widersprüche, fehlende oder falsche Angaben vorgeworfen werden. Dann kann ein Flüchtling nur mit einem Eilantrag beim Gericht verhindern, dass er abgeschoben wird, bevor ein Gericht die Entscheidung des BAMF überprüft. Auch wenn viele Jahre keine Abschiebung stattfinden kann, hat ein "o.u."-abgelehnter Flüchtling kaum eine Chance auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis.
- Ablehnung als "Dublin"-Fall: In sogenannten "Dublin"-Fällen werden die Asylgründe nicht geprüft, weil ein anderer europäischer Staat zuständig ist. Die Betroffenen werden dann in den jeweiligen Staat abgeschoben und sollen dort ihr Asylverfahren erhalten.
- Wird der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er keinen Aufenthaltstitel, erlässt das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung "Asylverfahrensgesetz" (zurück).
(Kann man sich gegen die Ablehung eines Asylantrags wehren?)
Gefördert durch: Europäischen Flüchtlingsfonds ![]()

