Neues Flüchtlingsrecht - Schutz für verfolgte Frauen?
von Marei Pelzer
Frauenrechte sind, gemessen an den jüngsten integrationspolitischen Debatten, hoch im Kurs. Mit dem baden-württembergischen Einbürgerungstest sollen Migranten umfassend zum Thema "Gleichberechtigung von Frauen und Männern" befragt werden. Bundesinnenminister Schäuble fordert, man müsse vermitteln "was das heißt, dem Staat des Grundgesetzes anzugehören : dass zum Beispiel Zwangsheiraten ebenso wenig geduldet würden wie das Einschließen von Töchtern und dass Toleranz zwischen den Religionen oder auch in Sexualfragen geboten ist" (Focus 5.2.2006). Wer jetzt glaubt, hier würde der Kampf gegen Frauenunterdrückung als neues Markenzeichen der "deutschen Leitkultur" etabliert, irrt. Dies wird deutlich am Umgang mit Frauen, die vor Ehrenmorden, Genitalverstümmelung oder Zwangsverheiratung aus anderen Ländern nach Deutschland fliehen. Mit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes sollten die Chancen von Flüchtlingsfrauen auf Anerkennung verbessert werden. In § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist erstmals eine ausdrückliche Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung verankert. Ebenso bedeutsam ist die Klarstellung, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies auch zu praktischen Veränderungen geführt hat. Aussagekräftige Fallzahlen zur Asylentscheidungspraxis liegen nicht vor. Es gibt aber eine ganze Reihe von Entscheidungen, die typische Fallkonstellationen geschlechtsspezifischer Verfolgung umfassen. Das Bundesamt wählte in den ersten Monaten nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 einen höchst problematischen Ansatz. Geschlechtsspezifische Verfolgung sei nur dann anzunehmen, wenn alle Frauen eines Staates, einer Ethnie etc. von der Verfolgung betroffen seien (BAMF, Leitfaden April 2005). Denn nur dann sei das gesetzliche Merkmal der "sozialen Gruppe" gegeben. Dieser Ansatz widerspricht nicht nur der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist zudem lebensfremd und höhlt insgesamt den Flüchtlingsschutz für verfolgte Frauen aus. Ebenso problematisch ist ein anderer Vorstoß aus dem Bundesamt, nämlich dass Verfolgung allein wegen des Geschlechts nicht ausreiche. Es müsse ein weiteres Merkmal (z.B. Religion), aufgrund dessen die Person verfolgt werde, hinzukommen. Nachdem Anwältinnen und Fachöffentlichkeit gegen diese Ansätze Protest einlegten, scheint es zumindest von der zuständigen Abteilung in der Amtspitze zu Korrekturen gekommen zu sein.
Genitalverstümmelung
Unter Genitalverstümmelung werden alle Praktiken verstanden, bei denen die äußeren weiblichen Genitalien ganz oder teilweise entfernt oder ihnen Verletzungen zugefügt werden. Trotz der zunehmenden Sensibilisierung für das Thema war in der Vergangenheit eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund drohender Genitalverstümmelung nur schwer durchzusetzen. Teile der Rechtsprechung vertraten, die Genitalverstümmelung sei ein Initiationsritus, mit dem Frauen in die Heimatgesellschaft integriert würden – es fehle damit der für das Asyl nötige aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzende Charakter der Verfolgung. Andere Gerichte stützen die Ablehnung darauf, dass Genitalverstümmelung nur ausnahmsweise dem Staat zuzurechnen sei. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat sich die Asylpraxis erkennbar verbessert. In einer ganzen Reihe von Fällen ist es zu Anerkennungen durch Bundesamt und Gerichte gekommen. Im Fall einer Frau aus Guinea allerdings, der Genitalverstümmelung drohte, hat das Bundesamt ihren Asylantrag mit der Begründung abgelehnt, sie hätte eine "interne Fluchtalternative" gehabt. In anderen Landesteilen wäre sie sicher gewesen. Aber genau dies hatte die Frau bereits versucht – bis ihre Familie sie aufgespürt hatte. Zu hoffen ist, dass sich derartige Fehleinschätzungen nicht zum Einfallstor für ablehnende Entscheidungen entwickeln.
"Ehrenmorde"
Tötungen im Namen der Ehre kommen in Gesellschaften vor, in denen die Vorstellung existiert, die Ehre der männlichen Mitglieder einer Familie werde durch das Verhalten der Frauen bestimmt. Wenn in der Öffentlichkeit die Meinung besteht, die Frau habe sich ehrenrührig verhalten, sehen sich die Männer als berechtigt an, die weiblichen Familienmitglieder zu töten. Praktiziert werden derartige Ehrenmorde insbesondere in Pakistan, aber auch in Irak, Jordanien, Kosovo, Marokko, der Türkei, Syrien. In der Vergangenheit war es sehr schwierig, aufgrund eines drohenden Ehrenmordes einen Schutzstatus zu erhalten. Auch jetzt kommt es noch zu problematischen Entscheidungen. Im Fall einer Algerierin, die schwanger und unverheiratet schlimmste Gewalt ihrer strenggläubigen männlichen Familienangehörigen befürchtete, lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit dem schlichten Hinweis ab, der algerische Staat sei bei Übergriffen nichtstaatlicher Kräfte, wie von Familienangehörigen, schutzwillig und schutzfähig. Anders hat das Verwaltungsgericht Dresden die Situation in Algerien in einem vergleichbaren Fall beurteilt: Es gebe keinen staatlichen Schutz für Frauen (VG Dresden, 14.3.2005).
Zwangsverheiratung
Die erzwungene Eheschließung stellt eine gewaltsame Verweigerung der Selbstbestimmung und damit eine gravierende Menschenrechtsverletzung dar. Bei der drohenden Zwangsverheiratung geht die Verfolgung typischerweise von nichtstaatlichen Akteuren, nämlich den Familienangehörigen, aus. In Fällen drohender Zwangsverheiratung bleiben einige Verwaltungsgerichte noch der alten Rechtslage verhaftet. Stoisch wird zum Beispiel behauptet, dass auch nach der neuen Rechtslage „politische Verfolgung“ vorausgesetzt werde. Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der des Grundgesetzes seien dekkungsgleich, die vorgebrachten Probleme lägen ausschließlich in der "persönlichen Sphäre des Familienclans". Das Bundesamt lehnt Asylanträge wegen drohender Zwangsverheiratung mit der Begründung ab, nicht alle Mitglieder der "sozialen Gruppe" seien betroffen. So wurde zum Beispiel einer jungen Kosovarin der Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert, weil nicht alle Frauen im Kosovo unterschiedslos von Zwangsverheiratung betroffen seien.
Verfolgung wegen Ehebruchs
In verschiedenen Ländern existieren Strafnormen zur Sanktionierung des Ehebruchs oder außerehelichen Geschlechtsverkehrs, so zum Beispiel in Saudi-Arabien, im Iran und in einigen Gebieten im Norden Nigerias, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Pakistan. Zwar gelten die Strafnormen in der Regel nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer. Dennoch werden Frauen deutlich häufiger deswegen angezeigt, inhaftiert und verurteilt. In Deutschland hat der Fall von Zarah Kameli im vergangenen Jahr hohe Wellen geschlagen. Die Iranerin war nicht nur vom Islam zum Christentum konvertiert, was zu einer ernsthaften Verfolgungsgefahr im Iran geführt hätte. Sie war zudem als verheiratete Frau eine neue Partnerschaft eingegangen. Nach iranischem Recht hätte ihr wegen Ehebruchs eine schwere Strafe bis hin zum Tod gedroht. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung bereits terminiert. Erst in letzter Minute, nachdem sich Kirchen und Menschenrechtsorganisationen für Zarah Kameli eingesetzt hatten, konnte die Abschiebung gestoppt werden. Zarah Kameli ist kein Einzelfall. Das Verwaltungsgericht Saarland lehnte den Asylantrag einer Iranerin ab, der wegen Ehebruchs Misshandlungen durch ihren Ehemann und Strafverfolgung durch iranische Strafverfolgungsbehörden drohten: "Dass die Klägerin von ihrem Mann verprügelt worden ist und dass sie an einer sexuellen Traumatisierung leidet, ist nicht asylrelevant", stellte das Gericht fest. Zur drohenden Strafverfolgung meinte das Gericht: "Die Verfolgung knüpft nicht allein an das Geschlecht an - Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Ehebruch an sich." Eine gegenteilige Wertung nimmt das Verwaltungsgericht Karlsruhe vor, das ebenfalls über einen Fall drohender Bestrafung im Iran wegen Ehebruchs zu entscheiden hatte. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass in der Rechtspraxis der iranischen Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die Ehe bricht, wesentlich schärfer verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher. Das Gericht hat die Klägerin als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt.
Sexuelle Gewalt durch staatliche Akteure
Eine häufige Form von geschlechtsspezifischer Verfolgung stellt sexuelle Gewalt durch staatliche Akteure dar - zum Beispiel Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte, sexuelle Folterungen in der Haft, Massenvergewaltigungen in Bürgerkriegs- bzw. Kriegszuständen durch Militärangehörige. Viele verfolgte Frauen scheiterten in der Vergangenheit mit ihrem Asylantrag, weil die Staatlichkeit der Verfolgung verneint wurde. Zum Beispiel wurden Vergewaltigungen als private Exzesshandlungen verharmlost. In den seltensten Fällen wurden derartige Gewalttaten dem Staat zugerechnet, weil dieser keinen effektiven Schutz leiste. Sogar Vergewaltigungen, die von Sicherheitskräften während der Haft verübt wurden, wurden als so genannte Amtswalterexzesse und damit als privates Unglück eingestuft. Diese Praxis ist teilweise auch nach der Gesetzesänderung noch fortgesetzt worden. Besonders problematisch ist, dass ablehnende Entscheidungen oft mit der angeblich bestehenden "internen Fluchtalternative" begründet werden.
Fazit
Nach über einem Jahr Erfahrungen mit dem Zuwanderungsgesetz herrscht in der Entscheidungspraxis zu geschlechtsspezifischer Verfolgung noch Unübersichtlichkeit und Unsicherheit vor. Von einheitlichen Entscheidungsmaßstäben kann nicht die Rede sein, und leider auch nicht von einer flächendeckenden Verbesserung, wie sie das Gesetz verlangt. Auch wenn das Gesetz der GFK angepasst worden ist, muss in der Praxis darauf gedrungen werden, dass es auch zu einer praktischen Verbesserung des Schutzes für verfolgte Frauen kommt. Debatten um Ehrenmorde und Zwangsheirat sind scheinheilig, solange Asylentscheidungen die Verletzung von Frauenrechten bagatellisieren und die Betroffenen schutzlos stellen.
Gefördert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds
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