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23.07.2010

Beschnittene Existenz, herabgesetzte Würde.

Das Asylbewerberleistungsgesetz

Im Februar 2010 rügte das Bun­desverfassungsgericht die so ge­nannten »Hartz-IV«-Regelleistungen. »Frei­händig festgesetzt« worden seien sie, individuelle Problemlösungen fehlten und Kindern drohe der »Ausschluss von Le­benschancen«, befand das höchste deut­sche Gericht. Bundessozialministerin von der Leyen will das Gesetz nun nachbes­sern, viele erhoffen eine Erhöhung der Regelsätze.

Im Schatten der Hartz-IV-Debatte leben in Deutschland Ende 2008 rund 128.000 Flüchtlinge und Geduldete unterhalb die­ser Armutsgrenze. Ihnen nützt das Urteil des Verfassungsgerichts erstmal nichts, denn ihre Lebenschancen wurden vor Gericht nicht verhandelt. Nach dem »Asyl­bewerberleistungsgesetz« (AsylbLG) er­halten sie Regelleistungen, die mehr als ein Drittel unter den verfassungswidrigen Hartz-IV-Leistungen liegen. Der Alltag ist geprägt von »Sachleistungen«, einer un­genügenden Krankenversorgung, Lager­leben und von sozialem Ausschluss.

Familie B. floh vor acht Jahren aus Tsche­tschenien. Eltern und drei Kinder (11, 7 und 3 Jahre alt) leben gemeinsam in ei­nem 20 qm-Zimmer. Die Gemeinschafts­küche geht vom Flur ab, die sanitären Ein­richtungen reichen für die 50 Hausbe­wohner/innen nicht aus. Zwei Mal in der Woche erhält die Familie ein Paket mit Le­bensmitteln sowie Hygieneartikel und ei­nen monatlichen Barbetrag von etwa je 40 Euro für Vater bzw. Mutter und je 20 Euro für die Kinder. Gegenüber der Unter­kunft liegt das städtische Schwimmbad. Für einen Besuch dort haben die Mittel von Familie B. noch nie gereicht.

Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleis­tungsgesetzes 1993 lautet seine politische Rechtfertigung: Die Minderleistun­gen seien nur für einen befristeten Zeit­raum und nur für Menschen gedacht, die sich typischerweise nur vorübergehend in Deutschland aufhielten. Beträge, die auf Teilnahme an der Gesellschaft und auf In­tegration zielten, seien deshalb nicht vor­gesehen. Diese Argumentation ist hoch­gradig porös:

Der Personenkreis derer, denen man ei­nen nur vorübergehenden Aufenthalt be­scheinigte, wurde mit den Jahren sukzessiv ausgeweitet. Ursprüng­lich begrenzt auf Asylsuchen­de betrifft das Gesetz inzwi­schen auch Geduldete und Menschen mit Aufenthaltser­laubnis. Auch die Befristung der Minderleistungen wurde zur ausgedehnten Zumutung: Anfangs war § 3 AsylbLG auf 12 Monate beschränkt. Da­nach, so der Gesetzgeber 1993, seien »…Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere so­ziale Integration gerichtet sind« (BT-Ds. 12/5008). 1997 wurde die Mindestbe­zugsdauer dieser Leistungen auf drei Jahre, 2007 auf vier Jahre ausgedehnt. Die Begründungen wurden dabei fast wort­gleich wiederholt, nur die Zahl änderte sich: Zuletzt meinte man, einen Integra­tionsbedarf ab »einem Voraufenthalt von vier Jahren« (BT-Ds. 16/5065) erkennen zu können.

2008 entschied das Bundessozialgericht (BSG) dann aber, dass Betroffene erst dann ein Recht auf »Analogleistungen« in Höhe der Sozialhilfe haben, wenn sie die Minderleistungen tatsächlich vier Jahre lang bezogen haben (B 8/9b AY 1/07 R, U.v.17.6.2008):

Als Yakubu M. 1992 aus Zaire (heute DR Kongo) in Deutschland Asyl sucht, ist er 26 Jahre alt. In den folgenden Jahren ge­lingt es ihm immer wieder, die Erlaubnis für diverse Arbeitsstellen zu erhalten. Die meiste Zeit lebt er unabhängig von Sozial­hilfe. Als er 2008 einen Antrag auf Unter­stützung stellen muss, verweist ihn die Behörde auf abgesenkte Sozialleistun­gen nach § 3 AsylbLG. Seine Klage weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ab: »Wer bisher – aus welchen Gründen auch immer – während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundes­republik noch keine Sozialleistungen … in Anspruch genommen hatte, wird nicht … privilegiert …« (L 11 AY 118/08 ER – B.v. 3.01.2009). 16 Jahre nach seiner Ein­reise holt Yakubu M. das aus Richtersicht Versäumte nach und fristet fortan mit Le­bensmittelgutscheinen ein randständiges Dasein.

Ähnlich wie Yakubu M. geht es ehe­mals anerkannten Flüchtlingen, die nach einem Asyl-Widerruf ihr Aufenthaltsrecht verloren haben: Auch sie erhalten nach langem Aufenthalt plötzlich die abgesenk­ten Sachleistungen des AsylblG. Neuge­borene Kinder werden ebenfalls nicht ge­schont: Selbst dann, wenn ihre Eltern die Vierjahres-Strafe einer ausgegrenzten Randexistenz schon abgegolten haben und höhere Sozialleistungen erhalten, werden ihnen bis zu ihrem vierten Ge­burtstag entsprechende Leistungen ver­sagt. Und es geht noch böser: Wenn der Vorwurf des »Rechtsmissbrauchs« erho­ben ist, sollen die Betroffenen die ein­geschränkten AsylbLG-Leistungen gege­benenfalls lebenslänglich erhalten, meint das BSG. Die Leidtragenden dieser Pra­xis sind wieder in erster Linie Kinder:

Fabian S. (12) lebt mit seinen Geschwis­tern und seiner alleinerziehenden Mutter in einer Kleinstadt. Der Junge ist in Deutschland geboren, und die Familie hat eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Vor 15 Jahren soll die aus dem Kosovo geflohene Frau S. eine falsche Volkszugehörigkeit angege­ben haben. Für das Aufenthaltsrecht der Familie spielt diese Frage schon längst keine Rolle mehr, für Fabian aber bedeu­tet es ein Leben auf dem Existenzniveau von § 3 AsylbLG: Im neuen Schuljahr er­halten hilfebedürftige Klassenkameraden 100 Euro für Bücher und Stifte. Fabian bekommt 25 Euro.

Mit dem Argument eines nur »vorüberge­henden Aufenthalts« hat all das längst nichts mehr zu tun. Das AsylbLG betrifft heute zunehmend auch Menschen, die rechtmäßig, schon lange und auf unab­sehbare Zeit in Deutschland leben. In der öffentlichen Armutsdebatte spielt das be­schnittene Existenzminimum von Flücht­lingen kaum eine Rolle. Und so wurde quasi nebenbei ein weiterer Exzess mög­lich: Seit Inkrafttreten 1993 wurden die Leistungen des AsylbLG nicht ein einzi­ges Mal an die Preisentwicklung ange­passt. Erst im November 2009 haben die Länder eine Erhöhung der Beträge aus­drücklich abgelehnt. Jahr für Jahr sieht der Deutsche Bundestag tatenlos zu, wie Flüchtlinge tiefer in Armut und Elend ver­sinken.

Eine Grenze könnte endlich das Bundes­verfassungsgericht ziehen. Spezialisier­te Rechtsanwälte wie Sascha Kellmann setzen Hoffnung in die von ihnen bearbei­teten Einzelfälle. Kellmann ist überzeugt: »Beim AsylbLG wurde genau das gemacht, was das Verfassungsgericht in Bezug auf Hartz-IV kritisiert hat: Abschläge ins Blaue hinein und ein willkürlich gekürztes Existenzminimum, das kaum mehr als das physische Überleben garantieren kann. Das Gesetz wird einer verfassungs­rechtlichen Prüfung nicht standhalten.«

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE erklärte die Bun­desregierung nun auch, sie wolle die Aus­wirkungen des Hartz-IV-Urteils auf das AsylbLG prüfen (BT-Ds. 17/979).

Seit seiner Erfindung wurde das AsylbLG ständig verschärft. Die Würde des Men­schen wurde dabei gehäutet wie eine Zwiebel, und immer behauptete man, der Rest reiche aus. Geflissentlich ignoriert wird, dass die betroffenen Menschen ihre Würde in vielerlei Hinsicht längst schmerz- und schamhaft verletzt sehen. Aus politi­scher Sicht kann man aus der Chronik fortschreitender Herabwürdigung nur ei­nen Schluss ziehen: Das Asylbewerber­leistungsgesetz gehört abgeschafft.

Andrea Kothen, PRO ASYL


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