Beschnittene Existenz, herabgesetzte Würde.
Das Asylbewerberleistungsgesetz
Im Februar 2010 rügte das Bundesverfassungsgericht die so genannten »Hartz-IV«-Regelleistungen. »Freihändig festgesetzt« worden seien sie, individuelle Problemlösungen fehlten und Kindern drohe der »Ausschluss von Lebenschancen«, befand das höchste deutsche Gericht. Bundessozialministerin von der Leyen will das Gesetz nun nachbessern, viele erhoffen eine Erhöhung der Regelsätze.
Im Schatten der Hartz-IV-Debatte leben in Deutschland Ende 2008 rund 128.000 Flüchtlinge und Geduldete unterhalb dieser Armutsgrenze. Ihnen nützt das Urteil des Verfassungsgerichts erstmal nichts, denn ihre Lebenschancen wurden vor Gericht nicht verhandelt. Nach dem »Asylbewerberleistungsgesetz« (AsylbLG) erhalten sie Regelleistungen, die mehr als ein Drittel unter den verfassungswidrigen Hartz-IV-Leistungen liegen. Der Alltag ist geprägt von »Sachleistungen«, einer ungenügenden Krankenversorgung, Lagerleben und von sozialem Ausschluss.
Familie B. floh vor acht Jahren aus Tschetschenien. Eltern und drei Kinder (11, 7 und 3 Jahre alt) leben gemeinsam in einem 20 qm-Zimmer. Die Gemeinschaftsküche geht vom Flur ab, die sanitären Einrichtungen reichen für die 50 Hausbewohner/innen nicht aus. Zwei Mal in der Woche erhält die Familie ein Paket mit Lebensmitteln sowie Hygieneartikel und einen monatlichen Barbetrag von etwa je 40 Euro für Vater bzw. Mutter und je 20 Euro für die Kinder. Gegenüber der Unterkunft liegt das städtische Schwimmbad. Für einen Besuch dort haben die Mittel von Familie B. noch nie gereicht.
Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 lautet seine politische Rechtfertigung: Die Minderleistungen seien nur für einen befristeten Zeitraum und nur für Menschen gedacht, die sich typischerweise nur vorübergehend in Deutschland aufhielten. Beträge, die auf Teilnahme an der Gesellschaft und auf Integration zielten, seien deshalb nicht vorgesehen. Diese Argumentation ist hochgradig porös:
Der Personenkreis derer, denen man einen nur vorübergehenden Aufenthalt bescheinigte, wurde mit den Jahren sukzessiv ausgeweitet. Ursprünglich begrenzt auf Asylsuchende betrifft das Gesetz inzwischen auch Geduldete und Menschen mit Aufenthaltserlaubnis. Auch die Befristung der Minderleistungen wurde zur ausgedehnten Zumutung: Anfangs war § 3 AsylbLG auf 12 Monate beschränkt. Danach, so der Gesetzgeber 1993, seien »…Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind« (BT-Ds. 12/5008). 1997 wurde die Mindestbezugsdauer dieser Leistungen auf drei Jahre, 2007 auf vier Jahre ausgedehnt. Die Begründungen wurden dabei fast wortgleich wiederholt, nur die Zahl änderte sich: Zuletzt meinte man, einen Integrationsbedarf ab »einem Voraufenthalt von vier Jahren« (BT-Ds. 16/5065) erkennen zu können.
2008 entschied das Bundessozialgericht (BSG) dann aber, dass Betroffene erst dann ein Recht auf »Analogleistungen« in Höhe der Sozialhilfe haben, wenn sie die Minderleistungen tatsächlich vier Jahre lang bezogen haben (B 8/9b AY 1/07 R, U.v.17.6.2008):
Als Yakubu M. 1992 aus Zaire (heute DR Kongo) in Deutschland Asyl sucht, ist er 26 Jahre alt. In den folgenden Jahren gelingt es ihm immer wieder, die Erlaubnis für diverse Arbeitsstellen zu erhalten. Die meiste Zeit lebt er unabhängig von Sozialhilfe. Als er 2008 einen Antrag auf Unterstützung stellen muss, verweist ihn die Behörde auf abgesenkte Sozialleistungen nach § 3 AsylbLG. Seine Klage weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ab: »Wer bisher – aus welchen Gründen auch immer – während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik noch keine Sozialleistungen … in Anspruch genommen hatte, wird nicht … privilegiert …« (L 11 AY 118/08 ER – B.v. 3.01.2009). 16 Jahre nach seiner Einreise holt Yakubu M. das aus Richtersicht Versäumte nach und fristet fortan mit Lebensmittelgutscheinen ein randständiges Dasein.
Ähnlich wie Yakubu M. geht es ehemals anerkannten Flüchtlingen, die nach einem Asyl-Widerruf ihr Aufenthaltsrecht verloren haben: Auch sie erhalten nach langem Aufenthalt plötzlich die abgesenkten Sachleistungen des AsylblG. Neugeborene Kinder werden ebenfalls nicht geschont: Selbst dann, wenn ihre Eltern die Vierjahres-Strafe einer ausgegrenzten Randexistenz schon abgegolten haben und höhere Sozialleistungen erhalten, werden ihnen bis zu ihrem vierten Geburtstag entsprechende Leistungen versagt. Und es geht noch böser: Wenn der Vorwurf des »Rechtsmissbrauchs« erhoben ist, sollen die Betroffenen die eingeschränkten AsylbLG-Leistungen gegebenenfalls lebenslänglich erhalten, meint das BSG. Die Leidtragenden dieser Praxis sind wieder in erster Linie Kinder:
Fabian S. (12) lebt mit seinen Geschwistern und seiner alleinerziehenden Mutter in einer Kleinstadt. Der Junge ist in Deutschland geboren, und die Familie hat eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Vor 15 Jahren soll die aus dem Kosovo geflohene Frau S. eine falsche Volkszugehörigkeit angegeben haben. Für das Aufenthaltsrecht der Familie spielt diese Frage schon längst keine Rolle mehr, für Fabian aber bedeutet es ein Leben auf dem Existenzniveau von § 3 AsylbLG: Im neuen Schuljahr erhalten hilfebedürftige Klassenkameraden 100 Euro für Bücher und Stifte. Fabian bekommt 25 Euro.
Mit dem Argument eines nur »vorübergehenden Aufenthalts« hat all das längst nichts mehr zu tun. Das AsylbLG betrifft heute zunehmend auch Menschen, die rechtmäßig, schon lange und auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben. In der öffentlichen Armutsdebatte spielt das beschnittene Existenzminimum von Flüchtlingen kaum eine Rolle. Und so wurde quasi nebenbei ein weiterer Exzess möglich: Seit Inkrafttreten 1993 wurden die Leistungen des AsylbLG nicht ein einziges Mal an die Preisentwicklung angepasst. Erst im November 2009 haben die Länder eine Erhöhung der Beträge ausdrücklich abgelehnt. Jahr für Jahr sieht der Deutsche Bundestag tatenlos zu, wie Flüchtlinge tiefer in Armut und Elend versinken.
Eine Grenze könnte endlich das Bundesverfassungsgericht ziehen. Spezialisierte Rechtsanwälte wie Sascha Kellmann setzen Hoffnung in die von ihnen bearbeiteten Einzelfälle. Kellmann ist überzeugt: »Beim AsylbLG wurde genau das gemacht, was das Verfassungsgericht in Bezug auf Hartz-IV kritisiert hat: Abschläge ins Blaue hinein und ein willkürlich gekürztes Existenzminimum, das kaum mehr als das physische Überleben garantieren kann. Das Gesetz wird einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.«
In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die LINKE erklärte die Bundesregierung nun auch, sie wolle die Auswirkungen des Hartz-IV-Urteils auf das AsylbLG prüfen (BT-Ds. 17/979).
Seit seiner Erfindung wurde das AsylbLG ständig verschärft. Die Würde des Menschen wurde dabei gehäutet wie eine Zwiebel, und immer behauptete man, der Rest reiche aus. Geflissentlich ignoriert wird, dass die betroffenen Menschen ihre Würde in vielerlei Hinsicht längst schmerz- und schamhaft verletzt sehen. Aus politischer Sicht kann man aus der Chronik fortschreitender Herabwürdigung nur einen Schluss ziehen: Das Asylbewerberleistungsgesetz gehört abgeschafft.
Andrea Kothen, PRO ASYL
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