Rechtsquellen des Flüchtlingsrechts
Das Asyl- und Flüchtlingsrecht hat verschiedene Rechtsquellen. In Deutschland stand lange Zeit das Grundgesetz mit seinem Artikel 16 im Vordergrund. Das Asylrecht als Grundrecht mit Verfassungsrang auszustatten, sollte nach dem Willen der Mütter und Väter des Grundgesetzes dem subjektiven Recht auf Asyl in Deutschland einen besonders hohen Stellenwert geben.
Seit der Grundgesetzänderung von 1993 wurde das Asylgrundrecht massiv beschnitten. Insbesondere die Drittstaatenregelung des neuen Art. 16a GG hat dazu geführt, dass kaum noch Asyl nach dem Grundgesetz gewährt wird.
Auf internationaler Ebene ist die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 das Herzstück des Flüchtlingsvölkerrechts. Sie definiert, wer als Flüchtling Schutz erhalten muss. Das Refoulement-Verbot verbietet es den Unterzeichnerstaaten einen Flüchtling in Gebiete auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Die Flüchtlingsanerkennung nach der GFK findet sich in § 60 Abs. 1 AufenthG wieder.
Seit 1999 hat die EU eine eigene Kompetenz zur Schaffung eines gemeinsamen harmonisierten EU-Asylrecht. In allen wichtigen Bereichen des Flüchtlingsrechts wurden seitdem Richtlinien und Verordnungen verabschiedet.
Neben dem Flüchtlingsschutz gibt es andere Gründe, aus denen eine Abschiebung nicht zulässig ist. Menschenrechtliche Verpflichtungen, wie etwa aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, führen dazu, dass den Betroffenen ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen werden muss. Im einfachen Gesetz wird dies in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt.
